Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2598
Pension der italienischen Staatsbahnen
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0265-IV/4/2005vom 13.04.2005
Wortlaut laut Findok
Artikel 19 Abs. 2 DBA-Italien stellt
fest, dass Einrichtungen der italienischen Staatsbahnen mit den anderen
öffentlichen Stellen Italiens gleichzubehandeln sind. Nach dem
Abkommenswortlaut ist diese Gleichstellung für die Besteuerung der
Aktivbezüge (Art. 19 Abs. 1 DBA-Italien) vorgesehen; misst man dieser
Bestimmung aber bloß klarstellende Bedeutung zu, dann käme ihr auch
für die in Art. 19 Abs. 3 behandelten Ruhegenüsse Bedeutung zu.
Es bestehen keine Bedenken auf Reziprozitätsbasis nach
dieser zweiten Auslegungsvariante vorzugehen. Wird daher von italienischer Seite
eine Bestätigung vorgelegt, dass eine von den italienischen Staatsbahnen an
eine in Österreich ansässig gewordene italienische Staatsbürgerin
gezahlte Pension gemäß Artikel 19 Abs. 3 DBA-Italien tatsächlich
in Italien besteuert wird, dann kann unter den gegebenen Umständen dieser
Beurteilung auf österreichischer Seite gefolgt werden.
13. April
2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 19 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0265-IV/4/2005
- Stammnummer
- 24811
- Gültig
- 13.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF