Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2637
Projektentwicklung eines Ski- und Golf-Ressorts
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0434-IV/4/2005vom 01.08.2005
Wortlaut laut Findok
Wird ein schweizerisches Unternehmen auf
Grund eines mit einer österreichischen Baufirma abgeschlossenen
Projektvertrages beauftragt, zwecks Errichtung eines Ski- und Golf-Ressorts
einen geeigneten Standort in Österreich zu finden, ein Projektkonzept zu
entwickeln, mit den Grundeigentümern über den Abschluss von Options-
und Kaufvorverträgen zu verhandeln, mit Gemeinden und einzubeziehenden
Behörden Sondierungsgespräche zu führen, die Projektplanung in
der Grundlagenermittlungsphase zu betreiben und Projektpartner wie Architekten,
Fachplaner, Generalunternehmer, Investoren und Betreiber zu finden, dann darf
das schweizerische Unternehmen gemäß Artikel 7 DBA-Schweiz mit den
aus dieser Tätigkeit erzielten Gewinnen in Österreich nicht besteuert
werden, wenn sich das Unternehmen bei all den genannten Aktivitäten keiner
österreichischen Betriebstätte im Sinn von Artikel 5 DBA-Schweiz
bedient.
Die angeführten Tätigkeiten werden nicht als
Mitwirkung an einer inländischen Bauausführung zu werten sein, da sich
die Planungstätigkeit nicht unmittelbar auf eine technische
Bauausführung, sondern auf die kommerzielle Machbarkeit des Projektes und
auf eine Vielzahl von Dienstleistungen im Vorfeld der eigentlichen
Bautätigkeiten bezieht.
Auch der Umstand, dass mit dem schweizerischen Unternehmen
eine Mindestvergütung vereinbart ist, in die 2% der Grundstückskosten
bzw. der Pachtzinse für die erste Pachtperiode von 30 Jahren eingehen,
lässt keinen österreichischen Besteuerungsanspruch erwachsen. Denn es
liegen hierdurch für das schweizerische Unternehmen keine Einkünfte
aus inländischem unbeweglichem Vermögen vor; Einkünfte aus der
Erbringung von gewerblichen Dienstleistungen wandeln sich nicht dadurch in
solche aus unbeweglichem Vermögen, dass für die Berechnung der
Höhe der Dienstleistungsvergütungen Grundstückskosten als
Berechnungsgrundlage herangezogen werden.
1. August
2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 7 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 5 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0434-IV/4/2005
- Stammnummer
- 24876
- Gültig
- 01.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF