Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0361-G/03
Leistungen, die auf Grund eines mit einem Dritten abgeschlossenen Vertrages zu erbringen sind, sind in die Gegenleistung einzubeziehen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0361-G/03vom 08.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Erwin Csaszar und die weiteren
Mitglieder Dr. Marlise Tschantré, Mag. Johann Hakel und Dr. Otmar
Donnerer über die Berufung des Berufungswerbers, vertreten durch Dr.
Norbert Stelzer, Rechtsanwalt, 8280 Fürstenfeld, Hauptstraße 15,
vom 17. Jänner 2003 gegen den endgültigen
Grunderwerbsteuerbescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 16. Dezember
2002 nach der am 7. November 2006 in 8018 Graz, Conrad von
Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 31. Juli 2001 erwarb der
Berufungswerber gemeinsam mit seiner Ehegattin von der HGesellschaft m.b.H. mit
der Geschäftsanschrift x (Geschäftsführer Dipl. Ing. JP) aus dem
Gutsbestand der für das Grundstück 271/5 in der KG W. neu zu
eröffnenden Einlagezahl das neu gebildete Grundstück 271/11 GB W mit
einer Fläche von 984 m² um den einvernehmlich vereinbarten Kaufpreis
in Höhe von S 1.082.400 zuzüglich Übernahme anteiliger
Herstellungs- und Errichtungskosten für die auf dem Grundstück 271/8
KG W errichtete Zufahrtsstraße sowie der Ver- und Entsorgungseinrichtungen
welcher Art auch immer gemäß
§ 3 Z 4 dieses Vertrages.
Mit vorläufigem Bescheid gemäß
§ 200
Abs. 1 BAO vom 6. September 2001 schrieb das Finanzamt
Grunderwerbsteuer von einer Bemessungsgrundlage von S 541.200 vor.
Mit Schreiben vom 28. August 2002 teilte der mit der
Errichtung des Kaufvertrages betraute Rechtsanwalt dem Finanzamt mit, dass er
nach grundbücherlicher Durchführung des Kaufvertrages von der
Verkäuferin des Grundstückes, der Firma H Gesellschaft m.b.H.
dahingehend informiert worden sei, dass die Käufer das gegenständliche
Grundstück nur unter der Bedingung erwerben hätten können, dass
auch ein Bauwerkvertrag hinsichtlich der Errichtung eines Wienerberger
Massivwerthauses mit der Fa. PgesmbH. abgeschlossen werde. Tatsächlich sei
ein derartiger Bauwerkvertrag bereits am 8. Mai 2001 mit der Firma H
Gesellschaft m.b.H. abgeschlossen worden. In weiterer Folge sei auf dem
gegenständlichen Grundstück das Massivwerthaus nicht durch den
vertraglich ausgewiesenen Auftragnehmer sondern durch die H Gesellschaft m.b.H.
errichtet worden. Der Liegenschaftskaufvertrag und der Bauwerkvertrag
würden daher eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Im Auftrag der
letztgenannten Firma habe er unter einem den Bauwerkvertrag vom 8. Mai 2001 zur
Vergebührung angezeigt und ersuchte gleichzeitig um Ausstellung neuer
Grunderwerbsteuerbescheide.
Dem vom Berufungswerber und dem Vertreter der H
Gesellschaft m.b.H. unterzeichneten Bauwerkvertrag vom 8. Mai 2001 ist als
Vertragsgegenstand die Errichtung eines Wienerberger Massivwerthauses
(schlüsselfertig inklusive Fundamentplatte) an der Adresse xy zu entnehmen.
Als Auftragnehmer scheint die Firma P gesmbH, x auf. Die Auftragnehmerin
verpflichtete sich, den übernommenen Bau spätestens Mitte Juli 2001 zu
beginnen und innerhalb von sieben Monaten fertig zu stellen. Für die
Baudurchführung wurde ein Fixpreis bis Bauende in Höhe von
S 4.836.676 vereinbart. Als Planungsunterlage kam ein Entwurf vom 9. Mai
2001 zur Anwendung. Punkt VII dieses Vertrages betreffend
Zusatzaufträge und Leistungsänderungen ist zu entnehmen, dass der
Bauführer durch Abschluss dieses Vertrages sowohl das technische
Ausführungsrisiko übernimmt und auch dafür einsteht, dass das
Bauvorhaben, wie es dem gegenständlichen Vertrag zu Grunde gelegt wurde,
mit den von ihm angebotenen Leistungen technisch erbracht werden kann und auch
sämtlichen rechtlichen und baubehördlichen Bedingungen gerecht
wird. Die Auftraggeber haben nach Punkt XII das Recht, von diesem Vertrag
innerhalb einer Woche ab Vertragsunterzeichnung durch schriftliche
Erklärung zurückzutreten.
Ein ebenfalls im Akt einliegender Bauwerkvertrag -
unterzeichnet vom Berufungswerber als Auftraggeber und der Firma P GesmbH als
Auftragnehmerin - ebenfalls vom 8. Mai 2001 - weist
denselben Inhalt wie oben genannter Vertrag auf. Dieses Vertragsexemplar
trägt neben dem Firmenstempel lediglich die Unterschrift des Vertreters
dieser Baufirma.
Die anteiligen von den Berufungswerbern zu tragenden
Herstellungs- und Errichtungskosten für die Ver- und
Entsorgungseinrichtungen und für die Zufahrtsstraße wurden mit
€ 4.000,84 bekannt gegeben.
Im Bauansuchen an den zuständigen Magistrat vom 11.
Mai 2001 scheinen die Berufungswerber als Bauwerber und als Planverfasser und
Bauführer die Firma P GesmbH auf. Unter Ort des Bauvorhabens wurde darin
xyx sowie die Grundstücksnummer 271/11 ausgewiesen.
In einem von der H Gesellschaft m.b.H. an die
Berufungswerber gerichteten Schreiben vom 29. Oktober 2002 weist die
Baufirma auf die wirtschaftliche Einheit zwischen dem
Grundstückskaufvertrag und der Lieferung des Wienerberger-Massivwerthauses
hin, weshalb der Gesamtkaufpreis für Grundstück und Gebäude in
die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen sei. Im
Bauansuchen an den zuständigen Magistrat vom 2. März 2001 scheinen die
Berufungswerber als Bauwerber auf. Mit Schreiben vom
19. November 2002 teilten die Berufungswerber der Fa. H Gesellschaft
m.b.H. mit, dass sich die Vertragsbeziehung zu dieser Firma auf den Erwerb des
gegenständlichen Grundstückes beschränkt habe. Mit der Errichtung
des Wienerberger-Massivwerthauses sei die Firma P GesmbH beauftragt worden.
Entsprechende Zahlungen wären daher auch an diese Firma erfolgt. Die
Behauptung, es liege eine wirtschaftliche Einheit zwischen Grundstückskauf
und Hauserrichtung vor, wird entschieden in Abrede gestellt.
Mit Bescheid vom 7. Juni 2001 wurde den
Berufungswerbern die Baubewilligung erteilt.
Mit endgültigem Bescheid vom
16. Dezember 2002 wurde dem Berufungswerber Grunderwerbsteuer in
Höhe von € 7.597,73 vorgeschrieben. Bemessungsgrundlage bildeten die
anteiligen Grundstücks- Haus- und Straßenerrichtungskosten von €
217.078,43.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde vorgebracht,
dass der mit der Vertragerrichtung beauftragte Vertreter der Berufungswerber
fälschlicherweise dem Finanzamt mitgeteilt habe, dass die Berufungswerber
bereits am 8. Mai 2001 mit der H Gesellschaft m.b.H. einen
Bauwerkvertrag abgeschlossen hätten und diese Firma als seinerzeitige
Gundstücksverkäuferin das Einfamilienhaus errichtet hätte. Die
Behauptung, der Liegenschaftskaufvertrag und der Bauwerkvertrag stelle eine
wirtschaftliche Einheit dar, weshalb die Grunderwerbsteuer von Grund- und
Hauserrichtungskosten vorzuschreiben sei, entspreche nicht den Tatsachen.
Richtig sei lediglich der Grundstückserwerb von der H Gesellschaft m.b.H.
Dies sei die einzige vertragliche Beziehung zwischen den Berufungswerbern und
der H Gesellschaft m.b.H. gewesen. Der Liegenschaftserwerb sei zum Zweck der
Errichtung eines Wohnhauses erfolgt und sei deshalb nach zähen
Verhandlungen am 8. Mai 2001 mit der Firma P GesmbH. ein
Bauwerkvertrag mit einem Kaufpreis von € 351.494,95 abgeschlossen
worden. Der Bauauftrag sei an diese Firma erteilt und daher auch die Rechnungen
von dieser Firma für die durchgeführten Bauarbeiten gelegt worden.
Eine wirtschaftliche Einheit könne schon aus dem Grund nicht angenommen
werden, da die H Gesellschaft m.b.H. mit dem nach den Wünschen der
Berufungswerber errichteten Einfamilienhaus nichts zu tun gehabt hätte. Die
gesamte Planung des Wohnhauses habe ein befreundeter Architekt der
Berufungswerber durchgeführt. Es habe daher kein vorgegebenes Baukonzept,
welches allenfalls ein vom Liegenschaftsverkäufer bestimmter Unternehmer
verwirklichen sollte, gegeben. Die Berufungswerber seien in der Baubeschreibung
als Bauherren genannt, hätten als Auftraggeber im Bauwerkvertrag fungiert
und seien Bauwerber im eingeleiteten Bauverfahren gewesen. Diese hätten
allein das Baurisiko zu tragen gehabt. Der Inhalt des Schreibens der H
Gesellschaft m.b.H. vom 29. Oktober 2002 habe die Berufungswerber sehr
erstaunt. Die Mitteilungen des früheren steuerlichen Vertreters seien
ausschließlich über Auftrag der H Gesellschaft m.b.H. erfolgt. Durch
Recherchen sei für die Berufungswerber zu Tage gekommen, dass
tatsächlich ein mit der H Gesellschaft m.b.H. abgeschlossener
Bauwerkvertrag vom 8. Mai 2001 vorliege. Der Vertrag mit der Firma P
GesmbH sei ebenfalls an diesem Tag errichtet worden. Im Sommer 2002 hätten
die Berufungswerber vom Verlust des mit der Firma P GesmbH abgeschlossenen
Originalvertrages erfahren, weshalb diese einen wortidenten Vertrag
unterzeichnet und anschließend der Firma P GesmbH ausgefolgt hätten.
Ohne Wissen der Berufungswerber sei auf der letzten Seite des Vertrages als
Auftragnehmer die H Gesellschaft m.b.H. samt deren Firmenstempel und
Unterschrift eingesetzt worden. Die Vorgangsweise der H Gesellschaft m.b.H.
begründeten die Berufungswerber mit einer möglichen
Umsatzsteuerersparnis, sollte es sich um ein Bauträgermodell handeln. Der
"verlorene" Bauwerkvertrag sei in Wirklichkeit daher nie verloren gewesen. Wegen
der beabsichtigten Umsatzsteuerersparnis der Firmengruppe "PH-Bau" sei der
Berufungswerber nicht bereit, eine Mehrleistung an Grunderwerbsteuer in
Höhe von € 6.151,18 zu erbringen. Eine finale
Verknüpfung zwischen Liegenschaftskauf und Hauserrichtung wird schon
deshalb in Abrede gestellt, da die Errichtung des Hauses durch einen
befreundeten Architekten vollkommen neu und eigenständig geplant worden
sei, ein vorgegebenes Konzept nicht existiert habe und die Berufungswerber das
Baurisiko getragen hätten. Sämtliche Arbeiten seien von der Firma P
GesmbH verrichtet worden. Zahlungen für die durchgeführten Arbeiten
seien an diese Firma erfolgt. Der Wunsch der Firma P GesmbH bzw. der H
Gesellschaft m.b.H. den "normalen" Werkvertrag in ein Bauträgermodell
umzuwandeln sei nur mit der damit verbundenen Umsatzsteuerersparnis zu
erklären. Es seien daher lediglich die anteiligen Grundstücks- und
Straßenerrichtungskosten der Grunderwerbsteuer zu
unterziehen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
10. September 2003 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Dagegen wurde rechtzeitig der Vorlageantrag eingebracht. Ergänzend wird
darin ausgeführt, dass sich die Sachverhalte, welche den vom Finanzamt
zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde liegen, vom
gegenständlichen Fall unterscheiden würden. Die Berufungswerber seien
an kein durch die Planung des Verkäufers oder eines mit diesem zusammen
arbeitenden Organisators vorgegebenes Gebäude gebunden gewesen. Der am
8. Mai 2001 abgeschlossene Bauwerkvertrag enthalte keineswegs die
Fixierung des Grundstückes. Bereits am 7. Dezember 2000 habe der
Berufungswerber einen Entwurf des Kaufvertrages erhalten. Die Unterfertigung des
Grundstückskaufvertrages am 31. Juli 2001 wurde mit der spät
erfolgten Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung für einen am
9. November 2000 abgeschlossenen Realteilungs- und
Dienstbarkeitsvertrag begründet. Mit diesem Vertrag sei eine Teilung der
Liegenschaft EZ 34 KG W erfolgt. Bedingt durch das späte Ausstellen der
Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt habe die Teilung nicht
grundbücherlich durchgeführt werden können. Ausschließlich
aus Gründen der Sicherheit sei der gegenständliche Kaufvertrag nicht
schon im Dezember 2000 sondern erst im Mai 2001 unterzeichnet worden. Die
Annahme des Finanzamtes, dass Gegenstand des Erwerbes durch den Berufungswerber
das Grundstück in einem Zustand, den der Verkäufer nach Abschluss des
Kaufvertrages erst herzustellen habe, sei unrichtig. Verkäufer der
Liegenschaft sei die H Gesellschaft m.b.H. gewesen, welche entgegen dem
angezeigten "verfälschten" Werkvertrag mit dem herzustellenden Zustand
nicht das geringste zu tun gehabt hätte.
In der am 7. November 2006 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde auf das bisherige Vorbringen
verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Berufungswerber
hinsichtlich des auf dem erworbenen Grundstück errichteten Wienerberger
Massivwerthauses als Bauherr anzusehen ist oder nicht. Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 unterliegen
Kaufverträge, die sich auf inländische Grundstücke beziehen, der
Grunderwerbsteuer. Nach § 4 Abs. 1 GrEStG 1987
ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 bestimmt,
dass Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen ist. Gegenleistung ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes auch alles, was der Erwerber über den Kaufpreis
hinaus für das unbebaute Grundstück aufwenden muss. Für die
abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines
Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Erbringt
der Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstücks neben dem
als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen
- an wen auch immer - , ist zur
Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand
zurückzugreifen und zu fragen, in welchem körperlichen Zustand des
Grundstückes der Rechtserwerb von der Grunderwerbsteuer erfasst wird.
Voraussetzung für die Einbeziehung der Baukosten ist,
dass die Errichtung des Gebäudes mit dem
Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung steht. Wenn also
etwa der Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden ist, dann ist ein Kauf mit herzustellendem
Gebäude anzunehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass über
Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung unterschiedliche
Vertragsurkunden abgeschlossen wurden ( Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1999, Zl. 99/16/0066,
und vom 15. März 2001, Zl. 2000/16/0082, sowie Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern Bd. II, 3. Teil
Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 88a zu § 5 GrEStG).
Ausgehend von diesen Grundsätzen sind im vorliegenden
Fall die der Höhe nach nicht strittigen Kosten für die Errichtung des
Gebäudes in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer mit
einzubeziehen.
Unter Hinweis auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 2004, Zl. 2004/16/0081
ergibt sich die besagte Verknüpfung der Errichtung des Gebäudes mit
dem Grundstückerwerb schon aus dem zeitlichen und persönlichen
Zusammenhang des am 8. Mai 2001 abgeschlossenen Bauwerkvertrag und dem
erst zu einem späteren Zeitpunkt - nämlich am
31. Juli 2001 abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag. Der
Bauwerkvertrag wies als Adresse xy auf. Gegenstand des Bauwerkvertrages war
somit zweifellos die Errichtung eines Wienerberger Massivwerthauses an dieser
Adresse in Graz. Dem Einwand, dass aus dieser Adressenangabe keine "Fixierung"
des Grundstückes hervorgehe, ist die im Bauansuchen und im angeschlossenen
Einreichplan vom 11. Mai 2001 erfolgte genaue
Grundstücksbezeichnung unter "Ort des Bauvorhabens" mit Bezirk xxx Grdst.
Nr. 271/11 entgegenzuhalten.
Zum Vorbringen, der Bauwerkvertrag sei nicht mit der
Grundstücksveräußerin, sondern mit der Firma P GesmbH
abgeschlossen worden, wird ausgeführt, dass unbestritten am
8. Mai 2001 ein Bauwerkvertrag abgeschlossen wurde. Das von der H
Gesellschaft m.b.H. unterfertigte Vertragsexemplar weist die Unterschrift der
Berufungswerber auf. Im Gegensatz dazu ist der im Akt einliegende mit der Firma
P GesmbH abgeschlossene Vertrag von den Berufungswerbern nicht unterzeichnet.
Beide im Akt einliegenden (wortidenten) Bauwerkverträge weisen als
Vertragsgegenstand die Errichtung eines Einfamilienhauses an der Adresse xy auf.
Die unterzeichnende(n) Baufirma bzw. Firmen verpflichtete(n) sich darin, den im
Rahmen des vorliegenden Vertrages übernommenen Bau auf Grund der
Planungsunterlagen vom 9. Mai 2001 spätestens Mitte Juli 2001 zu
beginnen und von da an innerhalb einer Frist von 7 Monaten vollständig
durchzuführen und abzuschließen. Diese Bestimmungen sind
ausschließlich aus der Einheit zwischen dem Kaufvertrag und den mit der
beauftragten Baufirma abgeschlossenen Bauwerkvertrag verständlich, welcher
garantieren sollte, dass letztlich ein verbautes Grundstück erworben werden
sollte.
Die vorgebrachte nachträgliche Umwandlung des
"normalen" Werkvertrages in ein Bauträgermodell sowie die Umstände,
welche zum Abschluss eines zweiten Bauwerkvertrages führten sind für
die Beurteilung der Bauherreneigenschaft des Berufungswerbers im vorliegenden
Fall ebenso wenig relevant wie jenes Vorbringen, dass der Bauwerkvertrag mit der
Firma P GesmbH und nicht mit der Firma H Gesellschaft m.b.H. als
Grundstücksverkäuferin abgeschlossen worden sei. Entscheidend ist die
unbestrittene Tatsache des Abschlusses eines gültigen Bauwerkvertrages vor
dem Erwerb des Grundstückes. Mit der unbestritten am
8. Mai 2001 erfolgten Auftragserteilung an die Baufirma hatte der
Berufungswerber im Hinblick auf die Bebauung des Grundstückes neben dem als
Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen an die Firma P GesmbH als einen
vom Veräußerer verschiedenen Errichter des Gebäudes auf dem
Grundstück zu erbringen. Leistungen, die auf Grund eines mit einem Dritten
abgeschlossenen Vertrages zu erbringen sind, sind in die Gegenleistung
einzubeziehen, wenn die Leistung des Dritten dazu führen soll, das
Grundstück in den Zustand zu versetzen, in dem es zum Gegenstand des
Erwerbsvorganges gemacht worden ist (VwGH vom 31. März 1999, 99/16/0246).
Gegenleistung ist alles, was der Erwerber
über den Kaufpreis hinaus für das
unbebaute Grundstück aufwenden muss (VwGH vom 15. März 2001,
2000/16/0082). Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges
ist der Zustand eines Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben
werden soll. Das muss nicht notwendig
der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein. Entscheidend ist
der Zustand, in welchem das Grundstück zum Gegenstand des Erwerbsvorganges
gemacht worden ist (VwGH vom 15. März 2001,
2001/16/0082).
Ungeachtet der Mitteilung des mit der Vertragserrichtung
betrauten Rechtsanwaltes an das Finanzamt vom 28. August 2002 kann im
konkreten Fall aus der Abwicklung des Erwerbsvorganges auf das Bestehen eines
Zusammenhanges zwischen dem Abschluss des Werkvertrages und dem zeitlich
später erfolgten Abschluss des Grundstückskaufvertrages geschlossen
werden. Der Berufungswerber hatte bereits rund 1 1/2 Monate vor dem Abschluss
des Grundstückskaufvertrages das von ihm gewünschte Objekt vertraglich
ausgewählt, weshalb seine Absicht darauf gerichtet war, auf dem
Grundstück mit der Adresse Weg ein Wienerberger Massivwerthaus, auch wenn
es noch nicht gebaut war, zu erwerben. Damit stand im Zeitpunkt des
Grundstückskaufes die Absicht, ein mit dem ausgesuchten Haustyp bebautes
Grundstück zu erwerben, bereits fest.
Die Verknüpfung gelangte auch dadurch zum Ausdruck,
dass das Bauansuchen bereits im Mai 2001 gestellt und erst sodann im Juli d.J.
der Kaufvertrag über das Grundstück abgeschlossen wurde (VwGH vom 22.
Februar 1997, 95/16/0116).
Auch wenn der Grundstückserwerb die einzige
vertragliche Beziehung mit der H Gesellschaft m.b.H. gewesen sein soll, erfolgte
der Ankauf der Liegenschaft - wie übrigens auch in der Berufung
zugestanden - zum Zwecke der Errichtung eines Wohnhauses.
Die an den von der Veräußererin verschiedenen
Errichter des Gebäudes geleisteten Beträge sind im Hinblick auf die
Bebauung des Grundstückes in die Gegenleistung einzubeziehen, da die
Leistung der Baufirma dazu führen sollte, das Grundstück in den
Zustand zu versetzen, in dem es zum Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht
worden ist (VwGH vom 31. März 1999, 99/16/0066). Nicht anders wäre es
zu sehen, wenn die Beträge an die Grundstücksveräußerin als
bauausführende Firma geflossen wären.
Dass das Einfamilienhaus - wie in der Berufung behauptet
- von einem befreundeten Architekten neu und eigenständig geplant
wurde, steht der Annahme eines Zusammenhanges zwischen Grundstückskauf und
Gebäudeerrichtung nicht entgegen. Dem Einwand, die Berufungswerber
hätten das Baurisiko übernommen, wird die im Bauwerkvertrag
vereinbarte Übernahme des technischen Ausführungsrisikos vom
Bauführer entgegengehalten. Der Bauführer verpflichtete sich zudem,
das Bauvorhaben innerhalb von sieben Monaten
vollständig durchzuführen. Von
einer alleinigen baulichen Gestaltung der Berufungswerber kann im Hinblick auf
die Bauwerkvertrag eingegangenen Bedingungen keine Rede sein. Auch der
Umstand, dass die Berufungswerber gegenüber der Baubehörde als
Bauwerber aufgetreten sind, steht dem Konnex von Grundstückskauf und
Gebäudeerrichtung nicht entgegen. Das durch die Baubehörde zur
Kenntnis genommene Auftreten der Berufungswerber als Bauwerber vermag die
Abgabenbehörde bei der von ihr zu beantwortenden Frage der
Bauherreneigenschaft nicht zu binden (VwGH vom 26. März 1992, 90/16/0211,
0212).
Zum Vorbringen, die Berufungswerber hätten im
konkreten Fall das finanzielle Risiko zu tragen gehabt, ist grundsätzlich
auszuführen, dass ein Bauwerber, dem ein Grundstück seit Jahren
gehört, die Bauherreneigenschaft nicht dadurch verlieren wird, dass er mit
dem Bauunternehmer eine Fixpreisvereinbarung eingeht. Dennoch ist es für
die Bauherrenfrage entscheidend, mit wem eine solche Vereinbarung getroffen
wird. Die Vereinbarung eines Fixpreises und damit der Ausschluss des Risikos der
Preiserhöhung gegenüber der anlässlich des
Grundstückserwerbes vereinbarten Basis ist als wesentliches Indiz für
den Ausschluss der Bauherrenstellung anzusehen (VwGH vom 15. März 2001,
2000/16/0082). Die im vorliegenden Fall mit der bauausführenden Firma bis
zum Bauende erfolgte Fixpreisvereinbarung ist daher ebenfalls als Indiz gegen
die Bauherreneigenschaft des Berufungswerbers zu werten.
Gegenstand eines Erwerbsvorganges ist ein Grundstück
in bebautem Zustand dann, wenn zwischen den Verträgen ein so enger
sachlicher Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver
Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute
Grundstück erhält. Ohne Bedeutung ist dabei jener Umstand, dass die
Baugenehmigung erst zu einem späteren Zeitpunkt erteilt wurde.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass im vorliegenden
Fall den Berufungswerbern im Zeitpunkt des Grundstückserwerbes ein
bestimmtes Gebäude auf einem genau bezeichneten Grundstück in G zu
einem Fixpreis angeboten wurde. Der den
Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag ist daher im
konkreten Fall in ein Vertragsgeflecht miteinbezogen, das unter
Berücksichtigung aller Umstände darauf gerichtet ist, den Erwerbern
als einheitlichen Leistungsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu
verschaffen.
Der Berufungswerber begründet den Abschluss des
Grundstückskaufvertrages am 31. Juli 2001 mit der erst im Mai
2001 erfolgten Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung für einen am
9. November 2000 abgeschlossenen Realteilungs- und Dienstbarkeitsvertrag, mit
welchem die Teilung der Liegenschaft EZ 34 KG W erfolgt sei. Dieses Vorbringen
ist jedoch nicht entscheidungswesentlich, da es für die Beurteilung der
Gegenleistung nicht auf die äußere Form der Verträge, sondern
auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt, der nach wirtschaftlicher
Betrachtungsweise zu ermitteln ist, ankommt (VwGH vom 26. März 1992,
93/16/0072). Für "Bauherrenmodelle" ist es geradezu kennzeichnend, dass die
Beteiligten mehrere dem Schein nach selbstständige Vereinbarungen
abschließen, die auf Grund des zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges zu
einem Vertragswerk zusammentreten (VwGH vom 28. 9. 1998,
96/16/0135).
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 8.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0361-G/03
- Stammnummer
- 24877
- Gültig
- 08.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF