Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0598-I/06
Erledigung nach nicht erfülltem Mängelbehebungsauftrag gemäß § 303a BAO im Berufungsverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0598-I/06vom 03.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des
Finanzamtes A vom 3. August 2006 betreffend Abweisung eines Antrags auf
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer 2003
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) stellte mit Schreiben vom
27.6.2006 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der
Einkommensteuer 2003. Der Antrag wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 3.8.2006
als unbegründet abgewiesen. Gegen die Entscheidung des Finanzamts wurde
Berufung erhoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Mit Bescheid vom 3.10.2006, zugestellt am 6.10.2006, wurde
dem Bw. aufgetragen, die dem Antrag vom 27.6.2006 anhaftenden Mängel binnen
einer Frist von zwei Wochen zu beheben; bei Versäumung der Frist gelte der
Antrag als zurückgenommen.
Eine Behebung der im Bescheid vom 3.10.2006
angeführten Mängel erfolgte nicht. Mit Bescheid vom heutigen Tage
wurde daher ausgesprochen, dass der Antrag vom 27.6.2006 auf Wiederaufnahme des
Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer 2003 gemäß
§ 303a Abs. 2 BAO als zurückgenommen gilt.
Die Berufungsbehörde hat grundsätzlich von der
Sachlage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen. Liegt ein Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer 2003 (mit der
Zustellung des Bescheides gemäß
§ 303a Abs. 2 BAO)
aber nicht mehr vor, durfte über einen solchen Antrag auch nicht mehr
abgesprochen werden. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos
aufzuheben.
Innsbruck,
am 3. November 2006
Normen und Schlagworte
- § 303a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0598-I/06
- Stammnummer
- 24756
- Gültig
- 03.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF