Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2599
Gastspiel eines gemeinnützigen australischen Zirkus
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0266-IV/4/2005vom 24.03.2005
Wortlaut laut Findok
Wird ein australischer Zirkus zur
Mitwirkung an einer inländischen Veranstaltung engagiert, dann unterliegen
die hiefür gezahlten Vergütungen nach § 99 EStG der
inländischen Besteuerung; diese Steuerpflicht wird durch Artikel 17 Abs. 1
und 2 des DBA-Australien bestätigt. Im Wege einer Antragsveranlagung kann
sodann eine Herabsetzung der österreichischen Steuerbelastung auf jenes
Maß erwirkt werden, das sich bei einer Besteuerung des erzielten
Nettoeinkommens ergibt.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass Österreich
im Interesse der Förderung des internationalen Kulturaustausches bei den
nicht auf Gewinnerzielung, sondern auf Kulturvermittlung ausgerichteten
klassischen Orchestern auf Reziprozitätsbasis zur Steuerfreistellung bereit
wäre (EAS 1771). Es wäre durchaus vorstellbar, ein solches
Reziprozitätsverhältnis auch in Bezug auf nicht auf Gewinnerzielung
ausgerichtete Zirkusse herzustellen. Die Initiative für ein solches
Reziprozitätsverhältnis müsste aber vom ausländischen Staat
(vom australischen Finanzministerium) ausgehen. Es muss daher dem australischen
Zirkus anheimgestellt bleiben, ob er eine derartige Initiative auf australischer
Seite in die Wege leiten möchte. Allerdings könnte sich eine derartige
Reziprozitätsregelung nur auf künftige Gastspiele beziehen.
24.
März 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 17 DBA AUS (E), Doppelbesteuerungsabkommen Australien (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 480/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0266-IV/4/2005
- Stammnummer
- 24814
- Gültig
- 24.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF