Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0546-G/06
Zahlungserleichterung: Tatbestandsvoraussetzungen und Ermessensübung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0546-G/06vom 09.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende
Dr. Ursula Leopold und die weiteren Mitglieder Dr. Michael Rauscher, Dr. Erich
Dietrich und Dr. Bernhard Koller im Beisein der Schriftführerin Dagmar Brus
über die Berufung der Bw, vertreten durch TPA Horwath Wirtschaftstreuhand
und Steuerberatung GmbH, 8010 Graz, Münzgrabenstr. 36, vom
6. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt, vertreten
durch RR ADir Alois Gödl, vom 27. März 2006 betreffend
Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO nach der am 9. November
2006 in 8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Bw ist eine im Jahr 2000 gegründete Gesellschaft
mit beschränkter Haftung mit dem Geschäftszweig Gastronomie. Sie
betreibt die R-Bar. Handelsrechtliche Geschäftsführer sind GR und RI
(letzterer seit Juni 2006, zuvor MS). Gesellschafter sind die MS-GmbH., GR, CU
und RI.
Die vom steuerlichen Vertreter eingereichten
Umsatzsteuervoranmeldungen der Bw beruhen seit je her vielfach auf
Umsatzschätzungen, weil die Bw jenem ihre Belege nicht rechtzeitig
übermittelte. In der Folge kam es häufig zu nachträglichen
Berichtigungen der Umsatzsteuervoranmeldungen und deshalb zu
Umsatzsteuerfestsetzungen durch das Finanzamt. Zuletzt erfolgten solche
Festsetzungen im Juli 2006 für die Voranmeldungszeiträume
Dezember 2005 sowie Jänner, Februar, März und April 2006, davor
im März 2006 für den Voranmeldungszeitraum September 2005 und im
November 2005 für den Voranmeldungszeitraum August 2005. Insgesamt
überwiegen die in den Jahren 2005 und 2006 erfolgten Festsetzungen im
Verhältnis zu den verbuchten Voranmeldungen deutlich.
Seit etwa September 2004 (bis zum Zeitpunkt des dem
angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Antrages auf Bewilligung einer
Zahlungserleichterung) leistete die Bw Zahlungen auf ihr Abgabenkonto nur mehr
unmittelbar beim Vollstrecker des Finanzamtes.
Seit August 2005 beträgt der Abgabenrückstand der
Bw auf dem Abgabenkonto zwischen rund 8.500 € und 13.355 €
(derzeit 12.492 €).
Mit Schreiben ihres steuerlichen Vertreters vom
17. März 2006 beantragte die Bw für ihren damaligen
Abgabenrückstand im Betrag von 13.542,03 € eine
Zahlungserleichterung in Form von monatlichen Raten im Betrag von
1.000 €. Die Raten könnten - so der steuerliche Vertreter
in dem Schreiben - aus den laufenden Einnahmen der Bw aufgebracht werden,
es liege keine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben vor. Die erste
Rate werde sofort zur Einzahlung gebracht.
Am selben Tag wurde der Bw durch den Vollstrecker des
Finanzamtes ein Betrag von knapp 2.000 € abgenommen. Die Zahlung des
angekündigten Betrages erfolgte hingegen nicht.
Das Finanzamt wies den Antrag mit dem hier angefochtenen
Bescheid vom 27. März 2006 (in der Folge: Abweisungsbescheid) ab.
Zur Begründung führt es aus, dass der Abgabenrückstand "auf
die nicht erfolgte Zahlung solcher selbst zu berechnender bzw. einzubehaltender
und abzuführender Abgaben zurückzuführen (ist), in deren
sofortiger voller Entrichtung keine erhebliche Härte erblickt werden
kann."
Dagegen wendet sich die Bw mit Schreiben ihres steuerlichen
Vertreters vom 6. April 2006 und beantragt die Aufhebung des
angefochtenen Bescheides im Wesentlichen mit dem Hinweis auf das Vorliegen einer
erheblichen Härte der sofortigen Einziehung. Eine
Vermögensverschleuderung könne nicht verlangt werden. In der
Härtelage bestehe aber keine Gefährdung der Einbringlichkeit. Die
erste Rate werde bereits mit "heutigem Datum" zur Einzahlung
gebracht.
Auch hier erfolgte die von der Bw angekündigte Zahlung
nicht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 18. Mai 2006
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. In der gesonderten
Begründung vom selben Tag führt das Finanzamt aus, die Bw habe in der
Vergangenheit Beiträge zur Rückstandsreduzierung nur im Wege der
Exekution geleistet. Somit sei zumindest von einer zeitweiligen Zahlungsstockung
bzw. Zahlungsunwilligkeit auszugehen. Damit werde im Rahmen der
Ermessensentscheidung im Bereich der Bewilligung eines
Zahlungserleichterungsansuchens dem Bereich
"Zweckmäßigkeit" der Vorrang eingeräumt. Hätte
die Bw die Möglichkeit der Rückstandsreduzierung selbst wahrgenommen
(Zahlung freiwilliger Raten), wäre bereits ein Großteil des
Rückstandes getilgt.
Mit Schreiben ihres steuerlichen Vertreters vom
30. Mai 2006 beantragt die Bw die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageantrag). Ergänzend bzw
wiederholend wird vorgebracht, dass die sofortige Begleichung der Abgabenschuld
einen finanziellen Engpass hervorrufen und eine erhebliche Härte bedeuten
würde, weil zur Zeit die notwendigen Barmittel nicht vorhanden seien,
weshalb eine zusätzliche Aufnahme von Fremdkapital erforderlich wäre.
Das Vorhandensein ausreichender flüssiger Mittel oder von
veräußerbaren oder belastungsfähigen Vermögen könne
zur Verneinung einer erheblichen Härte führen. Eine
Vermögensverschleuderung könne nicht verlangt werden. Aus den
laufenden Einnahmen könnten die Raten aufgebracht werden.
Das Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen
Finanzsenat im September 2006 zur Entscheidung vor.
Die Bw hat die mündliche Verhandlung und die
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt.
Zu der am 9. November 2006 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung ist von Seiten der Bw niemand erschienen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für
Abgabenrückstände ua. die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die
sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet
wird.
Der Abgabepflichtige hat im Ansuchen die Voraussetzungen
für die Zahlungserleichterung aus eigenem überzeugend darzulegen und
glaubhaft zu machen. Der Abgabepflichtige hat hiebei nicht nur das Vorliegen
einer erheblichen Härte, sondern etwa auch darzulegen, dass die
Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet ist; dies hat er
konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend
darzulegen (vgl. dazu die zit Rsp des Verwaltungsgerichtshofes in Ritz,
BAO3, § 212 Tz
3).
Im Berufungsfall hat es die Bw dabei belassen, das
Vorliegen einer erheblichen Härte und die Nichtgefährdung der
Einbringlichkeit der Abgabenschuld bloß zu behaupten. Eine ausreichend
konkretisierte Darlegung anhand ihrer Einkommens- und Vermögenslage hat sie
nicht angestellt.
Damit fehlt es schon an den gesetzlichen
Tatbestandsvoraussetzungen für eine Zahlungserleichterung.
Im Übrigen wäre bei der Beurteilung der Frage der
Gefährdung der Einbringlichkeit und bei der zu treffenden
Ermessensentscheidung auch zu berücksichtigen gewesen, dass die Bw ihren
abgabenrechtlichen Verpflichtungen bezüglich der Umsatzsteuervoranmeldungen
langjährig nicht ausreichend nachgekommen ist, dass Zahlungen
langjährig weitgehend nur an den Vollstrecker bzw. im Zuge von
Vollstreckungsmaßnahmen geleistet werden und dass sie nicht einmal die in
der Berufung und im Vorlageantrag angekündigten Zahlungen geleistet hat.
Auch hat die Bw den Abgabenrückstand in den seit der Antragstellung
vergangenen Monaten nicht einmal geringfügig auf freiwilliger Basis
abgebaut.
Daraus ergibt sich eine offenkundige allgemeine
Unzuverlässigkeit der Bw in Abgabensachen, die eine Gefährdung der
Einbringlichkeit indiziert, weshalb es auch im Rahmen der Ermessensentscheidung
als zweckmäßig anzusehen ist, die Verringerung des
Abgabenrückstandes nicht von der Bw selbst, sondern vom Finanzamt
abhängig zu machen. Dagegen stehende Billigkeitsgründe kann der
unabhängige Finanzsenat nicht erkennen und wurden auch von der Bw nicht
vorgebracht.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Graz, am 9.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0546-G/06
- Stammnummer
- 24926
- Gültig
- 09.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF