Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0344-K/05
Investitionszuwachsprämie - Anschaffungs-/Herstellungskosten des Vergleichszeitraumes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0344-K/05vom 17.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die operativ tätige KG hat im Wj 2000/2001 (Bilanzstichtag 31.5.) eine Skiliftanlage errichtet. An sie sind vorerst die Rechnungen gegangen. Nach dem Probebetrieb vom 1. bis 9.12.2000 lief die Anlage ungehindert weiter. Der Zuschuss von Fördergeldern wurde von der Umstrukturierung der KG in eine GmbH abhängig gemacht. Die KG vereinbarte am 12.12.2000 (wirksam am 14.12.2000) mit der GmbH (Bw. und im Zeitpunkt der Auftragserteilung bloße Arbeitsgesellschafterin), dass die Großinvestition im Namen und für Rechnung der GmbH durchgeführt und das Schiliftunternehmen ab 31.5.2000 von der GmbH betrieben wird. Die GmbH erhielt am 21.12.2000 die Betriebsanlagenbewilligung sowie am 18.12.2000 die eisenbahnrechtliche Bewilligung. Die GmbH ersetzte der KG mit Rechnung vom 25.4.2001 sämtliche im Zusammenhang mit der Errichtung der Skiliftanlage angefallenen Kosten. Die GmbH wies die strittigen Wirtschaftsgüter in der Bilanz für 2001 aus. Begehrt die GmbH 2004 eine Investitionszuwachsprämie, so sind bei dieser Sachlage die Aufwendungen für die Skiliftanlage des Jahres 2001 bei der Berechnung des Durchschnitts der Investitionen der Vorjahre im Vergleichszeitraum 2001 in Ansatz zu bringen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A. GmbH, 9... X, Y 4,
vertreten durch CONFIDA Wirtschaftstreuhand GesmbH,
Buchprüfungsgesellschaft, 9300 St. Veit, Klagenfurter Straße
32 A, vom 12. Mai 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Veit
Wolfsberg, vertreten durch Mag. Richard Tscheru, vom 21. April 2005
betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988
für 2004 im Beisein der Schriftführerin Monika Fritz nach der am 12.
Oktober 2006 in 9020 Klagenfurt, Dr. Herrmanngasse 3,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit
Gesellschaftsvertrag vom 23. November 1965
wurde die A. GmbH (in weiterer Folge GmbH) gegründet.
Gegenstand des Unternehmens war die Beteiligung an der Errichtung und am
Betrieb, sowie die Geschäftsführung des Betriebes einer
(Schlepplift)anlage von der so genannten Simonhöhe auf das Hocheck (auch
Großegg genannt) in die Gemeinde Y.
Das Gewerbe
betreffend den Betrieb von (Schlepp)liften war auf die
A. GmbH & Co KG (in weiterer Folge KG) angemeldet.
Sowohl die Bw.
als auch die KG bilanzierten zum 31. Mai des jeweiligen Jahres. Laut
Angaben der Bw. sei im Zeitpunkt der Auftragserteilung die KG die
betriebsführende Gesellschaft und die Bw. nur Arbeitsgesellschafterin
gewesen.
Im Jahr 1999
beabsichtigte man den Ausbau des Skigebietes Simonhöhe. Aus dem Protokoll
der Sitzung des Beirates der KG vom
25. September 1999 geht hervor, dass das Gesamtvolumen
S 73 Mio. und die Förderung durch den Kärntner
Wirtschaftsförderungsfonds (KWF) S 14,6 Mio. betragen sollte.
Die
Skiliftanlage sei im Zeitraum 1. Juni 2000
bis 28. Feber 2001 errichtet worden, die Investitionen sollen
bereits im Dezember 2000 abgeschlossen gewesen sein.
Am
25. September 2000 beschloss das
Kuratorium des KWF, der KG für die
teilweise Finanzierung des Projektes "Gesamtausbau des Skigebietes
Simonhöhe" einen nicht rückzahlbaren Zuschuss iHv
S 14,6 Mio. zu gewähren, dies allerdings unter der Voraussetzung
der "Realisierung und des Nachweises der gesellschaftsrechtlichen
Umstrukturierung der derzeitigen GmbH & CoKG in eine GmbH".
Vom 1. bis
9. Dezember 2000 war der
Probebetrieb, im Anschluss daran lief
die Anlage ungehindert weiter. Laut Ausführungen der Bw. habe ihr das Amt
der Kärntner Landesregierung am
21. Dezember 2000 die
Betriebsbewilligung erteilt, um die sie
- wie in der Verhandlungsschrift vom 21. Dezember 2000 festgehalten -
mündlich am 12. Dezember 2000 angesucht habe. Die eisenbahnrechtliche
Konzession sei der Bw. am 18. Dezember 2000 erteilt worden.
Am
12. Dezember 2000 schlossen die Bw.
und die KG eine Vereinbarung über die
Nutzungsüberlassung, die mit Zustimmung des Beirates und der
Gesellschafter am 14. Dezember 2000 wirksam geworden sei, und in der
sie
folgende Regelungen getroffen
haben:
"Im Zuge einer
Großinvestition wird die KG umstrukturiert und soll eine verbesserte
Eigenkapitalbasis geschaffen werden.
Die
Umstrukturierung erfolgt in der Weise, dass die Kommanditisten und atypisch
stillen Gesellschafter ihre Mitunternehmerbeteiligungen an der KG zum
Bilanzstichtag 31.5.2000 unter Anwendung der Bestimmungen des Art. III UmgrStG
in die GmbH einbringen und als Gegenleistung Genussrechte erhalten.
Mit Einbringung
aller Kommanditanteile erlischt die KG und wird die GmbH
Gesamtrechtsnachfolgerin. Die KG soll jedenfalls innerhalb von 2 Jahren
erlöschen, unter Umständen, falls nicht alle Kommanditisten bereit
sind, ihre Beteiligungen an der KG in Genussrechte an der GmbH umzuwandeln,
durch Kündigung der KG seitens der Komplementär-GmbH.
Die
Großinvestition wird
im Namen und für Rechnung der GmbH
durchgeführt und das Schiliftunternehmen ab 31. 5. 2000 von der
GmbH betrieben.
Die zum
Stichtag 31. 5. 2000 im Eigentum der
KG stehenden Anlagen werden von der KG
der GmbH entgeltlich zur Nutzung überlassen. Ein Verzeichnis dieser
Anlagen wird beigeheftet.
§ 2
Im Sinne der
Ausführungen räumt hiermit die KG der GmbH das Recht ein, die im
§ 1 bezeichneten Anlagen zu nutzen. Das Nutzungsrecht wird auf
unbestimmte Dauer, längstens auf Dauer des Bestandes der KG,
eingeräumt, erlischt also voraussichtlich innerhalb von 2 Jahren.
..."
Mit dem
Einbringungsvertrag vom
27. Feber 2001 (EV I) wurden
in Anwendung des Art. III des Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG)
rückwirkend per Ablauf des 31. Mai 2000 die
Mitunternehmerbeteiligungen an der KG der Kommanditisten und atypisch stillen
Gesellschafter in die GmbH gegen Genussrechte mit eigenkapitalähnlicher
Ausstattung eingebracht. Durch diese Maßnahmen sollte die Organisation der
Gesellschaft gestrafft und zugleich eine steuerliche Entlastung der
Mitunternehmer bewirkt werden (vgl. Präambel und § 1 des
EV I).
Am
25. April 2001 legte die KG der Bw.
folgende Rechnung:
"Entsprechend
der mit Ihnen getroffenen Vereinbarung über die Kostenverrechnung zwischen
der A. GmbH und der A. GmbH & Co KG stellen wir
Ihnen die mit der auftragsgemäßen Errichtung der Skiliftanlage in der
Zeit vom 1. Juni 2000 bis 28. Feber 2001 angefallenen Aufwendungen
gemäß beiliegender Kontoblätter und zugehörigen Rechnungen
mit
|
Nettobetrag
|
S
|
45,150.275,80
|
zuzgl. MWSt.
lt. Kontoblätter
|
S
|
8,744.148,48
|
Bruttorechnungsbetrag
|
S
|
53,894.424,28
in
Rechnung"
In den beim
Finanzamt am 9. Oktober 2002 für die Bw. eingelangten
Steuererklärungen für 2001 haben die Wirtschaftsgüter aus der
Rechnung vom 25. April 2001 Eingang gefunden und nahm die Bw. eine
entsprechende Abschreibung vor. Bei der KG waren die Zugänge aus der
Errichtung des Hirschkogelliftes in der Bilanz für 2001 nicht enthalten.
Mit
Einbringungsvertrag
vom 25. Feber 2004
(EV II) wurde der "Betrieb" der KG in die GmbH eingebracht. Unter
Z. 23 des Pkt. 2. "Einbringung", des EV II heißt es wie
folgt:
"Entsprechend
§ 142 HGB wird vereinbart, dass durch die Übernahme dieser
Gesellschaftsanteile durch den zuletzt verbleibenden Gesellschafter (die GmbH)
im Wege der Gesamtrechtsnachfolge alle Aktiven und Passiven sowie Rechte und
Pflichten der KG auf die übernehmende Gesellschaft übergehen."
Auf Grund des
Antrages vom 24. August 2004 wurde die KG am 23. September 2004 im
Firmenbuch gelöscht.
Die Bw. machte
nun im Verzeichnis E 108e eine Investitionszuwachsprämie (IZPr)
für 2004 iHv € 54.965,32 geltend, die jedoch das Finanzamt
verwehrte. Folgende Zahlen lagen den jeweiligen Berechnungen zugrunde:
|
in
€
|
lt.
Erklärung
|
lt.
Finanzamt
|
Vergleichszeitraum:
|
|
|
AK/HK
prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter 2001
|
-
|
2,453.803,37
|
AK/HK
prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter 2002
|
243.065,35
|
243.065,35
|
AK/HK
prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter 2003
|
69.818,65
|
69.818,65
|
Summe
|
312.884,00
|
2,766.687,37
|
Durchschnitt
|
104.294,67
|
922.229,12
|
Ermittlung
des Investitionszuwachses:
|
|
|
AK/HK
prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter 2004
|
653.947,84
|
653.947,84
|
abzüglich
des Durchschnitts der prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter der
Vorjahre
|
104.294,67
|
922.229,12
|
Investitionszuwachs
|
549.653,17
|
-
268.281,28
|
IZPr
|
54.965,32
|
-
Das Finanzamt
bezog die Investitionen aus dem abweichenden Wirtschaftsjahr 2000/2001 in die
Berechnung des Durchschnitts der Investitionen der Vorjahre ein. Während
des Vergleichzeitraumes sei der Betrieb übertragen worden, weshalb auf die
Verhältnisse des Rechtsvorgängers abzustellen sei. Im
Bescheid betreffend die Abweisung des Antrages
auf Gewährung einer IZPr für 2004 setzte das Finanzamt die IZPr
nunmehr mit S 0,00 fest.
Dem hielt die
Bw. in der gegen diesen Bescheid eingebrachten
Berufung entgegen, dass die auf
Rz. 8222 der Einkommensteuerrichtlinien (EStR) gestützte Ansicht des
Finanzamtes mangels "Betriebsübertragung" nicht zutreffend sei. 2000/2001,
2001/2002 und 2002/2003 hätte keine Betriebsübertragung stattgefunden,
sondern sei der "Betrieb" der KG erst mit dem EV II vom 25. Feber 2004
mit steuerlicher Wirkung mit Beginn des Wirtschaftsjahres 2003/2004 in die GmbH
eingebracht worden. Ein Zusammenhang der Investitionen der KG mit jenen der GmbH
bestehe nicht.
In der
abweisenden Berufungsvorentscheidung
blieb das Finanzamt bei seiner Ansicht. Die Investition, und zwar die Errichtung
des Hirschkogelliftes, sei ohnehin eine Investition der GmbH und bei dieser
bereits aktiviert. Bei der KG sei sie ein Durchläufer (vgl. die Rechnung
vom 21. April 2005 (Anm.: richtig wohl 25. April 2001) über die
"auftragsgemäße Errichtung einer Schiliftanlage" sowie die
Zugänge von Sachanlagen im Jahresabschluss der GmbH zum 31. Mai
2001).
Aber selbst
wenn die Investition "Hirschkogellift" der KG zuzurechnen wäre, wovon die
Bw trotz gegenteiliger Bilanzierung offenbar ausgehe, würde dies am
Ergebnis, nichts ändern. Im Falle einer Betriebsübertragung sei
nämlich im Sinne einer betriebsbezogenen Betrachtungsweise, von der §
108e EStG offenkundig ausgehe, auf die Verhältnisse des
Rechtsvorgängers abzustellen. Entgegen der Ansicht der Bw könne es
nicht darauf ankommen, ob eine Betriebsübertragung noch im
Vergleichszeitraum oder erst im Anspruchszeitraum erfolgt sei. Die von der Bw.
herangezogenen missverständlichen Formulierungen in Rz 8222 EStR seien in
der neuen Rz 8222a entsprechend klargestellt. Im Übrigen wären
allfällige Investitionen der KG nach dem Prinzip der betriebsbezogenen
Betrachtungsweise aber auch dann in die Ermittlung der durchschnittlichen
Anschaffungs- und Herstellungskosten des Vergleichszeitraumes einzubeziehen,
wenn eine Betriebsübertragung überhaupt nicht stattgefunden
hätte, weil die GmbH auf Grund der Vereinbarung vom 12. Dezember 2000
die operative Betriebstätigkeit von der KG übernommen habe. Bei einer
Betriebsverpachtung sei selbstverständlich auch auf die Verhältnisse
des Verpächters im Vergleichszeitraum abzustellen, zumal es sich - wer
immer die Investitionen getätigt habe - um Investitionen in ein und
denselben Betrieb handle.
Im
Vorlageantrag brachte die Bw.
ergänzend vor, dass die KG 2000 die Großinvestition "Hirschkogellift"
durchgeführt hätte, sie hätte die Investitionen beauftragt und
die entsprechenden Rechnungen hätten auf die KG gelautet und seien von ihr
bezahlt worden. Der Hirschkogellift sei am 1. Dezember 2000 in den Probebetrieb
gegangen. Die Nutzungsüberlassungsvereinbarung vom 12. Dezember 2000
sei am 14. Dezember 2000 wirksam geworden. Mit Rechnung vom 25. April 2001 sei
der Schilift der GmbH in Rechnung gestellt worden.
Das Finanzamt
beurteile den Hirschkogellift zu Recht als eigene Investition der GmbH, es
übersehe aber, dass es sich bei der fraglichen Investition um gebrauchte
Wirtschaftsgüter handle. Sie seien - weil gebraucht und daher nicht
prämienbegünstigt - im Vergleichszeitraum für die Berechnung des
Investitionszuwachses im Jahr 2004 nicht anzusetzen.
In der am 12. Oktober
2006 abgehaltenen
Berufungsverhandlung führten Frau
Steuerberaterin Dr. Kern und Herr Steuerberater Dr. Huber nochmals
aus, dass die Bw. den Hirschkogellift erst 2004 entgeltlich erworben habe.
Doralt würde bei entgeltlichen Rechtsgeschäften die Rechtsnachfolge
ablehnen. Ursprünglich sollte die KG den Lift betreiben. Dass sie den
Auftrag erteilt hätte und sie die Rechnungen vorerst empfangen habe, sei
darin gelegen, dass die KG zu diesem Zeitpunkt den Betrieb führte, was auch
weiterhin geschehen sollte. Die Bw. sei nur Arbeitsgesellschafterin gewesen. Die
Investition sei finanziell "aus dem Ruder gelaufen", man habe Geld vom Land
benötigt und folglich die Umstrukturierung vornehmen müssen.
Über Vorhalt, der Ansicht des Finanzamtes folgend im
Vorlageantrag die Großinvestition bereits im "Entstehungsjahr" 2000 "als
die ihre" bejaht zu haben, im weiteren Verfahren aber wieder vom Erwerb erst
2004 auszugehen, gaben die steuerlichen Vertreter an, zugestimmt zu haben, weil
sich der Sachverhalt wirklich so gestaltet hätte. Frühestens am
14. Dezember 2000 habe man den Entschluss gefasst, dass die GmbH den Lift
betreiben soll, sodass dieser Zeitpunkt als frühestmöglicher für
den Erwerb der strittigen Wirtschaftsgüter anzusehen sei. Zu diesem
Zeitpunkt seien die Wirtschaftsgüter "gebraucht" gewesen, weil sie seit
Beendigung des Probebetriebes am 9. Dezember 2000 bis zum Erwerb am
14. Dezember rd. fünf Tagen in Verwendung gestanden seien.
Alternativ wurde als Tag des Erwerbes der 25. April
2001 genannt, an dem die KG der Bw. nicht nur die vorerst an die KG gerichteten
Rechnungen, sondern auch alle außerhalb davon angefallenen Aufwendungen
vorgeschrieben habe. An diesem Tag seien die Wirtschaftsgüter aber bereits
"gebraucht" gewesen.
Da der KG die ihr erteilten Bewilligungen nicht entzogen
worden seien, sei bedeutungslos, dass die Konzession sowie die Bewilligung
für die Betriebsanlage "Hirschkogellift" bereits der Bw. im Dezember 2000
erteilt worden sei. Eine Aktivierung und Abschreibung bei der KG hätte man
vornehmen können, habe dies aber einfachheitshalber und aus
Kostengründen nicht gemacht, wozu hätte man etwas verkomplizieren
sollen, wenn im gleichen Wirtschaftsjahr etwas passiert und
übergeht.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass spätestens
am 14. Dezember 2000 die strittigen Wirtschaftsgüter jene der GmbH
waren. Irgendwann zwischen Auftragserteilung und Eröffnung habe eine
Überbindung der ungebrauchten Wirtschaftsgüter an die GmbH
stattgefunden. Die Erteilung der Konzession und Benützungsbewilligung am
18. bzw. 21. Dezember 2000 an sie sei ein Indiz, dass die KG an die Bw. die
Investition schon übergeben habe. Die Investition sei nicht Gegenstand der
Nutzungsüberlassung, sondern bereits von vornherein eine eigene der Bw.
gewesen. Das Wirtschaftsgut Skilift sei nach rd. 5-tägige Nutzung
durch die KG noch nicht als "gebrauchtes" anzusehen.
Selbst im Falle des Erwerbes erst mit dem EV II
gebiete § 19 BAO die Einbeziehung der Investitionen aus 2001. Auf
Grund der der in den Entscheidungen des UFS zu § 142 HGB
bestätigten Gesamtrechtsnachfolge würden die sich aus
Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers
auf den Rechtsnachfolger übergehen, und würde der Vergleichszeitraum
darunter fallen. Abgesehen davon wäre das Anwachsen ohnehin im
Vergleichzeitraum geschehen, nämlich am 31. Mai 2003.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 108e Abs. 1 EStG 1988 kann
für den Investitionszuwachs bei begünstigten Wirtschaftsgütern
eine IZPr von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die
Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung
für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden.
Prämienbegünstigte
Wirtschaftsgüter sind gemäß
§ 108e Abs. 2
EStG 1988 ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des
abnutzbaren Anlagevermögens. ...
Der
Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern ist
gemäß
§ 108e Abs. 3
EStG 1988 die Differenz zwischen deren Anschaffungs- oder
Herstellungskosten der Kalenderjahre 2002, 2003 und 2004 und dem Durchschnitt
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter der
letzten drei Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2002 bzw. dem
1. Jänner 2003 bzw. dem 1. Jänner 2004 enden.
Dabei gilt
Folgendes:
1. Erstreckt
sich die Anschaffung oder Herstellung prämienbegünstigter
Wirtschaftsgüter auf mehrere Jahre, sind in die Ermittlung des
durchschnittlichen Investitionszuwachses die jeweils zu aktivierenden
Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit einzubeziehen.
Ändern sich nachträglich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
ist die IZPr im Jahr der Änderung entsprechend anzupassen.
2. Von der
Summe aller Anschaffungs- oder Herstellungskosten der
prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter sind die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten jener Wirtschaftsgüter, für die die
Begünstigung nach § 10c Abs. 2 oder § 108d Abs. 2 Z 2 geltend
gemacht wurde, abzuziehen. Der Investitionszuwachs ist höchstens in
Höhe der Differenz prämienbegünstigt.
Gemäß
§ 2 Abs. 5 EStG 1988
dürfen protokollierte Gewerbetreibende (§5) ein abweichendes
Wirtschaftsjahr haben; in diesem Fall ist der Gewinn bei der Ermittlung des
Einkommens für jenes Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem das
Wirtschaftsjahr endet.
Im
gegenständlichen Fall bestreitet die Bw. die Ansicht des Finanzamtes, dass
sie die Investitionen iZm der Errichtung des Hirschkogelliftes im Jahr 2000/2001
bereits als ihre "eigenen" getätigt hat und die Aufwendungen folglich bei
der Ermittlung des Durchschnittswertes der Investitionen der Vorjahre in die
Berechnung der IZPr für 2004 Eingang zu finden haben. Sie führt ins
Treffen, die strittigen Wirtschaftsgüter frühestens mit
14. Dezember 2000 - und somit in gebrauchtem Zustand-, bzw. mit der
Rechnung vom 25. April 2001 oder erst mit dem EV II vom 25. Feber
2004 erworben zu haben.
Betrachtet man
die Geschehnisse und Abläufe in Bezug auf die Anschaffungen für 2001,
so gewährte das Kuratorium des KWF laut Beschluss vom 25. September
2000 einen nicht rückzahlbaren Zuschuss iHv S 14,6 Mio. (rd. 20%
des geplanten Bauvolumens), allerdings unter der Bedingung, dass die KG in eine
GmbH umgewandelt werde. Angesichts der wiederholt ins Treffen geführten
finanziell angespannten Lage musste die Bw. der Forderung nach einer
Umstrukturierung nachkommen.
Wenn nun die
Bw. am 12. Dezember 2000 den Antrag auf die Betriebsbewilligung stellte und
an diesem Tag ausdrücklich mit der KG vereinbarte, dass
"die Großinvestition von Anfang an im
Namen und für Rechnung der GmbH durchgeführt und das
Skiliftunternehmen ab 31. Mai 2000 von der GmbH betrieben wird", so
ist damit hinreichend klargestellt, dass die Großinvestition von Anfang an
der Bw. zuzurechnen war. Alle Geschehnisse iZm der Betriebsführung waren -
wenn auch vorerst noch von der KG durchgeführt, weil sie operativ
tätig war - bereits ab dem 31. Mai 2000 solche der Bw. Ab dem
Beschluss des KWF vom 25. September 2000 musste allen Beteiligten klar
sein, dass nur die GmbH die Wirtschaftsgüter "anschaffen" konnte. Dass
nicht von vornherein die Bw. den Auftrag erteilte und an sie die Rechnungen
ausgestellt wurden, hatte ja seinen Grund darin gehabt, dass zu diesem Zeitpunkt
die Bw. bloße Arbeitsgesellschafterin war. Die entsprechenden
Voraussetzungen für ihr operatives Tätigwerden mussten erst geschaffen
werden. Mit der Vereinbarung vom 12. Dezember 2000 bekam die GmbH
einerseits die Möglichkeit, die "Altanlagen" der KG gegen Gewährung
eines Mietentgelts rd. in Höhe der Afa zu nutzen, zum anderen kam
darin durch die gewählte Formulierung - "von Anfang an" - zum Ausdruck,
dass die Bw. bereits im Besitz der strittigen Wirtschaftsgüter war.
Für letztere wurde kein Mietzins vereinbart, sie konnten - so auch der
steuerliche Vertreter - gar nicht gemietet werden. Gegen den Erwerb
frühestens per 14. Dezember 2000 spricht daher schon der Wortlaut der
Vereinbarung.
Angesichts der
im Beschluss des KWF vom 25. September 2000 geforderten Umstrukturierung
und der Formulierung in der Nutzungsüberlassungsvereinbarung kann dem
Vorbringen der Bw. nicht gefolgt werden, dass der Entschluss zum Betrieb des
Lifts durch die Bw. erst am 14. Dezember 2000 gefallen sei, hätte es
dann doch irgendeine Form einer "Übertragung" von der KG auf die GmbH geben
müssen. Die Bw. hat aber vielmehr die Wirtschaftsgüter in der Bilanz
so behandelt, als ob sie von Anfang an Eigentümerin gewesen
wäre.
Bei der
gegebenen Sachlage ist davon auszugehen, dass schon von Beginn an die
Großinvestition "Hirschkogellift" eine Investition der Bw. war, hatte sie
doch - wenn auch erst mit der Rechnung vom 25. April 2001 an sie verrechnet
- alle damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen zu tragen. Der Bw. wurde die
Benützungsbewilligung erteilt. Es gibt somit keine Anhaltspunkte
dafür, dass die KG wirklich vorerst "Eigentümerin" gewesen wäre
und sie die Wirtschaftsgüter an die Bw. übertragen hätte.
Mögen auf sie die Rechnungen ausgestellt worden sein, so hatten diese dann
weiterverrechneten Aufwendungen nur "Durchlaufcharakter". Am
"ursprünglichen Erwerb" bereits durch die Bw. besteht somit kein Zweifel.
Angemerkt wird noch, dass die Bw. im Vorlageantrag der Ansicht des Finanzamtes,
dass es sich bei den Wirtschaftsgütern um "ureigene" der GmbH handelte,
zugestimmt hat, dies deshalb - so in der Berufungsverhandlung über
konkretes Befragen angeführt-, weil sich der Sachverhalt wirklich so
gestaltet hätte. Von dieser Auffassung ist die Bw. im weiteren Verfahren
wieder abgewichen.
Selbst wenn man
den Erwerb erst per 14. Dezember 2000 annehmen wollte, würden diese
Wirtschaftsgüter nach einem maximal 5-tägigen Gebrauch zwischen 9. und
14. Dezember noch nicht als "gebrauchte" zu qualifizieren sein,
insbesondere weil auch die Benützungsbewilligung ausständig war, die
in der Folge aber ohnehin der Bw. erteilt wurde. Es fehlen jedoch entsprechende
Grundlagen, die einen "Übergang" per 14. Dezember 2000 zulassen
würden.
Ebenso wenig
sprechen die bilanzielle Behandlung, die Vereinbarung sowie die an die Bw. im
Dezember 2000 erteilte Benützungsbewilligung für einen Erwerb der
Wirtschaftsgüter erst mit der Rechnung vom 25. April 2001, mag auch
die Aktivierung und Abschreibung der Wirtschaftsgüter - so in der
mündlichen Verhandlung - aus Einfachheits- und Kostengründen
unterblieben sein. (Fremd)übliche wirtschaftliche Gepflogenheiten
vorausgesetzt, wäre die Bw. wohl nicht bereit gewesen, für ein
rd. eine Saison genutztes Wirtschaftsgut die gesamten (iZm der Errichtung
des Hirschkogelliftes von der KG vorerst bezahlten) Aufwendungen in
ungekürzter Höhe zu tragen. Folglich kommt man zu dem Schluss, dass
mit der Rechnung letztendlich nur rechnerisch der Zustand hergestellt wurde, der
schon von Beginn an bestanden hatte und bestehen sollte.
Da von einem
Erwerb der strittigen Wirtschaftsgüter durch die Bw. bereits im Jahr
2000/2001 auszugehen ist, bleibt kein Raum für das Vorbringen der Bw., die
Wirtschaftsgüter erst mit dem EV II vom 25. Feber 2004 erworben
zu haben, weshalb sich ein Eingehen auf die Frage der Gesamtrechtsnachfolge wie
auch die "betriebsbezogene Behandlung" der IZPr erübrigt.
Nach all dem
Gesagten sind bei der Bw. die strittigen Anschaffungs-/Herstellungskosten des
Hirschkogelliftes aus 2000/2001 in die Berechnung des Durchschnitts der
Investitionen der Vorjahre einzubeziehen, wodurch sich für 2004 kein
Investitionszuwachs ergibt. Dem Begehren der Bw. konnte daher kein Erfolg
beschieden sein, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.
Klagenfurt,
am 17. November 2006
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 108e Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 108e Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
InvestitionszuwachsprämieAnschaffungskostenHerstellungskostenVergleichszeitraumDurchschnittInvestitionVorjahre
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0344-K/05
- Stammnummer
- 25057
- Gültig
- 17.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF