RIS AI

Findok · EAS-Auskünfte

EAS 2598

Pension der italienischen Staatsbahnen

geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0265-IV/4/2005vom 13.04.2005

Wortlaut laut Findok

Artikel 19 Abs. 2 DBA-Italien stellt fest, dass Einrichtungen der italienischen Staatsbahnen mit den anderen öffentlichen Stellen Italiens gleichzubehandeln sind. Nach dem Abkommenswortlaut ist diese Gleichstellung für die Besteuerung der Aktivbezüge (Art. 19 Abs. 1 DBA-Italien) vorgesehen; misst man dieser Bestimmung aber bloß klarstellende Bedeutung zu, dann käme ihr auch für die in Art. 19 Abs. 3 behandelten Ruhegenüsse Bedeutung zu. Es bestehen keine Bedenken auf Reziprozitätsbasis nach dieser zweiten Auslegungsvariante vorzugehen. Wird daher von italienischer Seite eine Bestätigung vorgelegt, dass eine von den italienischen Staatsbahnen an eine in Österreich ansässig gewordene italienische Staatsbürgerin gezahlte Pension gemäß Artikel 19 Abs. 3 DBA-Italien tatsächlich in Italien besteuert wird, dann kann unter den gegebenen Umständen dieser Beurteilung auf österreichischer Seite gefolgt werden. 13. April 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

italienische StaatsbahnenStaatsbahnpensionPensionenBesteuerungsnachweis

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
BMF-010221/0265-IV/4/2005
Stammnummer
24811
Gültig
13.04.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF