Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2049-W/06
Fehlen eines Aufenthaltstitels im Sinne der §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bzw. eines Asylbescheides.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2049-W/06vom 15.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Wr.N., vertreten durch Dr. Anton
Aigner, Rechtsanwalt, 2700 Wr. Neustadt, Wiener Straße 19, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt, betreffend Abweisung eines
Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Mai 2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist Staatsbürgerin von Serbien-Montenegro. Sie
reiste am 04.04.2001 mit ihren beiden mj. Kindern nach Österreich ein.
Am 19.06.2006 beantragte sie für ihre beiden Kinder
Familienbeihilfe. Das Finanzamt erließ einen Abweisungsbescheid.
Begründend wurde ausgeführt, dass nach den Bestimmungen des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 der Antragsteller und die Kinder Anspruch
auf Familienbeihilfe hätten, wenn sie über einen positiven
Asylbescheid verfügten. Da ein Asylbescheid nicht vorliege, sei der Antrag
abzuweisen gewesen. In der dagegen eingebrachten Berufung führte die
Bw. durch ihren steuerlichen Vertreter sinngemäß Folgendes aus: Der
Bw. und ihren beiden Kindern sei zwar der Asylantrag rechtskräftig
abgewiesen worden, jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten
zuerkannt worden und demgemäß bestehe bis zum 23.05.2008 eine
befristete Aufenthaltsberechtigung.
"Gemäß
§ 75 Abs.6
Asylgesetz 2005 gilt einem Fremden, dem am 31.12.2005 eine befristete
Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des
Asylgesetzes 1997 zugekommen ist, der Status des Subsidiär
Schutzberechtigten als anerkannt. Demnach ist gemäß
§ 8 Abs.4
Asylgesetz 2005 einem Fremden, dem der Status des subsidiär
Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde
gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär
Schutzberechtigten zu erteilen, die im Falle des weiteren Vorliegens der
Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt jeweils zu
verlängern ist."
Der Vertreter führt weiters aus, dass wenn das
Finanzamt diesen Bescheid dem gegenständlichen Sachverhalt zugrunde gelegt
hätte, es die Familienbeihilfe gewähren hätte
müssen. "Nach § 3 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet weder
einen Wohnsitz , noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie bei einem Dienstgeber im Bundesgebiet,....
beschäftigt sind oder zufolge einer solchen Beschäftigung im
Bundesgebiet Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung
beziehen.
Auf Grund der
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 BGBl. I Nummer 100 vom
16. August 2005 hat der § 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes seit
dieser Änderung nun wie folgt zu lauten: "Personen, die nicht
österreichischer Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs-
und Aufenthaltsgesetz (NAG) BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in
Österreich aufhalten." Nach Abs.2 besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
Nach den
entsprechenden, derzeit gültigen Erlässen, ist das Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetz (NAG) auch im gegenständlichen Fall für laufende
Anträge anzuwenden. Dies vor allem deshalb, weil in Analogie zum NAG auch
für Personen, deren Status als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt
ist, der rechtmäßige Aufenthalt in Österreich im Sinne der
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes anzunehmen ist.
Das Finanzamt Wiener Neustadt hätte daher sowohl des durch die Novelle
geänderten § 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes im Zusammenhalt
mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2006 unter Anwendung der
entsprechenden Erlässe sehr wohl davon ausgehen müssen, dass meine
Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe haben, zumal sich auch diese, wie
beiliegende Unterlagen zeigen, rechtmäßig und auf Dauer in
Österreich aufhalten. Diesbezüglich wird also vorgelegt eine Kopie der
Aufenthaltsberechtigungskarte herausgegeben vom Bundesasylamt für meine
beiden Kinder M.L. und
Mi.L..
Bei
richtiger rechtlicher Beurteilung hätte also das Finanzamt Wiener Neustadt,
meinen Antrag vom 19.06.2006 folgend, die beantragte Familienbeihilfe
gewähren müssen, die Abweisung erfolgte demnach zu Unrecht. Die
Begründung orientiert sich nicht an den tatsächlichen und rechtlichen
Gegebenheiten die für mich einerseits bzw. für meine Kinder
andrerseits, aufgrund der geänderten Gesetzeslage des Asylgesetzes, des NAG
und des Familienlastenausgleichsgesetzes derzeit gelten und anzuwenden
sind.
Darüber hinaus
empfinde ich es als Ungerechtigkeit mir gegenüber, mir und meinen Kindern
die Familienbeihilfe vorzuenthalten, dies aus folgenden
Gründen:
Ich befinde mich
seit 2001 in Österreich. Im Jahre 2001 bin ich gemeinsam mit meinen Kindern
als Asylwerber nach Österreich gekommen. Ich trug damals, ebenso wie meine
Kinder heute noch, den Familiennamen
l.. Im Jahre 2002 habe ich einen
österreichischen Staatsbürger geheiratet und hieß mit dem
Zunamen C.. Während dieser Ehe
erhielten meine Kinder anstandslos Familienbeihilfe. Die Ehe wurde dann 2004
geschieden.
Im Vorjahr habe ich
bereits den Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe gestellt, damals wurde
mir von der zuständigen Referentin gesagt, dass ich für meine Kinder
diese Familienbeihilfe dann erhalten werde, wenn ich zumindest 60 Monate in
Österreich aufhältig sein werde, weiters wurde mir gesagt, dass ich
diese Familienbeihilfe auch erhalten würde, wenn ich in Österreich mit
einem anerkannten Asylwerber die Ehe schließen würde. Obwohl ich also
bereits im April 2006 fünf Jahre also mehr als 60 Monate in Österreich
rechtmäßig aufhältig war, obwohl ich auch am 01.10.2005 die Ehe
mit A.T., dem der österreichische
Staat Asyl gewährt hat, geschlossen habe, wurde nun mit dem vorliegendem
Abweisungsbescheid der Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe abgewiesen.
Dies halte ich auch aus dem Grund für extrem ungerecht, weil ich eben schon
fünf Jahre in Österreich ununterbrochen und rechtmäßig
aufhältig bin. Darüber hinaus betreibe ich seit 2003 als
selbständige Gewerbeberechtigte die mir allein gehörige Einzelfirma
"Pizzeria X." im Standort
Wr.N. . Diesbezüglich wurde mir,
wie der Auszug aus dem Gewerberegister nachweist, per 01.10.2003 die
Gewerbeberechtigung der Ausübung des Gastgewerbes gemäß
§
111 Abs.1 Ziffer 2 der Gewerbeordnung 1994 in der Betriebsart: Restaurant, in
diesem Standort Wr.N. erteilt.
Selbstverständlich zahle ich seit meiner diesbezüglich gewerblichen
Tätigkeit die entsprechenden Steuern, habe für diverse Dienstnehmer
Arbeitsplätze geschaffen, umso mehr ist für mich befremdlich und
ungerecht, meinen Kinder, die von niemanden außer mir Unterhalt erhalten,
auch noch die ihnen zustehende Familienbeihilfe
vorzuenthalten."
Das Finanzamt wies die Berufung ab. Für die Zeit bis
31.12.2005 hätte sich die Berufungswerberin noch keine die im Gesetz
geforderten sechzig Kalendermonate in Österreich aufgehalten, weshalb nach
der Scheidung die Familienbeihilfe nicht gewährt worden
wäre. Ab der ab 1.1.2006 geltenden gesetzliche Regelung
begründe der Besitz einer Aufenthaltskarte für subsidiär
Schutzberechtigten keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die Bw. stellte einen Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 in der ab
1.1.2006 geltenden Fassung haben Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich
nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG),
BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten. Nach
§ 3 Abs. 2 leg.cit. besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder,
die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
§ 3 Abs. 3 leg.cit. besagt: Abweichend von Abs. 1
haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100,
gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch
für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Bis 31.12.2005 galt für Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, folgende gesetzliche Regelung des
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967: Danach hatten solche Personen dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt waren und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet bezogen.
Kein Anspruch bestand, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei
Monate dauerte, außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstieß.
Die oben zitierte Neuregelung der Ansprüche von
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, erfolgte im
Rahmen umfangreicher Änderungen im Bereich des Fremdenrechtes. Danach
besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe nur mehr für die Personen, die
auch zur Niederlassung in Österreich berechtigt sind, wobei diese
Berechtigung nach den Bestimmungen des ebenfalls im Rahmen des
Fremdenrechtspaketes 2005 erlassenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
erteilt wird. In deren §§ 8 und 9, auf die sich das Gesetz bezieht,
sind die Arten und Formen der Aufenthaltstitel im Sinn des Gesetzes
aufgezählt.
Die Berufungswerberin konnte keinen Aufenthaltstitel nach
der neuen gesetzlichen Regelung nachweisen. Der Berufungswerberin kann
auch aus der Tatsache, dass ihr die die befristete Aufenthaltsberechtigung
gemäß
§ 8 Abs.4 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005
bis zum 23.05.2008 erteilt worden ist, nichts für ihren Standpunkt
gewinnen, da der oben zitierte § 3 Abs. 3 FLAG 1967 Asylsuchende erst ab
dem Zeitpunkt begünstigt, ab dem ihnen mit Bescheid endgültig Asyl
gewährt wurde. Diese Regelung entspricht überdies in ihrem
wesentlichen Inhalt der bereits vor dem 1.1.2006 geltenden Rechtslage (§ 3
Abs. 2 FLAG 1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 142/2004).
Ihre Kinder haben eine Aufenthaltberechtigungskarte
gemäß
§ 51 Asylgesetz inne. Auch ihnen wurde bis dato
nicht Asyl nach dem Asylgesetz 2005 gewährt.
Die Berufungswerberin empfindet als Ungerechtigkeit ihr
gegenüber, ihr und ihren Kindern die Familienbeihilfe
vorzuenthalten.
Da die Abgabenbehörde ihre Entscheidungen lediglich im
Sinn der Gesetze treffen kann, die gesetzliche Regelung aber einen
Aufenthaltstitel gemäß
§§ 8 und 9 Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetz oder die Gewährung von Asyl voraussetzt, ist die
Abweisung des Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe ab 1.1.2006 zu
Recht erfolgt. Der Berufung konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
Wien, am 15.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2049-W/06
- Stammnummer
- 24990
- Gültig
- 15.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF