Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2651
Anwendung der DBA-Entlastungsverordnung auf universitäre Lehrveranstaltungen mit US-Partnerinstituten
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0533-IV/4/2005vom 19.08.2005
Wortlaut laut Findok
Schließt eine österreichische
Universität zwecks Durchführung eines berufsbegleitenden
Universitätslehrganges einen Kooperationsvertrag mit einem als
Kapitalgesellschaft organisierten US-Institut und stellt das US-Institut die
(freiberuflich tätigen) Vortragenden zur Verfügung, dann unterliegen
die US-Vortragenden gemäß
§ 99 Abs. 1 Z 1 EStG der
inländischen beschränkten Steuerpflicht, die auch durch den Umstand
nicht erlischt, dass die Zahlungen nicht an die Vortragenden, sondern
vertraglich an das US-Institut zu leisten sind (§ 99 Abs. 1 Z 1
letzter Halbsatz EStG).
Allerdings untersagt Artikel 14 des DBA-USA, die ohne
inländische Betriebstätte hier tätigen Vortragenden einer
österreichischen Besteuerung zu unterziehen. Die Vortragenden erzielen
daher unter Berücksichtigung der Abkommensrechtslage keine "zur
beschränkten Steuerpflicht zu erfassende Vergütungen" im Sinn von
§ 5 Abs. 2 der DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005. Damit
steht die genannte Verordnung bei Erfüllung der entsprechenden
Dokumentationserfordernisse einer Freistellung vom Steuerabzug nicht
entgegen.
19. August
2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 14 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
- § 5 Abs. 2 DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0533-IV/4/2005
- Stammnummer
- 24913
- Gültig
- 19.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF