Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0553-I/05
Familienbeihilfenanspruch nach schädlichem Studienwechsel
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0553-I/05vom 15.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, Ort, Straße,
vom 18. Mai 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom 22. April
2005 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
ab 1. Oktober 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 29. März 2005 beantragte der
Beihilfenwerber die Auszahlung der Familienbeihilfe für seine Tochter
[Name] ab 1. Oktober 2004. Seine Tochter besuche seit dem Wintersemester
[XX/XX] die Fachhochschule Kufstein und absolviere die Studienrichtung [XY].
Mit Bescheid vom 22. April 2005 wurde dieses Begehren
abgewiesen. Begründend führte das Finanzamt aus, dass die Tochter des
Beihilfenwerbers seit dem Wintersemester [Jahr] an der Universität X das
Studium der [Studienrichtung] betrieben hätte. Nach dem dritten
inskribierten Semester wäre eine Studienwechsel erfolgt, weshalb die
Auszahlung der Familienbeihilfe erst nach einer Wartezeit von drei Semestern
möglich wäre.
In der Berufung gegen diesen Bescheid legte der
Beihilfenwerber den Sachverhalt dar und bestritt nicht, dass ein
"schädlicher" Studienwechsel erfolgt ist. Durch den Nachweis eines
günstigen Studienerfolges im nunmehr betriebenen Studium wäre aber der
Anspruch auf Familienbeihilfe wiederum gegeben. Er bezog sich diesbezüglich
auf die Bestimmung des § 17 Abs. 1 StudFG und vertrat die
Ansicht, dass die dort enthaltene Z 3 seinen Anspruch auf Familienbeihilfe
rechtfertige.
Nach weiteren Ermittlungen wies das Finanzamt die Berufung
mittels Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab.
Daraufhin beantragte der Einschreiter die Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist von folgendem unbestrittenen
Sachverhalt auszugehen:
Die Tochter des Berufungswerbers studierte ab dem
Wintersemester [Jahr] an der Universität X [Studienrichtung]. Auf Grund
mangelnden Studienerfolges wurde die Familienbeihilfe für den Zeitraum
[TT.X2-TT.X3] rechtskräftig zurückgefordert. Das Studium wurde sodann
ohne Familienbeihilfenbezug bis zum Ende des Sommersemesters [Jahr+4]
fortgesetzt. Danach wurde das Studium abgebrochen ohne jedoch den ersten
Studienabschnitt beendet zu haben. Ab dem Wintersemester [Jahr+4] studiert die
Tochter des Berufungswerbers an der Fachhochschule [Studienort] in der
Studienrichtung [XY]. Unbestritten ist dabei, dass es sich sowohl bei der
besuchten Universität als auch bei der danach besuchten Fachhochschule um
in § 3 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305 (StudFG),
genannte Einrichtungen handelt und ein Studienwechsel vorliegt.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt haben, und die Kinder für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
StudFG, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann
anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht
mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten. ........ Bei einem Studienwechsel gelten die
in § 17 StudFG angeführten Regelungen auch für den Anspruch
auf Familienbeihilfe.
Aus dem Zusammenhalt dieser Bestimmungen ergibt sich, dass
ein Anspruch auf Familienbeihilfe nur dann gegeben ist, wenn das
beihilfenvermittelnde Kind seine Ausbildung zielstrebig und letztlich innerhalb
des vorgegebenen Zeitrahmens auch mit günstigem Studienerfolg
absolviert.
Nach § 17 Abs. 1 StudFG liegt ein
günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende
das
Studium öfter als zweimal gewechselt hat
oder
das
Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten
Ausbildungsjahr) gewechselt hat
oder
nach
einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen
Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen
Studienerfolges aus dem neuen Studium.
Wie aus
dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 StudFG klar hervorgeht und auch der
Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.9.2004, 2000/13/0103,
deutlich zum Ausdruck gebracht hat, ist durch die Verbindung der drei einen
günstigen Studienerfolg ausschließenden Gründe mit dem Wort
"oder" jeder dieser drei Tatbestände als selbständiges
Ausschlussmerkmal normiert. Trifft somit auch nur eines der Merkmale zu, liegt
kein günstiger Studienerfolg iSd. StudFG vor.
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die Tochter des
Berufungswerbers nach dem achten im Studium der [Studienrichtung] inskribierten
Semester das Studium gewechselt hat, weshalb der oben unter dem zweiten Punkt
angeführte Ausschlussgrund gegeben ist. Es bedarf somit - wegen der
erwähnten Selbständigkeit jedes einzelnen Punktes - vorerst
keiner weiteren Prüfung der oben angeführten Punkte 1 und 3, um im
gegenständlichen Fall das Vorliegen eines nicht günstigen
Studienerfolges feststellen zu müssen. Liegt aber kein günstiger
Studienerfolg vor, besteht entsprechend den Bestimmungen des § 2
Abs. 1 lit. b FLAG 1967 auch kein Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Eine andere Beurteilung könnte nur erfolgen ("Kein
Studienwechsel liegt vor, ..."), wenn einer der Tatbestände des
§ 17 Abs. 2 StudFG gegeben wäre. Da im gegenständlichen
Fall aber weder die
gesamten
Vorstudienzeiten für die Dauer des nunmehr neu betriebenen Studiums
berücksichtigt werden können, noch der Studienwechsel durch ein
unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend hervorgerufen
wurde bzw. unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer
höheren Schule erfolgte und auch keine Aufnahme eines Doktoratsstudiums
gemäß
§ 15 Abs. 3 StudFG vorliegt, ist keiner der im
§ 17 Abs. 2 StudFG normierten Tatbestände
erfüllt.
Für die Dauer des Vorliegens des Ausschlussgrundes
nach dem oben angeführten Punkt 2 des § 17 Abs. 1
StudFG ist § 17 Abs. 4 StudFG entscheidend. Demnach ist ein
(schädlicher) Studienwechsel iSd. § 17 Abs. 1 Z 2
StudFG erst dann nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem nunmehr neu
gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel
betriebenen Studien zurückgelegt hat. Somit steht fest, dass zum
1. Oktober 2004 auf Grund des Studienwechsels kein
Familienbeihilfenanspruch bestand, weil zu diesem Zeitpunkt das neue Studium
erst begonnen wurde und nach § 17 Abs. 1 Z 2 iVm.
Abs. 4 StudFG jedenfalls kein günstiger Studienerfolg
vorlag.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 15. November 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 Abs. 1 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 17 Abs. 4 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0553-I/05
- Stammnummer
- 24998
- Gültig
- 15.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF