Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0510-S/06
Fehlen eines Aufenthaltstitels im Sinn der §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0510-S/06vom 06.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Dr.L, vom
3. Mai 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am
See, vertreten durch MM, vom 14. März 2006 betreffend Abweisung eines
Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. April 2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) ist serbisch-montenegrinischer
Staatsbürger und hält sich seit 2002 zusammen mit seiner Ehefrau und
seinen drei minderjährigen Kindern als Asylwerber in Österreich auf.
Mit Eingabe vom 8.März 2006 beantragte der Bw die Gewährung der
Familienbeihilfe für seine drei minderjährigen Kinder V.
Das Finanzamt wies dieses Begehren mit Bescheid vom
14.3.2006 ab und führte in der Begründung aus, dass gemäß
§ 3 Abs.2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) in der ab 1.1.2006
gültigen Fassung nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder,
die nicht österreichische Staatsbürger sind, bestehe, wenn sich diese
nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhielten. Dieser Anspruch bestehe
auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt worden
sei. Da im gegenständlichen Fall keine der angeführten
Anspruchsvoraussetzungen des § 3 FLAG 1967 vorlägen, sei der Antrag
abzuweisen gewesen.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurden unrichtige
bzw.unvollständige Sachverhaltsermittlung sowie unrichtige rechtliche
Beurteilung geltend gemacht. Der Bw, seine Ehegattin und die drei gemeinsamen
minderjährien Kinder seien am 5.8.2002 nach Österreich eingereist. Da
über ihren Antrag auf Gewährung von Asyl bis dato nicht
rechtskräftig entschieden worden sei, komme dem Bw ein entsprechendes
Aufentshaltsrecht in Österreich zu. Der Bw sei sodann in Österreich
einer rechtmäßigen Beschäftigung nachgegangen und habe ihm das
AMS in B auch wieder eine Arbeitserlaubnis erteilt. Dem Bw sei bis zuletzt
Familienbihilfe gewährt worden. Auf Grund seiner unselbständigen
Erwerbstätigkeit sei auch entsprechende Lohnsteuer durch den Arbeitgeber
abgeführt worden. Es sei insofern nicht nachvollziehbar, dass der Bw zwar
durch die Lohnsteuer in vollem Umfang belastet, jedoch die daraus finanzierte
Familienbeihilfe für seine minderjährigen Kinder nicht gewährt
werde.
In Anbetracht der obigen Ausführungen ergäben
sich dahingehend verfassungsrechtliche Bedenken, als unter anderem ein grober
Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot und den Vertrauensgrundsatz
vorlägen. Dem Bw und seiner Familie werde durch den bekämpften
Bescheid jegliche Existenzgrundlage entzogen.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom
27.6.2006 als unbegründet abgewiesen, wogegen der Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht
wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs.1 FLAG 1967 in der ab
1.1.2006 geltenden Fassung haben Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich
nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl.Nr.
I Nr.100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Nach § 3 Abs.2 leg.cit.besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
Gemäß
§ 3 Abs.3 leg.cit. haben abweichend
von Abs.1 Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.100
gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch
für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt
wurde.
Die oben zitierte Neuregelung der Ansprüche von
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, erfolgte ab
2006 im Rahmen umfangreicher Änderungen im Bereich des Familienrechts.
Danach besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe nur mehr für die Personen,
die auch zur Niederlassung in Österreich berechtigt sind, wobei diese
Berechtigung nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
erteilt wird.
Der Bw konnte weder für sich noch für seine
Kinder einen Aufenthaltstitel nach der neuen gesetzlichen Regelung vorweisen. In
der Berufungschrift vom 3.5.2006 wird vielmehr ausdrücklich festgehalten,
dass es sich beim Bw und seiner Familie um Asylwerber handelt. Weder eine
(befristete) Arbeitserlaubnis noch eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung
nach dem Asylgesetz vermitteln nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung ab
1.1.2006 einen Anspruch auf Familienbeihilfe, zumal § 3 Abs.3 leg.cit.
Asylsuchende erst ab dem Zeitpunkt begünstigt, ab dem ihnen mit Bescheid
endgültig Asyl gewährt wurde.
Aus obgenannten Gründen liegen somit die
Voraussetzungen für die Gewährung der (ab April 2006 beantragten)
Familienbeihilfe nicht vor, und konnte der Berufung somit kein Erfolg beschieden
sein.
Nicht zu befinden war über die behauptete
Verfassungswidrigkeit der zitierten Gesetzesbestimmung, da Abgabenbehörden
Entscheidungen entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen zu treffen haben und
die Beobachtung einer eventuellen Verfassungswidrigkeit nicht in die
Zuständigkeit des unabhängigen Finanzsenates fällt.
Salzburg, am
6. November 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0510-S/06
- Stammnummer
- 24764
- Gültig
- 06.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF