Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0200-I/06
Barwert eines eingeräumten Wohnungsgebrauchsrechtes an einem Haus mit Garten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0200-I/06vom 16.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S.S., Adresse, vertreten durch die
Anwaltspartnerschaft K.L., vom 28. Februar 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck vom 6. Februar 2006 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Ausgehend von
einer Gegenleistung in Höhe von 80.401,76 € wird gemäß
§ 7 Z 1 GrEStG die 2%ige Grunderwerbsteuer mit 1.608,04 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 12. Jänner 2006
übertrugen die Hälfteeigentümer F.u.H.Sch. ihren beiden
Töchtern A.S. und S.S. eine Liegenschaft samt Wohnhaus je zur Hälfte
in deren Eigentum. Unter Punkt II "Gegenleistung" räumten die beiden
Übernehmerinnen den zwei Übergebern bis zum Letztversterbenden das
lebenslange und unentgeltliche Wohnungsgebrauchsrecht im gesamten Haus und an
der Liegenschaft ein. Außerdem verpflichteten sich die
Übernehmerinnen hinsichtlich der Übergeberin H.S. für den Fall
deren Pflegebedürftigkeit oder der Inanspruchnahme einer Unterbringung in
einem Seniorenheim zur finanziellen und wirtschaftlichen Unterstützung zur
standesgemäßen Unterbringung und Versorgung, soweit dies aus den
eigenen Mitteln von H.S. nicht möglich ist. Im letzten Absatz des Punktes
II wurde für Gebührenbemessungszwecke der "Wert der Gegenleistung" mit
dem Betrag von 61.000,00 € festgestellt.
Das Finanzamt ermittelte den Barwert des auf zwei Leben
verbundenen Wohnungsgebrauchsrechtes mit 160.803,53 €, wobei von einem
monatlichen Wert von 1.000 € ausgegangen wurde. Mit dem
streitgegenständlichen Grunderwerbsteuerbescheid vom 6. Februar 2006 wurde
gegenüber der S.S. (Bw) für den Rechtsvorgang "Übergabsvertrag
vom 12. Jänner 2006" ausgehend von einer Gegenleistung von 110.901,76
€ die Grunderwerbsteuer in Höhe von 2.218,04 € festgesetzt. Bei
der Ermittlung der (jeweils halben) Gegenleistung wurde die "Sonstige Leistung"
mit 30.500,00 € und das "Wohnungsrecht" mit 80.401,76 € angesetzt.
Die gegen diesen Grunderwerbsteuerbescheid erhobene
Berufung bekämpft die ermittelte Höhe der Gegenleistung mit der
Begründung, der Ansatz der sonstigen Leistung sei offensichtlich
irrtümlich erfolgt, werde doch der im Vertrag angeführte Betrag von
61.000 € ausdrücklich als Wert der Gegenleistung festgestellt, somit
der gesamten unter Punkt II festgelegten Gegenleistung. Richtigerweise wäre
daher dieser Betrag, der im Wesentlichen aus dem Wohnungsgebrauchsrecht
abzuleiten sei, als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, sodass pro
Hälfteerwerb eine Grunderwerbsteuer von 610 € festzusetzen wäre.
Die Bemessung durch die Vertragsparteien sei unter Berücksichtigung eines
fiktiven Mietzinses für das Haus erfolgt. Gegen die Einbeziehung der
wirtschaftlichen Unterstützungsleistung in die Gegenleistung spreche, dass
die Frage einer künftigen Zahlungsverpflichtung dem Grunde nach ebenso
wenig feststehe wie eine Zahlungsnotwendigkeit der Höhe nach. Es handle
sich um eine Absichtserklärung, die als Gegenleistung keine
Geldwertefestsetzung zulasse. Hinsichtlich der Bewertung des
Wohnungsgebrauchsrechtes wurde noch ausgeführt, unter Zugrundelegung
beispielsweise des Immobilienpreisspiegels 2004 könnte von einem
Wohnungswert von höchstens 4,4 € pro m2 als Durchschnitt ausgegangen
werden. Für das gegenständliche Haus mit einer Wohnfläche von 189
m2 würde sich ein monatlicher Betrag von 831,60 €, und ein
jährlicher von aufgerundet 10.000 € ergeben. Kapitalisiert als
lebenslange Verbindungsrente betrage der Barwert 98.101,83 €, weshalb auf
den Erwerb des Hälfteeigentums ein Anteil von 49.050,92 € entfallen
würde. Daraus würde sich eine Grunderwerbsteuer von 981 €
errechnen. Dies zeige einerseits, dass die Bewertung durch die Vertragsparteien
im durchaus zulässigen und realistischen Bereich liege, andererseits mache
die Nachberechnung mit den für Tirol geltenden Durchschnittswerten,
hinsichtlich der die gegenständliche Lage geringer anzusetzen sei,
deutlich, dass die erfolgte Grunderwerbsteuervorschreibung mit jeweils 2.218,04
€ wesentlich überhöht sei. Es werde daher der Berufungsantrag
gestellt, ausgehend von der im Vertrag ausgewiesenen Gegenleistung von 61.000
€ die Grunderwerbsteuer für jeden Hälfteerwerb mit 610 €
festzusetzen.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung enthielt folgende
Begründung:
"Der
aktuelle durchschnittliche Mietzins 2006 für Tirol ist 5,49/m2 und Monat.
Daher ist die Bewertung des Wohnrechtes nicht fiktiv. Vertragspunkt II c ist
nicht bloß eine Absichtserklärung sondern Verpflichtung
gegenüber den Übergebern und lässt eine Geldwertfestsetzung zu.
"
Die Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage ihres
Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Darin führte sie noch aus, es sei von der Bewertung der Gegenleistung durch
die Vertragsparteien auszugehen, außer es gebe objektiv und konkret andere
Beträge, die für die Bewertung der Gegenleistung heranzuziehen seien.
Das Finanzamt habe in keiner Weise dargelegt, warum der durchschnittliche
Mietzins für Tirol 5,49 €/m2 und nicht wie von der Bw. angeführt
und durch einen Beleg (vorgelegter Immobilien- Preisspiegel 2004) nachgewiesen
4,4 €/m2 betrage. Aber selbst wenn man von einem Durchschnittswert von 5,49
€/m2 als Mietzins ausgehe, ergebe sich ein Barwert von 122.147 € und
eine Grunderwerbsteuervorschreibung von 1.221 €. Im gegenständlichen
Fall zeige sich, auch aufgrund der konkreten Situation in wirtschaftlicher
Hinsicht und des Zustandes des Übergabeobjektes, dass die vorgenommene
Einschätzung durch die Bw. durchaus richtig und realistisch gewesen sei,
weshalb nach Berichtigung des "Interpretationsfehlers" des Finanzamtes die
Grunderwerbsteuer ausgehend von der Bewertung der Gegenleistung mit 61.000
€ richtig mit je 610 € ( =2 % von 30.500 €) zu bemessen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Streitpunkt.
Barwert des Wohnungsgebrauchsrechtes
Nach § 1 Abs. 1 erster Satz GrEStG 1987, BGBl. Nr.
309/1987 idgF. unterliegen der Grunderwerbsteuer, soweit sie sich auf
inländische Grundstücke beziehen, ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung
begründet.
Nach § 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen. Zur Gegenleistung gehört jede Leistung, die der
Erwerber als Entgelt für die Veräußerung des Grundstückes
gewährt, oder die der Veräußerer als Entgelt für die
Veräußerung des Grundstückes empfängt.
Im vorliegenden Berufungsfall bildete
unbestrittenermaßen das den beiden Übergebern bis zum
Letztversterbenden eingeräumte lebenslange und unentgeltliche
Wohnungsgebrauchsrecht einen Teil der vereinbarten Gegenleistung für die
Übertragung der Liegenschaft samt Wohnhaus. Streit besteht
diesbezüglich allein hinsichtlich der betragsmäßigen Richtigkeit
des vom Finanzamt mit 80.401.76 € angesetzten Wohnungsgebrauchsrechtes (=
Anteil für den Hälfteerwerb der Bw. am ermittelten Barwert von
160.803,53 €).
Rechte auf wiederkehrende Nutzungen sind nach den
Vorschriften der §§ 15 und 16 BewG, zuletzt geändert durch Art 45
Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I 2003/71, zu bewerten. Nutzungen oder
Leistungen, die nicht in Geld bestehen (hier Wohnung), sind gemäß
§ 17 Abs. 2 BewG mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes
anzusetzen.
An Sachverhalt ist laut Aktenlage unbedenklich davon
auszugehen, dass das Finanzamt bei der nach § 16 Abs. 1 BewG idF. BGBl. I
2003/71 vorgenommenen Ermittlung des Barwertes des auf das letzte Leben
verbundenen Wohnungsgebrauchsrechtes neben den Geburtsdaten der beiden
Übergeber von einem monatlichen Wert von 1.000 €, Zahlungsweise 12
Raten vorschüssig, und damit von einer Jahresleistung von 12.000 €
ausgegangen ist. Während die Berechnungsart als solche außer Streit
blieb, entscheidet den gegenständlichen Berufungspunkt letztlich die
Abklärung der Frage, ob dieser Wertansatz von 1.000 € pro Monat dem
Mittelpreis in Ort.XY entspricht und damit sachlich unbedenklich
ist.
Laut Übergabsvertrag wurde das Wohnungsgebrauchsrecht
im gesamten übergebenen Haus sowie an der gesamten Liegenschaft
eingeräumt. Da das Wohnhaus eine Wohnnutzfläche von 189 m2 aufweist,
ging das Finanzamt von einem monatlichen Wohnwert pro Quadratmeter von 5,29
€ aus. Während selbst in der Berufung nicht konkret die Ausgangswerte
und die Berechnung des im Übergabevertrag mit 61.000 € festgestellten
Wertes der Gegenleistung dargelegt und damit in keiner Weise nachvollziehbar
war, inwieweit damit der Bestimmung des § 17 Abs. 2 BewG Rechnung getragen
wurde, wurde in der Berufung abgeleitet aus dem beigelegten
Immobilien-Preisspiegel 2004 ein Wohnwert pro Quadratmeter von 4,40 € als
Durchschnitt für Tirol angegeben, wodurch sich ausgehend von einem
gerundeten Jahresbetrag von 10.000 € (= 189 m2 x 4,4 € x 12) nach der
Berechnung der Bw. ein Barwert des Wohnungsgebrauchsrechtes von 98.201,83 €
(Barwertfaktor 9,8110183) ergeben würde. Diesem Vorbringen trat das
Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung mit der Aussage entgegen, der
durchschnittliche Mietzins 2006 betrage für Tirol 5,49 € /m2 und
Monat. Dem hielt die Bw. entgegen, selbst wenn man diesen Wert heranziehe,
ergebe sich folgende Berechnung: 189 m2 x 5,49 € = 1.037,61 x12 =
Jahreswert 12,451,00 €. Bei einer "Rentenbewertung laut BMF" (Barwertfaktor
9,810183) betrage somit der Barwert des Wohnungsgebrauchsrechtes 122.147 €,
wovon 50 % als Gegenleistung auf den Erwerb der Bw. entfalle. Das Finanzamt habe
demgegenüber den Barwert des Wohnungsgebrauchsrechtes mit 160.803,53 €
ermittelt und damit die Gegenleistung für den Erwerb der Bw. mit 80.401,76
€ angesetzt. Dieser beträchtliche Unterschied des ermittelten
Barwertes zeige, dass die vom Finanzamt vorgenommene Bewertung (Berechnung) des
Wohnungsgebrauchsrechtes jedenfalls wesentlich überhöht sei,
während die Bewertung durch die Bw. durchaus im zulässigen und
realistischen Bereich liege.
Dem Vorbringen der Bw. in der Berufung und im Vorlageantrag
steht Folgendes entgegen. Soweit als Argument gegen die Richtigkeit der vom
Finanzamt vorgenommenen Berechnung vorgebracht wird, durch den Immobilien-
Preisspiegel 2004 ergebe sich für Tirol ein durchschnittlicher
Quadratmeterpreis von höchstens 4,4 €, dann übersieht dieser
Einwand zum einen, dass dabei auf Werte des Jahres 2004 abgestellt wurde,
während die Übereignung und damit die Einräumung des
Wohnungsgebrauchsrechtes erst im Jahr 2006 erfolgte. Für die Wertableitung
bilden somit die Ansätze des Jahres 2006 die taugliche Ausgangsbasis. Laut
den in der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2006 enthaltenen Richtwerten nach dem
Richtwertgesetz BGBl. Nr. 800/1993 beträgt für Tirol der vom 1.
März 2005 bis 31. März 2006 gültige Richtwert 5,49 € pro m2.
Der vom Finanzamt angesetzte Quadratmeterpreis von 5,29 € liegt unter
diesem Tiroler Richtwert und erscheint überdies unter dem Aspekt, dass von
dem eingeräumten Wohnungsgebrauchsrecht neben dem gesamten Haus auch die
Liegenschaft mitumfasst war, als sachlich durchaus angemessen. Zum anderen wird
noch vermerkt, dass die der Berufung beigeschlossene Berechnung des Barwertes
ausgehend von einem Jahresbetrag von 10.000 € (= 4,4 €/ m2 x 189 x12),
Zahlungsweise 1 x vorschüssig, nur deshalb einen Barwert von 98.101,83
€ (Barwertfaktor 9,810183) ergab, weil bei dieser Berechnung
fälschlicherweise bei der Verbindungsrente die Eingabe
"Die Rente wird solange
gezahlt, solange noch beide Personen leben" aktiviert wurde statt richtig
(das Recht wurde nämlich bis zum
"Letztversterbenden" eingeräumt)
die Eingabe "Die Rente wird
solange gezahlt, solange noch eine Person des Paares lebt." Allein bei
Vermeidung dieses falschen Ansatzes würde sich bei ansonsten gleichen
Angaben schon ein Barwert von 140.045,37 € (Bartwertfaktor: 14,045327) und
bezogen auf die Barwertberechnung im Vorlageantrag ausgehend von einem
Quadratmeterpreis von 5,49 € bei einem Jahresbetrag von 12.451 € ein
Barwert von 174.878,37 € (Barwertfaktor: 14,045327) ergeben. Wenn daher die
Bw. im Rechtsmittelverfahren letztlich ausgehend von diesen Barwertberechnungen
im Ergebnis damit argumentiert, ihre Berechnungen zeigen den wesentlich
überhöhten Ansatz des Finanzamtes, während der von ihr begehrte
Barwert des Wohnungsgebrauchsrechtes von 61.000 € durchaus im
"zulässigen und realistischen Bereich liege", dann ist diesem Vorbringen
Folgendes entgegenzuhalten. Stellt man - wie im Vertrag vereinbart- bei
dieser Berechnung richtigerweise auf den "Letztverstrebenden" ab und aktiviert
damit die Eingabe "Die Rente
wir solange gezahlt, solange noch eine Person des Paares lebt"), dann
sprechen die sich dann ergebenden Barwerte von 140.045,37 € bzw. von
174.878,37 € nicht für, sondern geradezu gegen die Argumentation der
Bw., zeigen doch diese Barwerte mit aller Deutlichkeit, dass der im Vertrag mit
61.000 € "für
Gebührenbemessungszwecke festgestellte Wert der Gegenleistung"
keinesfalls auf den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes beruhen
konnte, und damit gemäß
§ 17 BewG keinen sachgerechten
Wertansatz für die Bewertung des bis zum Letztversterbenden
eingeräumten Wohnungsgebrauchsrechtes darstellt. Die vom Finanzamt
vorgenommene Berechnung des Barwertes des lebenslangen Wohnungsgebrauchsrechtes
am ganzen Haus (Wohnnutzfläche 189 m2, 5,29 € pro m2) samt
Liegenschaft in Höhe von 160.803,53 € (Berechnung: abgestellt auf das
letzte Leben der beiden Übergeber, Bewertungsstichtag 18.1.2006,
Geburtsdaten der beiden Übergeber 5.4.1937 bzw. 16.07.1940, Betrag der
einzelnen (monatlichen) Rate 1.000 €, Jahresleistung 12.000 €,
Zahlungsweise 12 Raten, vorschüssig) erweist sich somit unter Beachtung
eines monatlichen Richtwertes für Tirol für den Übergabezeitpunkt
von 5,49 €/pro m2 keinesfalls überhöht, sondern den
durchschnittlichen Mittelpreisen entsprechend und damit sachlich unbedenklich.
Diesbezüglich wird noch erwähnt, dass die Berechnung mit einem
Monatsbetrag und einer Zahlungsweise von 12 Raten, vorschüssig,
gegenüber der von der Bw. vorgenommenen Berechnung mit einem Jahresbetrag,
vorschüssig einen geringeren Barwert ergibt, somit die Bw. dadurch
keineswegs beschwert ist und überdies bei einem Wohnungsgebrauchsrecht ein
monatlicher Ansatz wohl die sachgerechtere Ermittlungsmethode bildet. Das
Berufungsvorbringen vermochte somit keine sachliche Unrichtigkeit der Berechnung
des Barwertes in Höhe von 160.803,53 € aufzuzeigen. Das Finanzamt hat
demzufolge zu Recht für den Hälfteerwerb der Bw. den Wert des
Wohnungsgebrauchsrechtes mit dem Betrag von 80.401,76 € in die Ermittlung
der Gegenleistung einbezogen.
Streitpunkt: Ansatz der
"Sonstigen Leistung"
Den Ansatz einer "sonstigen Leistung" in Höhe von
30.500 € als Teil der ermittelten Gegenleistung von 110.901,76 €
bekämpft die Berufung zum einen mit dem Argument, dies sei vom Finanzamt
offensichtlich irrtümlich erfolgt, denn aus Punkt II "Gegenleistung" des
Übergabsvertrages gehe deutlich hervor, dass der für
Gebührenbemessungszwecke festgestellte Betrag von 61.000 € den "Wert
der Gegenleistung" insgesamt bilde, wobei dieser Betrag richtigerweise im
Wesentlichen aus dem Wert des Wohnungsgebrauchsrechtes abzuleiten sei. Gegen den
Ansatz der vereinbarten wirtschaftlichen Unterstützungsleistung als
"sonstige Leistung" spreche zum anderen, dass die Frage der künftigen
Zahlungsverpflichtung dem Grunde nach ebenso wenig feststehe, wie eine
Zahlungsnotwendigkeit der Höhe nach.
Gegenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG ist
die Summe dessen, was der Erwerber an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten
verspricht, dass er das Grundstück erhält. Steht die Leistung des
Erwerbers in einem unmittelbaren tatsächlichen und wirtschaftlichen oder
"inneren" Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstückes, dann ist sie als
Gegenleistung im Sinne des Gesetzes anzusehen. Ist der Erwerber eines
Grundstückes eine aufschiebende bedingte Verpflichtung eingegangen, die
nach allgemeinen Kriterien als Gegenleistung zu betrachten ist, so wird diese
Verpflichtung mit dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung zur Gegenleistung
(Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 10a
zu § 5 GrEStG und die dort referierte hg. Rechtsprechung). Gemäß
§ 4 Bewertungsgesetz 1955 (BewG) werden nämlich Wirtschaftsgüter,
deren Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, erst
berücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist. Reziprok Gleiches
normiert für aufschiebend bedingte Lasten der § 6 BewG. Bedingung ist
die einem Rechtsgeschäft von den Parteien hinzugefügte
Beschränkung, durch die der Eintritt (aufschiebende Bedingung) oder die
Aufhebung (auflösende Bedingung) einer Rechtswirkung von einem
zukünftigen ungewissen Umstand abhängig gemacht wird. Dabei ist es
möglich, dass sowohl ungewiss ist, ob das Ereignis eintritt, als auch wann
es eintritt.
Unter Punkt II. "Gegenleistung" des Übergabevertrages
wurde neben dem Wohnungsgebrauchsrecht auch eine wirtschaftliche
Unterstützungsleistung vereinbart. Die diesbezügliche
Vertragsbestimmung hatte auszugsweise folgenden Wortlaut:
"Hinsichtlich der
Übergeberin H.S.
wird allerdings ausdrücklich vereinbart, dass im Fall der
Pflegebedürftigkeit oder der Inanspruchnahme einer Unterbringung in einem
Seniorenheim die Übernehmerseite verpflichtet ist, der Übergeberseite
finanzielle und wirtschaftliche Unterstützung zur standesgemäßen
Unterbringung und Versorgung, soweit dies aus den eigenen Mitteln von
H.S. nicht
möglich ist, zu erbringen".
Gemäß obiger Begriffsbestimmung der
Gegenleistung ist diese vereinbarte wirtschaftliche Unterstützungsleistung
nach den allgemeinen Kriterien als Gegenleistung im Sinne des GrEStG anzusehen.
Allerdings sind die beiden Erwerberinnen des Grundstückes
("Übernehmerseite") eine aufschiebend bedingte Verpflichtung eingegangen,
hing doch das Entstehen dieser Verpflichtung von den oben zitierten
zukünftigen ungewissen Umständen (Ereignissen) ab, die da sind
Pflegebedürftigkeit oder Unterbringung der H.S. in einem Seniorenheim und
soweit dies aus ihren eigenen finanziellen Mitteln nicht möglich ist. Sind
die beiden Übernehmerinnen somit hinsichtlich der in Frage stehenden
wirtschaftlichen Unterstützungsleistung eine aufschiebend bedingte
Verpflichtung eingegangen, so wird diese Verpflichtung erst mit dem Eintritt der
aufschiebenden Bedingung zur Gegenleistung. War aber im Streitfall an
Sachverhalt unbedenklich davon auszugehen, dass bis zum Zeitpunkt der Erlassung
des bekämpften Grunderwerbsteuerbescheides (und auch bislang) das ungewisse
Ereignis noch nicht eingetreten ist, dann hat das Finanzamt zu Unrecht diese
aufschiebend bedingt vereinbarte Unterstützungsleistung als "sonstige
Leistung" in die bekämpfte Bemessungsgrundlage von 110.901,76 €
einbezogen. Demzufolge kommt insoweit dem Berufungsvorbringen Berechtigung zu.
War aber die sonstige Leistung bei der Ermittlung der Gegenleistung außer
Ansatz zu lassen, so verbleibt allein der (halbe) Wert des
Wohnungsgebrauchsrechtes von 80.401.76 € als Gegenleistung für den
Grundstückserwerb der Bw. Aus diesem Grund erübrigte sich auch ein
Eingehen auf die von der Berufung monierte weitere Frage der
betragsmäßigen Richtigkeit der vom Finanzamt mit 30.500 €
bewerteten wirtschaftlichen Unterstützungsleistung.
Zusammenfassend war der Berufung wie im Spruch
ausgeführt teilweise Folge zu geben und ausgehend von einer Gegenleistung
lt. Berufungsentscheidung von 80.401,76 € gemäß
§ 7 Z 1
GrEStG die 2 %ige Grunderwerbsteuer mit 1.608,04 € festzusetzen.
Innsbruck,
am 16. November 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 16 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 17 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0200-I/06
- Stammnummer
- 25023
- Gültig
- 16.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF