Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0085-G/04
DB- und DZ-Pflicht für die Bezüge des Gesellschaftergeschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0085-G/04vom 16.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 25. Februar 2003 gegen
die Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes Liezen vom
28. Jänner 2003 für den Zeitraum 1. Jänner 1998
bis 31. Dezember 2001 betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe (DB) und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag (DZ) entschieden:
Der Berufung
wird insoweit stattgegeben als die Nachforderung an DB um € 257,92 (ATS
3.549,00) von € 12.513,61 (ATS 172.191,03) auf € 12.255,69 (ATS
168.641,97) und die Nachforderung an DZ um € 28,63 (ATS 394,00) von €
1.460,14 (ATS 20.091,96) auf € 1.431,51 (ATS 19.698,01) verringert
wird.
Im Übrigen
wird die Berufung abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Lohsteuerprüfung stellte der Prüfer
fest, dass für die Geschäftsführerbezüge des wesentlich
beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers kein DB und DZ
entsprechend der ab 1994 geltenden Gesetzeslage abgeführt wurde. Das
Finanzamt erließ den angefochtenen Bescheid und begründete die
Nachforderungen damit, dass zu untersuchen sei, ob hinsichtlich der
Tätigkeit des Geschäftsführers die Merkmale der
Selbstständigkeit oder jene der Unselbstständigkeit
(Dienstverhältnis) vorliegen würden. Wenn ein
Geschäftsführer nun seine Arbeitskraft schulden würde, auch in
den betrieblichen Organismus eingegliedert sei und die Tätigkeit ohne
Unternehmerrisiko erfolgen würde, seien die gewährten
Entschädigungen unabhängig vom Beteiligungsausmaß in die
Betragsgrundlage gemäß
§ 41 FLAG einzubeziehen.
In der dagegen erhobenen Berufung wird vorgebracht, dass
bei der Erstellung des angefochtenen Bescheides für das Jahr 2001 DB im
Ausmaß von ATS 3.549,00 sowie DZ im Ausmaß von ATS 394,00 doppelt
vorgeschrieben worden sei, sowohl unter Urlaubsersatzleistung, als auch unter
Aushilfen. Hinsichtlich der DB- und DZ-Pflicht der
Geschäftsführerbezüge wird eingewendet, dass die Bezüge nach
§ 3 Z 10 EStG wiederum aus der Beitragsgrundlage gem. § 41 FLAG
auszuscheiden wären, da der Gesellschafter nicht nur seinen Wohnsitz im
Ausland hätte (amtsbekannt), sondern auch sämtliche Leistungen,
für welche er seitens der Gesellschaft Entschädigungen erhalten
hätte, im Ausland erbracht worden wären. Wie aus den Unterlagen, die
der Betriebsprüfung vorgelegt worden seien, hervorgehe, hätte der
Geschäftsführer für seine Tätigkeit Provisionen erhalten.
Das heiße, dass er nur mit diesen Einnahmen rechnen hätte
können, weil er entsprechende Leistungen für den Auftraggeber (GmbH)
erbracht habe. In diesem Punkt trage der Geschäftsführer ein
ausgeprägtes Unternehmerrisiko, und zwar in der Eigenschaft als
Geschäftsführer. Dadurch sei aber auch klar, dass nicht alle Merkmale,
die für ein Dienstverhältnis sprechen, vorliegen würden und seien
daher die gewährten Entschädigungen aus der Beitragsgrundlage gem.
§ 41 FLAG auszuscheiden.
Das Finanzamt hat nach den Angaben im Vorlagebericht von
der Ausfertigung einer Berufungsvorentscheidung aus verwaltungsökonomischen
Gründen Abstand genommen und legte die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 41 Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag
alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind Dienstnehmer alle
Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988
stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2
EStG 1988.
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. 818/1993 ist der
Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen.
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gem. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b
EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd §
22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein
Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 fallen
unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Die Verpflichtung den DZ abzuführen gründet sich
auf § 57 Abs. 4 und 5 Handelskammergesetz und ab 1999 auf § 122 Abs. 7
und 8 Wirtschaftskammergesetz.
Wie der Verwaltungsgerichtshof seit den Erkenntnissen vom
18. September 1996, 96/15/0121, und vom 20. November 1996, 96/15/0094, in
ständiger Rechtsprechung zu Recht erkennt, ist dem in § 22 Z. 2
Teilstrich 2 EStG 1988 enthaltenen Tatbestandsmerkmal "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" das Verständnis beizulegen, dass nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei ist allerdings das
Vorliegen der auf Grund des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses
fehlenden Weisungsgebundenheit anzunehmen. Sodann ist zu beurteilen, ob die
Voraussetzungen der Unselbständigkeit oder jene der Selbständigkeit im
Vordergrund stehen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu die im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2001, G 109/00, zitierte hg.
Judikatur) stellt das steuerliche Dienstverhältnis auf die Kriterien der
Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus
des Arbeitgebers sowie das des Fehlens des Unternehmerwagnisses ab.
Der VwGH hat seine bisher vertretene Rechtsauffassung,
wonach das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 normierte Vorliegen der
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses abgesehen vom hinzuzudenkenden
Merkmal der Weisungsgebundenheit vor allem auf das Kriterium der Eingliederung
in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen des
Unternehmerwagnisses, weiters noch auf das Merkmal der laufenden (wenn auch
nicht notwendig monatlichen) Entlohnung abstellt, mit Erkenntnis vom 10.11.2004,
2003/13/0018, dahingehend revidiert, als in Abkehr von der Annahme einer
Gleichwertigkeit der oben genannten Kriterien die Kriterien des Fehlens eines
Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer Entlohnung in den
Hintergrund zu treten haben und entscheidende Bedeutung vielmehr dem Umstand
zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen
Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist.
Die Frage nach dem Kriterium der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft ist weiterhin nach jenem
Verständnis von diesem Tatbestandsmerkmal zu beantworten, zu dem der VwGH
in seiner bisherigen Rechtssprechung gefunden hat. Nach diesem Verständnis
wird dieses Merkmal durch jede nach außen hin auf Dauer angelegte
erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit der der Unternehmenszweck der
Gesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch operatives Wirken auf
ihrem Betätigungsfeld, verwirklicht wird, ohne dass dabei von Bedeutung
wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte
zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit nicht für die
Gesellschaft geleistet würde. Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. die hg.
Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999, 99/14/0255, vom 27. Jänner 2000,
98/15/0200, und vom 26. April 2000, 99/14/0339).
Bezüglich der Eingliederung des gegenständlichen
Gesellschafter-Geschäftsführers in den geschäftlichen Organismus
des Unternehmens der Berufungswerberin ist ausschlaggebend, dass laut Firmenbuch
der hier in Rede stehende Geschäftsführer die Gesellschaft seit
20.10.1992 selbstständig vertritt. In der Vorhaltsbeantwortung vom
14.6.2002 gibt die Berufungswerberin als Tätigkeiten des
Geschäftsführers "Auftragsaquisition in Lybien und Nigeria", sowie
"Koordination für die Projektabwicklung in Lybien und Nigeria" bekannt. Der
Geschäftsführer erhalte Verkaufsprovisionen, folglich keine
Geschäftsführer-Gehälter. Die Entlohnung sei ausschließlich
erfolgsabhängig. Auf Grund der mehrjährigen Tätigkeit als
Geschäftsführer für die Berufungswerberin und der damit als
Geschäftsführer für die GesmbH übernommenen Verpflichtungen
ist die Eingliederung des Geschäftsführers in den geschäftlichen
Organismus der Berufungswerberin, vor allem durch die dadurch erkennbare auf
Dauer angelegte nach außen hin in Erscheinung tretende Tätigkeit, mit
der der Unternehmenszweck der Gesellschaft durch die Führung der
Gesellschaft verwirklicht wird, als jedenfalls gegeben anzusehen. Wie bereits
oben dargestellt, wird nach der Judikatur des VwGH die Eingliederung des
Geschäftsführers in den geschäftlichen Organismus der
Gesellschaft durch jede nach außen hin auf Dauer angelegte erkennbare
Tätigkeit hergestellt, mit der der Unternehmenszweck der Gesellschaft, sei
es durch ihre Führung, sei es durch operatives Wirken auf ihrem
Betätigungsfeld, verwirklicht wird, ohne dass dabei von Bedeutung
wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte
zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit nicht für die
Gesellschaft geleistet würde. Die Behauptung der Berufungswerberin, der
Geschäftsführer führe keine
Geschäftsführertätigkeiten durch, ist demnach ohne Bedeutung, da
operatives Wirken im Betätigungsfeld der GesmbH, auch ohne eine
Geschäftsführertätigkeit durchzuführen, für die
Eingliederung ausreicht. Diese Rechtsmeinung ergibt sich aus § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988, wonach die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses aufweisende Beschäftigung gewährt
werden, Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit darstellen.
Ebenfalls unbedeutend ist der Einwand, dass der Geschäftsführer nicht
nur seinen Wohnsitz im Ausland habe sondern auch sämtliche Leistungen,
für welche er seitens der Gesellschaft Entschädigungen erhalten habe,
im Ausland erbracht habe (vgl. VwGH 2001/13/0142 vom 19.1.2005, wonach die
Ausführungen, dass einer der beiden
Gesellschafter-Geschäftsführer im Ausland ansässig sei, nichts an
der Eingliederung ändert).
Hinsichtlich der weiteren Argumentation wird auf das
diesbezüglich ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
1.3.2001, G 109/00, hingewiesen, wonach verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis wären, im Falle
der - auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsgebundenheit ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: das Unterworfensein unter
betriebliche Ordnungsvorschriften über Arbeitsort, Arbeitszeit und
"Arbeitsverhalten", das Unterliegen einer betrieblichen Kontrolle und
Disziplinierung, der Anspruch auf Mindestentlohnung nach dem Kollektivvertrag,
die Ansprüche auf Sonderzahlungen und auf Abfertigung, der Anspruch auf
Urlaub, die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auf
Arbeitslosenversicherung, auf Vorrechte im Konkurs des Arbeitgebers und auf
Insolvenz-Ausfallgeld, der Schutz nach dem Arbeitsverfassungsrecht, die
Begünstigung nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz und schließlich
auch die Befugnis, sich in der Tätigkeit durch wen immer vertreten zu
lassen.
Das Kriterium des Fehlens eines Unternehmerrisikos und das
Kriterium der laufenden Entlohnung treten auf Grund der eindeutigen
Erkennbarkeit der Eingliederung des Geschäftsführers in den Organismus
des Betriebes der Berufungswerberin in den Hintergrund und kommt ihnen keine
entscheidende Bedeutung zu.
Was die Forderung betrifft, die
Geschäftsführerbezüge müssten nach § 3 Z 10 EStG
wiederum aus der Bemessungsgrundlage gem. § 41 FLAG ausgeschieden werden,
ist darauf zu verweisen, dass als eine der Voraussetzungen für die
Steuerbefreiung Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit, also
Arbeitslohn aus einem bestehenden Dienstverhältnis iS des § 25 Abs 1 Z
1 lit a EStG 1988, gegeben sein müssen (vgl. zB Hofstätter/Reichel,
Die Einkommensteuer, Kommentar, S 22 zu § 3 Abs 1 Z 10). Derartige
Einkünfte liegen jedoch zufolge § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 beim
gegenständlichen Geschäftsführer nicht vor, weswegen die
Steuerbefreiung nach § 3 Abs 1 Z 10 EStG 1988 nicht anzuwenden
ist.
Im Ergebnis wird die Auffassung vertreten, dass die
Beschäftigung des Geschäftsführers ungeachtet seiner
gleichzeitigen Eigenschaft als wesentlich beteiligter Gesellschafter mit
Ausnahme der Weisungsgebundenheit sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufgewiesen hat. Der
Gesellschafter-Geschäftsführer erzielte aus der
Geschäftsführertätigkeit demnach Einkünfte nach § 22 Z
2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb er iSd Bestimmung des § 41 Abs. 2
FLAG in der ab dem Jahr 1994 anzuwendenden Fassung Dienstnehmer war. Dies
löste die Pflicht aus, von den Bezügen des Geschäftsführers
den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und den
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag abzuführen.
Die teilweise Stattgabe der Berufung gründet sich auf
die Stellungnahme des Prüfers vom 26.3.2004, wonach die Nachberechnungen
bezüglich Urlaubsersatzleistungen für 2001 irrtümlich doppelt in
die Nachforderung einbezogen worden sind. Es sind demnach DB in Höhe von
ATS 3.549,00 und DZ in Höhe von ATS 394,00 gutzuschreiben.
Es war daher wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 16.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 57 Abs. 4 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 57 Abs. 5 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 122 Abs. 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0085-G/04
- Stammnummer
- 25029
- Gültig
- 16.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF