Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0073-Z1W/06
Erlöschen der Zollschuld durch Einziehung der Ware
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0073-Z1W/06vom 08.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Dr. Peter
Philipp, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Graben17, vom 5. Oktober 2006 gegen
die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom 14. September 2006,
Zl. 100/47447/99-8, betreffend Eingangsabgaben und Nebengebühren
entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom 18. Juni 1999 schrieb
das Zollamt Wien dem Beschwerdeführer (Bf.) eine Einfuhrzollschuld für
212 Stück Schmuckstücke, welche der Bf. vorschriftswidrig in das
Zollgebiet der Europäischen Union verbracht hatte vor.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung ficht der
Bf. durch seinen ausgewiesenen Vertreter diesen Bescheid seinem gesamten Inhalt
nach an und wendete insbesondere ein, dass er nachweislich die Absicht gehabt
hätte, die streitgegenständlichen Schmuckstücke direkt nach
Israel weiter zu befördern. Weiters wurde ausdrücklich die Richtigkeit
der Schätzung des Zollwertes der Schmuckstücke
bestritten.
Mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg zu X vom 27.
April 2006 wurde der Bf. für schuldig erkannt, er habe in Schwechat in der
Absicht, sich durch die Begehung des Schmuggels eine fortlaufende Einnahme zu
verschaffen, am 18. März 1999 vorsätzlich eingangsabgabepflichtige
Waren, nämlich 212 Stück Schmuckstücke und zwar 134 Ringe, 41
Paar Ohrstecker, 4 Halsketten, 29 Armketten und 4 Anhänger
vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht.
Weiters erfolgte unter Punkt 2 eine hier nicht
verfahrensgegenständliche Verurteilung betreffend 106 Stück
Schmuckstücke wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung in Folge
Unterfakturierung.
Auf Verfall sämtlicher sichergestellter
Schmuckstücke wurde in dem vorzitierten Urteil erkannt.
Mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen
Berufungsvorentscheidung gab das Zollamt Wien der Berufung statt und hob den
angefochtenen Bescheid auf, weil mit Rechtskraft des Verfallsauspruches die
Zollschuld, welche mit dem eingangs zitierten Bescheid des Zollamtes zur
Vorschreibung gebracht worden war, gemäß der Bestimmung des Art. 233
Buchstabe d Zollkodex (ZK) erloschen ist.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wendet
der Bf. nach Zitierung der Begründung der in der Sache ergangenen
Berufungvorentscheidung, sowie der Begründung der an die Firma E.
ergangenen Berufungsvorentscheidung ein, dass nur eine Verurteilung und ein
Verfallsauspruch hinsichtlich 106 Schmuckstücken erfolgt sei. Deshalb sei
jedenfalls die bekämpfte Berufungsvorentscheidung hinsichtlich der
Differenz auf 212 Schmuckstücke unrichtig.
Es wurde daher der Antrag gestellt der Beschwerde Folge zu
geben, dahingehend, dass der Berufung stattgegeben wird im Umfang des
Verfallsausspruches von 106 Schmuckstücken.
Die Beschwerde des Bf. sei gegeben, da von einer
unrichtigen Anzahl verfallen erklärter Schmuckstücke ausgegangen
worden sei.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Festgestellt wird eingangs, dass Sache des
gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Mitteilung
der Zollschuld für 212 Schmuckstücke darstellt, welche vom Bf. bei der
Einreise in Schwechat vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft
verbracht worden sind.
Auf den Schuldspruch des Bf. zu Punkt 1 des Urteils des
Landesgerichtes Korneuburg X darf an dieser Stelle verwiesen
werden.
Die Tatgegenstände dieses Schmuggels wurden mit dem
vorgenannten Urteil rechtskräftig für verfallen erklärt und ist
dadurch die Zollschuld wie in der Berufungsvorentscheidung unter Zitierung des
Art. 233 Buchstabe d ZK ausgeführt, erloschen.
Der Bf. verkennt die Sach- und Rechtslage, wenn er in der
Beschwerde ausführt, es sei nur eine Verurteilung hinsichtlich von 106
Schmuckstücken erfolgt.
Richtig ist vielmehr, dass eine Verurteilung hinsichtlich
212 Schmuckstücken (Schmuggel) und eine Verurteilung hinsichtlich 106
Schmuckstücken (Abgabenhinterziehung) erfolgte und sämtliche
vorgennannten Schmuckstücke für verfallen erklärt
wurden.
Ein Erlöschen der Zollschuld war jedoch abgesehen
davon, dass diese 106 Schmuckstücke nicht verfahrensgegenständlich
sind und der in der Beschwerde genannte Bescheid nicht an den Bf. ergangen ist
nicht möglich, da diese nicht vor ihrer Überlassung beschlagnahmt und
gleichzeitig oder später eingezogen wurden (Art. 233 Buchstabe a
ZK)
Weiters kann in diesem Verfahren, in dem es um die
Richtigkeit der Mitteilung der Abgabenschuld (Art. 221 ZK i.v.mit § 74
ZollR-DG) an den Zollschuldner geht zu keiner Stattgabe im Umfang des
Verfallsausspruches von 106 Schmuckstücken kommen.
Der Ausspruch des Verfalls gemäß
§17
FinStrG hinsichtlich 212 Schmuckstücken
(Schmuggel) und 106 Schmuckstücken
(Abgabenhinterziehung) erfolgte im Finanzstrafverfahren vor dem Landesgericht
Korneuburg.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die
Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 8.
November 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 202 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 233 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0073-Z1W/06
- Stammnummer
- 24852
- Gültig
- 08.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF