Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0114-F/06
Unbilligkeit der Einhebung von Abgaben, welche auf Grund einer Änderung der Rechtsprechung rückwirkend vorgeschrieben wurden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0114-F/06vom 15.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Kopf und die weiteren Mitglieder Dr.
Gerald Daniaux, Mag. Michael Kühne und Mag. Tino Ricker über die
Berufung der FAF GmbH, Z, A, vertreten durch Dr. E. Igerz & Co,
6850 Dornbirn, Goethestraße 5, vom 26. Mai 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bregenz, vertreten durch HR Dr. Walter Blenk, vom
26. April 2006 betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO nach
der am 30. Oktober 2006 in 6800 Feldkirch, Schillerstraße 2,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit "Haftungs- und Abgabenbescheiden" des Finanzamtes
Bregenz vom 10.2.2006 wurden der Berufungswerberin (Bw.) auf Grund der
Ergebnisse einer Lohnsteueraußenprüfung im Februar 2006 für die
Jahre 2001 bis 2004 Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichfonds für
Familienbeihilfe in Höhe von insgesam 3.916,35 € und Zuschläge zu
den Dienstgeberbeiträgen in Höhe von insgesamt 347,47 €
vorgeschrieben.
Die Bw. hat hierauf einen Antrag auf Nachsicht der
vorgeschriebenen Beiträge/Zuschläge gestellt. Begründet hat sie
diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass ihr auf Grund einer im Kalenderjahr
2001 durchgeführten Außenprüfung mittels
"Haftungs/Abgabenbescheid" über den Prüfungszeitraum 1997-2000
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfe in
Höhe von insgesamt 5.301,12 € und Zuschläge zu den
Dienstgeberbeiträgen in Höhe von insgesamt 528,99 €
vorgeschrieben worden sind, welcher Berufung dagegen vom Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung vom 12.11.2001 unter Berücksichtigung der
damaligen höchstgerichtlichen Rechtsprechung stattgegeben worden ist. Das
Finanzamt habe sich mit dieser Entscheidung der Ansicht der Abgabepflichtigen
angeschlossen, dass für Geschäftsführerbezüge keine DB- bzw.
DZ Pflicht vorliege. Die Abgabepflichtige habe somit im Vertrauen auf diese
Entscheidung für die Kalenderjahre 2001 bis 2004 die
Geschäftsführerbezüge nicht in die Bemessungsgrundlage für
den DB zum FLAF bzw. Zuschlag zum DB einbezogen. Der Verwaltungsgerichthof sei
im Erkenntnis vom 10.11.2004; 2003/13/0018, in einem verstärkten Senat von
der bis dahin geltenden Rechtsprechung abgewichen. Auf Grund dieser
Änderung der Rechtsprechung des VwGH habe die Abgabepflichtige die
Geschäftsführerbezüge ab dem 1.1.2005 in die Bemessungsgrundlage
für den DB zum FLAF bzw. Zuschlag zum DB einbezogen und die Abgaben
abgeführt. Gemäß den Erläuterungen zur Verordnung vom
20.12.2005, BGBl II 435/2005, solle durch § 3 Z 1 und 2 der Verordnung das
Vertrauen der Abgabepflichtigen auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte
bzw. Rechtsauskünfte der Abgabenbehörde geschützt und der
Grundsatz von Treu und Glauben beachtet werden.
In dem die Nachsicht abweisenden Bescheid vom 26.4.2006
erläutert das Finanzamt § 3 der Verordnung BGBl II 2005/435. Weiters
stellte das Finanzamt u.a. fest, dass eigenständige rechtliche
Beurteilungen keinen Vertrauensschutz begründen. Was das Jahr 2000
betreffe, so sei das Finanzamt verpflichtet gewesen, von einer späterhin
als rechtswidrig erkannten Beurteilung abzugehen. Es gehe bei dem
gegenständlichen Nachsichtsansuchen nicht um das Jahr 2000, für das
keine Abgaben vorgeschrieben bzw. nachgefordert worden seien. Die stattgebende
Berufungsvorentscheidung vom 16.1.2003 könne keinesfalls als eine dauerhaft
bindende Rechtsauslegung auch für die Folgejahre (selbst bei gleicher Sach-
und Rechtslage) aufgefasst werden, weil darin jedenfalls keine
ausdrückliche Aufforderung zu einer bestimmten Vorgangsweise für
andere Besteuerungszeiträume zu verstehen sei. Anderenfalls könnte von
einer einmaligen Rechtsmittelentscheidung völlig undifferenziert und
unbeachtlich der Grenzen einer allfälligen Fehlanleitung, die hier schon in
Anbetracht der zeitlichen Lagerung nicht festzustellen sei, auch für
spätere Jahre nicht mehr abgewichen werden. Das Nachsichtsansuchen enthalte
zudem keinerlei Aussagen hinsichtlich des Vorliegens eines
Vertrauensschadens.
In der Berufung wird im Wesentlichen angeführt, dass
die Abweisung des Nachsichtsansuchens von der Abgabenbehörde damit
begründet werde, dass dem Abgabepflichtigen kein Vertrauensschaden
enstanden sei bzw. dass die Abgabenpflichtige nicht dargelegt habe, welche
Maßnahmen sie anders getroffen hätte, wenn die Abgabenpflicht von
vornherein klar und eindeutig bestanden hätte. Wenn der Abgabepflichtigen
die zusätzliche Abgabenbelastung bekannt gewesen wäre, hätte sie
die zusätzlich anfallenden Kosten bei der Kalkulation der einzelnen
Aufträge berücksichtigt, was die Abgabenpflichtige im Vertrauen auf
die bis zum 10.11.2004 ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und
die bestätigende Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Bregenz nicht
getan habe. Durch die Nachbelastung des Dienstgeberbeitrages für den
Zeitraum vom 1.1.2001 bis 31.12.2004 sei der Abgabepflichtigen sehr wohl ein
Vertrauensschaden entstanden, da sie die im nachhinein angefallenen Kosten nicht
auf ihre Kunden überwälzt habe.
Betreff den Inhalt der mündlichen Senatsverhandlung
vom 30.10.2006 wird auf die Niederschrift verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können
fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder
zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der
Lage des Falles unbillig wäre.
Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des
Falles ist dabei tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in
§ 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die
Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine
Ermessensentscheidung kein Raum. Unbilligkeit der Einhebung setzt im Allgemeinen
voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis
zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den
Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben. Die in § 236
Abs. 1 BAO bezogene Unbilligkeit kann entweder persönlich oder sachlich
bedingt sein. Sachlich bedingte Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall
bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als persönlichen Gründen ein
vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, so dass es zu
einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen
Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Mit
Rücksicht auf das Erfordernis eines Antrages und in Anbetracht der
Interessenslage hat bei Nachsichtsmaßnahmen der Nachsichtswerber
einwandfrei und unter Ausschluß jeglichen Zweifels das Vorliegen jener
Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann. Wenn
das Antragsvorbringen des Nachsichtswerbers nicht die gebotene Deutlichkeit und
Zweifelsfreiheit aufweist, so kann nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.3.1996, 92/13/0291) eine mangelnde
Ermittlungstätigkeit der Abgabenbehörde nicht als Verletzung von
Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden. Im Nachsichtsverfahren liegt das
Hauptgewicht der Behauptungslast und Beweislast naturgemäß beim
Nachsichtswerber. Seine Sache ist es, einwandfrei und unter Ausschluß
jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die
Nachsicht gestüzt werden kann (VwGH 28.4.2004, Zl. 2001/14/0022).
In gegenständlicher Berufungsangelegenheit behauptet
die Bw. das Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit der Einhebung der Abgaben.
Gemäß
§ 3
der auf Basis von § 236 BAO ergangenen Verordnung BGBl II 2005/435 liegt
eine sachliche Unbilligkeit bei der Einhebung von Abgaben insbesondere vor,
soweit die Geltendmachung des Abgabenanspruches
1. von Rechtsauslegungen
des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn im
Vertrauen auf die betreffende Rechtsprechung für die Verwirklichung des die
Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt
wurden;
2. in Widerspruch zu
nicht offensichtlich unrichtigen Rechtsauslegungen steht, die
a) dem Abgabepflichtigen
gegenüber von der für ihn zuständigen Abgabenbehörde erster
Instanz geäußert oder
b) vom Bundesministerium
für Finanzen im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung
veröffentlicht, wenn im Vertrauen auf die betreffende Äußerung
bzw. Veröffentlichung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht
auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt
wurden;
3. zu einer
internationalen Doppelbesteuerung führt, deren Beseitigung ungeachtet einer
Einigung in einem Verständigungsverfahren die Verjährung oder das
Fehlen eines Verfahrenstitels entgegensteht.
Nachsichtsfähig ist grundsätzlich nur der
Vertrauensschaden; das ist die Differenz zwischen der gesetzmäßigen
Steuerschuld und derjenigen Belastung, die aus dem steuerlichen Verhalten
resultiert wäre, das der Steuerpflichtige gesetzt hätte, wenn ihm die
Unrichtigkeit der betreffenden Rechtsauffassung bekannt gewesen wäre.
Blendet man zunächst die Verordnung BGBl II 2005/435
aus, so gilt zu beachten: In Fällen, in denen der VwGH seine Judikatur
ändert, wie im gegenständlichen Fall durch einen verstärkten
Senat, VwGH vom 10.11.2004, Zl. 2003/13/0018, und von seiner bestehenden
Rechtsprechung abgeht, indem er zur Auffassung gelangte, dass bisher als
gleichgestellte Merkmale, wonach von wesentlich beteiligten Gesellschaftern
einer GmbH DB- und DZ-pflichtige Einkünfte nach § 22 Z 3 zweiter
Teilstrich EStG 1988 erzielt werden, anders zu gewichten sind, gilt die
Einhebung der hievon berührten nach Änderung der Judikatur
festzusetzenden und der nach der vorangegangenen Rechtsprechung bereits
festgesetzter Abgaben nicht als unbillig (VwGH 17.5.1989, 85/13/0201). Im Fall
einer geänderten verschärfenden, strengeren, anspruchserhöhend
wirkenden Rechtsprechung gilt sodann die Einhebung der Abgabe nicht als
unbillig, wie auch im Fall einer neuen anspruchsmindernden Judikatur die
Einhebung der nach der früheren Rechtslage festgesetzten Abgaben nicht
allein wegen der Änderung der Rechtsprechung als unbillig zu gelten vermag.
Dies, weil solche Änderungen Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage sind
und nicht Unbilligkeiten der Einziehung des Einzelfalles (VwGH 18.2.1991,
91/15/0008).
§ 3 Z 1 der Verordnung BGBl II 2005/435 wird in erster
Linie in den Fällen von Bedeutung sein, in denen zwischen der Vornahme der
abgabenrelevanten Dispositionen durch den Steuerpflichtigen und der
Bescheiderlassung bzw. der Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben eine
Rechtsprechungsänderung eingetreten ist. Die Bestimmung muss daher in dem
Sinn zu verstehen sein, dass abgabenanspruchsbegründende Dispositionen des
Abgabepflichtigen, die im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtsprechung gesetzt
wurden, durch eine Rechtsprechungsänderung im Ergebnis nicht berührt
werden dürfen. Erlässt also die zuständige Abgabenbehörde in
Anlehnung an eine geänderte Rechtsprechung des VwGH oder VfGH einen
Bescheid, der den Erwartungen des auf die Richtigkeit der alten Rechtsprechung
vertrauenden Abgabepflichtigen nicht entspricht, so können die nachteiligen
Wirkungen dieses Bescheids durch Nachsicht beseitigt werden. Nach § 3 Z 2
der Verordnung liegt eine sachliche Unbilligkeit auch dann vor, wenn die
Geltendmachung eines Abgabenanspruches in Widerspruch zu einer nicht
offensichtlich unrichtigen Rechtsauslegung steht, die dem Abgabepflichtigen
gegenüber von der für ihn zuständigen Abgabenbehörde erster
Instanz geäußert wurde. Was - die Nachsicht sowohl auf Grund von
Auskünften als auch auf Grund von generellen Rechtsauslegungen der
Finanzverwaltung betreffend - das Erfordernis der nicht offensichltlich
unrichtigen Rechtsauslegung anbelangt, so übernimmt die Verordnung die
Rechtsprechung des VwGH zum Grundsatz von Treu und Glauben: Dieser kann nur dort
greifen, wo der Abgabepflichtige in Hinblick auf eine nicht offenkundig
unrichtige behördliche Rechtsauslegung disponiert hat (talex 2006, 329).
Nach Überzeugung des Senates ist zu beachten, dass die
Verordnung vom 20.12.2005, BGBl II 435/2005, zu § 236 BAO ergangen ist.
Dies bedeutet, dass bei deren Auslegung und Anwendung die Grundsätze zu
beachten sind, die das Gesetz vorgibt und Lehre und Rechtsprechung zu § 236
BAO erarbeitet haben. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut von § 236 BAO,
zu dem die Verordnung ergangen ist, muss die Unbilligkeit als
Nachsichtsvoraussetzung in der Einhebung gelegen sein. die Nachsicht dient also
insbesondere nicht dazu, im Festsetzungsverfahren unterlassene Einwendungen
nachzuholen (Ritz,
BAO3, § 236 Tz 14
und die dort angeführten Erkenntnisse des VwGH).
Die (erstmalige) Festsetzung gemäß
§ 201
Abs. 2 BAO von Selbstberechnungsabgaben liegt grundsätzlich im Ermessen der
Abgabenbehörde. Ebenso wie etwa für Maßnahmen nach
§ 299 Abs. 1 BAO oder nach § 303 Abs. 4 BAO wird primär der
Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung bei der
Ermessensübung zu berücksichtigen sein. Geringfügig sich
auswirkende Feststellungen werden idR zu unterlassen sein. Ebenso wie bei der
amtswegigen Wiederaufnahme wird (als Folge der nach § 20 bei der
Ermessensübung zu berücksichtigenden Zweckmäßigkeit) gegen
eine Festsetzung sprechen, wenn die Nachforderung uneinbringlich (iSd § 235
BAO) oder deren Einhebung nach der Lage des Falles unbillig (iSd § 236 BAO)
wäre. Ermessensrelevant kann auch der Grundsatz von Treu und Glauben sein
(vgl. Ritz, ÖStZ 1991, 287). Hat die Festsetzung aus
Ermessensüberlegungen zu unterbleiben, so ist ein auf Festsetzung
gerichteter Antrag des Abgabepflichtigen abzuweisen. Die Ermessensentscheidung
ist zu begründen (§ 93 Abs. 3 lit a bzw. § 288 Abs. 1 lit d).
(Ritz, BAO³, § 201 Tz 30, 31). Dies gilt auch für die im Ermessen
der Abgabenbehörde gelegene Inanspruchnahme ds Arbeitgebers zur Haftung
(Ritz, ÖStZ 1999, 319; Zorn, SWK 1997, S 562). Nimmt der Arbeitgeber den
Lohnsteuerabzug gemäß einer sich als unrichtig erweisenden
Lohnsteuerauskunft vor, was (nicht zuletzt im Hinblick auf § 43 Abs. 2
FLAG) durchaus mit der von der Bf vorgenommenen Selbstberechnung verglichen
werden kann, dann ist in der Regel eine Haftungsinanspruchnahme wegen
Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben unzulässig
(Doralt, EStG4, §
82 Tz 3).
Die "Haftungs- und Abgabenbescheide" 2001 bis 2004 vom
10.2.2006 wurden unter Hinweis auf den Lohnsteuerprüfungsbericht
begründet. In diesem Bericht wird angeführt:
"Die Bezüge und Vorteile eines
Gesellschafters (Geschäftsführers) sind DB- und DZ-pflichtig, wenn er
in den Organismus des Betriebes eingegliedert ist. Von einer Eingliederung ist
jedenfalls auszugehen, wenn die Tätigkeit kontinuierlich ausgeübt
wird. Daher sind die an den zu 100 % beteiligten Geschäftsführer
gewährten Geschäftsführerbezüge sowohl DB, DZ und auch
KOMMST-pflichtig!"
Aus der wortgetreu o.a. angeführten Begründung
ist ersichtlich, dass das Ermessen, welches zu diesen Bescheiden geführt
hat, nicht begründet wurde. Nach den vorausgegangenen Ausführungen
stellt dies aber jedenfalls einen Begründungsmangel dar. Hinzu kommt, dass
begründete Bedenken dahingehend bestehen, ob die erstinstanzliche
Ermessensübung bei der erstmaligen Festsetzung im Gesetz Deckung findet.
Denn es ist offensichtlich, dass ein Abgabepflichtiger, der Abgaben unter
Beachtung der bekannten Rechtsprechung berechnet, ein berechtigtermaßen
erhöhtes Interesse daran hat, dass bei nachfolgender Änderung der
Spruchpraxis keine Festsetzung zu seinen Lasten erfolgt. Schließlich
erfolgte die erstmalige Festsetzung der Selbstberechnungsabgaben ohne Hinweis
auf § 201 BAO bzw unter der zumindest irreführenden Bezeichnung
"Haftungs- und Abgabenbescheid" (Zur Bedeutung der rechtsrichtigen
Bescheidgrundlage vgl. VwGH 13.5.2003, 2001/15/0097). Liegt aber eine
Unbilligkeit der im Ermessen der Abgabenbehörde gelegenen Festsetzung vor,
wofür eine Reihe von Gründen sprechen, so schließt dies das
Vorliegen einer Unbilligkeit der Einhebung aus (VwGH 30.9.2004, 2004/16/0151).
Die Bw. hat es jedoch unterlassen, vorrangig gegen die Vorschreibungen der
Abgaben Berufung einzubringen. Vielmehr hat sie binnen der Rechtsmittelfrist
einen Nachsichtsantrag betreff die Einhebung der Abgaben eingebracht. Hiezu wird
vom unabhängigen Finanzsenat bemerkt, dass es nicht Sinn und Zweck eines
Abgabenachsichtsverfahrens sein kann, ein Rechtsmittelverfahren zu ersetzen
(VwGH 25.11.2002, 97/14/0013).
Wie bereits erwähnt, liegt die Behauptungs- und
Beweislast bei der Geltendmachung der Unbilligkeit der Einhebung
überwiegend beim Nachsichtswerber. Ihm obliegt es im Rahmen seiner
Mitwirkungspflicht jene Umstände darzutun, die seinem Antrag zu Grunde
liegen. Sofern sich der Steuerpflichtige daher auf Rechtsauslegungen der
Höchstgerichte beruft, wird insbesondere zu klären sein, ob dem
Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung bekannt war bzw.
hätte sein müssen, dass die betreffende Judikatur in der Zwischenzeit,
sei es durch abweichende Rechtsauslegung des BMF oder der Höchstgerichte
selbst, obsolet geworden ist. Sofern sich der Steuerpflichtige auf nicht
offensichtlich unrichtige Rechtsauslegungen des zuständigen Finanzamtes
bzw. des BMF stützt, wird im Rahmen des Nachsichtsverfahrens darauf
abzustellen sein, ob für den Nachsichtswerber die Unrichtigkeit der
Rechtsauslegungen erkennbar war (Finanz-Journal 10/2006, 387).
Im angefochtenen Bescheid wurde zutreffend ausgeführt,
dass die die Jahre 1997 bis 2000 betreffende stattgebende
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes keinesfalls als eine dauerhaft bindende
Rechtsauslegung auch für die Folgejahre verstanden werden kann. Es ist auch
darin keine ausdrückliche Aufforderung zu einer bestimmten Vorgangsweise
für andere Besteuerungsräume zu verstehen, ist diese
Berufungsvorentscheidung noch dazu ohne Begründung ergangen.
Aber selbst wenn der unabhängige Finanzsenat ohne
weitere Erwägungen zu Gunsten der Bw. davon ausgeht, dass die Bw. auf Grund
dieser stattgebenden Berufungsvorentscheidung im Hinblick auf eine nicht
offenkundig unrichtige behördliche Rechtsauslegung der Abgabenbehörde
und zudem bis zu der am 10.11.2004, 2003/13/0018, ergangenen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zu Recht auf diese vertraut hat, so vermag auch dies
der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Eine sachliche Unbilligkeit der
Einhebung könnte nämlich nur dann erwogen werden, wenn zusätzlich
zu diesem Faktum für die Verwirklichung des die Abgabepflicht
auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen, also
anspruchsrelevante Dispositionen, von der Bw. gesetzt worden sind. Die Bw.
bringt hiezu in ihrer Berufung vor, dass sie die zusätzlich anfallenden
Kosten bei der Kalkulation der einzelnen Aufträge berücksichtigt und
dies eben im guten Glauben nicht getan hätte. Es sei ihr durch die
Nachbelastung entgegen der Ansicht der Abgabenbehörde sehr wohl ein
Vertrauensschaden entstanden, da sie die im nachhinein angefallenen Kosten nicht
auf ihre Kunden überwälzt habe.
Nachdem die Bw. diesen behaupteten Vertrauensschaden nicht
genauer dargelegt hat, wurde sie bzw. der Rechtsvertreter in der mündlichen
Verhandlung dazu befragt, worauf von der Bw. angegeben wurde, dass es der
allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass der Kaufmann versucht, seine Kosten
zu kalkulieren bzw. die anfallenden Kosten auf die Kunden zu
überwälzen.
Dieses Vorbringen betreff des behaupteten
Vertrauensschadens erfüllt nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates
nicht die erforderliche genaue und zweifelsfreie Offenlegung der gesetzten
bedeutsamen anspruchsrelevanten Maßnahmen, handelt es sich doch bei diesem
Vorbringen nur um allgemeine betriebswirtschaftliche Grundsätze, ohne dass
von der Bw. konkret angegeben wurde, was genau sie in ihrem Unternehmen in den
Jahren 2001 bis 2004 bei Kenntnis der späteren Abgabenpflicht für
diese Zeiträume unternommen hätte bzw. sie in Unkenntnis der
rückwirkend angewendeten Rechtsauslegung unternommen hat. Auch hat die Bw.,
obwohl ihr im angefochtenen Bescheid vorgehalten wurde, dass auch seit der
Änderung der VwGH-Rechtsprechung im November 2004 keine darauf abgestellte
Parteiendisposition erkennbar ist, die gegenbenfalls schon früher
hätte gesetzt werden können, keinen dementsprechenden
nachvollziehbaren Nachweis ihrer Behauptung erbracht.
Aus den dargelegten Gründen liegt eine Unbilligkeit
der Einhebung nicht vor und war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 15. November 2006
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 201 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 235 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 3 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 288 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 43 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Z 1 Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO, BGBl. II Nr. 435/2005
- § 3 Z 2 Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO, BGBl. II Nr. 435/2005
- § 3 Z 3 Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO, BGBl. II Nr. 435/2005
- § 3 Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO, BGBl. II Nr. 435/2005
- § 3 Z 2 lit. a Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO, BGBl. II Nr. 435/2005
- § 3 Z 2 lit. b Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO, BGBl. II Nr. 435/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0114-F/06
- Stammnummer
- 25020
- Gültig
- 15.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF