Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2628
Exportfinanzierung und Methodenwechsel
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0431-IV/4/2005vom 29.07.2005
Wortlaut laut Findok
Errichtet eine ausländische
Kapitalgesellschaft (A) in Österreich eine Tochtergesellschaft (B), die
ihrerseits die Anteile an einer in einem Drittstaat angesiedelten
Vertriebsgesellschaft C hält, wobei diese Gesellschaft C die von A
erzeugten Produkte vertreibt, dann führt der Umstand, dass C keiner
Besteuerung unterliegt (zB weil sie in einem "Steueroasengebiet" angesiedelt
ist), nicht zum Verlust der internationalen Schachtelbefreiung für die von
C an die österreichische Holdinggesellschaft ausgeschütteten Gewinne;
denn eine Handelstätigkeit führt nicht zu schädlichen
Passiveinkünften.
Probleme können sich indessen ergeben, wenn die
Gesellschaft C in größerem Stile zum Zweck der Exportfinanzierung der
Großmuttergesellschaft A Kredite bei lokalen Banken aufnimmt und diese
Finanzmittel nun zinsenfrei ihrer Großmuttergesellschaft zur
Verfügung stellt. Denn es ist beispielsweise nicht auszuschließen,
dass durch entsprechende Herabsetzung der Verrechnungspreise für die
Warenlieferungen der A an C ein fremdüblicher Zins für die
Kreditweitergabe im Vorteilsausgleichsweg geleistet wird. Zinsertrag aber
zählt zu den schädlichen Passiveinkünften. Ob ein solcher oder
ähnlicher Problemfall vorliegt, ist allerdings keine Rechts- sondern eine
Sachverhaltsfrage, die nicht auf der Ebene des Bundesministeriums für
Finanzen entschieden werden kann.
29.
Juli 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 10 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0431-IV/4/2005
- Stammnummer
- 24934
- Gültig
- 29.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF