Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2359-W/06
Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß §212a BAO wegen Erlassung einer Berufungsentscheidung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2359-W/06vom 09.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach erfolgter Abweisung einer Berufung durch den UFS hat das Finanzamt im Falle einer bereits bewilligten Aussetzung der Einhebung deren Ablauf zu verfügen oder im Falle eines noch unerledigten Antrages auf Aussetzung den Antrag abzuweisen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des L, gegen den Bescheid des Finanzamtes
A vom 4. Juli 2006; xxx, betreffend Aussetzungsantrag gemäß
§ 212a BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 11. Oktober 2005 langte beim Verfassungsgerichtshof
eine Beschwerde des Berufungswerbers (Bw) samt Beilagen gegen das Erkenntnis des
Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Y vom 26. September 2005, Zahl
y, ein. Gleichzeitig ersuchte der Bw. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen.
Da trotz Aufforderung die Gebühr in Höhe von Euro
180,00 nicht entrichtet wurde, hat der Verfassungsgerichtshof für die bei
ihm am 11. Oktober 2005 eingelangte Beschwerde des Berufungswerbers einen
amtlichen Befund aufgenommen.
Das Finanzamt A setzte daher in der Folge mit den
Bescheiden je vom 24.1.2006 die Gebühr gemäß
§17a Abs.1
Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) in Höhe von Euro 180,00, sowie
gemäß
§9 Abs.1 Gebührengesetz 1957 (GebG) eine
Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v.H. der nicht entrichteten
Gebühr - d.s. Euro 90,00, fest.
Gegen diese beiden Gebührenbescheide wurde Berufung
eingebracht, welche letztendlich mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates (UFS), RV/0643-W/06, vom 11. Mai 2006, als unbegründet
abgewiesen wurde.
Im Zusammenhang mit diesem Verfahren war ein Antrag auf
Aussetzung der Einhebung gemäß
§212a BAO gestellt
worden.
Dieser Antrag wurde auf Grund der mittlerweile ergangenen
abweislichen Sachentscheidung des UFS mit dem berufungsgegenständlichen
Bescheid als unbegründet abgewiesen. Fristgerecht wurde Berufung erhoben,
welche mit Berufungsvorentscheidung vom 3. August 2006 als unbegründet
abgewiesen wurde.
Dagegen richtet sich gegenständlicher
Vorlageantrag.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§212a Abs.1 erster Satz BAO ist die
Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der
Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen
insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf
einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem
kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens
jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen
Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der
Abgabenschuld.
Gemäß
§212a Abs.3 BAO können
Anträge auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die
Berufung (Abs. 1) gestellt werden.
Nach §212a Abs.5 BAO besteht die Wirkung einer
Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der
Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist
anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden a)
Berufungsvorentscheidung oder b) Berufungsentscheidung oder c) anderen das
Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu
verfügen.
Daraus ergibt sich, dass nach erfolgter Abweisung einer
Berufung im Falle einer bereits bewilligten Aussetzung der Einhebung deren
Ablauf zu verfügen oder, im Falle eines noch unerledigten Antrages auf
Aussetzung, der Antrag abzuweisen ist. Es wurde deshalb mit dem angefochtenen
Bescheid der Antrag des Bw. auf Aussetzung der Einhebung zu Recht vom Finanzamt
abgewiesen.
Der Sinn des §212a BAO (Aussetzung der Einhebung von
Abgaben) besteht ja darin, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die
Entrichtung von Abgabenbeträgen, deren endgültige Festsetzung vom
Ausgang eines Rechtsmittelverfahrens abhängig ist, solange hintanzuhalten,
bis das Berufungsverfahren beendet ist. Wesentliche Voraussetzung ist daher ein
offenes Rechtsmittelverfahren.
Durch §212a BAO sollen gerade die Folgen für den
Abgabepflichtigen, die sich aus der sofortigen Entrichtung an sich fälliger
Abgaben ergeben, obwohl deren endgültige Höhe vom Ausgang eines
Rechtsmittelverfahrens abhängig ist, vermieden werden.
Im vorliegenden Fall mangelt es aber an dieser
Voraussetzung. Das in der Gebührensache anhängige Berufungsverfahren
wurde mit Berufungsentscheidung des UFS, RV/0643-W/06, vom 11. Mai 2006,
entschieden, wogegen gemäß
§291 BAO ein ordentliches
Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
Gemäß
§212a Abs.4 BAO sind die für
Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften auf Berufungen
gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Berufungen
betreffende Vorlageanträge (§276 Abs.2) sinngemäß
anzuwenden.
Da die Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nach
§289 Abs.2 1. Satz BAO immer eine Entscheidung in der Sache selbst ist, ist
auch im Aussetzungsverfahren die Sachlage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung
zugrunde zu legen. Fehlt es an einem offenen Rechtsmittelverfahren, so scheidet
die Bewilligung einer Aussetzung aus den vorgenannten Gründen
aus.
Die Tatsache, dass der Bw. in der Gebührensache
Bescheidbeschwerden an den Verwaltungsgerichtshof erhoben hat, vermag daran
nichts zu ändern.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass
keine gesetzliche Grundlage dafür besteht, die Aussetzung der Einhebung
gemäß
§212a BAO wegen Erhebung einer Bescheidbeschwerde vor den
Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts über den Zeitpunkt der
Erlassung der jeweiligen, das Berufungsverfahren abschließenden,
Erledigung hinaus auszudehnen (vgl. Erk. v. 30.6.1994, 94/15/0056, v. 21.7.1998,
98/14/0101, v. 28.5.2002, 96/14/0175, v. 31.7.2002, 2002/13/0136 und v.
3.8.2004, 99/13/0207).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
27.5.1998, 98/13/0044, dargetan hat, erstreckt sich die - unter den besonderen
Tatbestandsvoraussetzungen des §212a BAO (insb. Abs. 2) vom Gesetz
ermöglichte - Aussetzung der Einhebung nach dem keine andere Deutung
zulassenden Wortlaut des §212a Abs.5 BAO
ausschließlich auf das
Verwaltungsverfahren. Dieses endet spätestens mit dem Ergehen der
Berufungsentscheidung auch dann, wenn diese Berufungsentscheidung in der Folge
vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes angefochten wird. Eine
solche Anfechtung hat nämlich auf die Rechtskraft der angefochtenen
Entscheidung keinen Einfluss. Die Voraussetzungen der Erwirkung eines
Vollzugsaufschubes auf Grund einer an die Gerichtshöfe des
öffentlichen Rechtes gerichteten Beschwerde richten sich
ausschließlich nach den Gesetzen, die
das Verfahren vor diesen Gerichtshöfen regeln (§85 Abs2 VfGG
und §30 Abs2 VwGG).
Die Berufung war daher aus den oben angeführten
Gründen als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 9.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2359-W/06
- Stammnummer
- 24869
- Gültig
- 09.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF