Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0359-G/03
Leistungen, die auf Grund eines mit einem Dritten abgeschlossenen Vertrages zu erbringen sind, sind in die Gegenleistung einzubeziehen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0359-G/03vom 08.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Bauherrenfrage ist es entscheidend, mit wem eine Fixpreisvereinbarung getroffen wird. Die Vereinbarung eines Fixpreises und damit der Ausschluss des Risikos der Preiserhöhung gegenüber der anlässlich des Grundstückserwerbes vereinbarten Basis mit der vor dem Grundstückserwerb beauftragten Baufirma ist als Indiz gegen die Bauherreneigenschaft zu werten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Erwin Csaszar und die weiteren
Mitglieder Dr. Marlise Tschantré, Mag. Johann Hakel und Dr. Otmar
Donnerer über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch
Dr. Norbert Stelzer, Rechtsanwalt, 8280 Fürstenfeld,
Hauptstraße 15, vom 17. Jänner 2003 gegen den endgültigen
Grunderwerbsteuerbescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 16. Dezember
2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 14. März 2001 erwarb die
Berufungswerberin gemeinsam mit ihrem Ehegatten von der HGesellschaft m.b.H. mit
der Geschäftsanschrift yy (Geschäftsführer Dipl. Ing. JP) aus dem
Gutsbestand der für das Grundstück 271/5 in der KG x neu zu
eröffnenden Einlagezahl das neu gebildete Grundstück 271/5 GB W mit
einer Fläche von 640 m² um den einvernehmlich vereinbarten Kaufpreis
in Höhe von S 704.000 zuzüglich Übernahme anteiliger
Herstellungs- und Errichtungskosten für die auf dem Grundstück 271/8
KG W errichtete Zufahrtsstraße sowie der Ver- und Entsorgungseinrichtungen
welcher Art auch immer gemäß
§ 3 Z 4 dieses Vertrages.
Mit vorläufigem Bescheid gemäß
§ 200
Abs. 1 BAO vom 1. August 2001 schrieb das Finanzamt Grunderwerbsteuer
von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von S 352.000 vor.
Mit Schreiben vom 28. August 2002 teilte der mit der
Errichtung des Kaufvertrages betraute Rechtsanwalt dem Finanzamt mit, dass er
nach grundbücherlicher Durchführung des Kaufvertrages von der
Verkäuferin des Grundstückes, der Firma H Gesellschaft m.b.H.
dahingehend informiert worden sei, dass die Käufer das gegenständliche
Grundstück nur unter der Bedingung erwerben hätten können, dass
auch ein Bauwerkvertrag hinsichtlich der Errichtung eines Wienerberger
Massivwerthauses mit der Fa. PgesmbH. abgeschlossen werde. Tatsächlich sei
ein derartiger Bauwerkvertrag bereits am 18. Dezember 2000 mit der Firma H
Gesellschaft m.b.H. abgeschlossen worden.
In weiterer Folge sei auf dem gegenständlichen
Grundstück das Massivwerthaus nicht durch den vertraglich ausgewiesenen
Auftragnehmer sondern durch die H Gesellschaft m.b.H. errichtet worden. Der
Liegenschaftskaufvertrag und der Bauwerkvertrag würden daher eine
wirtschaftliche Einheit darstellen. Im Auftrag der letztgenannten Firma habe er
unter einem den Bauwerkvertrag vom "8. Mai 2001" zur Vergebührung angezeigt
und ersuchte gleichzeitig um Ausstellung neuer Grunderwerbsteuerbescheide.
Dem von der Berufungswerberin und dem Vertreter der H
Gesellschaft m.b.H. unterzeichneten Bauwerkvertrag vom
18. Dezember 2000 ist als Vertragsgegenstand die Errichtung eines
Wienerberger Massivwerthauses (schlüsselfertig ab Kellerdeckenoberkante) an
der Adresse Graz zu entnehmen. Als Auftragnehmer scheint die Firma P gesmbH,
Adresse auf. Die Auftragnehmerin verpflichtete sich, den übernommenen Bau
spätestens Mitte März 2001 zu beginnen und innerhalb von sechs Monaten
fertig zu stellen. Für die Baudurchführung wurde ein Fixpreis bis
August 2001 in Höhe von S 2.115.759 vereinbart. Als Planungsunterlage
kam ein Entwurf vom 8. November 2000 zur Anwendung. Punkt VII
dieses Vertrages betreffend Zusatzaufträge und Leistungsänderungen ist
zu entnehmen, dass der Bauführer durch Abschluss dieses Vertrages sowohl
das technische Ausführungsrisiko übernimmt und auch dafür
einstehen hat, dass das Bauvorhaben, wie es dem Werkvertrag zu Grunde gelegt
wurde, mit den von ihm angebotenen Leistungen technisch erbracht werden kann und
auch sämtlichen rechtlichen und baubehördlichen Bedingungen gerecht
wird. Die Auftraggeberin hat nach Punkt XII das Recht, von diesem Vertrag
innerhalb einer Woche ab Vertragsunterzeichnung durch schriftliche
Erklärung zurückzutreten.
Ein ebenfalls im Akt einliegender Bauwerkvertrag
abgeschlossen mit der Berufungswerberin als Auftraggeberin und der Firma P
GesmbH (ebenfalls Adresse ) als Auftragnehmerin - ebenfalls vom
18. Dezember 2000 - weist denselben Inhalt wie oben genannter Vertrag
auf. Dieses Vertragsexemplar trägt neben dem Firmenstempel lediglich die
Unterschrift des Vertreters dieser Baufirma.
Die anteiligen von den Ehegatten U zu tragenden
Herstellungs- und Errichtungskosten für die Ver- und
Entsorgungseinrichtungen und für die Zufahrtsstraße wurden mit €
5.698,34 bekannt gegeben.
In einem von der H Gesellschaft m.b.H. an die
Berufungswerberin gerichteten Schreiben vom 29. Oktober 2002 weist die
Baufirma auf die wirtschaftliche Einheit zwischen dem
Grundstückskaufvertrag und der Lieferung des Wienerberger-Massivwerthauses
hin, weshalb der Gesamtkaufpreis für Grundstück und Gebäude in
die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen sei. Im
Bauansuchen an den zuständigen Magistrat vom 2. März 2001 scheint die
Berufungswerberin als Bauwerberin auf. Als Ort des Bauvorhabens wurde xyx und
die Grdst. Nr. mit 271/5 bezeichnet. Die Einreichpläne für das
gegenständliche Bauvorhaben wurden von Ing. L (Geschäftsführer
der AGmbH) erstellt. Mit Bescheid vom 4. Mai 2001 wurde der
Berufungswerberin die Baubewilligung erteilt.
Im Schreiben vom 15. Dezember 2002 teilte die
Berufungswerberin der Fa. P GesmbH mit, die Schlussrechnung nicht von dieser
sondern von der H Gesellschaft m.b.H. erhalten zu haben. Die Berufungswerberin
verweist in dem Schreiben auf den mit der Fa. P GesmbH abgeschlossenen
Bauwerkvertrag. Bereits zweimal habe sie von der Firma H Gesellschaft m.b.H.
eine Endabrechnung erhalten. Die Zertifizierung Bau GmbH bescheinigte am
12. August 2002, dass das im Auftrag der Berufungswerberin durch die Firma P
GesmbH errichtete Einfamilienhaus den Qualitätskriterien eines
"Wienerberger Massivwerthauses" entspricht.
Mit endgültigem Bescheid vom
16. Dezember 2002 wurde der Berufungswerberin Grunderwerbsteuer in
Höhe von € 3.685,82 vorgeschrieben. Bemessungsgrundlage bildeten die
anteiligen Grundstücks- Haus- und Straßenerrichtungskosten von €
105.309,11.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde vorgebracht,
dass der mit der Vertragserrichtung beauftragte Rechtsanwalt der
Berufungswerberin fälschlicherweise dem Finanzamt mitgeteilt habe, dass die
Berufungswerberin und ihr Ehegatte bereits am 18. Dezember 2000 mit
der H Gesellschaft m.b.H. einen Bauwerkvertrag abgeschlossen hätten und
diese Firma als seinerzeitige Gundstücksverkäuferin das
Einfamilienhaus errichtet hätte. Die Behauptung, der
Liegenschaftskaufvertrag und der Bauwerkvertrag stelle eine wirtschaftliche
Einheit dar, weshalb die Grunderwerbsteuer von Grund- und Hauserrichtungskosten
vorzuschreiben sei, entspreche nicht den Tatsachen. Richtig sei der
Grundstückserwerb von der H Gesellschaft m.b.H. Dies sei die einzige
vertragliche Beziehung zwischen der Berufungswerberin und der H Gesellschaft
m.b.H. gewesen. Der Liegenschaftserwerb sei zum Zweck der Errichtung eines
Wohnhauses erfolgt und sei deshalb mit der Firma P GesmbH. ein Bauwerkvertrag
mit einem Kaufpreis von € 153.758,20 abgeschlossen worden.
Der Bauauftrag sei an diese Firma erteilt und daher auch
die Rechnungen von dieser Firma für die durchgeführten Bauarbeiten
gelegt worden. Eine wirtschaftliche Einheit könne schon aus dem Grund nicht
angenommen werden, da die H Gesellschaft m.b.H. mit dem nach den Wünschen
der Berufungswerber errichteten Einfamilienhaus nichts zu tun gehabt hätte.
Die Berufungswerber seien in der Baubeschreibung als Bauherren genannt,
hätten als Auftraggeber im Bauwerkvertrag fungiert und seien Bauwerber im
eingeleiteten Bauverfahren gewesen. Der Inhalt des Schreibens der H
Gesellschaft m.b.H. vom 29. Oktober 2002 habe die Berufungswerber sehr
erstaunt. Die Mitteilungen des früheren steuerlichen Vertreters seien
ausschließlich über Auftrag dieser Firma erfolgt. Durch Recherchen
sei für die Berufungswerber zu Tage gekommen, dass tatsächlich ein mit
der H Gesellschaft m.b.H. abgeschlossener Bauwerkvertrag vom
18. Dezember 2000 vorliege. Der Vertrag mit der Firma P GesmbH sei
ebenfall an diesem Tag errichtet worden. Im Sommer 2002 hätten die
Berufungswerber vom Verlust des Originalvertrages mit der Firma P GesmbH
erfahren, weshalb die Berufungswerber einen wortidenten Vertrag unterzeichnet
und anschließend der Firma P GesmbH ausgefolgt hätten. Ohne Wissen
der Berufungswerber sei auf der letzten Seite des Vertrages als Auftragnehmer
die H Gesellschaft m.b.H. samt deren Firmenstempel und Unterschrift eingesetzt
worden. Die Vorgangsweise der H Gesellschaft m.b.H. begründeten die
Berufungswerber mit einer Umsatzsteuerersparnis, welche sich durch die von den
Baufirmen gewählte Bauträgerkonstruktion ergeben würde. Der
"verlorene" Bauwerkvertrag sei in Wirklichkeit daher nie verloren gewesen. Wegen
der beabsichtigten Umsatzsteuerersparnis der Firmengruppe "PHBau" sei die
Berufungswerberin nicht bereit, eine Mehrleistung an Grunderwerbsteuer in
Höhe von € 2.790,49 zu erbringen.
Eine finale Verknüpfung zwischen Liegenschaftskauf und
Hauserrichtung wird schon deshalb in Abrede gestellt, da die Errichtung des
Hauses vollkommen neu und eigenständig geplant worden sei, ein vorgegebenes
Konzept nicht existiert habe und die Berufungswerber das Baurisiko getragen
hätten. Sämtliche Arbeiten seien von der Firma P GesmbH verrichtet
worden. Zahlungen für die durchgeführten Arbeiten seien an diese Firma
erfolgt. Der Wunsch der Firma P GesmbH bzw. H Gesellschaft m.b.H. den "normalen"
Werkvertrag in ein Bauträgermodell umzuwandeln sei nur mit der damit
verbundenen Umsatzsteuerersparnis zu erklären. Es seien daher lediglich die
anteiligen Grundstücks- und Straßenerrichtungskosten der
Grunderwerbsteuer zu unterziehen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
10. September 2003 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Dagegen wurde rechtzeitig der Vorlageantrag eingebracht. Ergänzend wurde
darin ausgeführt, dass sich die Sachverhalte, welche den vom Finanzamt
zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde liegen, vom
gegenständlichen Fall unterscheiden würden. Die Berufungswerberin sei
an kein durch die Planung des Verkäufers oder eines mit diesem zusammen
arbeitenden Organisators vorgegebenes Gebäude gebunden gewesen. Die
Unterfertigung des Grundstückskaufvertrages am 14. März 2001
wurde mit der Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung für einen am
9. November 2000 abgeschlossenen Realteilungs- und
Dienstbarkeitsvertrag begründet. Mit diesem Vertrag sei eine Teilung der
Liegenschaft EZ 34 KG W erfolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Berufungswerberin
hinsichtlich des auf dem erworbenen Grundstück errichteten Wienerberger
Massivwerthauses als Bauherrin anzusehen ist oder nicht.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987
unterliegen Kaufverträge, die sich auf inländische Grundstücke
beziehen, der Grunderwerbsteuer. Nach § 4
Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu
berechnen.
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 bestimmt,
dass Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen ist. Gegenleistung ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes auch alles, was der Erwerber über den Kaufpreis
hinaus für das unbebaute Grundstück aufwenden muss. Für die
abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines
Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Erbringt
der Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstücks neben dem
als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer -
, ist zur Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den
Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen und zu fragen, in welchem
körperlichen Zustand des Grundstückes der Rechtserwerb von der
Grunderwerbsteuer erfasst wird.
Voraussetzung für die Einbeziehung der Baukosten ist,
dass die Errichtung des Gebäudes mit dem
Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung steht. Wenn also
etwa der Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden ist, dann ist ein Kauf mit herzustellendem
Gebäude anzunehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass über
Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung unterschiedliche
Vertragsurkunden abgeschlossen wurden ( Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1999, Zl. 99/16/0066,
und vom 15. März 2001, Zl. 2000/16/0082, sowie Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern Bd. II, 3. Teil
Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 88a zu § 5 GrEStG).
Ausgehend von diesen Grundsätzen sind im vorliegenden
Fall die der Höhe nach nicht strittigen Kosten für die Errichtung des
Gebäudes in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer mit
einzubeziehen.
Unter Hinweis auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 2004, Zl. 2004/16/0081
ergibt sich die besagte Verknüpfung der Errichtung des Gebäudes mit
dem Grundstückerwerb schon aus dem zeitlichen und persönlichen
Zusammenhang des am 18. Dezember 2000 abgeschlossenen Bauwerkvertrag
und dem erst zu einem späteren Zeitpunkt - nämlich am
14. März 2001 abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag.
Der Bauwerkvertrag wies als Adresse y auf. Gegenstand des
Bauwerkvertrages war somit zweifellos die Errichtung eines Wienerberger
Massivwerthauses an dieser Adresse in Graz. Dem Einwand, dass aus dieser
Adressenangabe keine "Fixierung" des Grundstückes hervorgehe, ist die im
Bauansuchen und im angeschlossenen Einreichplan vom 2. März 2001
erfolgte genaue Grundstücksbezeichnung unter "Ort des Bauvorhabens" mit
Bezirk Gr Grdst. Nr. 271/5 entgegenzuhalten.
Zum Vorbringen der Berufungswerberin, der Bauwerkvertrag
sei nicht mit der Grundstücksveräußerin, sondern mit der Firma P
GesmbH abgeschlossen worden, wird ausgeführt, dass unbestritten am
18. Dezember 2000 ein Bauwerkvertrag abgeschlossen wurde. Das von der
H Gesellschaft m.b.H. unterfertigte Vertragsexemplar weist die Unterschrift der
Berufungswerber auf. Im Gegensatz dazu ist der mit der Firma P GesmbH
abgeschlossene Vertrag von den Berufungswerbern nicht unterzeichnet. Beide im
Akt einliegenden (wortidenten) Bauwerkverträge weisen als
Vertragsgegenstand die Errichtung eines Einfamilienhauses an der Adresse y auf.
Die unterzeichnende(n) Baufirma bzw. Firmen verpflichtete(n) sich darin, den im
Rahmen des vorliegenden Vertrages übernommenen Bau auf Grund der
Planungsunterlagen vom 8. November 2000 spätestens Mitte
März 2001 zu beginnen und von da an innerhalb einer Frist von
6 Monaten vollständig durchzuführen und
abzuschließen.
Diese Bestimmungen sind ausschließlich aus der
Einheit zwischen dem Kaufvertrag und den mit der beauftragten Baufirma
abgeschlossenen Bauwerkvertrag verständlich, welcher garantieren sollte,
dass letztlich ein verbautes Grundstück erworben werden sollte.
Die vorgebrachte nachträgliche Umwandlung des
"normalen" Werkvertrages in ein Bauträgermodell sowie die Umstände,
welche zum Abschluss eines zweiten Bauwerkvertrages führten sind für
die Beurteilung der Bauherreneigenschaft im vorliegenden Fall ebenso wenig
relevant wie jenes Vorbringen, dass der Bauwerkvertrag mit der Firma P GesmbH
und nicht mit der Firma H Gesellschaft m.b.H. als
Grundstücksverkäuferin abgeschlossen worden sei.
Entscheidend ist die unbestrittene Tatsache des Abschlusses
eines gültigen Bauwerkvertrages vor dem Erwerb des Grundstückes. Der
Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht,
dass in einem derart gelagerten Fall im Zeitpunkt des Grundstückskaufes die
Absicht feststand, ein mit dem ausgesuchten Haustyp bebautes Grundstück zu
erwerben (VwGH vom 22. Februar 1997, 95/16/0116). Mit der unbestritten
am 18. Dezember 2000 erfolgten Auftragserteilung an die Baufirma hatte die
Berufungswerberin daher im Hinblick auf die Bebauung des Grundstückes neben
dem als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen an die Firma P GesmbH
als einen vom Veräußerer verschiedenen Errichter des Gebäudes
auf dem Grundstück zu erbringen. Leistungen, die auf Grund eines mit einem
Dritten abgeschlossenen Vertrages zu erbringen sind, sind in die Gegenleistung
einzubeziehen, wenn die Leistung des Dritten dazu führen soll, das
Grundstück in den Zustand zu versetzen, in dem es zum Gegenstand des
Erwerbsvorganges gemacht worden ist (VwGH vom 31. März 1999, 99/16/0246).
Gegenleistung ist alles, was der Erwerber
über den Kaufpreis hinaus für das
unbebaute Grundstück aufwenden muss (VwGH vom 15. März 2001,
2000/16/0082). Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges
ist der Zustand eines Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben
werden soll. Das muss nicht notwendig
der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein. Entscheidend ist
der Zustand, in welchem das Grundstück zum Gegenstand des Erwerbsvorganges
gemacht worden ist (VwGH vom 15. März 2001, 2001/16/0082).
Aus der Abwicklung des Erwerbsvorganges kann auf das
Bestehen eines Zusammenhanges zwischen dem Abschluss des Werkvertrages und dem
zeitlich später erfolgten Abschluss des Grundstückskaufvertrages
geschlossen werden. Die Berufungswerberin hatte bereits rund drei Monate vor dem
Abschluss des Grundstückskaufvertrages das von ihr gewünschte Objekt
vertraglich ausgewählt, weshalb ihre Absicht darauf gerichtet war, auf dem
Grundstück mit der Adresse Weg ein Wienerberger Massivwerthaus, auch wenn
es noch nicht gebaut war, zu erwerben. Damit stand im gegenständlichen Fall
im Zeitpunkt des Grundstückskaufes die Absicht, ein mit dem ausgesuchten
Haustyp bebautes Grundstück zu erwerben, bereits fest.
Die Verknüpfung gelangte auch dadurch zum Ausdruck,
dass das Bauansuchen bereits im Februar 2001 gestellt und erst sodann im
März d.J. der Kaufvertrag über das Grundstück abgeschlossen wurde
(VwGH vom 22. Februar 1997, 95/16/0116).
Auch wenn der Grundstückserwerb die einzige
vertragliche Beziehung mit der H Gesellschaft m.b.H. gewesen sein soll, erfolgte
der Ankauf der Liegenschaft - wie übrigens auch in der Berufung zugestanden
- zum Zwecke der Errichtung eines Wohnhauses.
Aus einer mit 13. Dezember 2000 datierten
Bestätigung ergibt sich zudem, dass die Berufungswerber bereits vor
Abschluss des Grundstückskaufvertrages an die beauftragte Baufirma eine A
Conto Zahlung in Höhe von S 150.000 geleistet haben. Diese Zahlung und
die übrigen an die Baufirma geleisteten Beträge sind im Hinblick auf
die Bebauung des Grundstückes in die Gegenleistung einzubeziehen, da die
Leistung der Baufirma dazu führen sollte, das Grundstück in den
Zustand zu versetzen, in dem es zum Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht
worden ist (VwGH vom 31. März 1999, 99/16/0066). Nicht anders wäre es
zu sehen, wenn die Beträge an die Grundstücksveräußerin als
bauausführende Firma geflossen wären.
Dass das Einfamilienhaus - wie in der Berufung behauptet -
nach den Wünschen und Ideen der Berufungswerber gebaut wurde, steht der
Annahme eines Zusammenhanges zwischen Grundstückskauf und
Gebäudeerrichtung nicht entgegen. Dem Einwand, die Berufungswerberin
hätte das Baurisiko übernommen, wird die Bauwerkvertrag vereinbarte
Übernahme des technischen Ausführungsrisikos vom Bauf+ührer
entgegengehalten. Der Bauführer verpflichtete sich zudem, das Bauvorhaben
innerhalb von 6 Monaten vollständig durchzuführen. Von einer
Übernahme des Baurisikos kann im Hinblick auf die im Werkvertrag
eingegangenen Bedingungen keine Rede sein.
Auch der Umstand, dass die Berufungswerber gegenüber
der Baubehörde als Bauwerber aufgetreten sind, steht dem Konnex von
Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung nicht entgegen. Das durch die
Baubehörde zur Kenntnis genommene Auftreten der Berufungswerber als
Bauwerber vermag die Abgabenbehörde bei der von ihr zu beantwortenden Frage
der Bauherreneigenschaft nicht zu binden (VwGH vom 26. März 1992,
90/16/0211, 0212).
Zum Vorbringen, die Berufungswerberin hätte im
konkreten Fall das finanzielle Risiko zu tragen gehabt, ist grundsätzlich
auszuführen, dass ein Bauwerber, dem ein Grundstück seit Jahren
gehört, die Bauherreneigenschaft nicht dadurch verlieren wird, dass er mit
dem Bauunternehmer eine Fixpreisvereinbarung eingeht. Dennoch ist es für
die Bauherrenfrage entscheidend, mit wem eine solche Vereinbarung getroffen
wird. Die Vereinbarung eines Fixpreises und damit der Ausschluss des Risikos der
Preiserhöhung gegenüber der anlässlich des
Grundstückserwerbes vereinbarten Basis ist als wesentliches Indiz für
den Ausschluss der Bauherrenstellung anzusehen (VwGH vom 15. März 2001,
2000/16/0082). Die im vorliegenden Fall mit der bauausführenden Firma bis
August 2001 erfolgte Fixpreisvereinbarung ist daher ebenfalls als Indiz gegen
die Bauherreneigenschaft der Berufungswerberin zu werten.
Gegenstand eines Erwerbsvorganges ist ein Grundstück
in bebautem Zustand dann, wenn zwischen den Verträgen ein so enger
sachlicher Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver
Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute
Grundstück erhält. Ohne Bedeutung ist dabei jener Umstand, dass die
Baugenehmigung erst zu einem späteren Zeitpunkt erteilt wurde.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass im vorliegenden
Fall den Berufungswerbern im Zeitpunkt des Grundstückserwerbes ein
bestimmtes Gebäude auf einem genau bezeichneten Grundstück in z zu
einem Fixpreis angeboten wurde. Der den
Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag ist daher im
konkreten Fall in ein Vertragsgeflecht miteinbezogen, das unter
Berücksichtigung aller Umstände darauf gerichtet ist, den Erwerbern
als einheitlichen Leistungsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu
verschaffen.
Die Berufungswerberin begründete den Abschluss des
Grundstückskaufvertrages am 14. März 2001 mit der erst im
Mai 2001 erfolgten Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung für einen
am 9. November 2000 abgeschlossenen Realteilungs- und Dienstbarkeitsvertrag, mit
welchem die Teilung der Liegenschaft EZ 34 KG W erfolgt sei. Dieses Vorbringen
ist jedoch nicht entscheidungswesentlich, da es für die Beurteilung der
Gegenleistung nicht auf die äußere Form der Verträge, sondern
auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt, der nach wirtschaftlicher
Betrachtungsweise zu ermitteln ist, ankommt (VwGH vom 26. März 1992,
93/16/0072). Für "Bauherrenmodelle" ist es geradezu kennzeichnend, dass die
Beteiligten mehrere dem Schein nach selbstständige Vereinbarungen
abschließen, die auf Grund des zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges zu
einem Vertragswerk zusammentreten (VwGH vom 28. 9. 1998, 96/16/0135).
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 8.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0359-G/03
- Stammnummer
- 24843
- Gültig
- 08.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF