Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0099-S/05
Frage, ob tatsächlich Einlagenrückzahlung vorliegt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0099-S/05vom 06.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr1, vertreten durch
steuerlVertr., Rform., Adr2, vom 12. April 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch FAVertr, vom 9. März 2005
betreffend das Ansuchen um Gutschrift und Rückzahlung der abgeführten
Kapitalertragsteuer in Höhe von € 112.500,00
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 2. Juli 2004 langte eine
Kapitalertragsteuer-Anmeldung der
Berufungswerberin (Bw.) ein, in der sie erklärte, dass laut Beschluss vom
24. Juni 2004 Kapitalerträge in Höhe von € 900.000,00
aus dem Jahr 2003 zugeflossen seien (§ 95 EStG). Es wurde weiters
erklärt, dass der Betrag von € 112.500,00 an Kapitalertragsteuer
einbehalten worden sei und aufgrund der Ausschüttung an XY, Privatstiftung,
Ort1, Steuer-Nr. xxx, der Steuerabzug bei einem Kapitalertrag von
€ 450.000,00 unterblieben sei.
Die Bw. legte in der Folge auch den
Umlaufbeschluss (§ 34 GmbHG),
erstellt am 21. Juni 2004 vor, aus dem ua Folgendes
hervorgeht:
Die
Gesellschafter der vormBw.(damaliger Firmenwortlaut der Bw.) und
zwar
|
|
Anteile
am Stammkapital
|
XY
Privatstiftung, Ort1
|
€
|
545.046,26
|
50 %
|
YZ, in
Ort2
|
€
|
545.046,26
|
50 %
|
Gesamt
|
€
|
1,090.092,52
|
100 %
erklären
sich mit der Abstimmung im schriftlichen Wege einverstanden und fassen
einstimmig folgende Beschlüsse:
1. Genehmigung
des Jahresabschlusses zum
31.12.2003
Der Jahresabschluss
2003 wird genehmigt und gilt damit als festgestellt.
2. Verwendung
des Bilanzergebnisses 2003
Der
Jahresabschluss 2003 weist einen Jahresgewinn von € 883.955,61 aus.
Zusammen mit dem bestehenden Gewinnvortrag von € 465.379,00 ergibt
sich ein Bilanzgewinn von € 1,349.334,61. Über Vorschlag wird
hiermit der Beschluss gefasst, einen Teil des Bilanzgewinnes von
€ 900.000,00 an die Gesellschafter auszuschütten und den Rest in
Höhe von € 449.334,61 auf neue Rechnung
vorzutragen.
Die Auszahlung bzw.
Gutschrift an die Gesellschafter erfolgt am 24. Juni 2004.
....
Als Anlage zum Jahresabschluss zum 31.12.2003 wurde das
steuerliche Evidenzkonto folgendermaßen dargestellt:
Steuerliches
Evidenzkonto gemäß
§ 4 (12) EStG
|
|
Stand
01.01.2003
|
+
Zugang
-
Abgang
|
Stand
31.12.2003
|
Einbezahltes
Stammkapital
|
1,090.092,52
|
|
1,090.092,52
|
Gesellschafterzuschüsse
|
4,448.287,55
|
|
0,00
|
Ausschüttung
)x
|
0,00
|
-625.637,00
|
3,822.650,55
|
|
5,538.380,07
|
0,00
|
4,912.743,07
)x Begrenzung
der KEST-freien Rückzahlung durch die vorhandenen Anschaffungskosten der
Gesellschafter in Höhe von € 625.641,40.
Am 15. November 2004 (eingelangt beim Finanzamt
Salzburg-Land am 19. November 2004) stellte der steuerliche Vertreter der
Bw. einen so genannten
Berichtigungsantrag
KESt, der im Wesentlichen folgenden Inhalt hatte:
Die Gesellschafter der Bw. hätten mit Umlaufbeschluss
vom 21. Juni 2004 eine Ausschüttung in Höhe von
€ 900.000,00 beschlossen. Von dieser Ausschüttung seien
€ 450.000,00 auf YZ entfallen. Bei der Ausschüttung in
Höhe von € 900.000,00 handle es sich um eine
Einlagenrückgewähr gemäß
§ 4 Abs. 12 EStG aus dem steuerlichen Evidenzkonto,
welches zum Stichtag 31.12.2003 insgesamt € 4,912.743,07 betragen
habe. Obwohl eine Einlagenrückgewähr nach
§ 4 Abs. 12 EStG vorliege, habe die Bw. diese
Ausschüttung zu Unrecht als Gewinnausschüttung behandelt und aus dem
Anteil des YZ die Kapitalertragsteuer mit 25 % aus € 450.000,00
und somit in Höhe von € 112.500,00 an das Finanzamt X zu
Steuer-Nr. yyy abgeführt. Abfuhr und Zahlung wurden am Finanzamt mit
5.7.2004 in Höhe von € 112.500,00 am angeführten
Abgabenkonto gebucht. Es werde daher der Antrag gestellt, die zu Unrecht
abgeführte Kapitalertragsteuer in Höhe von € 112.500,00
wiederum dem Abgabenkonto der Bw. gutzuschreiben und an Herrn YZ zur
Rückzahlung zu bringen.
Das Ansuchen betreffend Gutschrift und Rückerstattung
der abgeführten Kapitalertragsteuer in Höhe von € 112.500
wurde mit Bescheid des Finanzamtes vom
9. März 2005 als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid
enthielt folgende Begründung:
Der Pflichtige
hat grundsätzlich das Wahlrecht, ob er aus dem Bilanzgewinn oder aus den
Einlagen laut Evidenzkonto ausschüttet.
Im
Umlaufbeschluss vom 21.6.2004 wurde ausdrücklich der Beschluss gefasst, die
Ausschüttung aus einem Teil des Jahresgewinnes 2003 und des Gewinnvortrages
vorzunehmen. Es wurde also eine klare Gewinnverwendung
vorgenommen.
Die Wirkung
eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Umlaufbeschlusses besteht
darin, dass der Beschlussinhalt als Wille der Gesellschaft verbindlich
festgelegt wird. Wirksam gefasste Beschlüsse können dabei nach
übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung nur dann aufgehoben werden,
solange sie noch nicht zu Berechtigungen bestimmter Personen geführt haben.
Der vorliegende Gewinnverwendungsbeschluss begründet derartige
Ansprüche der Gesellschafter und kann daher nicht mehr aufgehoben werden.
(vgl. Koppensteiner, GmbHG.-Kommentar, §34 Tz. 7f.).
Eine
Ausschüttung ist zudem mit dem Abfluss der Gewinnanteile vollzogen. Die
vollzogene Ausschüttung kann nicht durch Änderung eines vorher
gefassten Gewinnverteilungsbeschlusses mit steuerlicher Wirkung
rückgängig gemacht oder in wesentlichen Punkten abgeändert
werden.
Gegen den abweisenden Bescheid wurde
Berufung erhoben, die
folgendermaßen begründet wurde:
Der Rechtsansicht des Finanzamtes, die sich
ausschließlich auf Handelsrecht bzw. Gesellschaftsrecht beziehe, sei
Folgendes entgegen zu halten:
Eine Ausschüttung aus einer GmbH an die Gesellschafter
könne immer nur gemäß
§ 82 GmbHG aus dem
Bilanzgewinn erfolgen.
§ 4 Abs. 12 EStG regle
die Einlagenrückzahlung von Körperschaften. In dieser Bestimmung
fänden sich keinerlei Regelungen darüber, dass in einem
Ausschüttungsbeschluss für den Fall einer Einlagenrückzahlung im
Ausschüttungsbeschluss darauf hingewiesen werden muss, dass nicht aus dem
Bilanzgewinn, sondern aus den Einlagen laut Evidenzkonto ausgeschüttet
werde. Somit würde die Rechtsansicht der Abgabenbehörde in der
Bestimmung des § 4 Abs. 12 EStG keine Deckung
finden. Laut Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen
Steuerrechts, Band I, TZ 994, führe die Rückgewähr von Kapital
beim Gesellschafter nach der Judikatur als contrarius actus zur Einlage nicht zu
Kapitalerträgen, sondern zu einer Minderung des Beteiligungsansatzes, auch
wenn die Kapitalrückzahlung handelsrechtlich in die äußere
Erscheinungsform einer Gewinnausschüttung gekleidet ist. Danach führe
die Rückzahlung von Einlagen zu einer steuerneutralen Minderung des
Beteiligungsansatzes, womit sich in der Regel keine steuerlichen Auswirkungen
ergeben würden, und zwar auch dann nicht, wenn die Rückzahlung im Wege
einer Einkommensverwendung (Ausschüttung) erfolge. Dies
bestätige auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
22. März 2000, 96/13/0175, wonach die Steuerneutralität von
Einlagenrückzahlungen auch dann gegeben sei, wenn sie aus
handelsrechtlichen Gründen in der äußeren Erscheinungsform einer
Gewinnausschüttung erfolge. Nach diesem Erkenntnis sei auch im Fall
einer handelsrechtlichen Gewinnausschüttung eine Einlagenrückzahlung
anzunehmen, wenn es gelinge, hierfür einen entsprechenden Nachweis zu
führen. Im gegenständlichen Fall ergebe sich der Nachweis aus dem
steuerlichen Evidenzkonto gemäß
§ 4 Abs. 12 EStG, welches zum 31.12.2004 im Rahmen der
Erstellung der Steuererklärungen erstellt werde (vgl. auch KStRl TZ
928).
Das Finanzamt legte die Berufung ohne die Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Aus dem Veranlagungsakt
(Jahresabschlüsse) ist ua Folgendes ersichtlich:
Darstellung Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag,
Bilanzgewinn/Bilanzverlust usw.
|
Jahr
1998
|
Betrag
in S
|
Betrag
in €
|
Jahresfehlbetrag
|
- 5,902.763,22 S
|
|
(Auflösung/Zuweisung unversteuerter Rücklagen,
Zuweisung zu Gewinnrücklagen) gesamt
|
-22.543,00
S
|
|
Jahresverlust
|
-5,925.306,22 S
|
|
Verlustvortrag
|
-12,097.404,70 S
|
|
Bilanzverlust
|
- 18,022.710,92
S
|
|
Jahr
1999
|
|
|
Ergebnis des gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit
|
- 7,508.976,47 S
|
|
Außerordentliche Erträge
|
7,035.529,67 S
|
|
Jahresfehlbetrag
|
- 497.526,80 S
|
|
(Auflösung/Zuweisung unversteuerter Rücklagen,
Zuweisung zu Gewinnrücklagen) gesamt
|
- 11.472,00
S
|
|
Jahresverlust
|
- 508.998,80 S
|
|
Verlustvortrag
|
- 18,022.710,92
S
|
|
Bilanzverlust
|
- 18.531.709,72
S
|
|
Jahr
2000
|
|
|
Jahresfehlbetrag
|
- 9,898.099,27 S
|
|
Auflösung IFB
|
62.415,00 S
|
|
Auflösung nicht gebundener
Kapitalrücklagen
|
18,952.656,91
S
|
|
Zuweisung zu IFB
|
9,742,00 S
|
|
Zuweisung Gewinnrücklage
|
59.747,00 S
|
|
Verlustvortrag
|
- 18.531.709,72
S
|
|
Bilanzverlust
|
- 9,484.226,08 S
|
|
Jahr
2001
|
|
|
Jahresüberschuss
|
574.910,20 S
|
41.780,35 €
|
Auflösung IFB steuerfrei
|
34.913,00 S
|
|
Auflösung ungebundene
Kapitalrücklage
|
15,504.750,50 S
|
1,126.774,16 €
|
Zuweisung zu freier Gewinnrücklage
|
- 34.913,00 S
|
|
Verlustvortrag Vorjahr
|
- 9,484.226,08 S
|
689.245,59
€
|
Bilanzgewinn
|
6,595.434,62 S
|
479.308,93
€
|
Jahr
2002
|
|
|
Jahresüberschuss
|
|
409.353,94
€
|
Auflösung unversteuerter Rücklagen
(IFB)
|
|
1.638,26 €
|
Auflösung von Gewinnrücklagen
|
|
222.167,97
€
|
Zuweisung zu Gewinnrücklagen
|
|
- 21,453,10
|
Gewinnvortrag Vorjahr
|
|
479.308,93
€
|
Bilanzgewinn
|
|
1,091.016,00
€
|
Jahr
2003
|
|
|
Jahresüberschuss
|
|
883.217,20
€
|
Auflösung unversteuerter Rücklagen
|
|
792,79 €
|
Zuweisung zu Gewinnrücklagen
|
|
639,81 €
|
Gewinnvortrag nach Ausschüttung
Gewinnvortrag Vorjahr
1,091.016,00 €
abzüglich Gewinnausschüttung 2001
-436.037,00 €
abzüglich Gewinnausschüttung 2002
- 189.600,00 €
Gewinnvortrag nach Ausschüttung
465.379,00 €
|
|
465.379,00
€
|
Bilanzgewinn
|
|
1,348.749,18
€
Betreffend die Jahre 2001
und 2002 wurden Kapitalertragsteuer-Anmeldungen abgegeben (eingelangt am
20. Jänner 2003 bzw am 6. September 2004), und zwar für 2001
mit Kapitalerträgen in Höhe von
436.037,01 €, für 2002 mit
Kapitalerträgen in Höhe von
189.600,00 €, wobei jeweils erklärt wurde, dass der Gewinn
aufgrund eines Gesellschafterzuschusses entstanden sei und daher
gemäß
§ 4 Abs. 12 EStG keine KESt-Pflicht
bestehe.
Die
Entwicklung der
Verlustvorträge gemäß
§ 8 (4) KStG wurde im Anhang
zum Jahresabschluss zum 31.12.2002 folgendermaßen
dargestellt:
|
|
Stand
1.1.2002
|
Verbrauch
|
Zuführung
|
Stand
31.12.2002
|
1994
|
-
531,928,30
|
316.821,93
|
|
-215.106,37
|
1996
|
-
741.193,65
|
|
|
-
741.193,65
|
1997
|
-
30.006,25
|
|
|
-
30.006,25
|
1998
|
-431.901,78
|
|
|
-431.901,78
|
1999
|
-549,862,21
|
|
|
-549,862,21
|
2000
|
-693.179,00
|
|
|
-693.179,00
|
Summe
|
-
2,978.071,19
|
316.821,93
|
0,00
|
-
2,661.249,26
Anlässlich einer Vorsprache des steuerlichen
Vertreters der Bw. beim unabhängigen Finanzsenat wurde ihm die Rechtslage
betreffend Einlagenrückzahlung erläutert. Der steuerliche Vertreter
wollte in der Folge die Buchhaltungsunterlagen der Bw. nochmals einsehen, vor
allem prüfen, wie die Gesellschafterzuschüsse gebucht worden seien,
und unter Umständen diesbezügliche Unterlagen vorlegen.
Der steuerliche Vertreter der Bw. übermittelte
schließlich per Fax nachstehende
Darstellung der historischen Entwicklung des
Evidenzkontos aus den geleisteten Gesellschafterzuschüssen und deren
Verbuchungen:
1. Die
Gesellschaft wurde mit Gesellschaftsvertrag vom
xx.yy.zzzz neu gegründet. Das
Stammkapital von ATS 1,0 Mio. wurde wie folgt gehalten.
|
A
|
ATS
|
350.000,00
|
B
|
ATS
|
350.000,00
|
C
|
ATS
|
300.000,00
|
Summe
|
ATS
|
1,000.000,00
2. Diese
Beteiligungsverhältnisse haben sich durch Abtretungsverträge vom
aa.bb.cccc bzw. Kapitalerhöhungen
vom dd.ee.ffff wie folgt
verändert.
|
C ATS
3000.000,00 + ATS 160.000,00
|
=
|
ATS
|
460.000,00
|
B ATS
350.000,00
+ ATS 190.000,00 +
ATS 14,000.000,00
|
=
|
ATS
|
14,540.000,00
|
A ATS
350.000,00
- ATS 160.000,00
- ATS 190.000,00
|
=
|
ATS
|
0,00
|
Stammkapital
per 31.12.1995 voll einbezahlt mit
|
|
ATS
|
15,000.000,00
|
Das entspricht
einem Euro-Wert von
|
|
€
|
1,090.092,51
3.
Gesellschafterzuschüsse und Forderungsverzichte
|
1995
Forderungsverzichte durch die Altgesellschafter
B und
A iHv
|
ATS
|
12,504.916,04
|
€
|
908.767,68
|
1996
Forderungsverzicht B
gebucht
als außerordentlicher Ertrag
|
ATS
|
7,211.918,00
|
€
|
525.110,52
|
1999 Zuschuss
B
gebucht
als außerordentlicher Ertrag
|
ATS
|
7,035.529,67
|
€
|
511.291,88
|
2000 Zuschuss
B
Buchung
und Darstellung als Auflösung nicht gebundener Kapitalrücklagen,
obwohl diese Kapitalrücklage aus dem Vorjahr nicht vorhanden
ist
|
ATS
|
18,952.656,91
|
€
|
1,377.343,29
|
2001 Zuschuss
B
Buchung
und Darstellung als Auflösung nicht gebundener Kapitalrücklagen,
obwohl diese Kapitalrücklage aus dem Vorjahr nicht vorhanden
ist
|
ATS
|
15,504.750,50
|
€
|
1,126.774,16
|
Stand
31.12.2001
|
ATS
|
61.209.771,12
|
€
|
4,448.287,55
|
2002
|
keine
Veränderung
|
2003 Verbrauch
durch Ausschüttungen
|
-
€
|
621.637,00
|
Stand
31.12.2003 Gesellschafterzuschüsse
|
€
|
3,822.650,55
|
Stand
31.12.2004 lt. Beilage Bilanz
|
€
|
3,822.650,55
|
Kürzung
durch Betriebsprüfung Zuschuss 1995
|
-
€
|
908.767,69
|
Stand
31.12.2004 lt. Betriebsprüfung
Gesellschafterzuschüsse
|
€
|
2,913.882,86
|
Einbezahltes
Stammkapital
|
€
|
1,090.092,52
|
Steuerliches
Evidenzkonto 31.12.2004 lt. BP
|
€
|
4,003.975,36
Außerdem wurden Bilanzauszüge vorgelegt, wobei
darauf hingewiesen wurde, dass der ursprüngliche Firmenwortlaut auf D
gelautet habe.
Der unabhängige Finanzsenat richtete in der Folge
einen Vorhalt an den steuerlichen Vertreter der Bw., in dem im Wesentlichen zu
der vom steuerlichen Vertreter der Bw. am 21. März 2006 erstellten
Darstellung der historischen Entwicklung des Evidenzkontos erläutert wurde,
dass, insoweit die Einlagen mit Jahresfehlbeträgen saldiert worden seien,
diese dadurch untergegangen seien.
Es wurde weiters erläutert,
dass
eine Einlagenrückzahlung im Sinne des Gesetzes nur dann vorliege, wenn
tatsächlich eine Einlage des Gesellschafters im Wege einer
Ausschüttung an den Gesellschafter gehe und
dass
die Verwendung (insbesondere Ausschüttung) von Einlagen
(Kapitalrücklagen) somit dann anzunehmen sei, wenn nicht Gewinne Verwendung
gefunden hätten.
Dem steuerlichen Vertreter
der Bw. wurde außerdem die Möglichkeit eingeräumt, zu diesem
Vorhalt noch etwas vorzubringen.
Ein weiteres Vorbringen der Bw. wurde allerdings nicht
eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 4 Abs. 12 EStG 1988
(Einkommensteuergesetz 1988 in der für die
streitgegenständliche Berufung geltenden Fassung) besagt:
Die
Einlagenrückzahlung von Körperschaften gilt, auch wenn sie im Wege
einer Einkommensverwendung erfolgt, als Veräußerung einer Beteiligung
und führt beim Anteilsinhaber (Beteiligten) sowohl bei einem
Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1, § 5) als auch bei einer
Einnahmen - Ausgabenrechnung (§ 4 Abs. 3) nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen zu einer Minderung und Erhöhung von Aktivposten des
Betriebsvermögens:
1. Einlagen im
Sinne dieser Vorschrift sind das aufgebrachte Grund-, Stamm- oder
Genossenschaftskapital und sonstige Einlagen und Zuwendungen, die als
Kapitalrücklage auszuweisen sind oder bei Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften auszuweisen waren einschließlich eines
Partizipations- und Genußrechtskapitals im Sinne des § 8 Abs. 3 Z 1
des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sowie jene Verbindlichkeiten denen
abgabenrechtlich die Eigenschaft eines verdeckten Grund-, Stamm- oder
Genossenschaftskapitals zukommt.
2. Nicht zu den
Einlagen gehören Beträge, die unter § 32 Z 3 fallen oder die
infolge einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes die
Eigenschaft einer Gewinnrücklage oder eines Bilanzgewinnes verloren
haben.
3. Die
Körperschaft hat den Stand der Einlagen im Sinne dieser Vorschrift im Wege
eines
Evidenzkontos zu
erfassen
und seine Erhöhungen durch weitere
Einlagen und Zuwendungen und Verminderungen durch Ausschüttungen oder
sonstige Verwendungen laufend fortzuschreiben. Das Evidenzkonto ist in
geeigneter Form der jährlichen Steuererklärung
anzuschließen.
Den
Erläuternden
Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 72 BlgNR XX. GP, 257, zu
§ 4 Abs. 12 EStG 1988
ist ua. Folgendes zu entnehmen:
Mit der
gesetzlichen Verankerung der Steuerneutralität der Einlagenrückzahlung
soll den Entwicklungen im Abgabenrecht Rechnung getragen werden. Im Gegensatz zu
der der seinerzeitigen Judikatur zum KStG 1966 entsprechenden Behandlung
sämtlicher Ausschüttungsbeträge als Beteiligungserträge
unabhängig von ihrer Herkunft hat sich die Judikatur inzwischen zur
Behandlung der Einlagenrückgewähr als logisches Gegenstück zur
Einlage hinentwickelt. Die vorgesehene gesetzliche Verankerung der
Einlagenrückzahlung stellt damit im Wesentlichen eine Klarstellung dar und
ersetzt die bisherige Teilregelung in § 31 Abs. 2 Z. 2.
Der Begriff der
Einlagenrückzahlung ist ein steuerlicher, nicht mit dem handelsrechtlichen
Begriff der Einlagenrückgewähr übereinstimmender Terminus. Der
für eine Rückzahlung in Betracht kommende Einlagentatbestand soll auf
die Positionen beschränkt werden, die in den Jahresabschlüssen unter
das Eigenkapital fallen sowie mit dem Partizipations- und dem
Substanzgenußrechtskapital jenes Surrogatkapital einschließen, das
abgabenrechtlich die Eigenschaft eines Eigenkapitals annimmt. Als
rückzahlungsfähiges Eigenkapital soll auch verdecktes Grund-, Stamm,
oder Genossenschaftskapital gelten, das nach Lehre und Rechtsprechung dann
vorliegt, wenn Anteilsinhaberdarlehen bzw. -kredite unter bestimmten
Voraussetzungen die Eigenschaft als Fremdkapital verlieren und auf
Anteilsinhaberebene zu einer Zuschreibung der Forderung zu den
Anschaffungskosten oder dem Buchwert der Beteiligung führen. Die
Beschränkung des Einlagenrückzahlungstatbestandes auf die im Gesetz
genannten Formen hat zur Folge, dass andere handelsrechtlich unter den Begriff
der (unzulässigen) Einlagenrückgewähr fallende Zuwendungen der
Körperschaft an ihre Anteilsinhaber unverändert als verdeckte
Ausschüttungen im Sinne des
§ 8 Abs. 2 KStG 1988 zu erfassen sind. Vom
Einlagentatbestand ausgenommen sind jene Nennkapitale, die infolge einer
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln - soweit sie aus
Gewinnrücklagen stammen - zehn Jahre steuerhängig im Sinne des
§ 32 Z 3 EStG 1988 sind, und jene
Kapitalrücklagenteile, die aus Umgründungen entstanden sind und vor
der Umgründung Gewinnbestandteile waren.
Die Bedeutung
der Neuregelung liegt - da die offene Kapitalherabsetzung
einschließlich der Rückzahlung von Nachschüssen schon bisher als
Einlagenrückzahlung bzw. -rückgewähr anerkannt war -
in der Gleichbehandlung von Kapitalherabsetzungen mit
der
Rückzahlung von Kapitalrücklagen im Wege der Auflösung zu Gunsten
des Bilanzgewinnkontos mit nachfolgender Ausschüttung,
der
Rückzahlung von Nennkapital- und Kapitalrücklagenbeträgen durch
direkte (handelsrechtlich unzulässige) Auszahlung oder Verrechnung und
der
Auflösung von Surrogatkapital vor Liquidation der Körperschaft in
welcher Rückzahlungsform auch
immer.
Zwecks
Erfassung und Evidenthaltung soll die Körperschaft verpflichtet werden,
außerbilanzmäßig ein steuerliches Evidenzkonto einzurichten und
laufend weiterzuführen. Im Normalfall wird das Evidenzkonto der Summe von
Nennkapital und Kapitalrücklagen entsprechen. Sollte ein
Kapitalrücklagenteil ertragswirksam aufgelöst werden und damit im
Bilanzgewinnkonto Eingang finden, ohne dass er durch Saldierung mit einem
Jahresfehlbetrag oder einem Bilanzverlust des Vorjahres untergeht, muss er
weiterhin in Evidenz gehalten werden, bis er durch spätere Verwendung im
Wege der Verrechnung gegen einen künftigen Jahresfehlbetrag oder einer
offenen Ausschüttung untergeht. Es soll der Disposition der
Körperschaft und ihrer Vertreter überlassen bleiben, ob dabei
primär Gewinnteile oder Kapitalrücklagenteile als verwendet
gelten.
....
Strittig ist im
vorliegenden Berufungsfall, ob der laut Kapitalertragsteuer-Anmeldung der Bw.
dem Gesellschafter YZ in Höhe von € 450.000 zugeflossene
Kapitalertrag (aus dem Jahr 2003), für den von der Bw. Kapitalertragsteuer
in Höhe von € 112.500,00 einbehalten worden ist, in Wirklichkeit
eine steuerneutrale Rückzahlung von Einlagen an den Gesellschafter
darstellt.
Im so genannten
Berichtigungsantrag KESt, sowie in der
Berufung bringt der steuerliche Vertreter der Bw. dazu vor,
dass
es sich bei der Ausschüttung in Höhe von € 900.000,00 um
eine Einlagenrückgewähr gemäß
§ 4 Abs. 12 EStG 1988 aus dem steuerlichen
Evidenzkonto, welches zum Stichtag 31.12.2003 insgesamt € 4,912.743,07
betragen habe, handle,
dass
diese Einlagenrückgewähr zu Unrecht als Gewinnausschüttung
behandelt und von dem Anteil des YZ (€ 450.000,00) somit zu Unrecht
Kapitalertragsteuer in Höhe von € 112.500,00 abgeführt
worden sei,
dass
eine Ausschüttung aus einer GmbH gemäß
§ 82 GmbHG
immer nur aus dem Bilanzgewinn erfolgen könne,
dass
sich in der Bestimmung des § 4 Abs. 12 EStG 1988
keinerlei Regelungen darüber finden würden, dass in einem
Ausschüttungsbeschluss für den Fall einer Einlagenrückzahlung
darauf hingewiesen werden müsse, dass nicht aus dem Bilanzgewinnkonto,
sondern aus Einlagen laut Evidenzkonto ausgeschüttet werden,
dass
aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 2000,
96/13/0175, hervorgehe, dass auch im Fall einer handelsrechtlichen
Gewinnausschüttung eine Einlagenrückzahlung anzunehmen sei, wenn es
gelinge, hierfür einen entsprechenden Nachweis zu erbringen und dass sich
im Fall der Bw. der Nachweis aus dem steuerlichen Evidenzkonto
ergebe.
Diesem Vorbringen ist Folgendes entgegen
zu halten:
Durch die Bestimmung des
§ 4 Abs. 12 EStG 1988
(seit Strukturanpassungsgesetz (StruktAnpG) 1996 mit Wirkung ab 1996) wurde die
Steuerneutralität der Einlagenrückzahlung gesetzlich verankert.
Infolge dieser Bestimmung dürfen nicht mehr sämtliche
Ausschüttungserträge - unabhängig von ihrer Herkunft
- als Beteiligungserträge behandelt werden. Voraussetzung
dafür, dass die Bestimmung des
§ 4 Abs. 12 EStG 1988 zum Tragen kommt ist
allerdings, dass tatsächlich eine Einlagenrückzahlung vorliegt.
Die
Einlagenrückzahlung des
§ 4 Abs. 12 EStG 1988 meint den Rückfluss von
Kapital, das ein Gesellschafter in die Körperschaft, insbesondere in
die GmbH oder AG, eingelegt hat, an einen
Gesellschafter.
Von der Einlagenrückzahlung ist erfasst,
die
offene Kapitalherabsetzung,
die
Rückzahlung von Kapitalrücklagen im Wege der Auflösung zu Gunsten
des Bilanzgewinnkontos mit nachfolgender Ausschüttung,
die
Rückzahlung von Nennkapital- und Kapitalrücklagenbeträgen durch
direkte (handelsrechtlich unzulässige) Auszahlung oder Verrechnung,
die
Auflösung von Surrogatkapital vor Liquidation der
Körperschaft.
(siehe Zorn in
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, EStG 1988, Kommentar,
Band III A, TZ. 4 zu
§ 4 Abs. 12 EStG 1988).
Ob eine Rückzahlung von Einlagen in einer der
genannten Formen überhaupt stattgefunden haben konnte bzw stattgefunden
hat, sollte aus dem nach § 4 Abs. 12 EStG 1988
vorzulegenden Evidenzkonto (das aufgrund des Rechenwerkes der Gesellschaft
erstellt und fortgeführt wird), ersichtlich sein.
Hinsichtlich der streitgegenständlichen
Einlagenrückzahlung handelte es sich weder um Einlagenrückgewähr
aufgrund einer offenen Kapitalherabsetzung, noch um Rückzahlung von
Nennkapital- und Kapitalrücklagenbeträgen durch direkte
(handelsrechtlich unzulässige) Auszahlung oder Verrechnung, noch um
Auflösung von Surrogatkapital vor Liquidation der Körperschaft.
Aufgrund des Vorbringens der Bw., dass es sich bei der
Gewinnausschüttung (Umlaufbeschluss vom 21. Juni 2004) um eine
Einlagenrückgewähr gemäß
§ 4 Abs. 12 EStG 1988 aus dem steuerlichen
Evidenzkonto gehandelt habe, blieb zu prüfen, ob eine Rückzahlung von
Einlagen in der Form der Auflösung einer Kapitalrücklage mit Entstehen
eines Bilanzgewinnes und nachfolgender Ausschüttung in Betracht kommt.
Seit Inkrafttreten des Rechnungslegungsgesetzes (RLG
- idR Bilanzierung 1992) werden Einlagen
in der Handelsbilanz als Kapitalrücklagen
(§ 229 Abs. 2 HGB) ausgewiesen. Bei erstmaliger
Anwendung des RLG waren sämtliche vorhandene Rücklagen in Kapital- und
Gewinnrücklagen zu trennen, sodass seither eine
Unterscheidung zwischen von außen
zugeführtem Kapital und erwirtschaftetem Gewinn vorgenommen werden
kann (siehe Zorn in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer,
EStG 1988, Kommentar, Band III A, TZ. 1 zu
§ 4 Abs. 12 EStG 1988).
Wenn die Bw. meint, dass eine Körperschaft, deren
Gesellschafter Gesellschafterzuschüsse (somit Einlagen) geleistet haben,
die - zumindest teilweise - mit Verlusten saldiert worden sind, im
Falle einer in der Folge stattfindenden Gewinnausschüttung unabhängig
davon, ob den Gesellschaftern im Rahmen dieser Gewinnausschüttung
tatsächlich erwirtschaftete Gewinne zugeflossen sind oder geleistete
Einlagen rückgewährt wurden, nach freier Entscheidung die Beträge
als Beteiligungserträge oder (wie die Bw. es bezeichnet) als
Ausschüttung aus dem Evidenzkonto,
somit als steuerneutrale Einlagenrückzahlung behandeln kann, so ist dem
entgegen zu halten, dass diese Ansicht durch die gesetzliche Bestimmung des
§ 4 Abs. 12 EStG 1988 nicht gedeckt ist. Es wird
nochmals auf den klaren Wortlaut in der Bestimmung des
§ 4 Abs. 12 EStG 1988 hingewiesen, der von der
Einlagenrückzahlung
von Körperschaften, auch wenn sie im Wege einer Einkommensverwendung
erfolgt, spricht und somit die
tatsächlich erfolgte Rückzahlung von
Einlagen an den Gesellschafter anspricht.
Der dazu entwickelten herrschenden Lehre ist zu
entnehmen:
Wird ein
Kapitalrücklagenteil
(ertragswirksam) aufgelöst und mit
einem Jahresfehlbetrag (oder Bilanzverlust des Vorjahres) saldiert, so
liegt darin keine Einlagenrückzahlung
an den Gesellschafter; insoweit
die Auflösung der
Kapitalrücklage zu einem Bilanzgewinn führt,
liegt zunächst auch noch keine
Einlagenrückzahlung vor. Erst wenn
der Betrag im Wege einer Ausschüttung an den Gesellschafter geht, kommt es
zur Einlagenrückzahlung (siehe Zorn in Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, EStG 1988, Kommentar, Band III A, TZ. 4 zu
§ 4 Abs. 12 EStG 1988).
Der handelsrechtliche Begriff des Gewinnes (Bilanzgewinnes)
ist im Rechnungslegungsrecht eindeutig bestimmt und beinhaltet den Saldo aus
Jahresüberschuss (Jahresfehlbetrag), Auflösung von
Kapitalrücklagen, Zuweisung und Auflösung von Gewinnrücklagen und
unversteuerter Rücklagen sowie einem allfälligen Gewinnvortrag
(Verlustvortrag). Das Rechnungslegungsgesetz
(RLG) hat gegenüber der früheren Rechtslage nur insoweit eine
Änderung gebracht, als
Gesellschaftereinlagen nunmehr
verpflichtend in Kapitalrücklagen
einzustellen sind und damit nachvollziehbar ist, aus welchen Komponenten
sich der Bilanzgewinn (§ 231 Abs, 2 Z 29 HGB)
zusammensetzt. Wie bis 1992 kann auch nach Inkrafttreten des RLG eine
Gesellschaftereinlage, die in einer nicht gebundenen Kapitalrücklage
ausgewiesen ist, gesellschaftsrechtlich nur durch eine Gewinnausschüttung
rückgeführt werden (DDr. Hans Zöchling, Nochmals: Auflösung
von Kapitalrücklagen und Einlagenrückzahlung, ÖStZ 1996, 291).
Aus der Bestimmung des
§ 4 Abs. 12 EStG 1988 geht ua hervor, dass die
Körperschaft den Stand der Einlagen im Sinne dieser Vorschrift im Wege
eines Evidenzkontos zu erfassen und seine Erhöhungen durch weitere Einlagen
und Zuwendungen und Verminderungen durch Ausschüttungen oder sonstige
Verwendungen laufend fortzuschreiben hat. Das Evidenzkonto dient somit der
übersichtlichen Erfassung und Evidenthaltung.
Die Bw. bringt in diesem Zusammenhang vor, dass sich in der
Bestimmung des § 4 Abs. 12 EStG 1988 keinerlei
Regelungen darüber finden würden, dass in einem
Ausschüttungsbeschluss für den Fall einer Einlagenrückzahlung
darauf hingewiesen werden müsse, dass nicht aus dem Bilanzgewinnkonto,
sondern aus Einlagen laut Evidenzkonto ausgeschüttet werde. Die Bw. weist
in ihrer Berufung weiters auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom
22. März 2000, 96/13/0175 hin, aus der hervorgehe, dass auch im Fall
einer handelsrechtlichen Gewinnausschüttung eine Einlagenrückzahlung
anzunehmen sei, wenn es gelänge, hierfür einen entsprechenden Nachweis
zu erbringen.
Die Bw. spricht somit selbst an, dass im Fall einer
handelsrechtlichen Gewinnausschüttung der Nachweis erbracht werden muss,
dass im steuerrechtlichen Sinn eine Einlagenrückzahlung stattgefunden hat.
Der Begriff der Einlagenrückzahlung ist ein steuerlicher, nicht mit dem
handelsrechtlichen Begriff der Einlagenrückgewähr
übereinstimmender Terminus.
Es ist richtig, dass für die Beurteilung, ob eine
Einlagenrückzahlung im Sinne des
§ 4 Abs. 12 EStG 1988 vorliegt, nicht die
handelsrechtliche Form maßgebend ist, da im Rahmen einer
handelsrechtlichen Gewinnausschüttung auch aufgelöste
Kapitalrücklagen (die im so genannten Bilanzgewinn enthalten sein
können) zur Ausschüttung gelangen können. Aus dem Rechenwerk der
Körperschaft muss sich jedenfalls ergeben, dass tatsächlich eine
Einlagenrückzahlung stattgefunden haben konnte.
So hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung
VwGH 19.2.1991, 87/14/0136, schon vor der durch das StruktAnpG 1996
geschaffenen Rechtslage betreffend Einlagenrückzahlung trotz des Fehlens
einer formellen Kapitalherabsetzung die handelsrechtliche Ausschüttung als
Einlagenrückzahlung gewertet, weil die GmbH Gewinne noch nicht
erwirtschaftet hatte.
Wird ein Bilanzgewinn verwendet, insbesondere
ausgeschüttet, in welchen einerseits Gewinne, andererseits
Kapitalrücklagen Eingang gefunden haben und nicht unterschieden werden
können, so ergibt sich aus der nach herrschender Lehre aus der den
Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 19.2.1991, 87/14/0136 und
VwGH 11.8.1993, 91/13/0005, zugrunde liegenden
Beweisregel, dass die Verwendung primär
Gewinne betrifft. Die Verwendung, insbesondere Ausschüttung, von
Einlagen (Kapitalrücklagen) ist nur dann anzunehmen, wenn
mit Sicherheit ausgeschlossen ist, dass nicht
Gewinne Verwendung gefunden haben (siehe Zorn in Hofstätter/Reichel,
Die Einkommensteuer, EStG 1988, Kommentar, Band III A, zu
§ 4 Abs. 12 EStG 1988).
Während nämlich auf der einen Seite die infolge
der Bestimmung des § 4 Abs. 12 EStG 1988
bestehende Steuerneutralität von Einlagenrückzahlungen von
Körperschaften gewährleistet sein soll, muss auf der anderen Seite die
Besteuerung von Kapitalerträgen aus erwirtschafteten Gewinnen sicher
gestellt sein.
Im gegenständlichen Berufungsfall hat die Bw. -
wie dem am 21. Juni 2004 erstellten Umlaufbeschluss zu entnehmen ist
- für den Bilanzgewinn 2003, der sich aus dem Jahresgewinn von
€ 883.955,61 und dem bestehenden Gewinnvortrag von
€ 465.379,00 zusammensetzt, Folgendes beschlossen:
Ein
Teil des Bilanzgewinnes in Höhe von € 900.000,00 wird an die
Gesellschafter ausgeschüttet.
Der
Rest in Höhe von € 449.334,61 auf neue Rechnung vorgetragen.
Die
Auszahlung bzw. Gutschrift an die Gesellschafter erfolgt am 24. Juni
2004.
Aus den Jahresabschlüssen (und den
Anlagen dazu) sowie aus den vom steuerlichen Vertreter der Bw. im Rahmen der
Berufung vorlegten Unterlagen ist unter anderem ersichtlich:
Verlustsituation
der Jahre 1994 bis 2000,
die
- wie auch immer gebuchten- Gesellschafterzuschüsse 1998, 1999 und
2000 wurden mit Jahresverlusten saldiert, in diesen Jahren ist dennoch jedes
Jahr ein Bilanzverlust entstanden,
im
Jahr 2001 wurde ein Jahresüberschuss in Höhe von S 574.910,20
(entspricht € 41.780,35) erzielt, der Gesellschafterzuschuss
betreffend das Jahr 2001 in Höhe von S 15.504.750,50 (entspricht
€ 1,126.774,16) wurde in der Form
Auflösung ungebundene
Kapitalrücklage ertragswirksam, dadurch entstand (nach
Saldierung mit dem Verlustvortrag Vorjahr
in Höhe von -S 9,484.226,08 (entspricht
€ 689.245,59) ein Bilanzgewinn in Höhe von S 6,595.434,62
(entspricht € 479.308,93),
im
Jahr 2002 wurde Jahresüberschuss in Höhe von € 409.353,94
erzielt, aufgrund der Position Gewinnvortrag Vorjahr in Höhe von
€ 479.308,93, sowie Auflösung IFB, Gewinnrücklagen und
Zuweisung Gewinnrücklagen ergab sich ein Bilanzgewinn von
€ 1,091.016,00,
im
Jahr 2003 ergab sich unter Berücksichtigung der Positionen
Gewinnvortrag Vorjahr
(€ 1,091.016,00)Gewinnausschüttung
2001
(€ 436.037,00),Gewinnausschüttung
2002
(€ 189.600,00),Gewinnvortrag
nach Ausschüttung
(€ 465.379,00)Gewinn laufendes
Jahr (€ 883.370,18)als
Summe Bilanzgewinn
€ 1,348.749,18 ,
in
den von der Bw. erstellten Kapitalertragsteuer-Anmeldungen betreffend die Jahre
2001 und 2002 wurde die Ausschüttung von Kapitalerträgen von
€ 436.037,01 (2001) bzw von € 189.600,00 (2002)
erklärt, wobei der Steuerabzug betreffend diese erklärten
Kapitalerträge mit dem Hinweis Der Gewinn
ist aufgrund eines Gesellschafterzuschusses entstanden, daher keine KESt-Pflicht
gemäß
§ 4 Abs. 12 EStG unterblieben
ist.
Aufgrund der dargestellten Gegebenheiten
sowie der Tatsache, dass die Bw. selbst die Kapitalertragsteueranmeldung in der
Form vorgenommen hat, dass sie die dem Gesellschafter YZ zugeflossenen
Kapitalerträge in Höhe von € 450.000,00
kapitalertragsteuerpflichtig erklärt und deshalb Kapitalertragsteuer in
Höhe von € 112.500,00 abgeführt hat, sowie der Tatsache,
dass die Bw. auch im Rahmen des Berufungsverfahrens keinen Nachweis erbringen
konnte, der darauf hinweist, dass es sich bei der streitgegenständlichen
Ausschüttung in Wirklichkeit um eine Einlagenrückzahlung im Sinne des
§ 4 Abs. 12 EStG 1988 gehandelt hat, ist der unabhängige Finanzsenat
zu der Ansicht gelangt, dass keinesfalls mit Sicherheit festgestellt werden
kann, dass der ausgeschüttete Betrag von € 900.000,00 die
Rückzahlung von Einlagen darstellt.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Salzburg, am
6. November 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0099-S/05
- Stammnummer
- 24771
- Gültig
- 06.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF