Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2122-W/05
Schulgeld für den Besuch einer Sonderschule stellt ohne Gegenverrechnung mit Pflegegeld eine außergewöhnliche Belastung dar
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2122-W/05vom 06.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gemäß § 5 Abs. 3 der VO über außergewöhnliche Belastungen BGBl. Nr. 303/1996 sind Aufwendungen für den Sonderschulbesuch eines zu 100% behinderten Kindes, für welches erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, zusätzlich und ohne Gegenverrechnung mit dem gewährten Pflegegeld als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 4. Juli 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk, vom 29. Juni 2005
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2004 wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezieht Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
Im Zuge seiner für das Jahr 2004 eingebrachten
Antragstellung auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung beantragte
der Bw. für seine zu 100% behinderte minderjährige Tochter neben den
geltend gemachten Aufwendungen für Hilfsmittel, Ausgaben für eine
Sonder(Pflege)Schule in Höhe von € 1.800,00 jährlich als
außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen. Gemäß den in der Steuererklärung
gemachten Angaben bezog der Bw. für sein behindertes Kind im gesamten
Zeitraum 2004 erhöhte Familienbeihilfe sowie ein monatliches
Pflegegeld in Höhe von € 704,20.
Im Zuge der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
erkannte das Finanzamt sowohl mit Bescheid vom 24. Juni 2005 als auch
mit berichtigtem Bescheid gemäß
§ 293b BAO vom
29. Juni 2005 (in welchem eine nachträgliche
Berücksichtigung von erhöhten Werbungskosten erfolgte) die geltend
gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Sonderschulbesuch der behinderten
Tochter nicht an.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2005 brachte der Bw.
gegen den betreffenden Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 das
Rechtsmittel der Berufung ein und begründete dies damit, dass er aus einer
Arbeitnehmerveranlagung nie nachzahlen habe müssen und er um nochmalige
Überprüfung des betreffenden Einkommensteuerbescheides sowie um
Anerkennung der Ausgaben für die Sonderschule seiner behinderten Tochter
bitte. Dem Schreiben legte der Bw. eine Bestätigung der Sonderschule
über erfolgte Eigenleistungen des Bw. im Jahr 2004 in Höhe von
€ 1.800,00 für eine konduktive mehrfachtherapeutische
Förderung seiner Tochter bei.
Im Rahmen der Berufungsvorentscheidung erkannte allerdings
das Finanzamt die streitgegenständlichen Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastungen nicht an und begründete dies damit,
dass bei Bezug von Pflegegeld, welches den Pauschbetrag in Höhe von
€ 262,00 übersteigt, nur Kosten für Hilfsmittel und einer
Heilbehandlung zusätzlich absetzbar seien.
Mit Schreiben vom 26. Juli 2005 stellte der Bw.
den Vorlageantrag.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Berufungsfall ist von vorliegendem
Sachverhalt auszugehen: Der Bw. bezog im gesamten Zeitraum 2004
für seine zu 100% behinderte minderjährige Tochter erhöhte
Familienbeihilfe sowie ein monatliches Pflegegeld in Höhe von
€ 704,20. Im Jahr 2004 erwuchsen dem Bw. für seine Tochter
neben Ausgaben für Hilfsmittel in Höhe von € 366,20
nachgewiesene Aufwendungen für den Besuch einer Sonderschule in Höhe
von € 1.800,00 jährlich.
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.
§ 34 Abs. 6 leg. cit. lautet: "... (6) Folgende
Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen
werden: - ... - ... - Mehraufwendungen des
Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß
§ 8 Abs.
4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe
gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen
(Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage)
übersteigen. - Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle
der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5). -
Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst
oder bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag der (Ehe)Partner (§
106 Abs. 3) oder bei Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder den
Unterhaltsabsetzbetrag das Kind (§ 106 Abs. 1 und 2) pflegebedingte
Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage)
erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen
übersteigen.
Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung
festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus
dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35
Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu
berücksichtigen sind. ..."
Auf Grund der §§ 34 und 35 EStG 1988 erließ
der Bundesminister für Finanzen die Verordnung BGBl. Nr. 303/1996, die
auszugsweise folgenden Wortlaut hat: "§ 1. ... (3) Die
Mehraufwendungen gemäß
§§ 2 bis 4 dieser Verordnung sind
nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder
Blindenzulage) oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu
kürzen.
§ 4. (in der Fassung BGBl. II Nr. 91/1998) Nicht
regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (z.B.
Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der
Heilbehandlung sind im nachgewiesenen Ausmaß zu
berücksichtigen.
§ 5. (1) Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen
für unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß
§ 8
Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe
gewährt wird, sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten mit
monatlich 3 600 S vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen
(Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) zu berücksichtigen (in der im
Beschwerdefall noch anzuwendenden Stammfassung). (2) Bei Unterbringung in
einem Vollinternat vermindert sich der nach Abs. 1 zustehende Pauschbetrag pro
Tag des Internatsaufenthaltes um je ein Dreißigstel. (3)
Zusätzlich zum (gegebenenfalls verminderten) Pauschbetrag nach Abs. 1 sind
auch Aufwendungen gemäß
§ 4 sowie das Entgelt für die
Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder Pflegeschule oder für die
Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte im nachgewiesenen
Ausmaß zu berücksichtigen."
Die im Beschwerdefall anzuwendende Rechtslage ist wie der
Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.6.2006, Zl. 2002/13/0134
ausführt demnach durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass der
Gesetzgeber mit der Bestimmung des letzten Satzes des § 34 Abs. 6 EStG 1988
eine Norm statuiert hat, mit welcher im Kleid einer Verordnungsermächtigung
der materielle Gehalt der in den diesbezüglichen Regelungen der
§§ 34 und 35 EStG 1988 geschaffenen Ansprüche geändert
worden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. August 2004, 99/13/0169). Die in
§ 34 Abs. 6 Teilstrich 3 leg. cit. getroffene Anordnung, dass
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die
gemäß
§ 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, nur zu berücksichtigen
sind, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen
übersteigen, wird durch den letzten Satz des § 34 Abs. 6 EStG 1988
inhaltlich verändert, indem der Bundesminister für Finanzen auch zur
Festlegung von solchen Fällen ermächtigt wird, in denen Aufwendungen
"ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung" zu berücksichtigen
sind. Davon hat der Verordnungsgeber durch die Statuierung verschiedener
Mehraufwendungen, die nicht um eine pflegebedingte Geldleistung zu kürzen
sind, Gebrauch gemacht (§ 1 Abs. 3 der zitierten VO).
Für den gegenständlichen Berufungsfall bedeutet
dies nun, dass im Sinne obiger Ausführungen und somit entgegen der Ansicht
der Abgabenbehörde erster Instanz auch gemäß
§ 5
Abs. 3 der zitierten Verordnung die nachgewiesenen strittigen Aufwendungen
für eine Sonderschule in Höhe von jährlich € 1.800,00
ohne Anrechnung auf das Pflegegeld als außergewöhnliche Belastung
anzuerkennen sind. Dies vor allem deshalb, da § 5 Abs. 3 der
zitierten Verordnung von bestimmten Aufwendungen spricht, welche zusätzlich
zum gegebenenfalls verminderten Pauschbetrag nach Abs. 1 der VO im
nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen sind und eine
Gegenverrechnung mit dem Pflegegeld ausdrücklich nicht enthält. Jeder
Versuch einer anders lautenden Interpretation der betreffenden Verordnung
wäre somit nicht im Einklang mit den betreffenden gesetzlichen Bestimmungen
des Einkommensteuerrechts und folglich nicht zulässig.
Der Berufung war daher statt zugeben.
Die Höhe der zu berücksichtigenden Aufwendungen
als außergewöhnliche Belastung stellt sich wie folgt
dar:
|
€
|
Hilfsmittel
|
Sonderschule
|
Summe
|
bisher
|
366,20
|
0,00
|
366,20
|
neu
|
366,20
|
1.800,00
|
2.166,20
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 6.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 5 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2122-W/05
- Stammnummer
- 24777
- Gültig
- 06.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF