Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0574-W/04
Mietvertrag auf bestimmte + unbestimmte Dauer?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0574-W/04vom 15.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Vereinbarung aller Kündigungsgründe nach § 30 MRG stellt keine ausreichende Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten dar, sodass in einem solchen Fall ein Vertrag auf unbestimmte Dauer anzunehmen ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der P.M.., N., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 4. Februar
2004 betreffend Rechtsgebühr entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß
§ 289
Abs. 2 BAO abgeändert wie folgt:
Die Gebühr
gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG wird festgesetzt mit
€ 1.665,-- (1 % von einer Bemessungsgrundlage von
€ 166.500,--).
Entscheidungsgründe
Am 11. November 2003 wurde zwischen I.L. und V.L. als
Vermieter und der "M.=P.M.", der Berufungswerberin, als Mieterin ein
Mietvertrag abgeschlossen. Dieser Vertrag lautet auszugsweise:
"§
1 (Mietgegenstand und Ausstattung)
1. Vermietet
wird der Innenraum des Mietgegenstandes im Hause
N=N. .....
§
2 (Vertragsdauer)
1. Unbefristeter
Mietvertrag
Das
Mietverhältnis beginnt am 1. Mai 2003 und wird auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen.
Es kann unter
Beachtung der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen aufgelöst
werden.
Eine Kündigung hat
gerichtlich unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Ende
des Kalenderquartals zu
erfolgen.
Die erstmalige
Kündigung ist jedoch frühestens ab 1. Mai 2013
möglich.
.....
§
7 (Weitere Vereinbarungen)
Siehe
Zusatzvereinbarung.
.....
§
9 (Kosten)
..... Für
Zwecke der Gebührenbemessung wird festgestellt: Der auf den Mietgegenstand
entfallende Mietzins einschließlich derzeitiger Betriebskosten,
öffentlichen Abgaben, Umsatzsteuer etc. beträgt monatlich
€ 4.625,00. ....."
Der Punkt 5) der Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag (diese
wurde erst nach Einbringung des Vorlageantrages überreicht)
lautet:
"Die
Vermieter sind berechtigt nach Vorliegen der Kündigungsgründe nach
§ 30 MRG die sofortige Aufhebung des Vertrages zu verlangen; ebenso im
Falle der Insolvenz der Mieterin."
Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien wurde für dieses Rechtsgeschäft eine Gebühr von
€ 7.215,-- vorgeschrieben. Dabei wurde davon ausgegangen, dass ein
Bestandverhältnis vorliegt, das zunächst für die Dauer von zehn
Jahren und anschließend für unbestimmte Zeit gelten
soll.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass die Gebühr maximal € 1.665,-- betragen
dürfe. Im Vorlageantrag wurde weiter ausgeführt, dass im
gegenständlichen Fall ein einseitiger Kündigungsverzicht bis
1. Mai 2013 nur seitens der Mieterin bestehe, da dem Vermieter alle
Kündigungsmöglichkeiten nach § 30 MRG zur sofortigen Aufhebung
des Vertrages zur Verfügung stehen, welche laut Erkenntnis des VwGH vom
16.10.1989, 88/15/0040 keine Ausreichende Beschränkung der
Kündigungsmöglichkeit darstellten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Als wesentlicher Grundsatz des Gebührenrechtes ist im
§ 17 Abs. 1 GebG bestimmt, dass für die Festsetzung der Gebühren
der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde)
maßgebend ist. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von
Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht
wird. Im gegenständlichen Fall zählt auch die Zusatzvereinbarung zum
Mietvertrag auch zum Urkundeninhalt, da diese durch Bezugnahme im Mietvertrag
zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wurde.
Nach § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG unterliegen
Bestandverträge (§§ 1090 ff ABGB) und sonstige Verträge,
wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit
und gegen einen bestimmten Preis erhält, einer Rechtsgebühr von 1 v.H.
nach dem Wert. Gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 3 Satz 1 GebG sind bei
unbestimmter Vertragsdauer die wiederkehrenden Leistungen mit dem Dreifachen des
Jahreswertes zu bewerten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
17.9.1990, 90/15/0034 festgehalten:
"Nach
ständiger hg. Judikatur besteht das Unterscheidungsmerkmal zwischen auf
bestimmte Zeit und auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Bestandverträgen
darin, ob nach dem erklärten Vertragswillen beide Vertragsteile durch eine
bestimmte Zeit an den Vertrag gebunden sein sollen oder nicht, wobei allerdings
die Möglichkeit, den Vertrag aus einzelnen bestimmt bezeichneten
Gründen schon vorzeitig einseitig aufzulösen, der Beurteilung des
Vertrages als eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen, nach dem letzten Satz
des § 33 TP 5 Abs. 3 GebG nicht im Wege steht. Was eine
Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten auf einzelne im Vertrag
ausdrücklich bezeichnete Fälle darstellt, ist eine Frage, die nach
Gewicht und Wahrscheinlichkeit einer Realisierung der vertraglich vereinbarten
Kündigungsgründe von Fall zu Fall verschieden beantwortet werden muss
(vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. Dezember 1976, Zl. 2163/74 Slg. NF. 5066/F;
5. Oktober 1987, Zl. 86/15/0102; 6. März 1989, Zl. 88/15/0037 und 16.
Oktober 1989, Zl. 88/15/0040). Die Vereinbarung aller Kündigungsgründe
nach § 30 Abs. 2 MRG (früher § 19 Abs. 2 MG) stellt keine
ausreichende Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten dar, sodass
in einem solchen Fall ein Vertrag auf unbestimmte Zeit anzunehmen ist (vgl. dazu
die schon zitierten hg. Erkenntnisse vom 5. Oktober 1987, Zl. 86/15/0102,
16. Oktober 1989, Zl. 88/15/0040 und die dort zitierte hg.
Vorjudikatur)."
Nach dem Inhalt des Mietvertrages (die Zusatzvereinbarung
zählt auch zum Urkundeninhalt) sind die Mieter berechtigt, nach Vorliegen
der Kündigungsgründe des § 30 MRG die sofortige Aufhebung des
Vertrages zu verlangen. Ebenso können sie die sofortige Auflösung des
Vertrages im Falle der Insolvenz der Berufungswerberin verlangen.
Da neben der Insolvenz der Berufungswerberin im
gegenständlichen Mietvertrag auch sämtliche Kündigungsgründe
des § 30 MRG vereinbart wurden, liegt hier nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Vertrag auf unbestimmte Dauer
vor. Die Bemessungsgrundlage war daher zu ermitteln wie folgt:
Miete monatlich € 4.625,-- x 36 (unbestimmte
Dauer) = Bemessungsgrundlage € 166.500,--. Davon gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG 1 % = Gebühr 1.665,--.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 15.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 5 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0574-W/04
- Stammnummer
- 25007
- Gültig
- 15.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF