Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2646
Veräußerung eines Anteils an einer vermögensverwaltenden deutschen KG gegen Leibrente
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0529-IV/4/2005vom 17.08.2006
Wortlaut laut Findok
Veräußert ein
österreichischer Kommanditist seinen Anteil an einer deutschen
vermögensverwaltenden KG gegen Übernahme einer privaten
Verbindlichkeit und gegen eine Leibrente (Kaufpreisrente), dann wird hierbei
nach österreichischem Recht nicht deutsches Betriebsvermögen, sondern
deutsches Privatvermögen (nämlich das von der deutschen Gesellschaft
verwaltete Immobilien- und Kapitalvermögen) veräußert. Sind
für diese Vermögenswerte die Spekulationsfristen bereits abgelaufen,
wird die Leibrente daher nach den Grundsätzen des § 29 EStG kraft
Rentenform ab Übersteigen des versicherungsmathematisch kapitalisierten
Rentenwertes steuerpflichtig. Die Rentenzahlungen fallen damit unter Artikel 18
Abs. 4 DBA-Deutschland und sind folglich unter solchen Gegebenheiten in
Deutschland von der Besteuerung freizustellen.
Allerdings ist der Eintritt eines Qualifikationskonfliktes
nicht ausgeschlossen. Sollte nämlich die deutsche KG als GmbH & Co KG
ausgestaltet sein und sollten daher aus deutscher Sicht die Vermögenswerte
der KG in Anwendung der "Geprägetheorie" Betriebsvermögen darstellen,
dann ist nicht auszuschließen, dass Deutschland in dem
Veräußerungsvorgang die Veräußerung von deutschem
Betriebstättenvermögen erblickt und folglich die Rente nicht kraft
Rentenform, sondern kraft Erzeugung eines Veräußerungsgewinnes in
Bezug auf eine deutsche Personengesellschaftsbetriebstätte besteuern
möchte.
Bevor daher weitere Überlegungen dahingehend
angestellt werden, wie in einem solchen Fall eine internationale
Doppelbesteuerung beseitigt werden kann, wäre zunächst auf deutscher
Seite eine Klärung darüber herbeizuführen, ob die deutsche
Finanzverwaltung in Anwendung des deutschen innerstaatlichen Steuerrechtes
genötigt ist, Besteuerungsrechte an den Rentenzahlungen auf der Grundlage
von Artikel 13 Abs. 3 (Veräußerung von
Betriebstättenvermögen) in Anspruch zu nehmen. Auf Artikel 6
(Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen) dürfte indessen der
deutsche Besteuerungsanspruch nicht gegründet werden. Denn liegt auch nach
deutschem Recht eine Veräußerung von Privatvermögen
(außerhalb der Spekulationsfrist) vor, dann müssten die
Rentenzahlungen - die dann in beiden Staaten übereinstimmend nur kraft
Rentenform steuerpflichtig sind - dem Artikel 18 Abs. 4 des Abkommens
unterstellt werden (Aussage von Absatz 4 der am 25.9.2000 paraphierten
österreichisch-deutschen Anwendungsgrundsätze zu Artikel 18).
17. August
2006 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 29 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 18 Abs. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 13 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 6 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0529-IV/4/2005
- Stammnummer
- 24896
- Gültig
- 17.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF