Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0424-L/06
Fehlen eines Aufenthaltstitels im Sinn der §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0424-L/06vom 17.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 21. April 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 12. April 2006 betreffend Abweisung
eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. April 2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist armenische Staatsbürgerin
und hält sich zusammen mit ihrer Tochter in Österreich auf. Sie
verfügt über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem
Asylgesetz und eine vorläufige Arbeitserlaubnis, nicht jedoch über
einen Aufenthaltstitel nach den §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetzes. Das Finanzamt wies daher mit Bescheid vom 12.4.2006 einen
Antrag auf (Weiter)gewährung von Familienbeihilfe für die Tochter
unter Hinweis auf die ab 1.1.2006 geltende Rechtslage nach § 3
Abs. 1 bis 3 FLAG 1967 ab.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte die
Berufungswerberin sinngemäß Folgendes aus: Sie sei bereits seit
mehreren Jahren in Österreich entsprechend den Bestimmungen des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtmäßig
unselbständig beschäftigt und verfüge über eine gültige
Arbeitserlaubnis. Bis zum In-Kraft-Treten der Novelle BGBl 100/2005 des FLAG
1967 am 1.1.2006 hätte sie bereits mehrere Jahre Familienbeihilfe
rechtmäßig bezogen. Sie und die minderjährige Tochter
befänden sich seit mehreren Jahren als Asylwerber in Österreich und
verfügen über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem
Asylgesetz. Dieser rechtmäßige Aufenthalt solle ebenso wie bei nach
dem NAG zum Aufenthalt berechtigten Fremden bei der Gewährung von
Familienbeihilfe berücksichtigt werden. Eine unterschiedliche Behandlung
von Flüchtlingen gegenüber Migranten sei nicht nachvollziehbar und
gleichheitswidrig. Außerdem handle es sich bei dr Neuregelung des
§ 3 FLAG um einen Eingriff in wohlerworbene Rechte und es werde der
Vertrauensschutz verletzt, da ein schwerwiegender und plötzlicher Eingriff
in eine Rechtsposition vorliege, auf deren Bestand mit gutem Grund vertraut
werden konnte. Bis zur Novelle des FLAG wurde die Familienbeihilfe ausbezahlt
und sie stelle einen wesentlichen Bestandteil der Mittel zur Bestreitung der
Lebenshaltungskosten dar. Mit der plötzlichen und unvorhergesehenen
Änderung sei die finanzielle Existenz bedroht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 in der
ab 1.1.2006 geltenden Fassung haben Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich
nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
(NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich
aufhalten. Nach § 3 Abs. 2 leg.cit. besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
§ 3 Abs. 3 leg.cit. besagt: Abweichend von
Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.
100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch
für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Bis 31.12.2005 galt für Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, folgende gesetzliche Regelung des
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967: Danach hatten solche Personen dann Anspruch
auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt waren und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet bezogen.
Kein Anspruch bestand, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei
Monate dauerte, außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstieß.
Die oben zitierte Neuregelung der Ansprüche von
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, erfolgte im
Rahmen umfangreicher Änderungen im Bereich des Fremdenrechtes. Danach
besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe nur mehr für die Personen, die
auch zur Niederlassung in Österreich berechtigt sind, wobei diese
Berechtigung nach den Bestimmungen des ebenfalls im Rahmen des
Fremdenrechtspaketes 2005 erlassenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
erteilt wird. In deren §§ 8 und 9, auf die sich das Gesetz
bezieht, sind die Arten und Formen der Aufenthaltstitel im Sinn des Gesetzes
aufgezählt.
Die Berufungswerberin hat unbestrittenermaßen keinen
Aufenthaltstitel nach dieser neuen gesetzlichen Bestimmung. Eine vorläufige
Arbeitsbewilligung ist nach der eindeutigen Regelung seit 1.1.2006 nicht mehr
ausreichend, um einen Anspruch auf Familienbeihilfe zu vermitteln. Die
Berufungswerberin kann auch aus der Tatsache, dass sie Asylwerberin ist und
über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß
§ 19 Asylgesetz verfügt, nichts für ihren Standpunkt
gewinnen, da der oben zitierte § 3 Abs. 3 FLAG 1967 Asylsuchende
erst ab dem Zeitpunkt begünstigt, ab dem ihnen mit Bescheid endgültig
Asyl gewährt wurde. Diese Regelung entspricht überdies in ihrem
wesentlichen Inhalt der bereits vor dem 1.1.2006 geltenden Rechtslage
(§ 3 Abs. 2 FLAG 1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 142/2004).
Die Berufungswerberin bestreitet nicht, dass die
Abgabenbehörde die Entscheidung entsprechend der gesetzlichen Regelung
getroffen hat. Sie zweifelt lediglich die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit
der neuen gesetzlichen Regelung an.
Da die Abgabenbehörde ihre Entscheidungen jedoch
lediglich im Sinn der Gesetze treffen kann, ist die Abweisung des Antrages auf
Gewährung von Familienbeihilfe ab 1.1.2006 zu Recht erfolgt. Der Berufung
konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
Linz, am 17.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0424-L/06
- Stammnummer
- 25049
- Gültig
- 17.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF