Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0006-G/05
Keine Erstattung von Lohnsteuer, wenn die Korrektur von behaupteten Unrichtigkeiten bei der Einkommensteuerveranlagung erfolgen kann (Rechtslage vor BGBl. I Nr. 142/20000)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0006-G/05vom 07.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vom 11. Mai 2001, gegen
die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 24. April 2001, betreffend die
Rückzahlung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer gemäß
§ 240 Abs. 3 BAO für die Jahre 1994 und 1995,
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber brachte beim Finanzamt im Dezember 1999
zwei Anträge auf Rückzahlung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer
für Zeiträume der Jahre 1994 und 1995 mit der Begründung ein, von
seinem Arbeitgeber zu Arbeitsverrichtungen (Inbetriebnahme eines Marktes) ins
Ausland entsendet worden zu sein.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 24. April
2001 hat das Finanzamt diese Anträge im Wesentlichen mit der
Begründung abgewiesen, für die vom Berufungswerber ausgeübten
Tätigkeiten stehe die Einkommensteuerbefreiung gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 nicht zu. Die dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufungen vom 11. Mai 2001 wurden mit
Berufungsvorentscheidung vom 2. November 2004 abgewiesen. Sie gelten jedoch
zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages wiederum als
unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 240 Abs. 1 BAO ist bei Abgaben, die
für Rechnung eines Abgabepflichtigen ohne dessen Mitwirkung einzubehalten
und abzuführen sind, der Abfuhrpflichtige berechtigt, während eines
Kalenderjahres zu Unrecht einbehaltene Beträge bis zum Ablauf dieses
Kalenderjahres auszugleichen oder auf Verlangen zurückzuzahlen.
Nach der Bestimmung des § 240 Abs. 3 BAO in ihrer
für die hier maßgeblichen Jahre anzuwendenden Fassung vor ihrer
Änderung durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 142/2000, kann
der Abgabepflichtige (Abs. 1) bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres,
das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, die Rückzahlung des zu Unrecht
einbehaltenen Betrages beantragen, soweit nicht eine Rückzahlung oder ein
Ausgleich gemäß Abs. 1, im Wege des Jahresausgleiches oder im Wege
der Veranlagung zu erfolgen hat oder bereits erfolgt ist. Der Antrag ist bei der
Abgabenbehörde zu stellen, die für die Heranziehung des
Abgabepflichtigen zu jener Abgabe zuständig ist, um deren Rückzahlung
es sich handelt.
Aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass
Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen einzubehalten und
abzuführen sind (hier: die Lohnsteuer), insoweit nicht auf Grund eines auf
§ 240 Abs. 3 BAO gestützten Antrages zurückgezahlt werden
dürfen, als das Einkommensteuergesetz eine Überprüfung und
allfällige Korrektur im Wege eines Jahresausgleiches oder im Wege der
Veranlagung vorsieht. Der durch § 240 Abs. 3 BAO dem Arbeitnehmer
eröffnete ergänzende Rechtsschutz zum Zweck der Richtigstellung eines
Fehlverhaltens des Arbeitgebers greift nach der Anordnung des Gesetzes dann
nicht, wenn dem Arbeitgeber gegebenenfalls unterlaufene Unrichtigkeiten beim
Lohnsteuerabzug ohnehin auf dem Wege der Erlassung eines Veranlagungsbescheides
korrigierbar sind (VwGH vom 4.6.2003, 2002/13/0241).
Dies gilt unabhängig davon, ob in Fällen einer
möglichen Antragsveranlagung nach § 41 Abs. 2 EStG 1988
bereits veranlagt wurde oder nicht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
4. Juni 2003, 2002/13/0237, das wie im vorliegenden Fall Lohnsteuer
für eine behauptete, nach § 3 Abs. 1 Z 10
EStG 1988 steuerfreie Auslandstätigkeit betreffende Erkenntnis vom
1. Juli 2003, 2002/13/0214, und das Erkenntnis vom
24. September 2003, 99/13/0007).
Für die von den oben genannten Anträgen
betroffenen Kalenderjahre liegen Bescheide vor. Es sind dies der
Einkommensteuerbescheid 1994 vom 17. November 1995 und der
Einkommensteuerbescheid 1995 vom 30. September 1996.
Die Richtigstellung einer allenfalls zu Unrecht erfolgten
Versteuerung von richtigerweise steuerfreien Bezügen durch den Arbeitgeber
hätte daher im Wege der Veranlagung durch entsprechende Korrektur der
Einkünfte und in der Folge des Einkommens erfolgen
können.
Diese Korrektur im Wege eines Erstattungsantrages
gemäß
§ 240 Abs. 3 BAO zu beantragen anstatt die Berichtigung
des Einkommens bei der Veranlagung zur Einkommensteuer zu begehren, ist nach der
genannten Norm nicht zulässig. Die Anträge des Berufungswerbers
wären daher vom Finanzamt als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Dadurch, dass das Finanzamt diese Anträge abgewiesen hat, anstatt sie
zurückzuweisen, wurde der Berufungswerber aber in keinem Recht
verletzt.
Die Berufungen waren daher vom unabhängigen
Finanzsenat, wie im Spruch geschehen, als unbegründet
abzuweisen.
Auf die Frage, ob die begehrte Steuerfreiheit der
Bezüge zuzubilligen wäre, brauchte daher nicht eingegangen zu
werden.
Graz, am 7.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 240 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0006-G/05
- Stammnummer
- 24784
- Gültig
- 07.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF