Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0364-G/03
Leistungen, die auf Grund eines mit einem Dritten abgeschlossenen Vertrages zu erbringen sind, sind in die Gegenleistung einzubeziehen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0364-G/03vom 09.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Erwin Csaszar und die weiteren
Mitglieder Dr. Marlise Tschantré, Mag. Johann Hakel und Dr. Otmar
Donnerer über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch
Dr. Norbert Stelzer, Rechtsanwalt, 8280 Fürstenfeld,
Hauptstraße 15, vom 17. Jänner 2003 gegen den
endgültigen Grunderwerbsteuerbescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom
16. Dezember 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 31. Juli 2001 erwarb die
Berufungswerberin gemeinsam mit ihrem Ehegatten von der HGesellschaft m.b.H. mit
der Geschäftsanschrift G (Geschäftsfüher Dipl. Ing. JP) aus dem
Gutsbestand der für das Grundstück 271/5 in der KG W. neu zu
eröffnenden Einlagezahl das neu gebildete Grundstück 271/11 GB W mit
einer Fläche von 984 m² um den einvernehmlich vereinbarten Kaufpreis
in Höhe von S 1.082.400 zuzüglich Übernahme anteiliger
Herstellungs- und Errichtungskosten für die auf Grundstück 271/8 KG W
errichtete Zufahrtsstraße sowie der Ver- und Entsorgungseinrichtungen
welcher Art auch immer gemäß
§ 3 Z 4 dieses Vertrages.
Mit vorläufigem Bescheid gemäß
§ 200
Abs. 1 BAO vom 6. September 2001 schrieb das Finanzamt
Grunderwerbsteuer von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von S 541.200
(anteilige Grundstückskosten) vor.
Mit Schreiben vom 28. August 2002 teilte der mit der
Errichtung des Kaufvertrages betraute Rechtsanwalt dem Finanzamt mit, dass er
nach grundbücherlicher Durchführung des Kaufvertrages von der
Verkäuferin des Grundstückes, der Firma H Gesellschaft m.b.H.
dahingehend informiert worden sei, dass die Käufer das gegenständliche
Grundstück nur unter der Bedingung erwerben hätten können, dass
auch ein Bauwerkvertrag hinsichtlich der Errichtung eines Wienerberger
Massivwerthauses mit der Fa. PgesmbH. abgeschlossen werde. Tatsächlich sei
ein derartiger Bauwerkvertrag bereits am 8. Mai 2001 mit der Firma H
Gesellschaft m.b.H. abgeschlossen worden. In weiterer Folge sei auf dem
gegenständlichen Grundstück das Massivwerthaus nicht durch den
vertraglich ausgewiesenen Auftragnehmer sondern durch die H Gesellschaft m.b.H.
errichtet worden. Der Liegenschaftskaufvertrag und der Bauwerkvertrag
würden daher eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Im Auftrag der
letztgenannten Firma habe er unter einem den Bauwerkvertrag vom 8. Mai 2001 zur
Vergebührung angezeigt und ersuchte gleichzeitig um Ausstellung neuer
Grunderwerbsteuerbescheide.
Dem von der Berufungswerberin und dem Vertreter der H
Gesellschaft m.b.H. unterzeichneten Bauwerkvertrag vom 8. Mai 2001 ist
als Vertragsgegenstand die Errichtung eines Wienerberger Massivwerthauses
(schlüsselfertig inklusive Fundamentplatte) an der Adresse x zu entnehmen.
Als Auftragnehmer scheint die Firma P gesmbH, G auf. Die Auftragnehmerin
verpflichtete sich, den von ihm übernommenen Bau spätestens Mitte Juli
2001 zu beginnen und innerhalb von sieben Monaten fertig zu stellen. Für
die Baudurchführung wurde ein Fixpreis bis Bauende in Höhe von
S 4.836.676 vereinbart. Als Planungsunterlage kam ein Entwurf vom
6. Februar 2001 zur Anwendung. Punkt VII dieses Vertrages
betreffend Zusatzaufträge und Leistungsänderungen ist zu entnehmen,
dass der Bauführer durch Abschluss dieses Vertrages sowohl das technische
Ausführungsrisiko übernimmt und auch dafür einsteht, dass das
Bauvorhaben wie es dem gegenständlichen Vertrag zu Grunde gelegt wurde, mit
den von ihm angebotenen Leistungen technisch erbracht werden kann und auch
sämtlichen rechtlichen und baubehördlichen Bedingungen gerecht
wird. Die Auftraggeberin hat nach Punkt XII das Recht, von diesem Vertrag
innerhalb einer Woche ab Vertragsunterzeichnung durch schriftliche
Erklärung zurückzutreten.
Ein ebenfalls im Akt einliegender Bauwerkvertrag vom
8. Mai 2001 - abgeschlossen mit der Berufungswerberin als
Auftraggeberin und der Firma P GesmbH als Auftragnehmerin - weist denselben
Inhalt wie oben genannter Vertrag auf und trägt lediglich die Unterschrift
des Vertreters der Baufirma.
Die anteiligen von den Berufungswerbern zu tragenden
Herstellungs- und Errichtungskosten für die Ver- und
Entsorgungseinrichtungen und für die Zufahrtsstraße wurden mit
€ 4.000,84 bekannt gegeben.
In einem von der H Gesellschaft m.b.H. an die
Berufungswerber gerichteten Schreiben vom 29. Oktober 2002 weist diese auf
die wirtschaftliche Einheit zwischen dem Grundstückskaufvertrag und der
Lieferung des Wienerberger-Massivwerthauses hin, weshalb der Gesamtkaufpreis
für Grundstück und Gebäude in die Bemessungsgrundlage für
die Grunderwerbsteuer einzubeziehen sei. Im Bauansuchen an den zuständigen
Magistrat vom 11. Mai 2001 scheinen die Berufungswerber als Bauwerber
und als Planverfasser sowie als Bauführer die Firma P GesmbH auf. Der Ort
des Bauvorhabens wurde mit xx ausgewiesen. Mit Bescheid vom
7. Juni 2001 wurde den Berufungswerbern die Baubewilligung erteilt.
Mit Schreiben vom 19. November 2002 teilte die
Berufungswerberin der Fa. H Gesellschaft m.b.H. mit, dass sich die
Vertragsbeziehung zu dieser Firma auf den Erwerb des gegenständlichen
Grundstückes beschränkt habe. Mit der Errichtung des
Wienerberger-Massivwerthauses sei die Firma P GesmbH beauftragt worden.
Entsprechende Zahlungen wären daher auch an diese Firma erfolgt. Die
Behauptung, es liege eine wirtschaftliche Einheit zwischen Grundstückskauf
und Hauserrichtung vor, wird entschieden in Abrede gestellt.
Mit endgültigem Bescheid vom
16. Dezember 2002 wurde der Berufungswerberin Grunderwerbsteuer in
Höhe von € 7.597,73 vorgeschrieben. Bemessungsgrundlage bildeten die
anteiligen Grundstücks- Haus- und Straßenerrichtungskosten von €
217.078,41.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde vorgebracht,
dass der mit der Vertragserrichtung beauftragte Rechtsanwalt
fälschlicherweise dem Finanzamt mitgeteilt habe, dass die Berufungswerber
bereits am 8. Mai 2001 mit der H Gesellschaft m.b.H. einen Bauwerkvertrag
abgeschlossen hätten und dass diese Firma als seinerzeitige
Gundstücksverkäuferin das Einfamilienhaus errichtet hätte. Der
Liegenschaftskaufvertrag und der Bauwerkvertrag würde nach dem Inhalt des
zitierten Schreibens eine wirtschaftliche Einheit darstellen, weshalb die
Grunderwerbsteuer von Grund- und Hauserrichtungskosten vorzuschreiben
sei.
Dieser Sachverhalt entspreche jedoch nach Auffassung der
Berufungswerberin nicht den Tatsachen. Richtig sei der Grundstückserwerb
von der H Gesellschaft m.b.H. Dies sei die einzige vertragliche Beziehung
zwischen der Berufungswerberin und der Heim-Bau-Gesellschaft m.b.H. gewesen. Der
Liegenschaftserwerb sei zum Zweck der Errichtung eines Wohnhauses erfolgt und
sei deshalb mit der Firma P GesmbH. ein Bauwerkvertrag mit einem Kaufpreis von
€ 351.494,95 abgeschlossen worden. Die gesamte Planung des Wohnhauses
habe ein befreundeter Architekt durchgeführt. Der Bauauftrag sei an die
Firma P GesmbH erteilt und daher auch die Rechnungen von dieser Firma für
die durchgeführten Bauarbeiten gelegt worden. Eine wirtschaftliche Einheit
könne schon aus dem Grund nicht angenommen werden, da die H Gesellschaft
m.b.H. mit dem nach den Wünschen der Berufungswerber errichteten
Einfamilienhaus nicht zu tun gehabt hätte. Die Berufungswerber seien in der
Baubeschreibung als Bauherren genannt, hätten als Auftraggeber im
Bauwerkvertrag fungiert und seien Bauwerber im eingeleiteten Bauverfahren
gewesen. Der Inhalt des Schreibens der H Gesellschaft m.b.H. an die
Berufungswerber vom 29. Oktober 2002 habe diese sehr erstaunt. Die
Mitteilungen des Rechtsanwaltes seien ausschließlich über Auftrag
dieser Firma erfolgt. Durch Recherchen sei für die Berufungswerber zu Tage
gekommen, dass tatsächlich ein mit der H Gesellschaft m.b.H.
abgeschlossener Bauwerkvertrag vom 8. Mai 2001 vorliege. Der Vertrag
mit der Firma P GesmbH sei ebenfalls an diesem Tag errichtet worden. Im Juli
2002 hätten Vertreter der P GesmbH die Berufungswerber vom Verlust des
Originalvertrages mit dieser Firma informiert, weshalb die Berufungswerber einen
wortidenten Vertrag unterzeichnet und anschließend der Firma P GesmbH
ausgefolgt hätten. Ohne Wissen der Berufungswerber sei auf der letzten
Seite des Vertrages als Auftragnehmer die H Gesellschaft m.b.H. samt deren
Firmenstempel und Unterschrift eingesetzt worden. Die Vorgangsweise der H
Gesellschaft m.b.H. begründeten die Berufungswerber mit einer
möglichen Umsatzsteuerersparnis, sollte es sich um ein Bauträgermodell
handeln. Der "verlorene" Bauwerkvertrag sei in Wirklichkeit daher nie verloren
gewesen. Wegen der beabsichtigten Umsatzsteuerersparnis der Firmengruppe
"PH-Bau" sei die Berufungswerberin nicht bereit, eine Mehrleistung an
Grunderwerbsteuer in Höhe von € 6.151,18 zu erbringen.
Eine finale Verknüpfung zwischen Liegenschaftskauf und
Hauserrichtung wird schon deshalb in Abrede gestellt, da die Errichtung des
Hauses vollkommen neu und eigenständig geplant worden sei, ein vorgegebenes
Konzept nicht existiert habe und die Berufungswerber das Baurisiko getragen
hätten. Sämtliche Arbeiten seien von der Firma P GesmbH
auftragsgemäß verrichtet worden. Zahlungen für die
durchgeführten Arbeiten seien an diese Firma erfolgt. Der Wunsch der
Baufirmen den "normalen" Werkvertrag in ein Bauträgermodell umzuwandeln sei
nur mit der damit verbundenen Umsatzsteuerersparnis zu erklären.
Abschließend wird ausgeführt, dass lediglich die anteiligen
Grundstücks- und Straßenerrichtungskosten der Grunderwerbsteuer zu
unterziehen seien.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
10. September 2003 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Dagegen wurde rechtzeitig der Vorlageantrag eingebracht. Ergänzend wird
darin ausgeführt, dass sich die Sachverhalte, welche den vom Finanzamt
zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde liegen vom
gegenständlichen Fall unterscheiden würden. Die Berufungswerberin sei
an kein durch die Planung des Verkäufers oder eines mit diesem zusammen
arbeitenden Organisators vorgegebenes Gebäude gebunden gewesen. Die
Unterfertigung des Grundstückskaufvertrages am 31. Juli 2001
wurde mit der Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung für einen am
9. November 2000 abgeschlossenen Realteilungs- und
Dienstbarkeitsvertrag begründet. Mit diesem Vertrag sei eine Teilung der
Liegenschaft EZ yy erfolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Berufungswerberin
hinsichtlich des auf dem erworbenen Grundstück errichteten Wienerberger
Massivwerthauses als Bauherrin anzusehen ist oder nicht.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987
unterliegen Kaufverträge, die sich auf inländische Grundstücke
beziehen, der Grunderwerbsteuer. Nach § 4
Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu
berechnen.
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 bestimmt,
dass Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen ist. Gegenleistung ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes auch alles, was der Erwerber über den Kaufpreis
hinaus für das unbebaute Grundstück aufwenden muss. Für die
abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines
Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Erbringt
der Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstücks neben dem
als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen
- an wen auch immer - , ist zur
Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand
zurückzugreifen und zu fragen, in welchem körperlichen Zustand des
Grundstückes der Rechtserwerb von der Grunderwerbsteuer erfasst wird.
Voraussetzung für die Einbeziehung der Baukosten ist,
dass die Errichtung des Gebäudes mit dem
Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung steht. Wenn also
etwa der Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden ist, dann ist ein Kauf mit herzustellendem
Gebäude anzunehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass über
Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung unterschiedliche
Vertragsurkunden abgeschlossen wurden ( Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1999, Zl. 99/16/0066,
und vom 15. März 2001, Zl. 2000/16/0082, sowie Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern Bd. II, 3. Teil
Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 88a zu § 5 GrEStG).
Ausgehend von diesen Grundsätzen sind im vorliegenden
Fall die der Höhe nach nicht strittigen Kosten für die Errichtung des
Gebäudes in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer mit
einzubeziehen.
Unter Hinweis auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 2004, Zl. 2004/16/0081
ergibt sich die besagte Verknüpfung der Errichtung des Gebäudes mit
dem Grundstückerwerb schon aus dem zeitlichen und persönlichen
Zusammenhang des am 8. Mai 2001 abgeschlossenen Bauwerkvertrag und dem
erst zu einem späteren Zeitpunkt - nämlich am 31. Juli 2001
abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag. Der Bauwerkvertrag wies als Adresse
Erdbergweg, Graz auf. Gegenstand des Bauwerkvertrages war somit zweifellos die
Errichtung eines Wienerberger Massivwerthauses an dieser Adresse in G.. Dem
Einwand, dass aus dieser Adressenangabe keine "Fixierung" des Grundstückes
hervorgehe, ist die im Bauansuchen und im angeschlossenen Einreichplan vom
11. Mai 2001 erfolgte genaue Grundstücksbezeichnung unter "Ort
des Bauvorhabens" mit Bezirk xyx entgegenzuhalten.
Zum Vorbringen, der Bauwerkvertrag sei nicht mit der
Grundstücksveräußerin, sondern mit der Firma P GesmbH
abgeschlossen worden, wird ausgeführt, dass unbestritten am
8. Mai 2001 ein Bauwerkvertrag abgeschlossen wurde. Das von der H
Gesellschaft m.b.H. unterfertigte Vertragsexemplar weist die Unterschrift der
Berufungswerber auf. Im Gegensatz dazu ist der im Akt einliegende mit der Firma
P GesmbH abgeschlossene Vertrag von den Berufungswerbern nicht unterzeichnet.
Beide im Akt einliegenden (wortidenten) Bauwerkverträge weisen als
Vertragsgegenstand die Errichtung eines Einfamilienhauses an der Adresse Weg
auf. Die unterzeichnende(n) Baufirma bzw. Firmen verpflichtete(n) sich darin,
den im Rahmen des vorliegenden Vertrages übernommenen Bau auf Grund der
Planungsunterlagen vom 9. Mai 2001 spätestens Mitte Juli 2001 zu
beginnen und von da an innerhalb einer Frist von 7 Monaten vollständig
durchzuführen und abzuschließen. Diese Bestimmungen sind
ausschließlich aus der Einheit zwischen dem Kaufvertrag und den mit der
beauftragten Baufirma abgeschlossenen Bauwerkvertrag verständlich, welcher
garantieren sollte, dass letztlich ein verbautes Grundstück erworben werden
sollte.
Die vorgebrachte nachträgliche Umwandlung des
"normalen" Werkvertrages in ein Bauträgermodell sowie die Umstände,
welche zum Abschluss eines zweiten Bauwerkvertrages führten sind für
die Beurteilung der Bauherreneigenschaft der Berufungswerber im vorliegenden
Fall ebenso wenig relevant wie jenes Vorbringen, dass der Bauwerkvertrag mit der
Firma P GesmbH und nicht mit der Firma H Gesellschaft m.b.H. als
Grundstücksverkäuferin abgeschlossen worden sei. Entscheidend ist die
unbestrittene Tatsache des Abschlusses eines gültigen Bauwerkvertrages vor
dem Erwerb des Grundstückes. Mit der unbestritten am
8. Mai 2001 erfolgten Auftragserteilung an eine Baufirma hatte die
Berufungswerberin im Hinblick auf die Bebauung des Grundstückes neben dem
als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen an die Firma P GesmbH als
einen vom Veräußerer verschiedenen Errichter des Gebäudes auf
dem Grundstück zu erbringen. Leistungen, die auf Grund eines mit einem
Dritten abgeschlossenen Vertrages zu erbringen sind, sind in die Gegenleistung
einzubeziehen, wenn die Leistung des Dritten dazu führen soll, das
Grundstück in den Zustand zu versetzen, in dem es zum Gegenstand des
Erwerbsvorganges gemacht worden ist (VwGH vom 31. März 1999, 99/16/0246).
Gegenleistung ist alles, was der Erwerber
über den Kaufpreis hinaus für das
unbebaute Grundstück aufwenden muss (VwGH vom 15. März 2001,
2000/16/0082). Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges
ist der Zustand eines Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben
werden soll. Das muss nicht notwendig
der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein. Entscheidend ist
der Zustand, in welchem das Grundstück zum Gegenstand des Erwerbsvorganges
gemacht worden ist (VwGH vom 15. März 2001, 2001/16/0082).
Ungeachtet der Mitteilung des mit der Vertragserrichtung
betrauten Rechtsanwaltes an das Finanzamt vom 28. August 2002 kann im
konkreten Fall aus der Abwicklung des Erwerbsvorganges auf das Bestehen eines
Zusammenhanges zwischen dem Abschluss des Werkvertrages und dem zeitlich
später erfolgten Abschluss des Grundstückskaufvertrages geschlossen
werden. Die Berufungswerberin hatte bereits rund 1 1/2 Monate vor dem Abschluss
des Grundstückskaufvertrages das von ihr gewünschte Objekt vertraglich
ausgewählt, weshalb ihre Absicht darauf gerichtet war, auf dem
Grundstück mit der Adresse E ein Wienerberger Massivwerthaus, auch wenn es
noch nicht gebaut war, zu erwerben. Damit stand im Zeitpunkt des
Grundstückskaufes die Absicht, ein mit dem ausgesuchten Haustyp bebautes
Grundstück zu erwerben, bereits fest.
Die Verknüpfung gelangte auch dadurch zum Ausdruck,
dass das Bauansuchen bereits im Mai 2001 gestellt und erst sodann im Juli d.J.
der Kaufvertrag über das Grundstück abgeschlossen wurde (VwGH vom 22.
Februar 1997, 95/16/0116).
Auch wenn der Grundstückserwerb die einzige
vertragliche Beziehung mit der H Gesellschaft m.b.H. gewesen sein soll, erfolgte
der Ankauf der Liegenschaft - wie übrigens auch in der Berufung zugestanden
- zum Zwecke der Errichtung eines Wohnhauses.
Die an den von der Veräußererin verschiedenen
Errichter des Gebäudes geleisteten Beträge sind im Hinblick auf die
Bebauung des Grundstückes in die Gegenleistung einzubeziehen, da die
Leistung der Baufirma dazu führen sollte, das Grundstück in den
Zustand zu versetzen, in dem es zum Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht
worden ist (VwGH vom 31. März 1999, 99/16/0066). Nicht anders wäre es
zu sehen, wenn die Beträge an die Grundstücksveräußerin als
bauausführende Firma geflossen wären.
Dass das Einfamilienhaus - wie in der Berufung behauptet -
von einem befreundeten Architekten neu und eigenständig geplant wurde,
steht der Annahme eines Zusammenhanges zwischen Grundstückskauf und
Gebäudeerrichtung nicht entgegen. Dem Einwand, die Berufungswerber
hätten das Baurisiko übernommen, wird die im Bauwerkvertrag
vereinbarte Übernahme des technischen Ausführungsrisikos vom
Bauführer entgegengehalten. Der Bauführer verpflichtete sich zudem,
das Bauvorhaben innerhalb von sieben Monaten
vollständig durchzuführen. Von
einer alleinigen baulichen Gestaltung der Berufungswerber kann im Hinblick auf
die Bauwerkvertrag eingegangenen Bedingungen keine Rede sein. Auch der
Umstand, dass die Berufungswerber gegenüber der Baubehörde als
Bauwerber aufgetreten sind, steht dem Konnex von Grundstückskauf und
Gebäudeerrichtung nicht entgegen. Das durch die Baubehörde zur
Kenntnis genommene Auftreten der Berufungswerber als Bauwerber vermag die
Abgabenbehörde bei der von ihr zu beantwortenden Frage der
Bauherreneigenschaft nicht zu binden (VwGH vom 26. März 1992, 90/16/0211,
0212).
Zum Vorbringen, die Berufungswerber hätten im
konkreten Fall das finanzielle Risiko zu tragen gehabt, ist grundsätzlich
auszuführen, dass ein Bauwerber, dem ein Grundstück seit Jahren
gehört, die Bauherreneigenschaft nicht dadurch verlieren wird, dass er mit
dem Bauunternehmer eine Fixpreisvereinbarung eingeht. Dennoch ist es für
die Bauherrenfrage entscheidend, mit wem eine solche Vereinbarung getroffen
wird. Die Vereinbarung eines Fixpreises und damit der Ausschluss des Risikos der
Preiserhöhung gegenüber der anlässlich des
Grundstückserwerbes vereinbarten Basis ist als wesentliches Indiz für
den Ausschluss der Bauherrenstellung anzusehen (VwGH vom 15. März 2001,
2000/16/0082). Die im vorliegenden Fall mit der bauausführenden Firma bis
zum Bauende erfolgte Fixpreisvereinbarung ist daher ebenfalls als Indiz gegen
die Bauherreneigenschaft der Berufungswerberin zu werten.
Gegenstand eines Erwerbsvorganges ist ein Grundstück
in bebautem Zustand dann, wenn zwischen den Verträgen ein so enger
sachlicher Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver
Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute
Grundstück erhält. Ohne Bedeutung ist dabei jener Umstand, dass die
Baugenehmigung erst zu einem späteren Zeitpunkt erteilt wurde.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass im vorliegenden
Fall den Berufungswerbern im Zeitpunkt des Grundstückserwerbes ein
bestimmtes Gebäude auf einem genau bezeichneten Grundstück in Graz zu
einem Fixpreis angeboten wurde. Der den
Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag ist daher im
konkreten Fall in ein Vertragsgeflecht miteinbezogen, das unter
Berücksichtigung aller Umstände darauf gerichtet ist, den Erwerbern
als einheitlichen Leistungsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu
verschaffen.
Der Berufungswerber begründet schließlich den
Abschluss des Grundstückskaufvertrages am 31. Juli 2001 mit der
erst im Mai 2001 erfolgten Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung
für einen am 9. November 2000 abgeschlossenen Realteilungs- und
Dienstbarkeitsvertrag, mit welchem die Teilung der Liegenschaft EZ yy erfolgt
sei. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht entscheidungswesentlich, da es für
die Beurteilung der Gegenleistung nicht auf die äußere Form der
Verträge, sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt, der nach
wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu ermitteln ist, ankommt (VwGH vom 26.
März 1992, 93/16/0072). Für "Bauherrenmodelle" ist es geradezu
kennzeichnend, dass die Beteiligten mehrere dem Schein nach selbstständige
Vereinbarungen abschließen, die auf Grund des zeitlichen und sachlichen
Zusammenhanges zu einem Vertragswerk zusammentreten (VwGH vom 28. 9. 1998,
96/16/0135).
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 9.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0364-G/03
- Stammnummer
- 24888
- Gültig
- 09.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF