Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0559-S/06
Fehlende Bescheidbegründung hindert nicht den Eintritt der Rechtskraft.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0559-S/06vom 08.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Soini-Wolf und die weiteren Mitglieder
Dr. Reinhart Prinstinger, Dr. Walter Zisler und Frau Ingrid Landauer über
die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Axel-Hans Werner Wirtschaftstreuhand
Ges.mbH, 5020 Salzburg, Fürbergstr. 60/59, vom 18. Juli 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 4. Mai 2006 betreffend
Feststellung von Einkünften für das Jahr 2004 gemäß
§
188 BAO nach der am 8. November 2006 in 5026 Salzburg-Aigen,
Aignerstraße 10, durchgeführten Berufungsverhandlung
beschlossen:
Die Berufung wird als
verspätet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 4. 5. 2004 stellte das Finanzamt die von
der Bw. im Streitjahr 2004 erzielten Einkünfte gemäß
§ 188
BAO fest. Die Begründung zu diesem Bescheid datiert vom 19. 6. 2006.
Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 18. 7. 2006 Berufung
erhoben. Darin führte der steuerliche Vertreter Folgendes aus: "Der
Feststellungsbescheid wurde mir am 9. Mai 2006 zugestellt, die Fortsetzung des
Bescheides mit Feststellung der Einkünfte von Personengesellschaften am 20.
Juni 2006 und die Bescheidbegründung zum Feststellungsbescheid 2004 am 21.
Juni 2006; die Berufung erfolgt somit fristgerecht".
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab, worauf die Entscheidung
über die Berufung durch den Berufungssenat sowie die Anberaumung einer
mündlichen Berufungsverhandlung beantragt wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Einleitend ist zunächst festzuhalten, dass nach §
284 Abs. 3 BAO eine mündliche Berufungsverhandlung ungeachtet eines
Antrages u.a. unterbleiben kann, wenn die Berufung zurückzuweisen
ist.
Gemäß
§ 245 Abs. 1 BAO beträgt die
Berufungsfrist einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass
noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Berufungsfrist
nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass
die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf
gesetzt. Gemäß
§ 245 Abs. 2 BAO wird der Lauf der
Berufungsfrist durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder
teilweise fehlenden Begründung gehemmt. Gemäß
§ 273
Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist oder nicht
fristgerecht eingebracht wurde.
Wie der Aktenlage zu entnehmen ist, wurde der
bekämpfte Feststellungsbescheid 2004, welcher eine Rechtsmittelbelehrung
jedoch keine Begründung aufweist, am 9. Mai 2006 dem steuerlichen
Vertreter der Bw. zugestellt. Der in Rede stehende Bescheid enthält keine
Ankündigung, dass noch eine ergänzende Begründung gesondert
ergehen wird. Die Rechtsmittelfrist lief somit am 9. Juni 2006 ab, zumal
eine fehlende Begründung - sieht man vom angesprochenen Sonderfall des
§ 245 Abs. 1 (zweiter Satz) BAO ab - nicht den Eintritt der Rechtskraft
hindert (VwGH vom 15. 3. 1988, Zl. 87/14/0073). Der Umstand, dass das Finanzamt
den bekämpften Bescheid mit Schriftsatz vom 19. 6. 2006
(Bescheidbegründung), somit nach Eintritt der Rechtskraft, ergänzte,
verbleibt für den Berufungsfall ohne Bedeutung.
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die
Bw. gegenständlich auch keinen Antrag auf Mitteilung der dem
bekämpften Bescheid fehlenden Begründung, welcher zu einer Hemmung der
Berufungsfrist geführt hätte, stellte.
Die Berufung vom 18. 7. 2006 wurde folglich nicht
rechtzeitig eingebracht und war daher als nicht fristgerecht
zurückzuweisen.
Salzburg, am
8. November 2006
Normen und Schlagworte
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0559-S/06
- Stammnummer
- 24848
- Gültig
- 08.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF