Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0451-G/06
Bescheidaufhebung gem. § 299 BAO innerhalb offener Frist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0451-G/06vom 07.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Berechnung der Bescheidaufhebungsfrist ist das Zustellungsdatum maßgeblich.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vom 25. Mai 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Judenburg vom 4. Mai 2006 betreffend amtswegige
Bescheidaufhebung der Arbeitnehmerveranlagung 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Erklärung vom 24.
März 2005, eingelangt am 29. März 2005 hat der Berufungswerber (Bw)
die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2001 beantragt. Im dafür
vorgesehenen Feld hat der Bw erklärt, dass es sich bei den beantragten
Beträgen ausschließlich um Schilling-Beträge
handelt.
Mit Datum 4. Mai 2005 wurde
der entsprechende Einkommensteuerbescheid 2001 erlassen, der Werbungskosten
auswies, die die Höhe der Einnahmen überstiegen. Dazu kam es, weil die
in Schillingwährung beantragten Werbungskosten - vom Finanzamt
gekürzt - als Eurobeträge erfasst wurden. Der Bescheid, der bei
der Abfertigung mit Tippfehlern versehen an Berufungswrber anstatt wie in der
Erklärung angegeben Berufungswerber adressiert wurde, ergab eine nicht
unbeträchtliche Abgabengutschrift. Der Bw hat den Bescheid jedoch trotz der
Schreibfehler und des fehlenden akademischen Grades (der auch in der
Erklärung nicht angegeben war) offensichtlich als an ihn gerichtet erkannt,
da er weder die Annahme des Bescheides noch die Steuerrückzahlung
verweigerte.
Am 4. Mai 2006 wurde das
Finanzamt anlässlich der Überprüfung der Arbeitnehmerveranlagung
2002 auf den Fehler aufmerksam und hob den Einkommensteuerbescheid 2001 gem.
§ 299 BAO mit Bescheid vom 4. Mai 2006 auf. In der Begründung verwies
das Finanzamt darauf, dass dem Einkommensteuerbescheid 2001 die anzuerkennenden
Werbungskostenbeträge in Euro anstatt in Schilling zu Grunde gelegt wurden
und der Bescheid daher aufzuheben war. Die Zustellung des Aufhebungsbescheides
erfolgte laut Zustellnachweis am 5. Mai 2006. Ebenfalls mit Datum 5. Mai 2006
wurde ein neuer Einkommensteuerbescheid 2001 erlassen, in dem die bisher in Euro
erfassten Schillingbeträge nunmehr in Euro-Beträge umgerechnet erfasst
wurden.
Gegen die Bescheidaufhebung
erhob der Bw mit Schreiben vom 25. Mai 2006 (eingelangt am 29. Mai 2006)
innerhalb offener Frist Berufung. Die Berufung begründete er mit folgenden
vier Punkten:
Der
aufgehobene Bescheid sei nicht rechtswidrig, da er nicht gegen Gesetze,
Verordnungen oder Gemeinschaftsrecht verstoße
Die
Aufhebungsfrist von einem Jahr wäre überschritten
Mit
der Aufhebung wurde kein neuer Sachbescheid verbunden und der ergangene
Sachbescheid sei ohne die erforderlichen Ermittlungen erlassen worden
Der
Aufhebungsbescheid wurde mit falschem Namen, fehlendem akademischen Titel und
falscher Adresse adressiert und sei daher sachlich
unrichtig.
Das
Finanzamt wies die Berufung als unbegründet ab und hielt in der
Begründung fest:
Der
Bescheid wurde gemäß
§ 299 BAO aufgehoben, weil er inhaltlich
unrichtig ist.
Die
Jahresfrist wurde nicht überschritten, weil für die Fristberechnung
die Zustellung maßgeblich sei. Da der Bescheid am 4. Mai 2005
EDV-mäßig erstellt wurde, sei die Postabfertigung frühestens am
folgenden Werktag möglich. Der 5. Mai 2005 war ein Feiertag weshalb die
Postabfertigung frühestens am Freitag, 6. Mai 2005 erfolgen konnte. Daraus
ergebe sich, dass die Zustellung (von Wien nach Spielberg) frühestens am
Montag, 9. Mai 2005 erfolgt sein könne und die Bescheidaufhebung, die
nachweislich am 5. Mai 2006 erfolgte, damit innerhalb der Jahresfrist ergangen
sei.
Im
Zuge der Aufhebung wurden zwei Bescheide erlassen wogegen der Bw auch gemeinsam
berufen hat.
Der
Aufhebungsbescheid wies zwar die vorgebrachten Mängel (u.a. Tippfehler beim
Namen des Bw) auf, diese seien jedoch nicht so gravierend, dass überhaupt
kein Bescheid vorliege, denn es sei zu einer ausreichenden
Individualisierbarkeit gekommen sodass der Bescheid personenbezogen zuordenbar
war (eine Namensgleichheit bzw. Namensähnlichkeit unter derselben Adresse
sei nicht amtsbekannt und der Briefträger bewerkstelligte den
Zustellungsvorgang
ordnungsgemäß).
Mit
Schreiben vom 19. Juli 2006 (eingelangt am 21. Juli 2006) beantragte der Bw die
Behandlung der Berufung gegen die Bescheidaufhebung des
Einkommensteuerbescheides 2001 gem § 299 BAO durch den Unabhängigen
Finanz Senat (UFS). Dabei führte der Bw in der Sache ergänzend an,
dass die Aufhebungsfrist jedenfalls abgelaufen sei, weil die Zustellung des
Erstbescheides nicht nachweislich erfolgte und daher von einer Zustellung am
Bescheiderstellungsdatum 4. Mai 2005 auszugehen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 299 BAO idF BGBl I
2002/97 ermächtigt die Abgabenbehörde erster Instanz einen Bescheid
aufzuheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Die
in der Berufung geforderte "Rechtswidrigkeit" grenzt lediglich die inhaltliche
Unrichtigkeit von der verfahrensrechtlichen Unrichtigkeit bzw. der
Bescheiderlassung durch eine unzuständige Behörde ab (vgl schon
Doralt/Ruppe, Steuerrecht
II5, Tz 599 oder Ritz,
BAO3, § 299 Tz
9). Auch wenn an Stelle der Aufhebung gem. § 299 BAO eine
Bescheidberichtigung gem. § 293 BAO (Beseitigung von offensichtlichen
Schreib- und Rechenfehlern) bis zum Ablauf der Verjährungsfrist
möglich gewesen wäre (vgl Ritz,
BAO3, § 299 Tz
67), ändert dies nichts daran, dass der aufgehobene Bescheid inhaltlich
unrichtig war und daher die Gründe für eine Bescheidaufhebung
vorlagen.
Aufhebungen
von Bescheiden sind bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheides
zulässig (§ 302 BAO). Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen
Erledigungen durch Zustellung (§ 97 Abs 1 lit a BAO). Gemäß
§ 26 ZustellG gilt eine Zustellung ohne Zustellnachweis (um eine solche
handelt es sich beim aufgehobenen Bescheid) als am dritten Werktag nach der
Übergabe an das Zustellorgan (Post) bewirkt. Da vom Bw nichts Gegenteiliges
behauptet wurde, ist der Zustellungszeitpunkt eben nach dem ZustellG zu
ermitteln. Geht man davon aus, dass der aufgehobene Einkommensteuerbescheid 2001
vom 4. Mai 2005 noch am selben Tag dem Zustellorgan übergeben wurde,
erfolgte die Zustellung gem. § 26 ZustellG am 10. Mai 2005 (Donnerstag, 5.
Mai 2005: Feiertag "Christi Himmelfahrt" daher erster Werktag: Freitag, 6. Mai,
zweiter Werktag: Montag, 9. Mai, dritter Werktag: Dienstag, 10. Mai 2005). Nach
Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß
§ 108
Abs 2 BAO mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats,
der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist
maßgebenden Tag entspricht. Mit anderen Worten: Wurde der
Einkommensteuerbescheid 2001 am 10. Mai 2005 bekannt gegeben, endet die
Aufhebungsfrist des § 302 BAO am 10. Mai 2006. Da die Bekanntgabe des
Aufhebungsbescheides mittels nachweislicher Zustellung am 5. Mai 2006 erfolgte,
erfolgte die Aufhebung innerhalb der Jahresfrist.
§
299 Abs 2 BAO ("Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid
ersetzende Bescheid zu verbinden") ist so zu verstehen, dass im Zuge der
Aufhebung ein neuer Sachbescheid zu erlassen ist. Rechtlich und faktisch liegen
jedoch immer zwei Bescheide vor, die jeder für sich einer Berufung
zugänglich sind (vgl VwGH 29.11.2000, 99/13/0225; VwGH 23. 4. 2001,
96/14/0091; VwGH 17. 11. 2004, 2000/14/0142 alle zur diesbezüglich
inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 307 BAO). Da im
Beschwerdefall zwei inhaltlich zusammenhängende Bescheide ergangen sind,
die beide mittels Berufung bekämpft wurden, ist eine Verbindung des
Aufhebungsbescheides mit dem neuen Sachbescheid erkennbar.
Gemäß
§ 93 Abs 2 BAO hat der Bescheid im Spruch die Person zu nennen, die er
angeht. Bei einer physischen Person ist idR der Vor- und Zuname anzugeben (VwGH
18.4.1986, 85/17/0140; VwGH 9.12.1992, 91/13/0013). Aus dem Gesamtzusammenhang
geht objektiv eindeutig erkennbar hervor, dass der Bw Adressat der Bescheide
(auch des laut Rückschein zugestellten Aufhebungsbescheides) ist. Bei den
unbestrittenen Tippfehlern des Namens bzw. der Adresse handelt es sich somit um
eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit des Bescheides, die
auch für den Bw als solche objektiv erkennbar war. Dieses Versehen
wäre einer Berichtigung nach § 293 BAO zugänglich gewesen. Die
Nichtbehebung dieser Unrichtigkeit des Bescheides führt aber nicht dazu,
dass der Bescheid wegen Unbestimmtheit des Adressaten als ein Nichtbescheid
anzusehen wäre, der dem Bw gegenüber keine Rechtswirkungen zu
entfalten vermöchte. Die unrichtige Bezeichnung eines Bescheidadressaten
selbst im Spruch ist in einem Fall wie dem vorliegenden dann unbeachtlich, wenn
diese offenbar auf einem Versehen beruht und der Adressat zweifelsfrei
feststeht, was insbesondere auch durch die Zustellung an den richtigen
Adressaten untermauert wird (VwGH 20. 1. 1992, 91/10/0095 unter Hinweis auf VwGH
13. 11. 1973, Slg. NF Nr. 8496/A).
Aus
den genannten Gründen war die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Graz,
am 7. November 2006
Normen und Schlagworte
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0451-G/06
- Stammnummer
- 24801
- Gültig
- 07.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF