Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0048-I/04
Entgeltcharakter von Kostenbeiträge örtlicher Vereine für die Durchführung eines Festes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0048-I/04vom 16.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Entscheidend für das Vorliegen eines Leistungsaustausches im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994 ist, ob Leistung und Entgelt im Verhältnis der Wechselbeziehung, in einem inneren Zusammenhang und in gegenseitiger Abhängigkeit stehen.
Werden von örtlichen Vereinen, denen erlaubt wurde auf einem vom Tourismusverband organisierten und durchgeführten mehrtägigen Fest, auf dem Festplatz zur Bewirtung der Gäste Verkaufsstände aufzustellen und zu betreiben, entsprechend ihrer dabei erzielten Umsätze an den Tourismusverband Kostenbeiträge für die Durchführung des Festes entrichtet, so ist zwischen den gegenseitigen Leistungen eine innere Verknüpfung gegeben, da Leistung (Erlaubnis während des Festes einen Verkaufsstand zu betreiben) und Gegenleistung (Entrichtung eines Kostenbeitrages) wechselseitig voneinander abhängig sind. Die Kostenbeiträge der Vereine unterliegen daher als Entgelt für erbrachte Leistungen der Umsatzsteuer.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Tourismusverbandes M, vertreten durch
Steuerberater R, vom 4. April 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Innsbruck vom 12. März 2003 betreffend Umsatzsteuer für die Jahre
1998 - 2001 sowie gegen den Bescheid vom 6. März 2003
betreffend Festsetzung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum
Jänner bis November 2002 entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Beim Berufungswerber (Bw), einem nach dem Tir.
Tourismusgesetz eingerichteten Tourismusverband, der alljährlich das A Fest
veranstaltet, fand im Jahr 2003 für die Jahre 1998 - 2000 eine
Betriebsprüfung statt. Die Prüferin stellte ua fest, dass die
örtlichen Vereinen, die beim A Fest Verkaufsstände für Speisen
und Getränke betreiben, in den Jahren 1998 und 1999 10 %, im Jahr 2000 15%
und im Jahr 2001 und 2002 20% ihres Umsatzes als anteilige Organisationskosten
an den Bw bezahlt haben ohne dass diese Beträge vom Bw der Umsatzsteuer
unterworfen worden wären. In Tz. 12 des Betriebsprüfungsberichtes vom
11. März 2003 führte die Prüferin dazu aus, die bisher
erfolgte Verrechnung von Kostenerätzen für die Organisation des A
Festes gegenüber Vereinen stelle nach Ansicht der Betriebsprüfung
einen umsatzsteuerpflichtigen Vorgang dar.
Das Finanzamt folgte der Ansicht der Prüferin und
erließ am 12. März 2003 im wiederaufgenommenen Verfahren neue
Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2000, einen Erstbescheid
betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2000 und am 6. März 2003
einen Bescheid betreffend Festsetzung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer
für den Zeitraum Jänner bis November 2002, in denen es die von der
Prüferin festgestellten Kostenersätze der Vereine mit den jeweiligen
Nettobeträgen (1998: 190.215 ATS, 1999: 156.950 ATS,
2000: 314.380 ATS, 2001: 394.604 ATS und
1-11/2002: 17.815 €) der Umsatzsteuer von 20%
unterwarf.
Mit Schreiben vom 4. April 2003 erhob der Bw gegen die
angeführten Unsatzsteuerbescheide Berufung und beantragte die
Kostenersätze der Vereine nicht der Umsatzsteuer zu unterziehen. Als
Begründung wurde vom steuerlichen Vertreter vorgebracht, der Bw trete seit
ca. 50 Jahren gegenüber den Behörden als Veranstalter des A
Festes bzw. als übergeordnete Institution für die gesamten
Mitwirkenden auf. Ab dem Jahr 2000 sei das A Fest als großes Trachtenfest
komplett umgebaut und neu gestaltet worden. Der Bw habe sich weiterhin als
Veranstalter bzw. Koordinator für dieses große Trachtenfest
erklärt, da die Marktgemeinde X bzw. die Brauerei S nicht dazu in der Lage
seien. Der Bw mit seinen Angestellten trage die Hauptarbeit für das A Fest,
so seien z.B. für die Vorbereitung und Ausrichtung des Festes im Jahr 2002
von allen Mitarbeitern 2.380 Arbeitsstunden geleistet worden. Auch ohne
diese Arbeitsstunden seien seit dem Jahr 2000 mehr Ausgaben als Einnahmen
angefallen. Das neue Organisationskomitee sei der Meinung, dass die gesamten
Ausgaben für das Fest nur über den Bw abgerechnet werden sollten und
nicht teilweise über verschiedenen Vereine. Alle Vereine des
Tourismusverbandsprengels könnten bzw. sollten am Festplatz bzw.
Freigelände die Versorgung für die Besucher übernehmen. Die
gesamten Kosten hiefür würden vom Bw getragen. Das
Organisationskomitee habe beschlossen, dass von den Vereinen in den ersten
Jahren 15% der Einnahmen und ab dem Jahr 2001 20% der Einnahmen an den Bw als
anteilige Organisationskosten bezahlt werden. Mit dieser Zahlung seien alle
Kosten abgegolten, obwohl bei weitem nicht die anteiligen Kosten für das
Freigelände abgedeckt würden.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung unmittelbar der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw ist nach § 1 Abs. 1 Tir.
Tourismusgesetz 1991 eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Als solche
ist sie nach § 2 Abs. 3 UStG 1994 nur hinsichtlich ihrer Betriebe
gewerblicher Art unternehmerisch tätig. Im gegenständlichen Fall ist
unstrittig, dass die Organisation und Durchführung des A Festes nicht dem
öffentlich-rechtlichen Bereich sondern dem privatrechtlichen und damit dem
unternehmerischen Bereich zuzuordnen ist. Entsprechend der Zuordnung zum
unternehmerischen Bereich hat der Bw auch die Einnahmen aus dem A Fest (insb.
Erlöse aus dem Eintrittskartenverkauf) - mit Ausnahme der hier strittigen
Kostenbeiträge der Vereine - der Umsatzsteuer unterzogen und die im
Zusammenhang mit dem A Fest von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte
Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht.
Strittig kann im gegenständlichen Fall nur sein, ob
die sog. Kostenbeiträge der örtlichen Vereine als Entgelt für
einen Leistungsaustausch im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG
1994 anzusehen sind oder ob diese Beträge ohne Zusammenhang mit einem
Leistungsaustausch gewährt worden sind und daher nicht umsatzsteuerbar
sind.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG
1994 unterliegen die Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im
Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der
Umsatzsteuerpflicht. § 4 Abs. 1 UStG 1994 bestimmt, dass der
Umsatz im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 nach dem Entgelt zu
bemessen ist. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder
sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu
erhalten. § 4 Abs. 2 Z 1 UStG regelt, dass außerdem
auch alles, was der Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung
freiwillig aufwendet, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten, zum
Entgelt gehört; dazu gehört auch, was ein anderer als der
Empfänger dem Unternehmer für die Lieferung oder sonstige Leistung
gewährt (§ 4 Abs. 2 Z 2 UStG 1994).
Lieferungen oder sonstige Leistungen eines Unternehmens
sind nach § 1 Abs. 1 Z 1 UStG nur dann steuerbar, wenn ihnen
als Entgelt eine Gegenleistung gegenübersteht. Der Wert dieser
Gegenleistung und nicht der Wert der Lieferung oder sonstigen Leistung des
Unternehmens ist Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Ob der Wert
dieser Gegenleistung dem Wert dieser Lieferung oder sonstigen Leistung
gleichkommt und worin die Gegenleistung besteht, ist unbeachtlich.
Zum Entgelt zählen auch Beiträge, die in
wirtschaftlicher Beziehung zu einer Lieferung oder sonstigen Leistung stehen.
Die ausdrückliche Einbeziehung auch freiwilliger Gegenleistungen des
Leistungsempfängers in den Entgeltbegriff trägt dem Grundsatz
Rechnung, dass unter den Entgeltbegriff jede Gegenleistung des
Leistungsempfängers fallen soll, die in einem ursächlichen
Zusammenhang mit der erbrachten Leistung steht, wobei es gleichgültig ist,
ob diese Gegenleistung auf einem Vertrag oder einem einseitigen
Rechtsgeschäft beruht oder ohne rechtsgeschäftliche Grundlage erbracht
wird (vgl. VwGH v. 14.4.1986, 84/15/0209).
Der Leistungsaustausch ist gekennzeichnet durch eine innere
Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung, das heißt, die Leistung
muss sich auf den Erhalt einer Gegenleistung richten und damit die gewollte bzw.
erwartete Gegenleistung auslösen, sodass schließlich die
wechselseitig erbrachten Leistungen miteinander innerlich verbunden sind. Die
Leistung wird erbracht, um die Gegenleistung zu erhalten. Diese wiederum wird
bewirkt, um die Leistung zu erhalten (VwGH 29.6.1999, 98/14/0166). Stehen die
einander gewährten Leistungen in dieser Wechselbeziehung und gegenseitigen
Abhängigkeit, ist der Tatbestand der entgeltlichen Leistung erfüllt.
Keine entgeltliche Leistung iSd Umsatzsteuerrechtes liegt hingegen vor, wenn
Zuwendungen ohne jeden Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch gegeben werden.
Dazu gehören z.B. Schenkungen, Spenden, echte Subventionen,
Schadenersatzbeiträge, durchlaufende Posten uä. Im Allgemeinen ist im
Wirtschaftsleben aber davon auszugehen, dass Leistungen ausgetauscht und nicht
unentgeltliche Zuwendungen erbracht werden. Im Zweifel ist zu fragen, ob die
Zuwendung (das Entgelt) auch ohne eine Gegenleistung des
Zuwendungsempfängers gegeben worden wäre (vgl. VwGH v. 14.4.1986, Zl.
84/15/0209).
Wie der Aktenlage und den Angaben der Vertreter des Bw zu
entnehmen ist, ist der Bw der Veranstalter des A Festes, als solcher ist er
für die Organisation, die Ausrichtung, die Vorbereitung und
Durchführung des mehrtägigen Festes zuständig. Ihm obliegt die
Einholung der behördlichen Genehmigung und Erfüllung der Auflagen (wie
z.B. Sicherheitsdienst, Rettung, Notarzt, Brandschutz), die Werbung, die
Erstellung des Festprogramms, die Ausrichtung und Organisation des Festumzuges
und der verschieden Programmpunkte, die Engagierung der Mitwirkenden und alle
Maßnahmen, die zur Durchführung des Festes notwendig sind. In seiner
Funktion als Veranstalter hat der Bw auch alle im Zusammenhang mit dem Fest
anfallenden Kosten getragen. Die Bewirtung der Gäste im Festzelt ist einer
Catering-Firma übertragen worden. Den örtlichen Vereinen bietet der Bw
die Möglichkeit, am Festplatz (Freigelände) Verkaufsstände zur
Versorgung der Gäste mit Speisen und Getränken aufzustellen und im
eigenen Namen und auf eigene Rechung zu betreiben. Jene Vereine, denen der Bw
die Erlaubnis zum Betrieb eines Verkaufsstandes am Festplatz erteilt,
verpflichten sich gegenüber dem Bw einen Kostenbeitrag für die
Organisation und Durchführung des Festes von 20% ihres Umsatzes (ab dem
Jahr 2001, in den Vorjahren (1998-2000 10% bzw. 15%) zu bezahlen.
Im gegenständlichen Fall ist nach Ansicht des UFS
davon auszugehen, dass zwischen dem Bw und den örtlichen Vereinen ein
direkter Leistungsaustausch stattgefunden hat, da Leistung (Erlaubnis
während des A Festes einen Verkaufsstand zu betreiben) und Gegenleistung
(Entrichtung eines Kostenbeitrages) wechselseitig voneinander abhängig
sind.
Durch die Organisation und Durchführung des A Festes
erbringt der Bw an die lokalen Vereine insofern eine Leistung im Sinne des
Umsatzsteuergesetzes als durch die Veranstaltung des Festes und die Erlaubnis
einen Verkaufstand zu betreiben für die Vereine erst die Möglichkeit
geschaffen wird, in einem entsprechenden Umfang Speisen und Getränke zu
verkaufen und damit ihr eigenes Geschäft zu betreiben.
Die von den örtlichen Vereinen verlangten
Beitragsleistungen sind daher bei der im Steuerrecht gebotenen wirtschaftlichen
Betrachtungsweise als Gegenleistung und damit als steuerpflichtiges Entgelt
für die Erlaubnis des Bw während des Festes einen Verkaufsstand zu
betreiben, anzusehen. Der Umstand, dass der Bw das Fest nicht primär im
Interesse der Vereine, sondern im Interesse der gesamten Region durchführt,
steht einem Leistungsaustausch im Sinne des Umsatzsteuerrechtes nicht entgegen.
Ein Leistungsaustausch im Sinne des Umsatzsteuerrechtes liegt nicht nur dann
vor, wenn der Bw gegenüber den einzelnen Vereinen durch abgegrenzte
Einzelleistungen tätig wird, sondern auch, wenn er durch seine
Tätigkeit mit ein und derselben Leistung (der Veranstaltung des Festes)
gleichzeitig auch für alle beteiligten Vereine und damit indirekt auch
für jeden einzelnen Verein tätig wird. Die den Leistungsaustausch
kennzeichnende Wechselbeziehung zwischen Leistung und Gegenleistung wird
nämlich nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Leistungen des Bw
gegenüber allen Beteiligten gleich sind.
Bei dieser dem UFS gebotenen Betrachtungsweise stellt die
Veranstaltung des Bw zweifellos eine steuerbare Leistung an jeden einzelnen
beteiligten Verein dar. Denn jeder Verein ist an den wirtschaftlichen
Auswirkungen des vom Bw veranstalteten Festes in erster Linie für seinen
eigenen Geschäftsbereich interessiert und nur in einem diesem Interesse
entsprechenden Umfang bereit, Zahlungen an den Bw zu leisten. Für die
Vereine würde wohl kein wirtschaftlicher Grund und keine Verpflichtung
für die von ihnen geleisteten Zahlungen bestehen, wenn ihren der Bw nicht
erlauben würde, während des Festes am Festplatz einen Verkaufsstand zu
betreiben.
Dem geforderten unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang
zwischen Leistung und Gegenleistung steht auch nicht entgegen, dass von den
Vereinen nicht einzelne Maßnahmen, sondern die Gesamtleistung des Bw
mitfinanziert wird, denn nach ständiger Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes muss kein Einzelzusammenhang zwischen dem geleisteten
Beitrag und einer bestimmten Leistung gegeben sein (vgl. ua. VwGH v. 21.10.1993,
91/15/0156). Ebenso ist es unerheblich, dass - wie vom steuerlichen Vertreter
eingewendet - durch die Beiträge der Vereine nur ein Teil der vom Bw
getragenen Kosten abgedeckt wird und insgesamt der Bw aus der Veranstaltung des
Festes keinen Gewinn erzielt. Der Umsatzsteuer unterliegen auch
Tätigkeiten, die nicht gewinnorientiert ausgeführt werden, denn im
Umsatzsteuerrecht kommt es nicht darauf an, zu welchem Zweck der
Steuerpflichtige seine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet. Ob derjenige,
von dem Leistungen gegen Entgelt erworben werden, gewinnorientiert operiert,
lediglich seine Selbstkosten decken will oder sogar Verluste in Kauf nimmt, ist
für die Beurteilung der Umsatzsteuerpflicht ohne Bedeutung (vgl. Ruppe,
Umsatzsteuergesetz, Kommentar³, Tz 60 zu § 2).
Auch stehen die vom Bw eingehobenen Beiträge in der
erforderlichen Wechselbeziehung und gegenseitigen Abhängigkeit zu den
erbrachten Leistungen des Bw. Hierfür genügt es, dass sich die
Höhe der Beiträge nach den für die Durchführung des Festes
erforderlichen Aufwendungen des Bw richtet und entsprechend dem vermuteten
Eigennutzen der Vereine an diesem Fest bemessen wird. Sie werden nämlich
nicht unabhängig davon erhoben, ob und in welchem Umfang den Vereinen die
Leistungen des Bw zugute kommen. Die Berechnung der zu leistenden Beträge
nach der Höhe des Umsatzes, den die einzelnen Vereine bei diesem Fest
erzielen, macht deutlich, dass in erster Linie das wirtschaftliche Interesse an
den Leistungen des Bw für die Bemessung der Beiträge herangezogen
wird, denn es kann wohl ohne Bedenken davon ausgegangen werden, dass jene
Verein, die mit ihren Verkaufsständen einen relativ hohen Umsatz erzielen
auch den entsprechend höheren Nutzen haben als jene mit einem geringen
Umsatz. Bei den von den beteiligten Vereinen eingehobenen Beiträgen handelt
es sich somit nur um eine besondere Form der Entgeltberechnung und -entrichtung.
Der Konnex zwischen den Beiträgen der Vereine und den
Leistungen des Bw wird auch dadurch deutlich, dass neben den im Interesse aller
beteiligten Vereine gelegenen Leistungen, vom Bw auch bestimmte Einzelleistungen
an die Vereine erbracht werden. So werden ua. vom Bw den einzelnen Vereinen
für ihre Verkaufsstände die Stromanschlüsse hergestellt und die
für den Betrieb der Stände anfallenden Stromkosten getragen. Auch
diese Einzelleistungen sprechen klar für das Vorliegen eines
Leistungsaustausches.
Ausgehend von der dargestellten Rechtslage stehen die vom
Bw im Zusammenhang mit dem A Fest erbrachten Leistungen und die von den
örtlichen Vereinen geleisteten Kostenbeiträge zweifelsfrei in einem
inneren Zusammenhang im oben dargestellten Sinn, weshalb das Finanzamt zu Recht
diese Beiträge der Umsatzsteuer unterworfen hat.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck, am 16. November
2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0048-I/04
- Stammnummer
- 25035
- Gültig
- 16.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF