Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0877-L/04
Geschäftsführerhaftung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0877-L/04vom 08.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 18. Juni 2004 gegen den
Haftungsbescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 17. Mai 2004 mit dem
der Berufungswerber gemäß
§ 9 BAO für die aushaftenden
Abgabenschuldigkeiten der Fa. J im Ausmaß von € 64.127,88 in Anspruch
genommen wurde, entschieden:
Der Berufung
wird dahin stattgegeben, dass die Haftungsinanspruchnahme auf folgende
Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt € 62.047,02
eingeschränkt wird.
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Abgabenart
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Zeitraum
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Betrag in
€
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Umsatzsteuer
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2002
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242,76
|
Umsatzsteuer
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08/02
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3.291,29
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Umsatzsteuer
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09/02
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14.485,59
|
Umsatzsteuer
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10/02
|
14.237,15
|
Umsatzsteuer
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11/02
|
11.254,58
|
Lohnsteuer
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2002
|
206,44
|
Lohnsteuer
|
10/02
|
3.111,90
|
Lohnsteuer
|
11/02
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3.548,32
|
Dienstgeberbeitrag
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03/03
|
1.194,26
|
Dienstgeberbeitrag
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04/03
|
934,68
|
Dienstgeberzuschlag
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03/03
|
100,85
|
Dienstgeberzuschlag
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04/03
|
78,92
|
Verspätungszuschlag
|
05/02
|
1.428,63
|
Verspätungszuschlag
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06/02
|
970,41
|
Verspätungszuschlag
|
07/02
|
687,25
|
Verspätungszuschlag
|
08/02
|
931,13
|
Verspätungszuschlag
|
09/02
|
289,71
|
Exekutionsgebühren
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2002
|
696,96
|
Exekutionsgebühren
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2003
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1.315,20
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Exekutionsgebühren
|
2002
|
0,99
|
Exekutionsgebühren
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2003
|
7.87
|
Säumniszuschlag 1
|
2002
|
1.521,03
|
Säumniszuschlag 1
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2003
|
784,86
|
Säumniszuschlag 2
|
2002
|
647,03
|
Säumniszuschlag 3
|
2002
|
79,21
|
Gesamtbetrag in €
|
|
62.047.02
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsvertrag vom 1.3.2002 wurde die
Primärschuldnerin gegründet. Der Berufungswerber war ab 25.7.2002 als
Geschäftsführer dieses Unternehmens tätig. Am 4.12.2002 langten
die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume 5-10/2002 beim
Finanzamt ein. Mit Schreiben vom 13.12.2002 wurde um Ratenzahlung ersucht.
Dieses Ansuchen wurde mit Bescheid vom 18.12.2002 abgewiesen. In der weiteren
Folge wurden ab Jänner 2003 vom Berufungswerber mit dem Finanzamt
Gespräche bezüglich Zahlungsvereinbarungen geführt. Als Sicherung
wurde eine Versicherungszahlung in Aussicht gestellt, dabei aber verschwiegen,
dass die Versicherungszahlung bereits an die Bank abgetreten worden war. Die
Zahlungsvereinbarungen wurden in der weiteren Folge nur teilweise eingehalten.
Am 11.6.2003 schied der Berufungswerber als Geschäftsführer aus.
Dessen Funktion übernahm in der weiteren Folge Herr R. Mit Beschluss vom
28.10.2003 wurde über das Vermögen der GmbH das Konkursverfahren
eröffnet.
Mit Haftungsbescheid vom 17.5.2004 wurde der
Berufungswerber als Haftungspflichtiger gemäß
§ 9 BAO für
die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der J im Ausmaß von €
64.127,88 in Anspruch genommen.
Im Berufungsschriftsatz vom 18.6.2004 wurde zunächst
darauf hingewiesen, dass die Eröffnung des Konkursverfahrens nicht besage,
dass die in Frage stehenden Abgabenverbindlichkeiten uneinbringlich wären.
Der Berufungswerber sei lediglich im Zeitraum 25.7.2002 bis 10.6.2003
handelsrechtlicher Geschäftsführer des insolventen Unternehmens
gewesen. Die GmbH wäre im Bereich der Personalüberlassung tätig
gewesen. Der Hauptkunde, die Firma H sei im gegenständlichen Zeitraum ab
Dezember 2002 ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachgekommen und sei
über dieses Unternehmen am 3.2.2003 das Konkursverfahren eröffnet
worden. Zu diesem Zeitpunkt hätten gegenüber dieser Firma offene
Forderungen in der Höhe von ca. € 196.000 bestanden. Trotz dieses
massiven Zahlungsausfalles hätte der Berufungswerber bis zur Beendigung
seiner Geschäftsführertätigkeit Betriebsüberschüsse
erwirtschaftet und wäre damit der nachfolgende Geschäftsführer
Herr R in der Lage gewesen die angewachsenen Altlasten zu entrichten. Dieser sei
dazu auch vom Berufungswerber ausdrücklich angewiesen worden, seiner
Verpflichtung vermutlich aber nicht nachgekommen. Laut Auskunft des
Masseverwalters seien von Herrn R die ihm zur Verfügung stehenden Barmittel
offenbar nicht widmungsgemäß verwendet worden. Letztendlich wurde zum
Beweis angeführt: der Konkursakt, die Einvernahme des ehemaligen
Masseverwalters sowie des Berufungswerbers selbst. Weiters wurde die
Entscheidung durch den Berufungssenat sowie die Abhaltung einer mündlichen
Verhandlung beantragt.
Mit Schreiben der erkennenden Behörde vom 28.11.2005
wurde zunächst darauf hingewiesen, dass das Konkursverfahren mit Beschluss
vom 7.10.2005 aufgehoben und eine Konkursquote in Höhe von 3,2%
ausgeschüttet worden sei. Weiters wurde vorgehalten, dass der
Haftungsbescheid u.a. Umsatzsteuervorauszahlungen der Zeiträume 8,9,10 und
11/2002 (Gesamtbetrag € 44.719,76) umfasse. Die vom Berufungswerber selbst
unterfertigten Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume 8,9 und
10/2002 seien dem Finanzamt am 4.12.2002 übermittelt, die Vorauszahlungen
allerdings nicht geleistet worden. Das Zahlungserleichterungsansuchen vom
13.12.2002 sei mit Bescheid vom 18.12.2002 abgewiesen worden. Formlose
Zahlungsvereinbarungen seien in der weiteren Folge dadurch erwirkt worden, dass
eine teilweise Abdeckung des Rückstandes aus der zu erwartenden
Versicherungszahlung in Aussicht gestellt wurde. Laut Mitteilung der
Versicherung sei die Forderung aus dem Versicherungsvertrag bereits am
18.12.2002 an die Bank zediert worden. Erst das Verschweigen der Abtretung habe
das Zustandekommen zahlreicher Zahlungsvereinbarungen ermöglicht, welche
letztendlich nur teilweise eingehalten worden seien. Weiters wurde auf das
Vorhandensein eines Mantelzessionsvertrages und auf eine daraus resultierende
Ungleichbehandlung hingewiesen. Nach einem Hinweis darauf, dass der
Berufungswerber prinzipiell selbst und nicht Herr R zur Abfuhr der
haftungsgegenständlichen Abgaben verpflichtet gewesen sei, wurde der
Nachweis einer entsprechenden Vereinbarung abverlangt. Letztendlich wurde, was
die Einvernahme des ehemaligen Masseverwalters als Zeugen betrifft, die
nähere Erläuterung des Beweisthemas gefordert.
Da der Vorhalt vom 28.11.2005 unbeantwortet geblieben ist,
wurde dem Berufungswerber mit Schreiben vom 24.5.2006 ergänzend
vorgehalten, dass der Forderungsausfall in Höhe von € 196.000 auf
Rechnungen zurückgehe, die nach dem 1.12.2002 ausgestellt worden seien
(€ 127.815,23). Ein weiterer Betrag von € 53.100 sei erst im Februar
2003 als Forderung geltend gemacht worden. Die haftungsgegenständlichen
Umsatzsteuern würden die Zeiträume 8-11/2002 betreffen und
könnten mit dem gegenständlichen Forderungsausfall nur im
geringfügigen Ausmaß in Zusammenhang gebracht werden. Es wurde noch
einmal auf die eigene Angabe des Berufungswerbers hingewiesen, dass zu seiner
Zeit als Geschäftsführer Betriebsüberschüsse erwirtschaftet
worden seien. Der angestellten Schlussfolgerung daraus, dass mit den vorhandenen
Mitteln die Abgaben entrichtet hätten werden können, wurde nicht
widersprochen. Auch dieser Vorhalt blieb unbeantwortet, genauso wie die darin
aufgeworfene Frage, weshalb es letztendlich nicht zur Entrichtung der
haftungsgegenständlichen Abgaben gekommen sei.
Am 18.9.2006 wurde der Antrag vom 18.6.2004 auf
Senatsentscheidung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung
zurückgenommen. Am 19.9.2006 sprach der Berufungswerber persönlich
vor. Da nach Erörterung der Sach- und Rechtslage die bisherige
Rechtfertigung der Verantwortlichkeit des R nicht mehr aufrechterhalten und der
Nachweis einer Gleichbehandlung nicht erbracht werden konnte, konzentrierte sich
das Gespräch auf die Unterbreitung eines Zahlungsvorschlages gegenüber
dem Finanzamt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die Haftung sind eine
Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Die Abgabenforderungen gegen die Gesellschaft wurden vom
Berufungswerber nicht bestritten. Ebenso ist unbestritten, dass dieser im
haftungsrelevanten Zeitraum verantwortlicher Geschäftsführer der
Primärschuldnerin war. Die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben steht fest. Ist doch mit Beschluss vom
7.10.2005 das Konkursverfahren aufgehoben und eine Quote im Ausmaß von
3,2% ausgeschüttet worden.
Für die Haftung ist nur die Verletzung
abgabenrechtlicher Pflichten von Bedeutung. Zu den abgabenrechtlichen Pflichten
des Vertreters gehört insbesondere dafür zu Sorgen, dass die Abgaben
entrichtet werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichthofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers darzutun,
weshalb er nicht Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die angefallenen
Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine
schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf.
Verfügt der Vertreter über Mittel, so darf der
Vertreter bei der Entrichtung von Schulden Abgabenschulden nicht schlechter
behandeln als die übrigen Schulden. Es kann aber nicht verlangt werden, der
Vertreter müsse den Abgabengläubiger vor allen übrigen
Gläubigern befriedigen. Er hat die Schulden im gleichen Verhältnis zu
befriedigen (Gleichbehandlungsgrundsatz; s. dazu auch Ritz, Kommentar² zur
BAO, § 9, Tz 9-11).
Im Berufungsschriftsatz wird eingeräumt, dass der
Berufungswerber während seiner Geschäftsführungstätigkeit
Betriebsüberschüsse erzielt hat, die es ermöglicht hätten,
die Altlasten zu entrichten. Im ergänzenden Vorhalt vom 24.5.2006 ist
darauf hingewiesen worden, dass der Forderungsausfall in Höhe von €
196.000 auf Rechnungen zurückgeht, die nach dem 1.12.2002 ausgestellt
worden seien und die haftungsgegenständlichen Abgaben mit dem
Forderungsausfall nur im geringfügigen Ausmaß in unmittelbaren
Zusammenhang gebracht werden können.
Die Rechtfertigung, Herr R wäre für die
Entrichtung der Altlasten verantwortlich gewesen und dazu auch ausdrücklich
angewiesen worden, vermag den Vorwurf einer schuldhaften Pflichtverletzung nicht
zu entkräften. Sind doch die haftungsgegenständlichen Abgaben
während der Tätigkeit des Berufungswerbers als
Geschäftsführer fällig geworden. Nicht Herr R , sondern der
Berufungswerber war in seiner Funktion als Geschäftsführer zu deren
Abfuhr verpflichtet. Denn die Haftung erstreckt sich vor allem auf jene Abgaben,
deren Zahlungstermin (z.B. Fälligkeitszeitpunkt) in die Zeit der
Vertretertätigkeit fällt. Dass Herr R mit der Wahrnehmung
abgabenrechtlicher Pflichten während der
Geschäftsführertätigkeit des Berufungswerbers betraut gewesen
sein soll, ist nicht einmal behauptet worden. Die Frage, warum trotz
Betriebsüberschüssen die Abgabenverbindlichkeiten daher nicht vom
Berufungswerber entrichtet worden sind, blieb unbeantwortet; ebenso die Frage,
mit welchen Mitteln Herr R die Altlasten hätte entrichten sollen, war doch
die objektive Zahlungsunfähigkeit der Primärschuldnerin bereits mit
Februar 2003 gegeben. Dazu kommt noch, dass Herr R erst seit 11.6.2003
Geschäftsführer war und die Fälligkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben weit in das Vorjahr zurück
reicht.
Der Berufungswerber selbst hat ab Jänner 2003
Gespräche bezüglich einer Zahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt
geführt. Die Zahlungsvereinbarungen kamen nur deshalb zustande weil das
Finanzamt auf eine in Aussicht gestellte Versicherungszahlung vertraute. Da der
Berufungswerber den Umstand der Abtretung verschwieg und die
Zahlungsvereinbarungen nicht eingehalten wurde, vermag dies den Berufungswerber
gleichfalls nicht zu entlasten. Denn eine Pflichtverletzung liegt auch dann vor,
wenn der Vertreter Zahlungsaufschub erwirkt mit der Behauptung, die
Einbringlichkeit der Abgabe werde durch den Aufschub nicht
gefährdet.
Im ergänzenden Vorhalt vom 24.5.2006 wurde
ausdrücklich auf das Vorhandensein entsprechender Mittel zu den jeweiligen
Fälligkeitstagen der haftungsgegenständlichen Abgaben abgestellt. Dies
ist unwidersprochen geblieben und findet Deckung im Bericht des Masseverwalters.
Der mehrfach abverlangte Nachweis einer Gleichbehandlung wurde nicht erbracht.
Die Nichtbeantwortung konkreter Fragen und die Nichtvorlage abverlangter
Unterlagen hat der Berufungswerber selbst zu verantworten. Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des
Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge tragen konnte, dass
die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf.
Der Berufungswerber ist letztendlich den Nachweis schuldig geblieben, dass er
nicht Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft, trotz vorhandener Mittel die
angefallenen Abgaben entrichtet, daraus folgert aber das Vorliegen einer
schuldhaften Pflichtverletzung.
Grundsätzlich erstreckt sich die Haftung des
Vertreters nur auf jenen Betrag, um den bei gleichmäßiger Behandlung
sämtlicher Gläubiger die Abgabenbehörde mehr erlangt hätte,
als sie infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich
bekommen hat. Weil der Berufungswerber die Ermittlung der Differenzquote
unterlassen hat, kommt aber nur eine Haftung zur Gänze in Betracht. Was die
Haftung für Nebenansprüche betrifft, so ist auf § 7 Abs. 2 BAO zu
verweisen.
Im Haftungsbescheid sind auch Lohnsteuern enthalten.
Ausnahmen vom Gleichbehandlungsgrundsatz gelten für diese Abfuhrabgaben. So
ist auf die Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG hinzuweisen. Demnach hat der
Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des
vollen vereinbarten Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem
tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niederen Betrag zu berechnen und
einzubehalten. Der Berufungswerber hat trotz Vorhalt nicht behauptet die
laufenden Gehälter nicht ausbezahlt zu haben. Wird in einem solchen Fall
Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, so ist nach
ständiger Rechtsprechung des VwGH von einer schuldhaften Pflichtverletzung
auszugehen.
Aus der Gesamtschau ergibt sich das Vorliegen einer
schuldhaften Pflichtverletzung. In diesem Fall spricht nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Vermutung für die
Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und
den Rechtswidrigkeitszusammenhang. Es wurden keinerlei Gründe aufgezeigt,
die Anhaltspunkte für einen Ausschluss des Kausal- bzw. des
Rechtswidrigkeitszusammenhanges bieten würden; solche sind auch nicht
aktenkundig.
Was die Beweisanträge betrifft, so hatte der
Berufungswerber die Möglichkeit zur persönlichen Vorsprache und wurde
diese auch wahrgenommen. Mangels eines konkreten Beweisthemas bedurfte es auch
nicht der Beischaffung des Konkursaktes. Die Einvernahme des Zeugen R (welche
ohnedies nicht beantragt wurde) wäre auch nicht zweckdienlich gewesen,
zumal nicht dieser sondern der Berufungswerber zur Abgabenentrichtung
verpflichtet war. Unter diesem Aspekt war auch die unterbliebene Einvernahme des
ehemaligen Masseverwalters zu sehen.
Dem Berufungsbegehren war allerdings teilweise
stattzugeben, weil vom Finanzamt die Konkursquote in Höhe von 3,245%
aliquot auf die Haftungsschulden verrechnet wurde.
Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte
Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabeanspruches dar. Auf Grund des Alters
des Berufungswerbers (Jahrgang 1966) und der Erwerbsmöglichkeiten kann
nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass die Haftungsschulden auch
beim Haftungspflichtigen zur Gänze uneinbringlich sind. Im Übrigen ist
nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH die Haftung nicht etwa nur bis
zur Höhe der aktuellen Einkünfte bzw. des aktuellen Vermögens des
Haftungspflichtigen zulässig. Der Umstand, dass der Berufungswerber derzeit
Bankschulden zu bedienen hat, schließt die Haftung somit nicht aus.
Insgesamt gesehen war daher die Geltendmachung der Haftung unter dem
Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses an der Einbringung der Abgaben
geboten.
Somit war aber spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 8.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0877-L/04
- Stammnummer
- 24840
- Gültig
- 08.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF