Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2631
KESt-Vermeidung bei Gewinnausschüttung an eine thailändische Muttergesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0413-IV/4/2005vom 25.07.2005
Wortlaut laut Findok
Gründet eine thailändische
Gesellschaft gemeinsam mit einem österreichischen Staatsbürger eine
Vertriebs-GmbH in Österreich, wobei die thailändische Gesellschaft 95%
der Anteile hält, dann unterliegen die von der österreichischen
Vertriebs-GmbH (Y-GmbH) an die thailändische Muttergesellschaft
ausgeschütteten Gewinne der Kapitalertragsteuer, die gemäß
Artikel 10 Abs. 2 lit. b DBA-Thailand auf 10% einzuschränken ist.
Wird das Aufgabenfeld der österreichischen Y-GmbH
derart begrenzt, dass sie nur die Funktion eines abhängigen Vertreters
ausübt, dann würde damit die thailändische Gesellschaft in
Österreich einen "ständigen Vertreter" unterhalten und sonach selbst
in die österreichische beschränkte Steuerpflicht eintreten. Ob im
konkreten Einzelfall das Sachverhaltsbild eine derartige Würdigung
verträgt, ist allerdings eine Frage der Sachverhaltsbeurteilung, in die
seitens des BM für Finanzen grundsätzlich nicht eingegriffen wird. Es
ist aber richtig, dass zutreffendenfalls die thailändische Gesellschaft
damit auf der Ebene des Abkommensrechtes eine "Betriebstätte" im Sinn von
Artikel 5 des Abkommens in Österreich unterhält.
Allerdings würde es zu weit gehen, in einem solchen
Fall die 95%ige Beteiligung an der Y-GmbH dieser bloßen
Vertreterbetriebstätte (also wieder der Y-GmbH selbst) zuzurechnen. Dies
mit der Folge, dass unter Berufung auf das
Betriebstättendiskriminierungsverbot des Artikels 25 Abs. 2 DBA-Thailand
eine Freistellung von der Kapitalertragsteuerbelastung mit der Begründung
gefordert wird, diese Vertreterbetriebstätte sei wie ein
österreichisches Unternehmen (Kapitalgesellschaft) zu behandeln, dem der
Steuervorteil der Beteiligungsertragsbefreiung zukommt.
Im Übrigen ist zu bedenken, dass ein DBA-
Betriebstättendiskriminierungsverbot einer ausländischen Gesellschaft
nur dann die Vorteile der Beteiligungsertragsbefreiung verschaffen kann, wenn
hinsichtlich einer derart weiten Auslegung die Reziprozität mit dem
jeweiligen DBA-Partnerstaat hergestellt ist.
25. Juli
2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 10 Abs. 2 lit. b DBA T (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Thailand (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 263/1986
- Art. 5 DBA T (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Thailand (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 263/1986
- Art. 25 Abs. 2 DBA T (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Thailand (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 263/1986
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0413-IV/4/2005
- Stammnummer
- 24861
- Gültig
- 25.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF