Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0254-G/05
Vergütung von Erdgasabgabe: Änderung der festgesetzten Vergütungsbeträge nur im wiederaufgenommenen Verfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0254-G/05vom 09.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende
Dr. Ursula Leopold und die weiteren Mitglieder Dr. Michael Rauscher, Dr.
Bernhard Koller und Dr. Erich Dietrich im Beisein der Schriftführerin Brus
Dagmar über die Berufung der Bw, vertreten durch LBG Wirtschaftstreuhand-
und Beratungsgesellschaft m.b.H., 8020 Graz, Niesenbergergasse 37, vom
28. November 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt, vertreten
durch Dr. Barbara Knauer, vom 30. Oktober 2003 betreffend Festsetzung von
Erdgasabgabe für 1-12/1999, 1-12/2000 und 1-12/2001 nach der am 9. November
2006 in 8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Bw betreibt ein erdgasbefeuertes Gasturbinen-Kraftwerk.
Dabei wird eine Turbine mit Erdgas versorgt und erzeugt Strom. Den Strom liefert
die Bw an die Firma S-AG. Durch den Verbrennungsprozess entsteht gleichzeitig
warmer Rauch ("Abwärme"), der über einen Abhitzekessel in
Wärmetauscher geleitet wird. Die Bw hat im Jahr 1995 mit der S1-GmbH
(nunmehr M) einen Wärmeliefervertrag abgeschlossen, mit dem sie sich ab
1. Oktober 1996 auf unbestimmte Dauer zur Wärmeversorgung der am
Standort des Kraftwerks befindlichen Abnehmeranlagen (Firmengelände)
verpflichtet hat. Desweiteren hat die Bw im Dezember 1995 mit der Firma S-AG
einen Wärmebezugsvertrag abgeschlossen, worin sie sich verpflichtet hat,
dieser die Überschusswärme aus dem Gasturbinenprozess - nach
Versorgung der oben genannten Abnehmeranlagen - zur Gänze zur
Verfügung zu stellen. Auf Grund eines Wärmeliefervertrages
verpflichtete sich die Bw in der Folge mit Wirksamkeit ab
1. Jänner 2001 gegenüber der Firma S2-GmbH (nunmehr
S3-GmbH), einer Tochtergesellschaft der Firma S-AG, zur Lieferung der gesamten
von den oben genannten Abnehmeranlagen nicht verwerteten
Wärmemengen.
Die Bw beantragte in den Streitjahren für jenes
Erdgas, welches der Gasturbine zugeführt wurde, monatlich volle
Vergütung. Das Finanzamt setzte die Vergütungsbeträge laufend mit
(Monats-)Bescheiden fest.
Im Zuge einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt
die Rechtsansicht, dass diese Vergütung teilweise zu versagen sei, weil die
Bw - die Begründung kurz zusammengefasst - damit nicht nur
elektrische Energie, sondern auch Wärme produziere. Als in diesem
Zusammenhang nicht vergütungsfähig beurteilte das Finanzamt den Betrag
von 938,023,20 € (1999), den Betrag von 914.556,60 € (2000)
und den Betrag von 1,201.215,70 € (2001). Diese Beträge rechnete
das Finanzamt der schon bisher nicht vergüteten bzw.
vergütungsfähigen Erdgasabgabe hinzu und setzte mit den hier
angefochtenen Bescheiden Erdgasabgabe für 1-12/1999 mit
1,019.361,50 €, für 1-12/2000 mit 990.296,20 € und
für 1-12/2001 mit 1,233.892,80 € fest.
In der dagegen am 28. November 2003 erhobenen
Berufung beantragt die Bw die Festsetzung der Erdgasabgabe "wie
bisher".
Das Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen
Finanzsenat ohne Weiteres im April 2005 zur Entscheidung vor.
Die Bw hat die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung und die Entscheidung über die Berufung durch den gesamten
Berufungssenat beantragt.
Beide Parteien haben im Hinblick auf den avisierten Ausgang
dieses Berufungsverfahrens auf die Teilnahme an der mündlichen
Berufungsverhandlung verzichtet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Erdgasabgabe unterliegen die Lieferung von Erdgas im
Steuergebiet, ausgenommen Erdgasunternehmen im Sinne des § 6 Z 13 des
Gaswirtschaftsgesetzes (GWG) und an sonstige Wiederverkäufer, soweit das
Erdgas zur Weiterlieferung bestimmt ist und der Verbrauch von Erdgas durch
Erdgasunternehmen sowie der Verbrauch von selbst hergestelltem oder in das
Steuergebiet verbrachtem Erdgas im Steuergebiet (§ 1 Abs. 1
Erdgasabgabegesetz).
Schuldner der Erdgasabgabe ist gemäß
§ 4 Abs. 1 Erdgasabgabegesetz entweder der Lieferer des
Erdgases und oder derjenige, der das Erdgas verbraucht.
Die Steuerbefreiung (hier: des Empfängers der
Erdgaslieferung von der Erdgasabgabe) erfolgt im Wege einer Vergütung ua an
denjenigen, der das Erdgas verwendet für Erdgas, soweit es zur Erzeugung
von elektrischer Energie verwendet wird (§ 3 Abs. 2
Erdgasabgabegesetz).
Die angefochtenen Bescheide erweisen sich -
unabhängig von der eigentlichen Streitfrage, ob der Bw für jenes
Erdgas, welches der Gasturbine zugeführt wurde, die Vergütung der
gesamten Erdgasabgabe zusteht - schon deshalb als rechtswidrig, weil das
Finanzamt gegenüber der Bw Erdgasabgabe festgesetzt hat, obwohl diese
überhaupt nicht Schuldnerin von Erdgasabgabe war. Denn weder die Bestimmung
über "steuerbare Vorgänge" noch die Bestimmung über
den "Steuerschuldner" ist auf die Bw anzuwenden.
Bei rechtmäßiger Vorgangsweise hätte das
Finanzamt - nach bescheidmäßiger Wiederaufnahme des Verfahrens
- mit Bescheid die Vergütungsbeträge neu festzusetzen
gehabt.
Der Berufung war deshalb Folge zu geben und die
angefochtenen Bescheide aufzuheben.
Diese Berufungsentscheidung steht einer Festsetzung der
Vergütungsbeträge im wiederaufgenommen Verfahren nicht
entgegen.
Graz, am 9.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
- § 3 Abs. 2 Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
- § 4 Abs. 1 Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0254-G/05
- Stammnummer
- 24920
- Gültig
- 09.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF