Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0223-F/06
Die ärztliche Bescheinigung ließ nicht auf eine vollständige Studienbehinderung schließen, weshalb der Studienerfolg, der nicht gegeben war, überprüft werden musste.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0223-F/06vom 16.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vom 23. Februar 2006 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom 26. Jänner und 26. Juni
2006 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. Oktober 2004
bis 30. September 2005 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 26. Jänner 2006 wurden vom
Berufungswerber (Bw) zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag für seinen Sohn g für die Zeit vom 1. Dezember 2004
bis 30. September 2005 gemäß
§ 26 Abs 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs 4 Z 3 lit a
bzw lit c Einkommensteuergesetz 1988 rückgefordert, da der Sohn des Bw ab
1. Dezember 2004 zu keiner Prüfung mehr angetreten sei und ab diesem
Zeitpunkt kein ernsthaftes und zielstrebiges Studium mehr vorliege.
Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2006, welcher
offensichtlich auch vom Bruder des Sohnes des Bw verfasst und unterschrieben
war, wurde rechtzeitig gegen obgenannten Bescheid berufen und ausgeführt,
dass g bis zum 30. September 2005 für das Studium der n inskribiert gewesen
sei und sämtliche im Curriculum vorgesehenen Lehrveranstaltungen besucht
habe. Vor dem Hintergrund der momentanen Zustände an Österreichs u -
diese könnten beinahe täglich den gängigen Medien entnommen
werden -, die dem Bewerberansturm durch einen verschärften Studienplan mit
drei sogenannten Multiple-Choice-KO-Prüfungen im ersten Abschnitt Einhalt
zu gebieten versuchen, stelle das Nichterreichen des vom Gesetzgeber
vorgesehenen Studienerfolges nicht zwangsläufig ein Eigenverschulden der
zahlreichen betroffenen Studenten dar. Da das n Curriculum im Gegensatz zu
anderen Studienrichtungen im ersten Abschnitt nur diese drei großen,
jedoch keine kleinen Prüfungen vorsieht und über den Besuch der
"Massenlehrveranstaltungen" keine Teilnehmerprotokolle geführt
werden, lasse alleine die Anzahl der bestandenen Prüfungen keinen
Rückschluss auf die Studienleistung zu. Im vorliegenden Fall habe der Sohn
des Bw die Prüfung "umkm" im Ausmaß von sechs
Semesterwochenstunden (75 % der geforderten Leistung des ersten Studienjahres,
die eigentlich weit höher zu bewerten wären als 8 SWS in gw
Studienrichtungen) erst im zweiten Antritt im November 2004 bestanden und habe
somit durch die Korrekturzeit bereits den ersten Antrittstermin der
"fip", die zwingend darauf folgt, verloren. Durch die
Doppelbelastung, der er durch das vorgeschriebene Nachholen des kleinen s
(Vorlesung ohne Teilnehmerprotokollierung) mangels ematura zusätzlich
ausgesetzt war, habe ihm die Vorbereitungszeit für den letztmöglichen
Termin im Januar nicht mehr gelangt und er habe mangels Erfolgsaussicht auf ein
Antreten - um keinen Antrittsversuch leichtfertig zu verlieren -, verzichtet. In
der Folge wäre der nächste Termin erst wieder im WS 2005 gewesen. Im
Sommersemester habe er weiterhin an sämtlichen Lehrveranstaltungen und der
eübung teilgenommen und zudem zwei Vorlesungen auf der gw Fakultät als
freie Wahlfächer besucht (siehe Beilage). Wie der vom Bw namentlich
genannte Studentenvertreter am Telefon versichert hat, sei dieser Studienverlauf
durchaus nicht ungewöhnlich und impliziere keinesfalls fehlenden
Leistungswillen. Bezugnehmend auf die vom Finanzamt angestellten Recherchen im
Studentenheim könne er (Bruder des Sohnes g ) als mehrjähriger
Bewohner desselben die Aussagen des namentlich genannten Heimleiters stark
relativieren. Ohne ihn diskreditieren zu wollen, beschränke sich seine
Wahrnehmung im Wesentlichen auf den Gesellschaftsfernsehraum, der seinem
Büro gegenüberliegt und einmalig im Semester stattfindende
Heimanlässe. In einem Gebäude mit zwei Trakten zu je vier bewohnten
Stockwerken hätten auch die 80 Studenten, die untereinander definitiv einen
engeren Kontakt als mit der Heimleitung pflegten keinen Überblick gehabt,
wer einen Stock über ihnen im anderen Trakt wann dort gewesen sei. Einige
Zimmer seien sogar ohne Wissen der Heimleitung zwischenzeitlich weitervermietet
worden. Da er seinem Bruder g selbst mehrfach nach Innsbruck mitgenommen hat,
wenn er zur Diplomarbeitsbetreuung musste und er ihm auch gelegentlich frische
Kleider von zu Hause mitgebracht hat, wenn er nach Innsbruck musste, könne
er bezeugen, dass er sehr wohl durchgängig im Heim gewohnt und studiert
hat, jedoch seiner Art entsprechend eben eher zurückgezogen
lebte.
Auch wenn der Gesetzgeber für derartig gelagerte
Fälle ein drittes Toleranzsemester unter der Bedingung des Nachweises
kumulierter 12 SWS vorsieht - dabei aber von einer Fortsetzung des
Studiums ausgeht -, habe g auf dieses mangels langfristiger Erfolgsaussichten in
einem für ihn zu schweren Studium verzichtet. Obgleich durch Ablegung der
fip im November 2005 der Leistunsnachweis erbracht gewesen wäre, hätte
dies ein weiteres Semester Kosten für den Steuerzahler bei gleichzeitig
fehlendem Nutzen für g bedeutet. Da seine Studienkarriere hiermit ein
für allemal beendet ist, keine weiteren Kosten mehr verursacht und er den
für ihn maximal möglichen Einsatz zur Erreichung des Studienerfolges
gebracht hat, werde gebeten von einer Rückforderung der bezogenen
Beträge abzusehen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 26. Juni 2006 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass ein
Studienerfolg nur dann erbracht sei, wenn die erforderlichen Prüfungen bzw
Lehrveranstaltungen im betriebenen Studium erfolgreich - also mit
positiver Note - abgelegt werden. Grundsätzlich sei der Studienerfolg
für ein Studienjahr nachzuweisen. Daraus folge, dass Teilerfolge aus
verschiedenen Studienjahren in keinem Fall zusammengezählt werden
können, sondern verfallen. Erreicht ein Studierender im Nachweiszeitraum
den erforderlichen Studienerfolg nicht, bestehe somit zunächst
grundsätzlich für das darauf folgende Studienjahr kein Anspruch auf
Familienbeihilfe. Erreicht der Studierende im nachfolgenden Studienjahr durch
die erfolgreiche Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung
oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und
Wahlfächern im Ausmaß von mindestens acht Semesterwochenstunden den
vorgesehenen Studienerfolg, könne ab Beginn des Monats, in dem der
erforderliche Studienerfolg erreicht wurde, die Familienbeihilfe für die
restlichen Monate des laufenden Studienjahres gewährt werden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl
VwGH 30.6.2000, 98/15/0001, und die dort zitierte Vorjudikatur) sei es Ziel
einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967, die
fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu
erlangen. Dazu gehöre regelmäßig auch der Nachweis dieser
Qualifikation, was sich durch die Ablegung von Prüfungen, die in den
jeweiligen Lehr- oder Studienplänen vorgesehen sind, äußert. Der
laufende Besuch einer fachhochschulischen Einrichtung reiche dabei für sich
allein noch nicht aus. Vielmehr muss durch Prüfungsantritte innerhalb
angemessener Zeit versichert werden, die Voraussetzungen für den
erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung zu erfüllen.
Der Sohn des Bw habe vom Oktober 2002 bis September 2003 in
der Studienrichtung p an der Universität k studiert. In dieser
Studienrichtung hat er drei Prüfungen über Prüfungsfächer,
welche insgesamt eine Semesterwochenstundenanzahl von acht aufwiesen und wovon
zwei Prüfungen negativ beurteilt wurden, abgelegt. Er habe somit im
Studienjahr 2002/03 nur eine Prüfung über zwei Semesterwochenstunden
positiv abgelegt. Ab Oktober 2004 studierte der Sohn des Bw n. Somit handle es
sich beim Studienjahr 2004/05 um das zweite Studienjahr von g.
In diesem zweiten Studienjahr habe der Sohn des Bw am 16.
November 2004 eine Prüfung über sechs Semesterwochenstunden positiv
abgelegt. Andere Prüfungen habe er in diesem Studienjahr nicht abgelegt.
Nach dem Sommersemester 2006 (richtigerweise wohl 2005) habe er das Studium
abgebrochen. Der Sohn des Bw hat somit auch im zweiten Studienjahr den
vorgesehenen Studienerfolg über acht Semesterwochenstunden nicht erbracht.
Es bestehe daher auch für das zweite Studienjahr kein Anspruch auf
Familienbeihilfe. Da der Besuch von Vorlesungen bzw Lehrveranstaltungen allein
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als Absolvierung
einer Berufsausbildung angesehen werden kann, sei somit ab 17. November 2004
kein ernsthaftes Studium mehr vorgelegen, welches als Berufsausbildung im Sinne
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anerkannt werden kann.
Mit Bescheid vom 26. Juni 2006 wurden vom Bw außerdem
noch zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
für die Zeit vom 1. Oktober bis 30. November 2004 in Höhe von
insgesamt € 407,20 zurückgefordert, da der Sohn des Bw im ersten
Studienjahr nur Prüfungen über zwei Semesterwochenstunden positiv
abgelegt hat. Anspruch auf Familienbeihilfe für das zweite Studienjahr
bestehe nur dann, wenn Prüfungen über 8 Semesterwochenstunden im
ersten Studienjahr positiv abgelegt werden.
Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2006 berief der Bw rechtzeitig
gegen diesen Bescheid und die mit selbigen Datum zugegangene
Berufungsvorentscheidung und führte aus, dass sein Sohn während des
gesamten Studienjahres im Studientenheim gewohnt habe und ständig
bemüht gewesen sei, das Studium weiter mit Erfolg fortzusetzen. Im
September und Oktober 2005 sei er noch zu diversen Nachprüfungen auf die
Universität gefahren. Leider sei es ihm aus gesundheitlichen Gründen
nicht mehr möglich gewesen, zu den jeweiligen Prüfungen anzutreten. Er
sei seit 17. November 2004 ständig in ärztlicher Behandlung und werde
erst nach vollständiger Genesung neue Ziele angehen. Einen weiteren
Studiumsversuch werde es nicht mehr geben. Sein Sohn habe im ersten Semester des
Studiums der n am 16. November erfolgreich eine Prüfung abgelegt. Wie in
der Begründung der Berufungsabweisung angeführt, bewirke ein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Somit sei der Anspruch bis
September 2005 gerechtfertigt. Er bitte um Berücksichtigung der
beiliegenden Arztbestätigung. Mit ärztlichem Attest vom 20. Juli 2007
(richtigerweise wohl 2006) wurde vom namentlich angeführten praktischen
Arzt bestätigt, dass der Sohn des Bw in der Zeit vom 17. November 2004 bis
zum 30. September 2005 in medizinischer Behandlung stand und in dieser Zeit
seinem Studium nicht mehr Folge leisten konnte.
Mit Vorhalt vom Finanzamt wurde der Bw aufgefordert,
sämtliche Prüfungszeugnisse aus den Studienjahren 2002/03 und 2004/05
bis inklusive Oktober 2005 vorzulegen (auch über nicht bestandene
Prüfungen und auch wenn zu Prüfungen angetreten wurde ohne Benotung).
Es sei auch eine ausführliche Bestätigung des namentlich genannten
Arztes über die Studienbehinderung ab 17. November 2004 bis 30. September
2005 vorzulegen.
Mit Eingabe vom 11. August 2006 führte der Bw aus,
dass sein Sohn einer Weiterleitung der vom Finanzamt angeforderten
ausführlichen Bestätigung durch den behandelnden Arzt nicht zustimmen
könne. Es handle sich hier nicht um eine Begutachtung durch einen
"Vertrauensarzt". Hier würden intim-vertrauliche Informationen
einer Behörde anvertraut werden und wer wolle das schon. Er habe dafür
volles Verständnis und bitte auch, dass diese Haltung akzeptiert wird. Sie
wüssten natürlich auch, dass der namentlich genannte Sachbearbeiter in
seiner Funktion als Verwalter von öffentlichen Geldern vollkommen dem Recht
entsprechend handeln müsse und würden ausdrücklich festhalten,
dass diese Einstellung in keiner Weise als Misstrauen ihm persönlich
gegenüber zu verstehen ist. Die zudem angeforderten Studienerfolgsnachweise
und Prüfungszeugnisse vorzulegen erübrige sich somit von selbst. Zudem
müssten diese Unterlagen aus der Sicht des Bw alle im Akt von seinem Sohn
bereits vorhanden sein. Somit seien die Rückzahlungen wohl von ihm selbst
zu tragen, wenngleich er nach wie vor der Meinung sei, dass durch diese für
ihn unabwendbare Situation Zahlungen zumindest bis März 2005 (erstes
Semester) durchaus vertretbar gewesen wären. Er möchte aber trotzdem
für die Mühen und den Zeitaufwand danken.
Mit Schriftsatz vom 3. September 2006 gab der Bw an, dass
er keinen Grund sehe, sein Schreiben vom 10. August zu ergänzen oder zu
korrigieren. Er sei nach wie vor der Überzeugung, dass ihm die Beihilfe bis
mindestens März 2005 zugestanden wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl.I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Nichteinrechnung festzulegen.
Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung
eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den
Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr 305, angeführten Regelungen
auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher
Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.
Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein
vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten
Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus
Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht
Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von
einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
Nach dem hier unbestritten vorliegenden Sachverhalt hat der
Sohn des Bw von Oktober 2002 bis September 2003 in der Studienrichtung p
studiert und - wie in der Berufungsvorentscheidung vom 26. Juni 2006
ausgeführt - drei Prüfungen, wobei nur eine mit 2
Semesterwochenstunden positiv abgeschlossen werden konnte, absolviert. Dieses
Studium wurde nach der Aktenlage sodann abgebrochen. Im Formular zur
Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe vom 8. September 2003
gab der Bw selbst an, dass es sich um eine einstweilige Studienunterbrechung
für mindestens ein Jahr handelt. Sein Sohn sei seit 1. Juli 2003 als
Ferialpraktikant tätig. Laut Studienblatt der Universität k vom 16.
Sepember 2004 hat sich der Sohn des Bw zum Diplomstudium der n ab dem
Wintersemester 2004/05 eingeschrieben. Wie bereits in der
Berufungsvorentscheidung angemerkt, wird dieses Studienjahr 2004/05 als zweites
Studienjahr des Sohnes g gewertet. Nach den vorliegenden Unterlagen hat der Sohn
des Bw in diesem Studienjahr eine Prüfung über sechs
Semesterwochenstunden positiv abgelegt.
Im Schriftsatz vom 19. Jänner 2006 gab der Bw an, dass
der Sohn die im zweiten Semester (SS 2005) absolvierten Prüfungen nicht
positiv abgelegt hat. Sein Sohn habe sich über den Sommer mit
Nachhilfestunden auf Nachprüfungen im Oktober und November vorbereitet. Aus
persönlichen Gründen sei er aber nicht mehr zu den Prüfungen
angetreten. Der Bw habe demzufolge keinen Antrag mehr auf Familienbeihilfe
gestellt und das Zimmer im Studentenheim gekündigt. Vom ernsthaften Versuch
seines Sohnes, dieses Studium erfolgreich zu bestehen, sei er stets
überzeugt gewesen. Da sein Sohn offensichtlich überfordert war,
könne er ihm keinen Vorwurf machen. Sein Sohn habe seit Studiumsabbruch aus
gesundheitlichen Gründen noch keine Beschäftigung aufnehmen
können. In der Berufungsschrift vom 23. Februar 2006 gaben der Bw und sein
zweiter Sohn f an, dass g bis zum 30. September 2005 sämtliche im
Curriculum vorgesehenen Lehrveranstaltungen besucht habe. Durch die
Doppelbelastung, der er durch das vorgeschriebene Nachholen des kleinen s
zusätzlich ausgesetzt war, habe ihm die Vorbereitungszeit für den
Termin im Jänner 2005 zur fip nicht ausgereicht. Im Sommersemester 2005
habe er weiterhin an sämtlichen Lehrveranstaltungen und an der eübung
teilgenommen und zudem zwei Vorlesungen auf der gw Fakultät als freie
Wahlfächer (siehe hiezu die Bestätigung gemäß
§ 63 Abs
9 Z 2 UG 2002 vom 29. April 2005 betreffend Grundkenntnisse c und
Einführung in die ms) besucht.
Laut Eingabe vom 21. Juli 2006 sei sein Sohn im September
und Oktober 2005 noch zu diversen Nachprüfungen auf die Universität
gefahren. Leider sei es ihm dann aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr
möglich gewesen zu den jeweiligen Prüfungen anzutreten. Laut der
hiebei vorgelegten ärztlichen Bestätigung sei der Sohn des Bw in der
Zeit vom 17. November 2004 bis 30. September 2005 in medizinischer Behandlung
gestanden und habe in dieser Zeit seinem Studium nicht mehr Folge leisten
können.
Zu überprüfen ist nun im Gegenstandsfall, ob
aufgrund der vorliegenden ärztlichen Bestätigung und des vorgetragenen
Sachverhaltes, eine Studienbehinderung bzw -unterbrechung tatsächlich
vorlag und nachgewiesen wurde, was zur Folge hätte, dass auch für den
Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis 30. September 2005 (WS 04/05 und SS 05)
Familienbeihilfe zu gewähren ist.
Unbestritten ist, dass der Student in dieser Zeit zur
Fortsetzung gemeldet war und auch laut eigenen Angaben des Bw und auch seines
zweiten Sohnes in zahlreichen Eingaben bis zum 30. September 2005 sämtliche
im Curriculum vorgesehenen Lehrveranstaltungen sowie Vorlesungen auf der gw
Fakultät und die eübungen besucht hat. Außerdem wurde im
Schriftsatz vom 19. Jänner 2006 sogar angegeben, dass g die im zweiten
Semester (SS 2005) absolvierten Prüfungen nicht positiv abgelegt hat. Er
ist also auch zu Prüfungen im Sommersemester angetreten.
Zu überprüfen ist daher, ob bei Zutreffen des
hier unbestritten gebliebenen vorliegenden Sachverhaltes und der vom Arzt nicht
näher erläuterten Angabe, der Studierende konnte im strittigen
Zeitraum seinem Studium nicht mehr Folge leisten, davon auszugehen war, dass
eine Studienunterbrechung bzw - behinderung in obigen Sinne vorgelegen
ist. Eine vom Finanzamt angeforderte ausführliche Bestätigung durch
den behandelnden Arzt wurde jedenfalls vom Bw laut Eingabe vom 10. August 2006
abgelehnt. Auch die zudem angeforderten Studienerfolgsnachweise und
Prüfungszeugnisse - nämlich auch über Prüfungen, die
nicht bestanden wurden oder bei Antreten ohne Benotung - wurden abgelehnt
und darauf verwiesen, dass sich diese Unterlagen bereits alle im Akt befinden
müssten.
Der unumstößlich hier vorliegende Sachverhalt
und die ärztliche Bescheinigung sowie das Verhalten des Studenten laut
Angaben in den schriftlichen Eingaben des Bw und den Angaben seines Bruders f
lassen nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates eindeutig den Schluss
zu, dass im Gegenstandsfall eine Studienbehinderung bzw -unterbrechung,
welche den Familienbeihilfenbezug weiterhin gewährleisten würde, nicht
gegeben ist.
Der Bestätigung des Arztes steht nämlich schon
allein die Tatsache gegenüber, dass der Sohn des Berufungswerbers laut den
Ausführungen in den Schriftsätzen durchaus in der Lage war, im
Wintersemester 04/05 und im Sommersemester 2005 Lehrveranstaltungen sowie
Prüfungen - wenn auch nicht erfolgreich bestanden - zu absolvieren,
sodass die gesundheitliche Beeinträchtigung, die laut ärztlicher
Bestätigung vorgelegen ist, jedenfalls kein solches Ausmaß erreicht
haben konnte, dass der Sohn vollständig an seinem Studium gehindert
war.
Auch die tiefgreifenden Erläuterungen betreffend
Nichterreichen des Studienerfolgsnachweises und der Anspruchsvoraussetzungen
für das zweite Studienjahr (Ablegung einer Teilprüfung der ersten
Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus
Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht
Semesterwochenstunden) können im vorliegenden Berufungsfall nichts daran
ändern, dass die entsprechenden vom Gesetzgeber aufgetragenen
Voraussetzungen für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 nach Überprüfung durch das
Finanzamt und dem Unabhängigen Finanzsenat eben nicht vorgelegen und
jedenfalls auch nicht nachgewiesen worden sind und auch nicht nachgewiesen
werden konnten.
Die Rückforderung des Finanzamtes in seinen Bescheiden
vom 26. Jänner und 26. Juni 2006 bestand somit zu Recht.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 16. November 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0223-F/06
- Stammnummer
- 25038
- Gültig
- 16.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF