Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0004-F/06
Abzugsfähigkeit von Lohnaufwendungen aus einem behaupteten Dienstverhältnis mit der Ehegattin als Betriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0004-F/06vom 16.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Geben die zum Beweis des Abschlusses und der Erfüllung eines nur mündlich vereinbarten Dienstverhältnisses vorgelegten "Stundenabrechnungen" keinerlei Auskunft über den Umfang der Leistungsverpflichtung und weitere wesentliche Regelungen eines Dienstvertrages und kann anhand der vorgelegten "Stundenabrechnungen" weder Qualität noch Quantität der erbrachten Leistungen nachvollzogen bzw. nachgeprüft werden, kann nicht von einer "schuldrechtlich exakt nachvollziehbaren Leistungsbeziehung" (VwGH 11.5.2005, 2001/13/0209) ausgegangen werden, die keine Zweifel an der Erbringung der Leistung und dem dafür geleisteten Entgelt bestehen lässt (VwGH 10.7.1996, 95/15/0181).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, Adresse, gegen die Bescheide
des Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer 2003 und 2004
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Der Einkommensteuerbescheid 2003
bleibt gegenüber der Berufungsvorentscheidung
unverändert.
Der Einkommensteuerbescheid 2004
bleibt gegenüber dem angefochtenen Bescheid unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat im Einkommensteuerbescheid 2003 vom 31.
August 2005 die vom Bw aus einer seit 1999 (1998 Vorbereitungshandlungen) neben
seiner nichtselbständigen Tätigkeit ausgeübten Tätigkeit als
EDV-Berater (§ 1 Abs. 1 LVO-Tätigkeit) erklärten Einkünfte
aus Gewerbebetrieb aufgrund deren Beurteilung als "Liebhaberei"
unberücksichtigt gelassen.
In der mit Schreiben vom 6. Oktober 2005 dagegen erhoben
Berufung wurde die Beurteilung der Tätigkeit als Liebhaberei bekämpft.
Am 28. Oktober 2005 hat das Finanzamt sodann einen Vorhalt an den Bw gerichtet,
in dem er ersucht wurde, den Dienstvertrag mit Ehegattin und die
Stundenaufzeichnungen vorzulegen sowie den Zahlungsfluss der Lohnzahlungen
nachzuweisen. Zudem wurde er gebeten, die Verminderung des Gehaltes der
Ehegattin im Jahr 2004 von 3.586,00 € auf 840,00 € zu begründen.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 17. November 2005 wurde dazu im Wesentlichen
ausgeführt, es gebe nur einen mündlichen Dienstvertrag. Die
Stundenaufzeichnungen seien jedes Jahr als Beilage zur
Einkommensteuererklärung übermittelt worden, so auch im Jahr 2003. Aus
den beiliegenden Auftragsbestätigungen der Hypo-Bank sei ersichtlich, dass
die Zahlungen regelmäßig vom Konto des Steuerpflichtigen auf ein
Konto der Dienstnehmerin durchgeführt worden seien. Die Daten der
Gehälter seien lediglich zur Beurteilung der Tendenz des Unternehmens
wesentlich. Im Jahr 2003 und den Vorjahren seien vermehrt Arbeiten im Bereich
der Webseiten-Gestaltung und -Verwaltung angefallen, die zusätzlich zu den
Büroarbeiten erledigt werden hätten müssen. Wie bereits aus der
Struktur der Erlöse ersichtlich sei, sei ein neues Produkt, nämlich
die Schulung von Unternehmen bzw. deren Mitarbeitern aufgenommen worden, was
auch dazu führe, dass die Mitarbeiterin praktisch ausschließlich
für Büroarbeiten eingesetzt werden könne, was zu einer Reduktion
des Personalaufwandes führe.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 23.
November 2005 wurde der Berufung betreffend Einkommensteuer 2003 teilweise Folge
gegeben. Die Tätigkeit des Bw wurde nunmehr als Einkunftsquelle anerkannt.
Allerdings wurden die vom Bw als Betriebsausgaben geltend gemachten
Gehaltsaufwendungen für die Ehegattin in Höhe von 3.586,35 €
nicht anerkannt, sodass nunmehr im geänderten Bescheid positive
Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 1.881,64 €
berücksichtigt wurden.
In der gesonderten Begründung vom 22. November 2005
wurde die steuerliche Nichtanerkennung des Dienstverhältnisses im
Wesentlichen damit begründet, es fehle im gegenständlichen Fall sowohl
an der Konkretisierung der Tätigkeit und der Lohnauszahlungen wie auch an
Vereinbarungen über die Arbeitszeit, Kündigungsfristen udgl. Gerade
das Fehlen eines schriftlichen Arbeitsvertrages widerspreche dem Erfordernis,
dass eine auch nach außen ausreichend zum Ausdruck kommende Vereinbarung
vorliegen müsse. Für die steuerliche Anerkennung der Vereinbarung sei
weiters erforderlich, dass der nahe Angehörige eine sonst notwendige
Arbeitskraft ersetze (VwGH vom 29.10.1985, 85/14/0067). Für die vom Bw
angeführten Tätigkeiten wie die Beantwortung von E-Mails, Angebote
schreiben, Rechnungen sortieren, Erledigung von Botengängen usw. würde
keine familienfremde Arbeitskraft eingestellt. Zu beachten sei außerdem,
dass den erklärten Gesamterlösen in Höhe von 9.966,87 €
Gehaltsaufwendungen in Höhe von 3.586,35 € gegenüberstehen
würden und dadurch Verluste entstehen würden. Gerade das Inkaufnehmen
von Verlusten durch Gehaltszahlungen an die Gattin sei nur im Hinblick auf das
Naheverhältnis erklärbar und halte einem Fremdvergleich von vornherein
nicht stand. Ähnlich verhalte es sich mit der plötzlichen
Gehaltsreduktion im Jahr 2004 um nahezu 80 % im Zeitpunkt, als die Behörde
die Tätigkeit der Liebhabereiprüfung unterziehe. Obwohl nach den
Berufungsausführungen bereits im Jahr 2003 ein neu entwickeltes
Geschäftsfeld eröffnet worden sei und dies nach den
Ergänzungsausführungen vom 17.11.2005 zu einer Reduktion des
Personalaufwandes geführt habe, sei der Lohn an die Gattin in
unveränderter Höhe weiterbezahlt und erst im Jahr 2004 reduziert
worden. Die "geringfügige" Tätigkeit halte einem
Fremdvergleich nicht statt und gehe über eine familienhafte Mitarbeit nicht
hinaus.
Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2005 hat der steuerliche
Vertreter innerhalb der verlängerten Frist den Antrag auf Entscheidung
über die Berufung betreffend Einkommensteuer 2003 durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. In der Begründung vertrat der
steuerliche Vertreter des Bw die Ansicht, das Finanzamt habe die steuerliche
Nichtanerkennung eines Dienstverhältnisses im Wesentlichen auf die
Beistandspflicht, die in § 90 ABGB normiert sei, und das Fehlen eines
schriftlichen Dienstvertrages gestützt. Dabei übersehe das Finanzamt
aber Grundlegendes. Wenn schon die Argumentation auf § 90 ABGB aufgebaut
werde, müsse konsequenterweise auch § 98 ABGB herangezogen werden, der
besage, dass bei Mitwirkung des Ehegatten im Erwerb des anderen ein Anspruch auf
angemessene Abgeltung der Mitwirkung bestehe. Die Höhe des Anspruches
richte sich nach der Art und Dauer der Leistungen. Hierüber habe das
Finanzamt jedoch kein Wort verloren. Die ausgeführten Dienstleistungen
seien in der Beilage zur Einkommensteuererklärung vom Steuerpflichtigen
exakt beschrieben worden bzw. ergebe sich eine solche Konkretisierung klar aus
der vorgelegten "Stundenabrechnung 2003". Es handle sich hierbei im
Wesentlichen um Webseitenerstellung, Archivierungen, Datensicherungen,
Umstrukturierungen der Daten, Aktualisierung von Firmenwebseiten
(Kundenwebseiten), laufende Wartungsarbeiten, Umgang mit neuen Grafikanwendungen
zur Webseitenerstellung und -wartung, Sichten und Einordnen von Rechnungen,
Buchhaltungsarbeiten, Schreiben von Angeboten, Schriftverkehr (in der heutigen
Zeit nun einmal hauptsächlich per E-Mail) Bankerledigungen und
Botengänge, Erstellen von Designs zu Webseiten, Erstellen der Inventur und
nicht wie in der BVE nur unvollständig wiedergegeben um "die
Beantwortung von E-Mails, Angebote schreiben, Rechnungen sortieren, Erledigung
von Botengängen usw.".
Folge man der Systematik der §§ 90 und 98 ABGB,
so sei hier die Art und Dauer der Leistungen maßgebend. Bei einem
Dienstverhältnis hingegen sei ein erfolgsunabhängiges Entgelt zu
leisten - die Vergütung für die zur Verfügung gestellte
Arbeitskraft und die verstrichene Arbeitszeit, unabhängig eben vom Erfolg
der Arbeit. Berücksichtige man nun zusätzlich, dass die Ehegattin die
Wahlmöglichkeit habe, ihre Tätigkeiten dem Diktat der §§ 90
ff ABGB oder den Vorschriften, die für Dienstverträge gelten
würden, zu unterwerfen, so werde für die Finanzverwaltung ebenso
nichts gewonnen, sondern die vom Steuerpflichtigen bekannte gegebene und auch
praktizierte Vorgangsweise, nämlich die Tätigkeit der Ehegattin als
Dienstverhältnis zu betrachten und die Vorschriften über
Dienstverträge anzuwenden, manifestiert.
Richtig sei, dass Rechtsbeziehungen zwischen Ehegatten
bestimmte Kriterien zu erfüllen hätten, um steuerlich anerkannt zu
werden. Vor allem der Fremdvergleich werde hiefür immer wieder bis zum
Exzess bemüht. Aber gerade dieser Fremdvergleich müsste dem Finanzamt
dazu verhelfen, zu erkennen, dass es weit verbreitete Praxis sei und er meinen
würde, vorherrschende Praxis sei, bei Beschäftigungsverhältnissen
mit Dienstnehmern im üblichen Arbeitsprozess in Klein- und
Mittelunternehmen ohne schriftliche Dienstverträge vorzugehen. Die
Eckpfeiler des Dienstverhältnisses wie Arbeitsort, Arbeitzeit,
Vergütung der Arbeitszeit würden durch Fakten belegt. Es gebe
Stundenaufzeichnungen mit Beschreibungen der Tätigkeit. Weiters würden
die Zahlungsbestätigungen vorliegen und auch die Tätigkeitsfelder
würden Gebiete beinhalten, wie sie von jeder x-beliebigen
Büro-Mitarbeiterin, jeder Sekretärin oder wie man dieses Berufsbild
auch noch anders nennen wolle, immer wieder und immer auf dieselbe oder
ähnliche Art ausgeführt werden würden. Hätte die Ehegattin
diese Tätigkeiten nicht ausführen können, hätte der
Steuerpflichtige eine familienfremde Arbeitskraft organisieren müssen, d.h.
eine andere Mitarbeiterin einstellen oder ein Büroservice mit der
Erledigung dieser Agenden beauftragen müssen. Wenn nunmehr die Entscheidung
der beschäftigten Ehegattin hin zu einer Entlohnung im
Dienstverhältnis und weg von der Abgeltung eines angemessenen Anspruchs
gem. § 98 ABGB gehe, so müssten auch die weiteren Konsequenzen
getragen werden. Auch der Einwand des Finanzamtes, dass gerade im Jahr 2004,
also dem auf das Jahr, in dem der Vorwurf der Liebhaberei in den Raum gestellt
worden sei, der Personalaufwand reduziert worden sei, nicht aber in jenem Jahr,
in dem bereits an neuen Geschäftsfeldern gearbeitet worden sei, könne
so nicht akzeptiert werden. Die Praxis zeige, dass gerade der Aufbau von neuen
Geschäftsfeldern vermehrten Aufwand mit sich bringen könne und somit
Einsparungspotenziale, die sich aus einer Richtungsänderung der
Unternehmung ergeben könnten, mit einer gewissen Zeitverzögerung zum
Tragen kämen. Alleine die Tatsache, dass die Tätigkeit der Ehegattin
die Kriterien einer geringfügigen Beschäftigung erfülle,
könne für sich alleine noch nicht dazu dienen, diesem
Dienstverhältnis die steuerlich relevante Wirkung abzusprechen. Vielmehr
sei auf die ausgeführten Arbeiten und die Notwendigkeit im betrieblichen
Ablauf des Steuerpflichtigen abzustellen. Und hier ergebe sich eindeutig, dass
das Unternehmen ohne eine Dienstnehmerin, welche die in den
Stundenaufzeichnungen und dem bisherigen Vorbringen konkretisierten Arbeiten
ausführe, nicht überlebensfähig gewesen wäre. Nur so
hätten neue Geschäftsfelder erschlossen und der Fortbestand sowie die
positive Entwicklung des Unternehmens gesichert werden können.
Da das Finanzamt den Lohnaufwand im Einkommensteuerbescheid
2004 vom 23. November 2005 ebenfalls nicht anerkannt hat, hat der steuerliche
Vertreter mit gesondertem Schriftsatz vom 27. Dezember 2005 auch gegen diesen
Bescheid fristgerecht berufen. Begründend wurde auf die zum
Veranlagungsverfahren 2003 vorgelegten Akten, Urkunden und Vorbringen verwiesen,
ein weitergehendes Vorbringen wurde unter Hinweis auf die
Verwaltungsökonomie nicht erstattet. Das Finanzamt hat die Berufung ohne
Erlassen einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob das vom Bw
mit seiner Gattin behauptete Dienstverhältnis steuerlich anzuerkennen ist
und die diesbezüglich geltend gemachten Aufwendungen (2003 3.586,35 €;
2004 840,00 €) als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind
Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst
sind.
Betriebsausgaben sind dem Grunde und der Höhe nach
nachzuweisen. Kann ein Beweis nach den Umständen des Einzelfalles nicht
zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung (vgl. Doralt, EStG7,
§ 4 Tz 269 f)
Eingangs ist zu bemerken, dass auch zwischen
nahen Angehörigen steuerlich
anzuerkennende Rechtsgeschäfte und Rechtsbeziehungen wie etwa Werk- und
Dienstverträge bestehen können. Allerdings müssen diese
rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen - unbeschadet ihrer
zivilrechtlichen Gültigkeit - wegen des zwischen nahen Angehörigen im
Sinne des § 25 BAO anders als bei Fremden fehlenden Interessengegensatzes
bestimmten Anforderungen genügen, um der Gefahr der Verlagerung von privat
motivierten Geldflüssen in einen steuerlich relevanten Bereich
entgegenzuwirken (vgl. VwGH 22.2.2000, 99/14/0082) und um zu verhindern, dass zu
Lasten der gleichmäßigen Besteuerung aller steuerrechtliche Wirkungen
willkürlich herbeigeführt werden können (vgl. Doralt/Renner,
EStG8, § 2 158 f;
VwGH 1.7.2003, 98/13/0184, VwGH 11.5.2005, 2001/13/0209).
Gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 BAO ist
Angehöriger im Sinne der Abgabenvorschriften der Ehegatte.
Verträge zwischen nahen Angehörigen werden daher
- selbst bei zivilrechtlicher Gültigkeit - für den Bereich
des Steuerrechts nur dann anerkannt, wenn sie
nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen
(Publizitätswirkung),
einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben, und
zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen
abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich).
Die Voraussetzungen müssen
kumulativ vorliegen. Die einzelnen
Kriterien haben aber lediglich für die Beweiswürdigung Bedeutung und
kommen daher in jenen Fällen zum Tragen, in denen berechtigte Zweifel am
wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung
bestehen (vgl. Doralt/Renner,
EStG8, § 2 Rz
160/1; VwGH 11.5.2005, 2001/13/0209).
Nach der zu Leistungsbeziehungen zwischen nahen
Angehörigen entwickelten Rechtsprechung ist es
für die steuerliche Anerkennung
erforderlich, dass die Leistungen über eine rechtlich bzw. sittlich
gebotene familienhafte Beistandspflicht iSd. § 90 ABGB (Allgemeines
Bürgerliches Gesetzbuch) hinausgehen (VwGH 29.1.1991, 89/14/0088).
Helfen Familienmitglieder im Betrieb eines Familienangehörigen mit, dann
tun sie dies in der Regel in ihrer Freizeit und nicht aus rechtlicher
Verpflichtung, sondern aus familiärer Solidarität. Entschließt
sich der von seiner Familie unterstützte Abgabepflichtige dazu, seine
Angehörigen als Ausgleich für ihre Leistung etwas zukommen zu lassen,
dann entspringt eine solche Zuwendung nicht einer rechtlichen Verpflichtung,
sondern Beweggründen wie Dankbarkeit, Anstand und dergleichen. Im Zweifel
ist deshalb davon auszugehen, dass die Familiendienste der Erfüllung
familiärer Beistands- und Mitwirkungspflichten gelten, und es wird
familienhafte Mitarbeit oder Mitarbeit aus
Gefälligkeit angenommen. Ein solches bloß familienhaftes
Tätigwerden führt beim Leistenden einerseits zu keinen
Betriebsausgaben oder Werbungskosten (Akt der Einkommensverwendung, der bei
Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens unberücksichtigt bleiben muss)
bzw. beim Leistungsempfänger anderseits nicht zu steuerlich relevanten
Einnahmen (vgl. VwGH 11.5.2005, 2001/13/0209). Eine in Erfüllung der
allgemeinen Beistandspflicht (§ 90 erster Satz ABGB) erfolgte
Unterstützung des Ehegatten, die sich auf die Erwerbstätigkeit des
anderen bezieht und sich darauf positiv auswirkt, stellt noch keine Mitwirkung
am Erwerb des anderen Ehegatten im Sinne des § 90 zweiter Satz ABGB dar und
ist einer Abgeltung im Sinne des § 98 ABGB nicht zugänglich (VwGH
1.7.2003, 98/13/0184; VwGH 19.5.1993, 91/13/0045). Der VwGH geht davon aus, dass
vom Regelfall typischer familienhafter Arbeit abweichende Gestaltungen nur dann
bejaht werden können, wenn schuldrechtlich
exakt nachvollziehbare Leistungsbeziehungen im Sinne der zuvor genannten
Anforderungen vorliegen (VwGH 11.5.2005, 2001/13/0209).
Zwar bestehen für die zivilrechtliche Gültigkeit
von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen keine Formvorschriften,
insbesondere verlangt das Zivilrecht für einen Vertrag solcher Art keine
Schriftlichkeit. Es ist damit grundsätzlich auch denkbar, dass bei
genügend deutlicher Fixierung der
wesentlichen Vertragsbestandteile und dem Beweis des Abschlusses und der
tatsächlichen Durchführung des Vertrages der mit dem nahen
Angehörigen abgeschlossene Vertrag auch ohne Schriftform steuerlich
anerkannt wird. Die Schriftlichkeit des Vertrages ist aber doch ein
wesentliches Beweismittel (vgl. Doralt /
Renner, EStG8, §
2 Tz 160 f). Auch die Erfüllung
vertraglicher Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen muss diesen
Anforderungen genügen (vgl. VwGH 11.5.2005, 2001/13/0209).
Eine eindeutige Vereinbarung liegt vor, wenn sie eine klare
Abgrenzung zwischen Einkommenserzielung und -verwendung zulässt, wobei
entsprechende Zweifel an der steuerlichen Tragfähigkeit zu Lasten des die
Ausgaben begehrenden Steuerpflichtigen gehen (vgl. VwGH 7.12.1988, 88/13/0009).
Bei Dienstverhältnissen unter Fremden bemisst sich die Entlohnung
grundsätzlich nach Qualität und
Quantität der Arbeitsleistung (vgl. etwa VwGH 22.9.1999,
96/15/0322). Diese muss auch im Sinne der geforderten
Publizität für Dritte
nachvollziehbar belegt werden.
Für den Fremdvergleich ist die "im allgemeinen
Wirtschaftsleben geübte Praxis" maßgeblich. Es ist zu hinterfragen,
ob der Vereinbarung ein angemessener Leistungsaustausch oder das
Naheverhältnis zugrunde liegt. Es ist dabei ein Vergleich mit dem
üblichen Verhalten einander fremd gegenüberstehenden Personen bei
vergleichbaren Leistungsbeziehungen anzustellen.
Soweit der steuerliche Vertreter des Bw im Vorlageantrag
davon ausgeht, die Ehegattin habe die Wahlmöglichkeit, ihre Tätigkeit
dem "Diktat" der §§ 90 ff ABGB oder den Vorschriften, die
für Dienstverträge gelten, zu unterwerfen, kann dem nicht gefolgt
werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nicht jedwede
Unterstütung, die sich auf die Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten
bezieht und darauf - auch in materieller Hinsicht - günstige
Auswirkungen zeitigt, einer Abgeltung gemäß
§ 98 ABGB
zugänglich ist. Für die Erfüllung der allgemeinen
Beistandspflicht - ohne eine "Mitwirkung im Erwerb" -
iSd. § 90 erster Satz ABGB besteht kein Anspruch auf Entgelt (VwGH
9.10.1991, 90/13/0012). Dies bedeutet, dass nicht jede über die
Haushaltsführung hinausgehende Tätigkeit nur auf Grund einer
(schuldrechtlichen) Vereinbarung zwischen den Ehegatten erfolgen kann (VwGH
19.5.1993, 91/13/0045).Gemäß
§ 90 ABGB hat ein Ehegatte im
Erwerb des anderen im Rahmen der Zumutbarkeit
und Üblichkeit mitzuwirken, wofür er gemäß
§ 98
ABGB einen (zivilrechtlichen) Anspruch auf angemessene Vergütung hat. Dies
bedeutet, dass im Einzelfall Zumutbarkeit und Üblichkeit der Mitwirkung im
Erwerb des anderen darüber entscheiden, ob bzw. inwieweit die Mitwirkung im
Rahmen der familienrechtlichen Verpflichtung erfolgt (ist) oder nicht. Liegt bei
derartigen Mitwirkungen kein über diese Verpflichtung hinausgehendes
steuerlich anzuerkennendes Vertragsverhältnis vor, sind geleistete
Abgeltungsbeträge iSd. § 98 ABGB familienhaft bedingt und somit nicht
als Betriebsausgaben, sondern als Zuwendungen
an unterhaltsberechtigte Personen iSd. § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988
anzusehen (vgl. Doralt, EStG4, § 20 Tz 117; VwGH 21.7.1993, 91/13/0163).
Im Sinne der obigen Ausführungen hat der
Unabhängige Finanzsenat daher zu beurteilen, ob im gegenständlichen
Fall die von Lehre und Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an
schuldrechtlich exakt nachvollziehbaren Leistungsbeziehungen erfüllt wurden
und ob Arbeiten erbracht wurden, die über die familienrechtliche
Verpflichtung iSd. § 90 ABGB hinausgehen.
Fest steht, dass dem behaupteten Dienstverhältnis
zwischen den Ehegatten kein schriftlicher Dienstvertrag zugrunde liegt. Dieser
Umstand steht wie gesagt aber bei genügend
deutlicher Fixierung der wesentlichen Vertragsbestandteile und dem Beweis des
Abschlusses und der tatsächlichen Durchführung des Vertrages
einer steuerlichen Anerkennung einer schuldrechtlichen Beziehung noch
nicht entgegen.
Eingangs ist festzustellen, dass die zum Beweis der
behaupteten mündlichen Vereinbarung eines Dienstverhältnisses
vorgelegten Stundenabrechnungen 2003 und 2004 keinerlei Auskunft über den
Leistungsort, Bemessung des Stundenlohnes (z.B. Kollektivvertrag für eine
bestimmte Berufsgruppe), tägliche bzw. monatliche Arbeitszeit
(Normalarbeitszeit), Entlohnung von Überstunden, Dauer des
Dienstverhältnisses (befristet / unbefristet), Kündigungsregelung,
Urlaubsanspruch und Verbrauchsregelung etc. geben. Es fehlt sohin bereits eine
nach außen erkennbare, klare und nachvollziehbare Regelung der
Leistungsverpflichtung und weiterer wesentlicher Regelungen eines
Dienstvertrages.
Angesichts des Umstandes, dass im gegenständlichen
Fall kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wurde, kommt dem Nachweis der
tatsächlichen Durchführung
(Erfüllung) entscheidungswesentliche Bedeutung zu (vgl. VwGH
11.5.2005,2001/13/0209 mwN). In den vorgelegten Stundenabrechnungen 2003 bzw.
2004 als auch in den Berufungsschriftsätzen (Berufung, Vorlageantrag 2003)
wurden die Tätigkeiten nur allgemein benannt. Die vom Bw. vorgelegten
Aufzeichnungen ermöglichen es der Referentin des Unabhängigen
Finanzsenates daher in keiner Weise, zu beurteilen bzw. nachzuprüfen, ob
und in welchem Umfang die Ehegattin des Bw. tatsächlich Arbeiten erledigt
hat. Dies auch deshalb, weil die Aufzeichnungen
nicht fortlaufend (tageweise) geführt wurden und die einzelnen Arbeiten
nicht näher konkretisiert wurden. Eine Einschätzung bzw.
Nachprüfung des für die Durchführung der angeführten
Tätigkeiten erforderlichen Zeitaufwandes bzw. der Qualität der
durchgeführten Arbeiten ist anhand dieser Aufzeichnungen nicht
möglich. Die Aufzeichnungen weisen den angeblich in den einzelnen Monaten
erbrachten Tätigkeiten zudem nur pauschale, aufgrund der allgemeinen
Tätigkeitsbeschreibung für Dritte nicht nachvollziehbare bzw.
nachprüfbare Stundenangaben zu und bleibt völlig offen, an welchen
Tagen welche Arbeiten mit welchem Zeitaufwand im Einzelnen durchgeführt
worden sein sollen. Eine "Stundenaberechnung" für das gesamte
Jahr, die lediglich monatsweise aufgegliedert ist und von der nicht einmal
gesagt werden kann, wann und ob sie von der Gattin erstellt wurde, hält
aber bei Vereinbarung eines Stundenlohnes (Zeithonorar) einem Fremdvergleich
nicht stand. Von einer exakten Beschreibung bzw. Konkretisierung der
Dienstleistungen in den Stundenabrechnungen - wie der steuerliche
Vertreter im Vorlageantrag meint - kann sohin keine Rede sein. Abgesehen von den
Stundenabrechnungen 2003 und 2004 wurden vom Bw aber keine Unterlagen zu
Beweiszwecken angeboten bzw. vorgelegt. Das Finanzamt hat aber bereits in der
Berufungsvorentscheidung zu Recht auf die fehlende Konkretisierung der
Tätigkeit hingewiesen. Im Hinblick auf die vom VwGH mehrfach
bestätigte Vorhaltswirkung einer Berufungsvorentscheidung (vgl. VwGH
26.2.2002, 97/13/0009), wäre es daher Aufgabe des Bw gewesen, im
Vorlageantrag die angeführten Tätigkeiten im Einzelnen zu
konkretisieren und deren tatsächliche Erbringung entsprechend nachzuweisen.
Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass kein
schriftlicher Vertrag vorliegt.
Unter den gegebenen Umständen kann daher nach Ansicht
der Referentin des Unabhängigen Finanzsenates nicht davon ausgegangen
werden, dass gegenständlich eine schuldrechtlich (auch im Sinne der
geforderten Publizität) exakt nachvollziehbare Leistungsbeziehung vorliegt,
bzw. kann anhand der vorgelegten Aufzeichnungen nicht festgestellt werden, dass
allfällig tatsächlich geleistete Arbeiten über den Umfang einer
familienhaften Mitarbeit hinausgegangen wären. Um aber eine vertragliche
Beziehung zwischen nahen Angehörigen steuerlich anerkennen zu können,
bedarf es einer Gestaltung der Dinge, die keine Zweifel an der Erbringung der
Leistung und dem dafür geleisteten Entgelt bestehen lässt (vgl. VwGH
10.7.1996, 95/15/0181; Doralt/Renner,
EStG8, § 2 Tz
162/5, 162/7). Das behauptete Dienstverhältnis kann daher aus vorstehenden
Erwägungen bereits dem Grunde nach
nicht anerkannt werden.
Die Angemessenheit (Fremdüblichkeit) des vereinbarten
Stundenlohnes vom 10,90 € bzw. 15,00 € bzw des Gehaltes 2003 und 2004
ist diesfalls nicht mehr Gegenstand einer weiteren Prüfung (vgl. VwGH
17.12.2001, 98/14/0137).
Bezüglich des Jahres 2004 vertritt die Referentin des
Unabhängigen Finanzsenates zudem die Auffassung, dass auch angesichts der
schon nach der Stundenabrechnung monatlich zeitlich geringfügigen
Tätigkeit (jeweils 4 Stunden), nicht davon ausgegangen werden kann, dass
diese den Umfang einer familienhaften Mitarbeit überschritten hätte.
Weshalb im Übrigen angesichts des Umstandes, dass laut Vorhaltsbeantwortung
vom 17. November 2005 "praktisch ausschließlich"
Büroarbeiten erbracht worden sein sollen (ein Nachweis der
tatsächlichen Erbringung fehlt im Übrigen auch für 2004), die
eine geringere Qualifikation als jene, die 2003 durchgeführt worden sein
sollen, voraussetzen, der Stundenlohn von 10,90 € auf 15,00 €
angehoben wurde, kann nicht nachvollzogen werden, wäre aber nur im Rahmen
einer Angemessenheitsprüfung von Bedeutung gewesen.
Was das Berufungsvorbringen zur
Notwendigkeit der Mitarbeit der
Ehegattin im Erwerb des Bw anlangt, so ist darauf zu verweisen, dass die
Notwendigkeit einer Leistung und die Bezahlung alleine keine
Publizität bewirken. Diese ist nur
dann erfüllt, wenn erbrachte Leistung und Bezahlung nachgewiesen werden
(Doralt/Renner, EStG8,
§ 2 Rz 162/5; VwGH 19.5.1993, 91/13/0045).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 16. November 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 90 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 98 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0004-F/06
- Stammnummer
- 25027
- Gültig
- 16.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF