Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0696-I/06
20%iger Zuschlag zur Normverbrauchsabgabe gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG idF BGBl Nr. 818/1993
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0696-I/06vom 08.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein im Normverbrauchsabgabenbetrag enthaltener Zuschlag von 20 % der Grundabgabe gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG in der Fassung BGBl Nr. 818/1993 verstößt gegen Gemeinschaftsrecht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vertreten durch
Rechtsanwalt, vom 14. März 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes,
vertreten durch Finanzanwalt, vom 8. März 2002 über die
Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat September 2001
entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen: [Grafik]
[Grafik]
Die Fälligkeit der Abgabe erfährt keine
Änderung.
Entscheidungsgründe
Auf Grund zollamtlicher Erhebungen vom 29. November
2001 wurde das Finanzamt verständigt, dass der Berufungswerber um 14.15 Uhr
auf dem Parkplatz der Firma, mit einem auf seine Person zugelassenem Fahrzeug
BMW 320 d mit dem amtlichen deutschem Kz1 angetroffen worden sei. Das Fahrzeug
stünde auch PersonA, Mitarbeiter der Firma_, mit österreichischem
Hauptwohnsitz in Adressse2, zur Verfügung (vgl. Meldezettel der Gemeinde1
vom 29. November 2001).
Laut Meldebestätigung der Gemeinde2 vom
29. November 2001 hat der Berufungswerber seit 25. Mai 1996 seinen
Hauptwohnsitz in Adresse1, inne; das Fahrzeug ist auf die Anschrift des
Berufungswerbers in Adresse3, zugelassen (vgl. Fahrzeugschein vom
19. September 2001).
Im Zuge des vom Finanzamt durchgeführten
Ermittlungsverfahrens (vgl. Vorhaltsschreiben vom 5. Dezember 2001 und
1. Februar 2002) erklärte der Berufungswerber u.a., sein deutscher
Arbeitgeber habe ihm ein Fahrzeug mit dem amtlichen deutschen Kz2 zur
Verfügung gestellt, welches er nicht ständig in Österreich
verwende. Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kz1 werde von ihm regelmäßig
nicht benutzt; möglicherweise sei er kurzzeitig (ein- oder zweimal) damit
gefahren (vgl. Vorhaltsbeantwortung vom 14. Februar 2002).
Auf Grund der Verantwortung des Abgabepflichtigen setzte
das Finanzamt mit Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe
für den Kalendermonat September 2001 (mit Ausfertigungsdatum
8. März 2002) die Normverbrauchsabgabe in Höhe von
1.257,91 € für das auf den Abgabepflichtigen mit dem amtlichen
Kz1 (D) zugelassene Kraftfahrzeug BMW 320 d fest, wobei die Bemessungsgrundlagen
im Schätzungswege ermittelt wurden, da eine Selbstberechnung seitens des
Abgabepflichtigen unterblieben sei. In der Begründung führte die
Abgabenbehörde aus, dass sich der Hauptwohnsitz des Berufungswerbers in
Österreich befinde, weshalb das auf seinen Namen in Deutschland zugelassene
Fahrzeug der Normverbrauchsabgabe unterworfen werde.
In der fristgerecht erhobenen Berufung vom
14. März 2002 führte der Steuerpflichtige aus, zutreffend sei,
dass er Österreicher sei und seinen Hauptwohnsitz in Österreich habe.
Weiters sei richtig, dass das gegenständliche Fahrzeug auf ihn zugelassen
sei. Unrichtig sei jedoch, dass er das Fahrzeug ständig benutze, er dieses
in das Bundesgebiet eingebracht habe bzw. er dieses länger als drei Tage im
Inland ohne Zulassung verwendet habe. Das Fahrzeug werde in Österreich
überhaupt nicht verwendet und sei, wenn überhaupt, von anderen
Personen, die nicht den Hauptwohnsitz im Inland haben würden, in das
Bundesgebiet eingebracht worden. Das Fahrzeug werde jedenfalls überwiegend
im Ausland und nicht vom ihm verwendet.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 4. April
2002 begründete das Finanzamt damit, die Zollwachabteilung habe
anlässlich einer Zollkontrolle am 29. November 2001 festgestellt, dass
der strittige PKW im Eigentum des Berufungswerbers stünde. Das
gegenständliche Fahrzeug werde vom Mitarbeiter der Firma, Herrn PersonA,
welcher seinen Hauptwohnsitz in Adressse2, habe, verwendet. In der Berufung
werde auch nicht bestritten, dass das Fahrzeug teilweise auch im Inland
verwendet werde (unter anderem wurden die Feststellungen der Zollverwaltung auf
dem Firmengelände in Gemeinde2, wo sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt der
Kontrolle befand, durchgeführt).
Der Unabhängige Finanzsenat, Außenstelle
Innsbruck, wies die vorgelegte Berufung mit Berufungsentscheidung vom
2. März 2004, GZ.RV1, mit der Begründung ab, das
streitgegenständliche Kraftfahrzeug werde sowohl (vereinzelt) vom
Berufungswerber als auch von PersonA in Österreich genutzt. Dies ergebe
sich aus den Feststellungen der Zollwachabteilung anlässlich der
Zollkontrolle am 29. November 2001 sowie aus den Ausführungen des
Berufungswerbers im Berufungsschreiben vom 14. Februar 2002, da dieser
hierin lediglich einer ständigen Nutzung des Fahrzeuges bzw. einer drei
Tage überschreitender Nutzung im Inland durch seine Person widersprochen
habe. Der Berufungswerber habe eine Nutzung im Inland eingeräumt, indem er
vorgebracht habe, dass das Fahrzeug "jedenfalls im Ausland" verwendet werde. Das
zum Teil widersprüchliche Vorbringen des Berufungswerbers, das Fahrzeug
werde in Österreich überhaupt nie verwendet bzw. nur von Personen ohne
Hauptwohnsitz im Inland, werde hingegen durch die Feststellungen der
Zollwachabteilung widerlegt. Da der Berufungswerber auch die Feststellungen, das
Fahrzeug werde von PersonA verwendet, nicht bestritten habe, kämen sohin
lediglich der Berufungswerber selbst und PersonA als Lenker des strittigen
Fahrzeuges in Betracht. Der Referent nehme somit als erwiesen an, dass das
Fahrzeug in Verwendung von Personen mit inländischem Hauptwohnsitz stehe.
Damit befinde sich der Standort des strittigen Fahrzeuges solange im Inland, als
vom Berufungswerber kein Gegenbeweis erbracht werde. Einen solchen Gegenbeweis
habe der Berufungswerber nicht angetreten. Insbesondere habe er keine
Ausführungen zur Nutzung durch PersonA getätigt. Sämtliches
Vorbringen zur inländischen Fahrzeugnutzung würde sich nur auf die
Person des Berufungswerbers beziehen bzw. sei auf Grund obiger Darstellung
widerlegt. Das Fahrzeug habe sich unstrittig am 29. November 2001 auf
österreichischem Staatsgebiet befunden. Den Feststellungen zur teilweisen
Nutzung des Fahrzeuges im Inland und durch PersonA sei der Berufungswerber nicht
entgegengetreten. Der Referent nehme es daher als erwiesen, dass das Fahrzeug
von mindestens einer Person mit Hauptwohnsitz im Inland, nämlich von
PersonA, im Bundesgebiet verwendet werde. Das Fahrzeug habe demnach seinen
dauernden Standort in Österreich, wäre somit nach § 82
Abs. 8 KFG 1967 im Inland zuzulassen und unterliege damit der Besteuerung
nach § 1 Z 3 NoVAG.
Der Berufungswerber erhob gegen die obige
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle
Innsbruck, GZ.RV1, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher mit
Erkenntnis vom 21. September 2006, 2006/15/0025, diese wegen
Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob. Der Verwaltungsgerichtshof führte
in seinem Erkenntnis ua. aus wie folgt:
"Im
Beschwerdefall ist unbestritten, dass das in Rede stehende Fahrzeug in das
Bundesgebiet eingebracht und von Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich,
nämlich vom Beschwerdeführer selbst und von einem seiner Mitarbeiter
in Österreich verwendet wird. Soweit der Beschwerdeführer rügt,
es sei nicht festgestellt worden, von wem das Fahrzeug in das Bundesgebiet
eingebracht worden sei, ist ihm zu entgegnen, dass nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes bei der Auslegung des § 82 Abs. 8 KFG
1967 entscheidend ist, wer derartige Fahrzeuge im Inland verwendet. Die
kumulative Erfüllung der Voraussetzung, dass das Fahrzeug auch von einer
Person mit Hauptwohnsitz im Inland in das Bundesland eingebracht (das
heißt physisch über die Staatsgrenze gebracht) wird, ist demnach
nicht von Bedeutung. Dies entspricht auch dem Telos von § 82
Abs. 8 leg.cit., weil es andernfalls durch das bloße Überstellen
des Fahrzeuges in das Bundesgebiet durch eine Person, die über keinen
Hauptwohnsitz im Inland verfügt, möglich wäre, die
inländische Zulassungspflicht nach dieser Gesetzesbestimmung zu umgehen.
Der Gesetzgeber ist bei der Formulierung des § 82 Abs. 8 leg.cit.
in der hier anzuwendenden Fassung offensichtlich davon ausgegangen, dass die
Einbringung jedenfalls für jene Person(en) erfolgt, die das Fahrzeug sodann
im Bundesgebiet verwendet bzw. verwenden (vgl. das hg. Erkenntnis vom
21. Mai 1996, 95/11/0378, sowie Gurtner/Herger, SWK 2005,
543ff).
Da
sowohl der Beschwerdeführer als auch der von ihm namhaft gemachte
Mitarbeiter Hartwig G. unbestritten ihren Hauptwohnsitz in Österreich
haben, lag es am Beschwerdeführer den Beweis dafür zu erbringen, dass
der dauernde Standort des Fahrzeuges nicht in Österreich liege. Im
gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer nicht nur keinen Beweis
für einen ausländischen Standort des Fahrzeuges erbracht, sondern
nicht einmal jenen Ort genannt, der als dauernder Standort des Fahrzeuges
anzusehen
wäre.
Wenn
die belangte Behörde im Hinblick auf die damit greifende Standortvermutung
davon ausgegangen ist, dass das Fahrzeug im Gebiet seines dauernden Standortes
bereits längere Zeit verwendet wurde, kann dies gleichfalls nicht als Akt
unschlüssiger Beweiswürdigung angesehen werden, zumal das Fahrzeug
nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers vorwiegend einem Mitarbeiter zur
Verfügung gestellt wurde, der seinen Hauptwohnsitz gleichfalls an jenem Ort
hatte, an dem das Kraftfahrzeug anlässlich der Fahrzeugkotrolle angetroffen
wurde. Dass das in Rede stehende Fahrzeug einem bestimmten Ort außerhalb
des Bundesgebietes zugeordnet werden müsste, es insbesondere
regelmäßig dorthin zurückgebracht worden wäre, hat der
Beschwerdeführer nicht dargelegt, wiewohl er im Verwaltungsverfahren
ausreichend Gelegenheit und Veranlassung hatte, ein entsprechendes Vorbringen zu
erstatten. Da der Beschwerdeführer entgegen der ihn treffenden Beweislast
augenscheinlich bestrebt war, die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges im
Dunkeln zu lassen, kann es insgesamt nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass
die belangte Behörde aus den zu Tage getretenen Indizien auf eine
länger dauernde Verwendung des Fahrzeuges im Inland geschlossen
hat.
Wie der
Verwaltungsgerichtshof allerdings im Erkenntnis vom 25. Jänner 2006,
2001/14/0170, ausgesprochen hat, verstößt die im Beschwerdefall
gleichfalls angewandte Bestimmung des § 6 Abs. 6 NoVAG 1991
in der Fassung BGBl. Nr. 818/1993 über den Zuschlag zur
Normverbrauchsabgabe gegen Gemeinschaftsrecht. Insoweit die belangte
Behörde mit der Abweisung der Berufung daher eine um 20% erhöhte
Normverbrauchsabgabe festgesetzt hat, erweist sich der angefochtene Bescheid aus
den Gründen des genannten Erkenntnisses - auf die gemäß
§ 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird - als
rechtswidrig und war daher gemäß
§ 42 Abs. 2 Z 1
VwGG aufzuheben."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 42 Abs. 3 VwGG tritt die
Rechtssache durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in die Lage
zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden
hatte. Die Verwaltungsbehörden sind nach § 63 Abs. 1 VwGG
verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln
unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes
entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bei Erlassung des Ersatzbescheides
ist die belangte Behörde an die Rechtsanschauung des
Verwaltungsgerichthofes bei unverändertem, rechtlich erheblichem
Sachverhalt gebunden (Machacek, Verfahren vor dem VfGH und
VwGH5, Seite
242f).
Der Verwaltungsgerichtshof schloss sich in dem vorliegenden
Erkenntnis vom 21. September 2006, Zl. 2006/15/0025, grundsätzlich der
vom Unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Innsbruck, vertretenen
Rechtsansicht in der (aufgehobenen) Berufungsentscheidung vom 2. März
2004, GZ.RV1, an, das streitgegenständliche Fahrzeug mit dem amtlichen Kz1
unterliege der Besteuerung nach dem § 1 Z 3 NoVAG. Da der
Berufungswerber weder den von ihm zu erbringenden Beweis, dass der dauernde
Standort des strittigen Fahrzeuges nicht in Österreich liegen würde,
erbracht noch die Verwendung des Fahrzeuges dargelegt habe, ist auch nach
Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes
davon auszugehen, dass das Fahrzeug seinen Standort in Österreich habe und
bereits längere Zeit im Inland Verwendung fand, sodass die gesetzlichen
Voraussetzungen für eine Vorschreibung der Normverbrauchsabgabe für
obiges Kraftfahrzeug gemäß
§ 1 Z 3 NoVAG (dem Grunde
nach) verwirklicht seien.
Auf Grund obiger Ausführungen unter Verweis auf das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. September 2006, Zl.
2006/15/0025, sowie auf die Rechtsausführungen in der Berufungsentscheidung
des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom
2. März 2004, GZ.RV1, welche diesbezüglich zum Bestandteil dieser
Entscheidung werden, besteht sohin für das vorangeführte Kraftfahrzeug
mit dem Kz1 eine gesetzliche Verpflichtung des Berufungswerbers zur Entrichtung
der Normverbrauchsabgabe gemäß
§ 1 Z 3 NoVAG in der
Fassung BGBl I 1999/122, sodass die Berufung diesbezüglich abzuweisen
ist.
Das Finanzamt schrieb jedoch bei der Berechnung der
streitgegenständlichen Normverbrauchsabgabe im bekämpften Bescheid
über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat
September 2001 vom 8. März 2002 eine Abgabenerhöhung
gemäß
§ 6 Abs. 6 NoVAG in Höhe von
209,65 € vor, sodass die Normverbrauchsabgabe mit dem Gesamtbetrag von
1.257,91 € festgesetzt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof erkannte allerdings in den
Erkenntnissen vom 25. Jänner 2006, 2001/14/0170, und vom 25. Mai
2005, 2004/15/0061, unter Hinweis auf das EuGH-Urteil vom 29. April 2004,
C - 387/01, Weigel, dass eine Vorschreibung eines 20 %igen
Zuschlages zur Normverbrauchsabgabe gemäß
§ 6 Abs. 6
NoVAG 1991 in der Fassung BGBl. Nr. 818/1993 gegen Gemeinschaftsrecht
verstoßen würde. Der 20 %ige Zuschlag zur Normverbrauchsabgabe
gemäß
§ 6 Abs. 6 NoVAG in Höhe von
209,65 € wurde sohin vom Finanzamt im bekämpften Bescheid vom
8. März 2002 zu Unrecht vorgeschrieben, weshalb nunmehr der Berufung
diesbezüglich Folge zu geben ist und die Berechnung der
streitgegenständlichen Normverbrauchsabgabe wie folgt zu berichtigen
ist:
|
Kraftfahrzeug BMW 320 d (346L)
|
Kz1
|
Zulassungsdatum: 19. September
2001
|
Bemessungsgrundlage: 14.975,11 €
|
Steuersatz x 7 %
|
Normverbrauchsabgabe: 1.048,26 €
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 8. November 2006
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Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0696-I/06
- Stammnummer
- 24820
- Gültig
- 08.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF