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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 2599

Gastspiel eines gemeinnützigen australischen Zirkus

geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0266-IV/4/2005vom 24.03.2005

Wortlaut laut Findok

Wird ein australischer Zirkus zur Mitwirkung an einer inländischen Veranstaltung engagiert, dann unterliegen die hiefür gezahlten Vergütungen nach § 99 EStG der inländischen Besteuerung; diese Steuerpflicht wird durch Artikel 17 Abs. 1 und 2 des DBA-Australien bestätigt. Im Wege einer Antragsveranlagung kann sodann eine Herabsetzung der österreichischen Steuerbelastung auf jenes Maß erwirkt werden, das sich bei einer Besteuerung des erzielten Nettoeinkommens ergibt. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass Österreich im Interesse der Förderung des internationalen Kulturaustausches bei den nicht auf Gewinnerzielung, sondern auf Kulturvermittlung ausgerichteten klassischen Orchestern auf Reziprozitätsbasis zur Steuerfreistellung bereit wäre (EAS 1771). Es wäre durchaus vorstellbar, ein solches Reziprozitätsverhältnis auch in Bezug auf nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete Zirkusse herzustellen. Die Initiative für ein solches Reziprozitätsverhältnis müsste aber vom ausländischen Staat (vom australischen Finanzministerium) ausgehen. Es muss daher dem australischen Zirkus anheimgestellt bleiben, ob er eine derartige Initiative auf australischer Seite in die Wege leiten möchte. Allerdings könnte sich eine derartige Reziprozitätsregelung nur auf künftige Gastspiele beziehen. 24. März 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

ZirkusReziprozitätsverhältnis

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
BMF-010221/0266-IV/4/2005
Stammnummer
24814
Gültig
24.03.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF