Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0283-L/06
Fehlen eines Aufenthaltstitels im Sinn der §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0283-L/06vom 13.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 14. Februar 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 17. Jänner 2006 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für die
Kinder x, für die Zeit ab 1.1.2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 17.1.2006 den Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe für die drei minderjährigen Kinder
des Berufungswerbers für die Zeit ab 1.1.2006 abgewiesen. Gem.
§ 3 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 hätten
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger seien, nur dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach
§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG),
BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich
aufhalten würden. Gem. § 3 Abs. 2 FLAG 1967 bestehe
Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische
Staatsbürger seien, sofern sie sich nach § 8 und 9 des NAG
rechtmäßig in Österreich aufhalten würden. Gem.
§ 55 FLAG 1967 trete § 3 idF des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 100/2005 mit 1.1.2006 in Kraft. Da sich weder der
Berufungswerber noch die Kinder gem. § 8 und 9 NAG
rechtmäßig in Österreich aufhalten würden, bestehe ab
1.1.2006 kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird damit
begründet, dass der Berufungswerber seit mehreren Jahren in Österreich
entsprechend den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
rechtmäßig unselbständig beschäftigt sei bzw. habe er
bereits Anspruch auf Bezug von Arbeitslosengeld und verfüge über eine
gültige Arbeitserlaubnis. Die Finanzierung der Familienbeihilfe erfolge
durch Beiträge aller Dienstgeber, die im Inland Dienstnehmer
beschäftigen würden, mit Ausnahme des Bundes (Bahn, Post), der
Länder, der größeren Gemeinden und der gemeinnützigen
Krankenanstalten. Dies bedeute, dass auch im Fall des Berufungswerbers der
Dienstgeber Beiträge in den Familienlastenausgleichfond einzuzahlen gehabt
habe und nach wie vor habe. Der Berufungswerber habe bis zum Inkrafttreten der
Novelle BGBl. 100/2005 des FLAG 1967 am 1.1.2006 die Voraussetzungen
des § 3 des FLAG erfüllt und bereits mehrere Jahre
Familienbeihilfe für seine minderjährigen Kinder rechtmäßig
bezogen. Der Berufungswerber und seine minderjährigen Kinder würden
sich seit mehreren Jahren als Asylwerber in Österreich befinden und
über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. den Bestimmungen des
Asylgesetzes (§ 19 Aslygesetz 1997) verfügen. Sie
würden sich rechtmäßig in Österreich aufhalten. Nach
Ansicht von UNHCR ("Analyse der Regierungsvorlage für das
Fremdenrechtspaket") solle dieser rechtmäßige Aufenthalt - ebenso wie
bei nach dem NAG zum Aufenthalt berechtigten Fremden - bei der Gewährung
der Familienbeihilfe berücksichtigt werden. Schließlich erscheine
eine diesbezügliche unterschiedliche Behandlung von Flüchtlingen, die
in Österreich in der Regel eine neue Existenzgrundlage aufbauen
müssten, gegenüber Migranten nicht nachvollziehbar. Die Regelungen des
§ 3 Abs. 1 und 2 des FLAG 1967 idF der Novelle
BGBl. I Nr. 100/2005, die nur auf ein Aufenthaltsrecht nach dem
NAG, nicht jedoch auf ein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz abstellen
würden, seien sachlich nicht gerechtfertigt und somit gleichheitswidrig.
Auch handle es sich bei der Neuregelung des § 3 des FLAG durch die
Novelle BGBl. I Nr. 100/2005 um einen unzulässigen Eingriff
in die wohl erworbenen Rechte des Berufungswerbers und es werde dadurch der aus
dem Gleichheitssatz abgeleitete Vertrauensschutz verletzt. Verfassungswidrig
seien nämlich auch nur pro Futura wirkende Beschränkungen wohl
erworbener Rechte, soferne es sich um schwerwiegende und plötzlich
eintretende Eingriffe in die Rechtsposition handle, auf deren Bestand die
Betroffenen mit guten Gründen vertrauen könnten
(VfSlg. 11.309/1987). Eine Übergangsbestimmung finde sich in der hier
angesprochenen Novelle des FLAG nicht. Vertrauensschutz würden
überdies auch faktisch getroffene Dispositionen von Privatpersonen
genießen, die diese im Vertrauen auf den Bestand bestimmter Rechtsnormen
getroffen hätten. Die bis zur Novelle des FLAG dem Berufungswerber
rechtmäßig zustehende und ausgezahlte Familienbeihilfe stelle einen
wesentlichen Bestandteil der Mittel zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten
(Miete, Aufwand für das tägliche Leben, insbesondere auch für die
Kinder) dar und der Berufungswerber habe auf den Fortbezug der Familienbeihilfe
vertraut, um die tägliche Existenz sichern zu können. Mit der
plötzlichen und unvorhergesehenen Änderung durch die Novelle des FLAG
sei die Familie allerdings in der finanziellen Existenz bedroht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 in der
ab 1.1.2006 geltenden Fassung haben Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich
nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
(NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich
aufhalten. Nach § 3 Abs. 2 leg.cit. besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
§ 3 Abs. 3 leg.cit. besagt: Abweichend von
Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005,
BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf
Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem
Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Bis 31.12.2005 galt für Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, folgende gesetzliche Regelung des
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967: Danach hatten solche Personen dann Anspruch
auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt waren und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet bezogen.
Kein Anspruch bestand, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei
Monate dauerte, außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstieß.
Die oben zitierte Neuregelung der Ansprüche von
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, erfolgte im
Rahmen umfangreicher Änderungen im Bereich des Fremdenrechtes. Danach
besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe nur mehr für die Personen, die
auch zur Niederlassung in Österreich berechtigt sind, wobei diese
Berechtigung nach den Bestimmungen des ebenfalls im Rahmen des
Fremdenrechtspaketes 2005 erlassenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
erteilt wird. In deren §§ 8 und 9, auf die sich das Gesetz
bezieht, sind die Arten und Formen der Aufenthaltstitel im Sinn des Gesetzes
aufgezählt.
Der Berufungswerber konnte keinen Aufenthaltstitel nach der
neuen gesetzlichen Regelung nachweisen. Eine (vorläufige)
Beschäftigungsbewilligung ist nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung
seit 1.1.2006 nicht mehr ausreichend, um einen Anspruch auf Familienbeihilfe zu
vermitteln. Der Berufungswerber kann auch aus der Tatsache, dass er Asylwerber
ist und über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß
§ 19 Asylgesetz 1997 verfügt, nichts für seinen Standpunkt
gewinnen, da der oben zitierte § 3 Abs. 3 FLAG 1967 Asylsuchende
erst ab dem Zeitpunkt begünstigt, ab dem ihnen mit Bescheid endgültig
Asyl gewährt wurde. Diese Regelung entspricht überdies in ihrem
wesentlichen Inhalt der bereits vor dem 1.1.2006 geltenden Rechtslage
(§ 3 Abs. 2 FLAG 1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 142/2004).
Der Berufungswerber bestreitet nicht, dass die
Abgabenbehörde die Entscheidung entsprechend der gesetzlichen Regelung
getroffen hat. Er zweifelt lediglich die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit
der neuen gesetzlichen Regelung an.
Da die Abgabenbehörde ihre Entscheidungen jedoch
lediglich im Sinn der Gesetze treffen kann, liegen für die drei Kinder des
Berufungswerbers die Voraussetzungen für die Gewährung der
Familienbeihilfe nicht vor.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 13.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0283-L/06
- Stammnummer
- 24966
- Gültig
- 13.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF