Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0453-L/06
Fehlen eines Aufenthaltstitels im Sinn der §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0453-L/06vom 20.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 8. Mai 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 25. April 2006
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab
1. Jänner 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist nigerianische Staatsbürgerin
und hält sich seit dem Jahr 2002 in Österreich auf. Ihr
minderjähriges Kind wurde im Jahr 2002 in Österreich geboren. Ein
Asylantrag wurde abgewiesen, es wurde jedoch eine befristete
Aufenthaltsberechtigung bis 16.3.2011 erteilt. Auf Grund dieser Umstände
wies das Finanzamt mit Bescheid vom 25.4.2006 einen Antrag auf Gewährung
von Familienbeihilfe für das minderjährige Kind ab und verwies in der
Begründung auf die ab 1.1.2006 geltende Rechtslage nach § 3 FLAG
1967.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte die
Berufungswerberin sinngemäß Folgendes aus: Sie sei bereits seit
mehreren Jahren in Österreich rechtmäßig unselbständig
beschäftigt und hätte bereits Anspruch auf Bezug von Arbeitslosengeld.
Bis zum In-Kraft-Treten der Novelle BGBl 100/2005 des FLAG 1967 am 1.1.2006
hätte sie die Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe
erfüllt. Sie habe sich als Asylwerber in Österreich befunden und
verfüge nun über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach den
Bestimmungen des Asylgesetzes. Dieser rechtmäßige Aufenthalt solle
ebenso wie bei nach dem NAG zum Aufenthalt berechtigten Fremden bei der
Gewährung von Familienbeihilfe berücksichtigt werden. Eine
unterschiedliche Behandlung von Flüchtlingen gegenüber Migranten sei
nicht nachvollziehbar und gleichheitswidrig. Außerdem handle es sich bei
der Neuregelung des FLAG um einen Eingriff in wohlerworbene Rechte und es werde
der Vertrauensschutz verletzt, da ein schwerwiegender und plötzlicher
Eingriff in eine Rechtsposition vorliege, auf deren Bestand mit gutem Grund
vertraut werden konnte. Bis zur Novelle des FLAG wurde die Familienbeihilfe
ausbezahlt und sie stelle einen wesentlichen Bestandteil der Mittel zur
Bestreitung der Lebenshaltungskosten dar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 in der
ab 1.1.2006 geltenden Fassung haben Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich
nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
(NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
Nach § 3 Abs. 2 leg.cit. besteht Anspruch
auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
§ 3 Abs. 3 leg.cit. besagt: Abweichend von
Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.
100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch
für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Bis 31.12.2005 galt für Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, folgende gesetzliche Regelung des
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967: Danach hatten solche Personen dann Anspruch
auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt waren und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet bezogen.
Kein Anspruch bestand, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei
Monate dauerte, außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstieß.
Die oben zitierte Neuregelung der Ansprüche von
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, erfolgte im
Rahmen umfangreicher Änderungen im Bereich des Fremdenrechtes. Danach
besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe nur mehr für die Personen, die
auch zur Niederlassung in Österreich berechtigt sind, wobei diese
Berechtigung nach den Bestimmungen des ebenfalls im Rahmen des
Fremdenrechtspaketes 2005 erlassenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
erteilt wird. In deren §§ 8 und 9, auf die sich das Gesetz
bezieht, sind die Arten und Formen der Aufenthaltstitel im Sinn des Gesetzes
aufgezählt.
Die Berufungswerberin hat unbestrittenermaßen keinen
Aufenthaltstitel nach dieser neuen gesetzlichen Bestimmung, ihre befristete
Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes ist nach der
eindeutigen seit 1.1.2006 geltenden Regelung nicht ausreichend, um einen
Anspruch auf Familienbeihilfe zu vermitteln. Auch dass sich die
Berufungswerberin bis zur Abweisung ihres Asylantrages als Asylwerberin in
Österreich befunden hat, ändert nichts an dieser Feststellung, da der
oben zitierte § 3 Abs. 3 FLAG 1967 Asylsuchende erst ab dem
Zeitpunkt begünstigt, ab dem ihnen mit Bescheid endgültig Asyl
gewährt wurde. Diese Regelung entspricht überdies in ihrem
wesentlichen Inhalt der bereits vor dem 1.1.2006 geltenden Rechtslage
(§ 3 Abs. 2 FLAG 1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 142/2004), sodass dieser
Status der Berufungswerberin auch vor der nunmehrigen Gesetzesänderung
keinen Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelt hat.
Im Übrigen ist zu den Ausführungen in der
Berufung zu bemerken, dass nach der Aktenlage nicht festgestellt werden konnte,
dass die Berufungswerberin nach der früheren Regelung einen Anspruch auf
Familienbeihilfe hatte, da in den Vorjahren auch keine durchgehende
Beschäftigung bestanden hatte. Die Einwendungen in der Berufung, wonach
durch die Neuregelung ein Eingriff in wohlerworbene Rechte vorliege und der
Vertrauensschutz verletzt sei bzw. eine "unvorhergesehene Änderung"
vorliege, die die Existenz bedrohe, erscheinen bei dieser Sachlage nicht
gerechtfertigt.
Die Berufungswerberin bestreitet nicht, dass die
Abgabenbehörde die Entscheidung entsprechend der gesetzlichen Regelung
getroffen hat. Sie zweifelt lediglich die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit
der neuen gesetzlichen Regelung an.
Da die Abgabenbehörde ihre Entscheidungen jedoch
lediglich im Sinn der Gesetze treffen kann, ist die Abweisung des Antrages auf
Gewährung von Familienbeihilfe ab 1.1.2006 zu Recht erfolgt. Der Berufung
konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
Linz, am 20.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0453-L/06
- Stammnummer
- 25064
- Gültig
- 20.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF