Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0497-S/06
Anrechnung von Reisekostenersätzen für Nächtigungs- und Fahrtkosten laut Beleg auf das Werbungskostenpauschale
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0497-S/06vom 06.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A, Adresse, vertreten durch Quintax
Mair-Fischer-Gerlich-Kopp KEG, 5020 Salzburg, Rainbergstraße 3a, vom
26. November 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom
22. Oktober 2003 betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 2000
bis 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber bezog neben anderen Einkünften in
den Jahren 2000, 2001 und 2002 Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit als Journalist. In den jeweiligen Beilagen zu den
Einkommensteuererklärungen dieser Jahre machte er für diese
Tätigkeit als Journalist pauschalierte Werbungskosten EStG im Ausmaß
von 7,5 Prozent der Bemessungsgrundlage "gemäß der Verordnung
des BMF zu § 17 Abs. 4" geltend. In Summe wurde in allen drei
streitgegenständlichen Jahren der in der für das jeweilige Jahr
gültigen Werbungskostenverordnung für Journalisten genannte
Maximalbetrag von ATS 54.000,00 für die Jahre 2000 und 2001 bzw. der
Maximalbetrag von € 3.942,00 im Jahr 2002 als pauschale Werbungskosten
angesetzt.
Die Veranlagung zur Einkommensteuer 2000 sowie zur
Einkommensteuer 2001 erfolgte erklärungsgemäß unter
Berücksichtigung der oben genannten pauschalen Werbungskosten bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Im Zuge der Veranlagung zur Einkommensteuer 2002 wurde das
geltend gemachte Werbungskostenpauschale in Höhe von € 3.942,00 um die
im Lohnzettel des Berufungswerbers aufgeführten steuerfreien Beträge
gemäß
§ 26 EStG in Höhe von € 1.000,05
gekürzt und nur der Differenzbetrag von € 2.941,95 als pauschale
Werbungskosten zum Abzug zugelassen. In der Begründung führte das
Finanzamt an, dass die als Werbungskosten beantragten Ausgaben für
beruflich veranlasste Reisen um jene steuerfreien Bezüge gekürzt
worden seien, die der Berufungswerber vom Dienstgeber erhalten hat.
Mit gleichem Datum wurden die Einkommensteuerbescheide
für das Jahr 2000 sowie für das Jahr 2001 gemäß
§ 293
b BAO berichtigt und wurden auch für diese Jahre die geltend gemachten
pauschalen Werbungskosten aus der Tätigkeit als Journalist jeweils um die
in den Lohnzetteln angeführten steuerfreien Beträge gemäß
§ 26 EStG gekürzt.
Dabei wurden im Jahr 2000 von dem geltend gemachten
Werbungskostenpauschale von ATS 54.000,00 Ersätze in Höhe von ATS
8.711,00 abgezogen. Damit verblieben pauschale Werbungskosten in Höhe von
ATS 45.289,00, die bei der Bemessung der Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit berücksichtigt wurden.
Im Jahr 2001 wurden von den pauschal geltend gemachten
Werbungskosten von ATS 54.000,00 Ersätze gemäß
§ 26 in
Höhe von ATS 31.395,00 abgezogen. Damit verblieben als pauschale
Werbungskosten in Höhe von ATS 22.605,00, die bei der Bemessung der
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit berücksichtigt
wurden.
Gegen diese Einkommensteuerbescheide für die Jahre
2000, 2001 und 2002 erhob der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen
Vertreter binnen offener Frist Berufung und führte darin aus, dass in den
vom Dienstgeber ausbezahlten Beträgen neben Kilometergeldern und
Diäten auch Kostenersätze enthalten seien und die vom Finanzamt
vorgenommene Kürzung somit zu hoch sei. Weiters stellte der Berufungswerber
die von seinem Dienstgeber ersetzten Kosten für die drei in Berufung
stehenden Jahre wie folgt zusammen:
|
Text
|
2000
|
2001
|
2002
|
Zug- und Taxikosten
Nächtigungskosten laut Beleg
Kilometergelder und Diäten
|
ATS 1.084,14
ATS 2.300,00
ATS 5.488,68
|
ATS 11.580,14
ATS 5.577,80
ATS 12.267,22
|
€ 334,77
€ 75,00
€ 590,28
Ergänzend führte der Berufungswerber aus, da es
sich bei den Zug- und Taxikosten bzw. bei den Nächtigungskosten laut Beleg
um die Bereitstellung von Transport- und Unterkunftsmöglichkeiten durch den
Dienstgeber handle. Es lägen keine Kostenersätze gemäß
§ 26 EStG 1988 vor, die das geltend gemachte Werbungskostenpauschale
kürzen würden. Es werde daher beantragt, den
Werbungskostenpauschalbetrag nur in Höhe der in den einzelnen Jahren
geltend gemachten Kilometergelder und Diäten zu kürzen.
Der
UFS hat dazu erwogen:
Der oben dargestellte Sachverhalt gründet sich auf den
Inhalt der Verwaltungsakten, sowie das darin enthaltene Vorbringen des
Berufungswerbers und der belangten Abgabenbehörde. Dieser Sachverhalt wird
von den Parteien des Verfahrens nicht bestritten.
In rechtlicher Hinsicht ist zum gegenständlichen
Verfahren auszuführen, dass gemäß
§ 17 Abs. 6 EStG 1988 der
Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten
im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den
jeweiligen Erfahrungen der Praxis festlegen kann.
Nach § 1 Zi. 4 der Durchschnittssatzverordnung
für Werbungskosten (BGBl 1993/32 für die Jahre bis 2001 bzw BGBl.
2001/382 ab dem Jahr 2002) werden für Journalisten anstelle des
Werbungskostenpauschbetrages gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG 1988
Werbungskosten für die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses mit
7,5 Prozent der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch ATS 54.000,00 (bis
2001) bzw. € 3.942,00 (ab 2002) jährlich festgelegt.
Gemäß
§ 4 der oben zitierten Verordnung
kürzen Kostenersätze des Dienstgebers gemäß
§ 26
EStG 1988 bei Journalisten die jeweiligen Pauschbeträge von 7,5% der
Bemessungsgrundlage.
Gemäß
§ 26 Zi. 2 EStG 1988 gehören zu
den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht:
- Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber
erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder)
- Beträge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers
für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersätze)
Gemäß
§ 26 Zi. 4 EStG 1988 gehören zu
den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht:
- Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als
Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als
Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden.
Dabei sind als Kilometergelder höchstens die den
Bundesbediensteten zustehenden Sätze zu berücksichtigen. Das Tagesgeld
für Inlandsdienstreisen darf bis zu € 26,40 pro Tag
betragen.
Wenn bei einer Inlandsdienstreise keine höheren Kosten
für die Nächtigung nachgewiesen werden, kann als
Nächtigungsentgelt einschließlich der Kosten des Frühstücks
ein Betrag bis zu € 15,00,-- berücksichtigt werden.
Der Berufungswerber argumentiert nun in seiner Berufung,
dass unterschiedliche Rechtsfolgen vorliegen sollten, je nachdem ob ihm sein
Dienstgeber ihm für die Reisen Kilometergeldern und Diäten, oder
belegte Nächtigungskosten bzw. Zug- und Taxikosten ersetze.
Nur im ersteren Fall lägen Kostenersätze im Sinn
des § 26 EStG vor, die auf den Pauschalbetrag gemäß
§ 4 der
oben genannten Werbungskostenverordnung(en) anzurechnen wären. Im zweiten
Fall lägen keine Kostenersätze im Sinne des § 26 EStG , sondern
die Bereitstellung von Transport- und Unterkunftsmöglichkeiten durch den
Dienstgeber vor, die auf den Pauschalbetrag gemäß
§ 4 der oben
genannten Werbungskostenverordnung(en) nicht anzurechnen
wären.
Dieser Ansicht kann sich der UFS nicht anschließen.
Der UFS geht aufgrund der Behandlung der in Frage stehenden Beträge in den
im Akt erliegenden Lohnzetteln des BW davon aus, dass die oben dargestellten
Beträge für Reisen im Auftrag und im Interesse des Dienstgebers
bezahlt worden sind.
Handelt es sich beiden Fällen um Beträge, die aus
Anlass einer Reise als Vergütungen für (Kilometergelder,
Fahrtkostenvergütungen wie z. B. Taxikosten) oder als Tages- und
Nächtigungsgelder für diese Reise gezahlt werden, so liegen auch in
beiden Fällen aus Sicht des UFS Kostenersätze im Sinne des § 26
EStG 1988 vor, die der Dienstgeber seinem Dienstnehmer ersetzt.
UFS kann nun keinen Unterschied erkennen, ob Kosten, die
bei derartigen Reisen angefallen sind, im Wege einer pauschalierten Abgeltung
(Kilometergelder bzw. Tagesdiäten) ersetzt werden, oder ob es sich dabei um
Kosten von Reisen handelt, die laut Belegen abgerechnet wurden.
Der UFS kann sich somit nicht der Ansicht des
Berufungswerbers anschließen, dass der Ersatz von konkret nachgewiesenen
Kosten für die Beförderung im Zug bzw. mit dem Taxi eine
Zurverfügungstellung von Beförderungsmitteln darstellen würde. Es
handelt sich nach Ansicht des UFS vielmehr um einen Ersatz von Auslagen, die der
Arbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers getätigt hat. Eine vom BW
angesprochene Zurverfügungstellung von Beförderungsmitteln könnte
aus Sicht des UFS allenfalls die Zurverfügungstellung eines
arbeitgebereigenen Fahrzeuges für derartige Fahrten sein.
Gleiches gilt für die vom Berufungswerber
angesprochenen Übernachtungskosten. Die Zurverfügungstellung von
Schlafmöglichkeiten kann aus Sicht des UFS nicht dann vorliegen, wenn
Hotelkosten, die der Arbeitnehmer vorab bezahlt hat, vom Arbeitgeber ersetzt
werden. Eine Zurverfügungstellung von Schlafräumlichkeiten könnte
allenfalls in der Benutzung einer dem Arbeitgeber gehörenden Unterkunft
bestehen bzw. in der Benutzung einer Unterkunft, über die der Arbeitgeber
verfügen kann.
Die Berücksichtigung aller Kostenersätze für
Dienstreisen in Anrechnung auf das Journalisten gewährte
Werbungskostenpauschale erscheint auch unter Berücksichtigung des § 17
Abs. 6 EStG 1988 konsequent. Die dort ermöglichte Berücksichtigung von
Durchschnittssätzen an Werbungskosten für bestimmte Berufsgruppen nach
den Erfahrungen der Praxis im Verordnungswege soll der Verwaltungsvereinfachung
dienen.
Derartige Werbungskosten sind auch solche für Reisen
im Sinn des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988. Werbungskosten können aber -
unabhängig davon, ob sie einzeln nachgewiesen werden müssen oder
pauschal geltend gemacht werden können - nur dann vorliegen, wenn der
Dienstnehmer von seinem Dienstgeber keine (bzw. keine vollständigen) Reise-
und Fahrtkostenersätze für derartige Reisen erhält. Erfolgt ein
derartiger Ersatz der Fahrt- und Reiseaufwendungen durch den Dienstgeber, liegen
im Rahmen der Kostenersätze des § 26 EStG 1988 eben keine
Werbungskosten für den Dienstnehmer vor.
Da aus Sicht des UFS alle dem Berufungswerber in den Jahren
2000, 2001 und 2002 ersetzten Kosten Auslagenersätze im Sinn des § 26
EStG waren, erfolgte die Kürzung des Werbungskostenpauschalbetrages in der
in den Erstbescheiden durchgeführten Höhe zu Recht.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg, am
6. November 2006
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Z 4 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993
- § 1 Z 4 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
- § 4 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993
- § 4 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0497-S/06
- Stammnummer
- 24770
- Gültig
- 06.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF