Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0144-W/05
Einleitung, Verdacht, da Gutschrift mit selber Nummer vom Steuerberater zweimal geltend gemacht wurde
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0144-W/05vom 10.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen Herrn S.G., über die Beschwerde des Beschuldigten
vom 28. September 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11
Schwechat Gerasdorf vom 1. September 2005 über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG), SN 2004/00311-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 1. September
2005 hat das Finanzamt Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
Strafnummer 003/2004/00311-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil
der Verdacht bestehe, dass er als Geschäftsführer der Firma T-GmbH
vorsätzlich unter Verletzung der Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechender Voranmeldung eine Verkürzung von
Umsatzsteuer für 6/2003 in Höhe von € 16.000,00 bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe und
hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen
habe.
Als Begründung wurde
ausgeführt, dass bei der Umsatzsteuerprüfung vom 4. November 2004
festgestellt worden sei, dass bei der Umsatzsteuervoranmeldung 6/2003 zu Unrecht
Vorsteuer in Höhe von € 16.000,00 aufgrund einer angeblichen
Gutschrift der Firma C-GmbH geltend gemacht worden sei. Da diese Gutschrift
nicht eingegangen sei und auch weitere Vereinbarungen nicht vorgelegt werden
haben können, bestehe der angeführte Verdacht, der in objektiver und
subjektiver Hinsicht begründet sei.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 28. September 2005,
in der die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt werde. In
der Begründung des angefochtenen Bescheides werde von zu Unrecht geltend
gemachter Vorsteuer auf Grund einer von der Firma C-GmbH eingegangenen
Gutschrift gesprochen. Weiters werde angeführt, dass diese Gutschrift
"nicht eingegangen sei und auch weitere Vereinbarungen nicht vorgelegt
werden haben können.
Diese Darstellung entspreche in
keiner Weise dem Sachverhalt. Richtig sei vielmehr Folgendes:
Die Firma T-KG sei seit Jahren
in laufender Geschäftsverbindung mit der Firma C-GmbH gewesen. Es habe
laufend Verrechnungen zwischen den beiden Gesellschaften gegeben. D.h. es seien
laufend Ausgangsrechnungen an die Firma C-GmbH erstellt und auch
Eingangsrechnungen von der Firma C-GmbH verbucht worden. Wie im
Geschäftsverkehr üblich seien diese Rechnungen jeweils per Post
übermittelt worden.
Aufgrund von gravierenden
Meinungsverschiedenheiten bezüglich erbrachter Leistungen an die Firma
C-GmbH sei von dieser über einen langen Zeitraum die offene Forderung der
Firma T-KG trotz Mahnungen und Klagsdrohung nicht bezahlt worden. Aus diesem
Grund sei im Juni 2003 eine Gutschrift von der Firma T-KG an die Firma C-GmbH
ausgestellt und per Post versendet worden.
Dies, um die vor langer Zeit
bereits entrichtete Umsatzsteuer zumindest teilweise zu korrigieren. Teilweise
deswegen, da nach Erteilung der Gutschrift noch immer eine Forderung
gegenüber der Firma C-GmbH buchmäßig bestanden habe (für
die natürlich auch eine Umsatzsteuer bereits entrichtet worden
war).
Es sei also völlig korrekt
konträr zum Spruch des angefochtenen Bescheides nicht Vorsteuer zu Unrecht
geltend gemacht, sondern bereits vor längerer Zeit entrichtete Umsatzsteuer
mangels Einbringlichkeit korrigiert worden. Die gegenständliche Gutschrift
sei dem Betriebsprüfer natürlich vorgelegt worden. Weiters sei der
Betriebsprüfung eine sehr umfangreiche Punktation zwischen der Firma C-GmbH
und der Firma T-KG vorgelegt worden, aus welcher klar hervor gehe, dass es
gravierende Differenzen in der Anerkennung der erbrachten Leistungen gebe und in
welcher eine Lösung der Meinungsverschiedenheiten versucht worden sei.
Die Firma C-GmbH habe zu keinem
Zeitpunkt an die Firma T-KG zum Ausdruck gebracht, dass diese Gutschrift dort
nicht verbucht worden wäre. Der Bf. habe daher völlig zu Recht davon
ausgehen können, dass diese Gutschrift wie vorher eine Vielzahl von
Ausgangsrechnungen von der Firma C-GmbH entsprechend verbucht worden
sei.
Beigeschlossen werde eine Mail
vom 28. September 2004 an den Betriebsprüfer übermittelt, in der im
Punkt 4. ausführlich zu diesem Thema Firma C-GmbH Stellung genommen werde.
Der Bf. habe im Verlauf der Betriebsprüfung dem Prüfer mitgeteilt,
dass die Firma T-KG aus Gründen der Verwaltungsökonomie keine Berufung
gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer im Zuge der Prüfung einbringen
werde. Weiters sei mitgeteilt worden, dass die angeblich nicht verbuchte
Gutschrift nochmals mittels eingeschriebenen Briefes an die Firma C-GmbH
übersendet werde. Die Firma T-KG habe bis heute auch auf diesen
eingeschriebenen Brief keinen Widerspruch der Firma C-GmbH
erhalten.
Da keine Vorsteuer zu Unrecht
geltend gemacht, sondern vor längerer Zeit bezahlte Umsatzsteuer teilweise
korrigiert worden sei und keine Reaktion des Gutschriftsempfängers auf die
übermittelte Gutschrift erfolgt sei, habe zu Recht davon ausgegangen werden
können, dass diese Gutschrift auch entsprechend verbucht worden sei. Ob die
Firma C-GmbH die ursprünglich ausgestellten Ausgangsrechnungen nicht
verbucht und damit auch keinen Vorsteuerabzug lukriert habe, entziehe sich der
Kenntnis des Bf.
Da der im Spruch des
angefochtenen Bescheides angeführte Sachverhalt weder inhaltlich noch
formell eingetreten sei, ersuche der Bf. um ersatzlose Aufhebung des
angefochtenen Bescheides sowie darum, dass keine Aufnahme der Daten in das
Finanzstrafregister erfolge bzw. um Richtigstellung.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger
Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Dabei ist nur zu
prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben
sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob
die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für
einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Zentrale Frage des Verfahrens
ist die erfolgte Umsatzsteuerkorrektur im Monat Juni 2003.
Grundsätzlich hat jeder Unternehmer das Recht, eine
Rechnung (Gutschrift) hinsichtlich des ausgewiesenen Steuerbetrages zu
berichtigen. Eine allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommene
Berichtigung einer Rechnung ändert jedoch nichts daran, dass der zu hoch
ausgewiesene Steuerbetrag
gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994
geschuldet wird. Im Falle der Berichtigung kommt es hinsichtlich des
berichtigten Betrages
gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994 zu
einer Gutschrift in jenem Veranlagungszeitraum (Voranmeldungszeitraum), in dem
die Berichtigung der Rechnung vorgenommen wurde
(§ 11 Abs. 12 in Verbindung mit
§ 16 Abs. 1 UStG 1994).
Die vom leistenden Unternehmer vorzunehmende Berichtigung
oder Ergänzung einer Rechnung kann in der Weise erfolgen, dass unter
Hinweis auf die ursprüngliche Rechnung die notwendigen Ergänzungen
oder Berichtigungen vorgenommen werden oder eine berichtigte Rechnung zur
ursprünglichen Rechnung ausgestellt wird. Der Unternehmer muss nachweisen,
dass die berichtigte Rechnung dem Leistungsempfänger zugekommen ist. Stellt
der Unternehmer eine zweite Rechnung für einen Umsatz aus, über den er
bereits eine Rechnung gelegt hat, so kann sich eine Steuerschuld nach
§ 11 Abs. 14 UStG 1994 ergeben. Um die
Rechtsfolgen einer zweiten Rechnungslegung zu vermeiden, muss der Unternehmer in
der berichtigten Rechnung auf die ursprüngliche Rechnung
hinweisen.
Die Rechnung hat eine fortlaufende Nummer mit einer oder
mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung einmalig vergeben werden, zu
enthalten, wobei das Erfordernis der Rechnungsnummer sowohl für die
Ausstellung von Rechnungen als auch für die Ausstellung von Gutschriften
gilt.
Den
Beschwerdeausführungen, dass die Firma C-GmbH zu keinem Zeitpunkt an die
Firma T-KG zum Ausdruck gebracht habe, dass diese Gutschrift dort nicht verbucht
worden wäre und der Bf. daher völlig zu Recht davon ausgehen habe
können, dass diese Gutschrift wie vorher eine Vielzahl von
Ausgangsrechnungen von der Firma C-GmbH entsprechend verbucht worden sei, ist zu
erwidern, dass sich aus den vorgelegten Akten ergibt, dass die Firma C-GmbH
bestreitet, je eine Einwilligung zur Abrechnung mittels Gutschritt gegeben zu
haben. Sie bestreitet auch, diese Gutschrift überhaupt erhalten zu haben
und hat sie entsprechend auch nicht verbucht. Somit fehlt es am notwendigen
Einverständnis zur Abrechnung mittels Gutschrift.
Der Bf. bringt zwar vor, dass
er die gegenständliche Gutschrift mittels eingeschriebenen Brief an die
Firma C-GmbH übermittelte. Dazu ist festzuhalten, dass die in Rede stehende
Gutschrift unter der Nummer 200314 geführt wurde. Wie von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz ermittelt gibt es jedoch eine zweite
Gutschrift, die ebenfalls unter dieser Nummer von der Firma T-KG ausgestellt
wurde. Somit ist das Rechnungsmerkmal der fortlaufenden Nummer nicht
erfüllt. Im Übrigen wurde die andere unter der Nummer 200314
geführte Gutschrift von der Firma C-GmbH angenommen und auch verbucht.
Eine Gutschrift entspricht
umsatzsteuerlich einer Rechnung. Zur Korrektur eventuell zu viel bezahlter
Umsatzsteuer ist es nicht zulässig, bei einem anderen Unternehmer (hier der
Firma C-GmbH) Umsätze zu fingieren, um aus dieser Gutschrift selbst
Vorsteuer zu lukrieren. Ohne Leistung ausgestellte Rechnungen sind
Scheinrechnungen, die gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG Umsatzsteuerschuld
auf Grund Rechnungslegung auslösen. Eine Vorsteuer steht aus diesen
Rechnungen nicht zu. Einem Steuerberater ist dieser Umstand schon aus seiner
beruflichen Tätigkeit bekannt, sodass allein daraus der Verdacht einer
wissentlichen Vorgangsweise abzuleiten ist.
Angesichts der Tatsache, dass
zwei Gutschriften mit derselben Rechnungsnummer ausgestellt wurden, jedoch nur
eine dieser Gutschriften die Firma C-GmbH auch nachweislich erreicht hat, ist
angesichts der Tatsache, dass der Bf. Steuerberater ist, zumindest der Verdacht
- und nur dieser ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen - des
angeschuldeten Finanzvergehens gegeben.
Die Beantwortung der Frage, ob
das in Rede stehende Finanzvergehen tatsächlich begangen wurde, bleibt dem
Ergebnis des weiteren finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens
vorbehalten.
Wien, am 10.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0144-W/05
- Stammnummer
- 24906
- Gültig
- 10.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF