Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1096-L/05
Unterbrechung einer Lehre wegen Geburt eines Kindes.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1096-L/05vom 16.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 7. Juli 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 16. Juni 2005
betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
für den Zeitraum 1. März 2003 bis 30. Juni 2004
entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Tochter des Berufungswerbers, R, geboren am xx,
absolvierte bis Februar 2003 eine Lehre als Einzelhandelskauffrau, brach die
Tätigkeit beim Lehrherrn sowie den Berufsschulbesuch ab 15. Februar 2003
wegen der Geburt eines Kindes im April 2003 ab, und absolvierte in der Folge das
letzte Berufsschuljahr in der Zeit von September 2003 bis Juni 2004. Der
Schulbesuch erfolgte einmal wöchentlich. Im Zuge einer
Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe stellte das Finanzamt
fest, dass die Tochter die Lehrabschlussprüfung auch im Juni 2005 noch
nicht abgelegt hatte. Laut einer Mitteilung des Berufungswerbers konnte dieser
auch keinen Termin bekannt geben, wann die Prüfung nachgeholt würde.
Das Finanzamt ging hierauf davon aus, dass die Ausbildung mit Februar 2003
abgebrochen worden war, und forderte mit dem angefochtenen Bescheid die für
den Zeitraum März 2003 bis Juni 2004 ausbezahlte Familienbeihilfe sowie die
Kinderabsetzbeträge zurück.
In der dagegen eingebrachten Berufung erklärte der
Berufungswerber, dass die Tochter während ihres letzten Ausbildungsjahres
schwanger geworden war und daher aus medizinischen Gründen die Berufsschule
nicht mehr besuchen konnte. Nach der Geburt ihres Kindes habe sie jedoch die
Berufsschule wieder besucht. Er hätte vom zuständigen Finanzamt die
Information erhalten, dass er für seine Tochter Familienbeihilfe erhalte,
solange sie die Berufsschule besuche. Die Bestätigung für diesen
Besuch hätte er vorgelegt.
In einer abweisenden Berufungsvorentscheidung verwies das
Finanzamt darauf, dass nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes
eine Unterbrechung der Berufsausbildung, z.B. in Folge einer Krankheit, noch
keine Beendigung der Berufsausbildung darstelle. Werde jedoch die
Berufsausbildung nicht wieder aufgenommen, so können die Zeiten ab
Beendigung der Tätigkeit nicht mehr als Zeiten der Berufsausbildung
angesehen werden. Da die Tochter die Lehrabschlussprüfung nachweislich bis
Juni 2005 noch nicht nachgeholt habe und bislang auch nicht angeben könne,
wann die Prüfung nachgeholt werde, sei davon auszugehen, dass sie die
Berufsausbildung mit 15. Februar 2003 abgebrochen habe.
Im Vorlageantrag wiederholte der Berufungswerber im
Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen, verwies auf den
Berufsschulbesuch bis Juni 2004 und erklärte, dass die Tochter die
Lehrabschlussprüfung im Jänner oder Februar 2006 ablegen werde.
Über Anfrage des Unabhängigen Finanzsenates gab
der Berufungswerber schließlich im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens
bekannt, dass die Tochter die Lehrabschlussprüfung tatsächlich am
7.2.2006 abgelegt hatte, und legte das Lehrabschlusszeugnis vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs.
1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Der Begriff der
Berufsausbildung ist im Gesetz selbst nicht geregelt. Nach der Rechtssprechung
des Verwaltungsgerichtshofes fallen darunter jedenfalls alle Arten schulischer
oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht
berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben
erforderliche Wissen vermittelt wird. Eine Berufsausbildung liegt jedenfalls
auch dann vor, wenn das Kind Lehrling in einem anerkannten Lehrverhältnis
ist.
Unbestrittenermaßen stand
die volljährige Tochter des Berufungswerbers bis einschließlich
Februar 2003 in einem solchen Lehrverhältnis. Gegenstand des Verfahrens war
lediglich die Frage, ob die Tochter auf Grund der Geburt ihres Kindes die
Berufsausbildung lediglich unterbrochen oder überhaupt abgebrochen hat. Wie
das Finanzamt zu Recht festgestellt hat, sind nach der Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.12.1995, 93/15/0133) zwar Unterbrechungen
eines tatsächlichen Berufsausbildungsvorganges (z.B. durch Krankheit)
für einen bereits vorher erwachsenen und danach fortbestehenden Anspruch
auf Familienbeihilfe unschädlich. Wird aber die Tätigkeit, durch die
ein Kind für einen Beruf ausgebildet wurde, nicht mehr wieder aufgenommen,
sondern aus welchen Gründen auch immer beendet, so kann nach der Beendigung
nicht mehr von einer Berufsausbildung des Kindes im Sinn des Gesetzes gesprochen
werden.
Die Tochter hatte in dem der
Geburt ihres Kindes folgenden Schuljahr wohl noch die Berufsschule besucht. Aus
dem Umstand, dass sie mehr als ein Jahr später die
Lehrabschlussprüfung noch nicht absolviert hatte, hat das Finanzamt jedoch
den Schluss gezogen, dass die Berufsausbildung mit der Geburt des Kindes
vorzeitig abgebrochen worden war, zumal die Tochter im Anschluss an das
Schuljahr auch ein Angestelltenverhältnis begonnen hatte. Da die Tochter
jedoch zwischenzeitig die Lehrabschlussprüfung abgelegt hat und damit die
Berufsausbildung zur Gänze abgeschlossen wurde, kann diese Annahme nicht
mehr aufrecht erhalten werden, vielmehr ist damit erwiesen, dass die Geburt des
Kindes lediglich zu einer nicht beihilfenschädlichen Unterbrechung
geführt hat. Da mit dem Besuch der Berufsschule noch konkrete
Ausbildungsmaßnahmen gesetzt wurden, lag bis zum Ende dieser Schulzeit
eine Berufsausbildung vor und war die Familienbeihilfe für diese Zeit noch
zu gewähren.
Linz, am 16.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1096-L/05
- Stammnummer
- 25039
- Gültig
- 16.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF