Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0071-Z2L/06
Fristversäumnis einer Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0071-Z2L/06vom 03.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des H., vom 23. August 2006 gegen
die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Linz vom 8. August 2006,
Zl. 500000/00639/06, betreffend die Zurückweisung einer Berufung gegen
die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 19. Jänner 2006 erfolgte durch Organe des
Zollamtes Linz in den Objekten XXX eine Kontrolle betreffend die Einhaltung der
Bestimmungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Gegen diese
Amtshandlung brachte der nunmehrige Beschwerdeführer (kurz Bf.) am
1. März 2006 eine als "Dienstaufsichts- und Maßnahmenbeschwerde"
bezeichnete Eingabe beim Zollamt Linz ein. Begründend führte der Bf.
in dieser Eingabe zusammengefasst sinngemäß aus, dass sich diese in
erster Linie gegen die Ausübung behördlicher Willkür richte.
Beschwert fühle sich der Bf. insbesondere
durch
die willkürlich durchgeführte Razzia,
über
die Art und Weise der Einvernahmen,
über
die Verfassung von "manipulativen Niederschriften"
über
die willkürliche Betretung und das Fotografieren seiner Eigentumsobjekte -
wobei diese Handlungen ohne Vorliegen eines konkreten Verdachtes und ohne
Rechtsgrundlagen erfolgt seien - und der Bf. von diesen Handlungen weder
informiert noch diesen beigezogen worden sei;
gegen
die rechtswidrige Anzeige an die Finanzstrafbehörde und an die
Bezirkshauptmannschaft X hinsichtlich HerrnA,
gegen
die rechtswidrige Hausdurchsuchung indem z.B. C. in einer früheren Razzia
persönliche Möbelschränke durchsucht
habe.
Der Bf.
führt in seiner "Beschwerde" weiter aus, dass sich diese primär gegen
die verantwortlichen Behördenorgane der KIAB (B. und C.) richte, welche
ungerechtfertigter Weise und somit gesetzwidrig Anzeigen an die
Finanzstrafbehörde und an die Bezirkshauptmannschaft X getätigt
hätten. Inhaltlich werde im gegenständlichen Verfahren versucht, den
nunmehrigen Bf. als "Betreiber" bzw. "Dienstgeber" darzustellen um diesem
wirtschaftlichen und finanziellen Schaden zuzufügen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
2. August 2006 wies das Zollamt Linz diese Berufung gem. § 273 Abs. 1
lit b BAO iVm § 85b Abs. 1 ZollR-DG zurück. Begründend führt
das Zollamt Linz in seiner Entscheidung aus, dass die Berufungsfrist in
Fällen des § 85a Abs. 1 Ziffer 2 ZollR-DG, wie auch
gegenständlich vorliegend, ein Monat ab jenem Zeitpunkt betrage, in dem der
Berufungswerber von der Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt
Kenntnis erlange. Die dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegende
Amtshandlung habe am 19. Jänner 2006 stattgefunden. Bereits aus dem
Schriftverkehr des Berufungswerbers vor dem UVS (Unabhängigen
Verwaltungssenat) sei zu entnehmen, dass der nunmehrige Bf. von der
durchgeführten Amtshandlung am Tag ihrer Durchführung Kenntnis erlangt
habe, wodurch die Berufungsfrist mit diesem Tage zu laufen begonnen hätte.
Die Berufung sei mit 1. März 2006 beim Zollamt Linz eingelangt und
daher nicht rechtzeitig erhoben worden. Aus diesem Grunde sei die Berufung gem.
der im Spruch genannten gesetzlichen Bestimmungen zurückzuweisen gewesen.
Gegen diese
Berufungsvorentscheidung vom 2. August 2006 brachte der Bf. mit Schreiben
vom 23. August 2006 fristgerecht Beschwerde beim Unabhängigen
Finanzsenat ein. Darin führt der Bf. sinngemäß aus, dass keine
Fristversäumnis im gegenständlichen Fall vorliege. Der Bf. habe sich
über das erfolgte Vorgehen der Beamten und deren Rechtsgrundlagen demnach
erst nach Akteneinsicht, welche am 6. Februar 2006 erfolgt sei, ausreichend
informieren können. Ohne Einsicht in diese Akten sei für den Bf. nicht
feststellbar gewesen, ob im vorliegenden Fall tatsächlich
Behördenwillkür vorliege oder ob die behördliche Vorgansweise
gesetzlich abgedeckt sei. Die Berufungsfrist habe demnach nach den
Ausführungen des Bf. erst mit Einsichtnahme in die Verwaltungsakten zu
laufen begonnen, sodass die Berufung vom 1. März 2006 rechtzeitig
erfolgt sei.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden
maßgeblichen Bestimmungen des ZollR-DG lauten:
§ 2 ZollR-DG:
(1) Das im § 1
genannte gemeinschaftliche Zollrecht, dieses Bundesgesetz und die in
Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die
allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich
anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben
beziehen, (Zollrecht im Sinn des Artikels 1 des Zollkodex) gelten weiters in
allen nicht vom Zollkodex erfassten gemeinschaftsrechtlich und innerstaatlich
geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des
Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige
Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem
Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der
Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt
ist.
(2) Das Zollrecht gilt
sinngemäß für den Warenverkehr zwischen Teilen des Zollgebietes
der Gemeinschaft, in denen die Sechste Richtlinie des Rates (77/388/EWG) vom 17.
Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Umsatzsteuern, ABl. EG Nr. L 145 vom 13. Juni 1977, S.1, keine Anwendung
findet, und anderen Teilen des Zollgebietes der Gemeinschaft, in denen die
vorgenannten Vorschriften anwendbar sind, wenn dieser Warenverkehr für
steuerliche Zwecke wie eine Einfuhr oder Ausfuhr zu behandeln ist. Im Hinblick
auf Artikel 7a des EG-Vertrages besteht jedoch keine Gestellungspflicht und sind
Kontrollen in systematischer Form unzulässig.
(3) Auf Fristen, die im
Zollrecht oder in Entscheidungen im Rahmen des Zollrechts festgesetzt werden,
ist die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur
Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, ABl. EG Nr. L 124
vom 8. Juni 1971, S.1, (Fristenverordnung) anzuwenden.
(4) Soweit die Anwendung
......
§ 85a ZollR-DG:
(1) Soweit nicht in
Abgabenvorschriften ein Rechtsbehelf für unzulässig erklärt wird,
steht im Rahmen des Geltungsbereichs des § 2 Abs. 1 und 2 als Rechtsbehelf
der ersten Stufe (Artikel 243 Abs. 2 Buchstabe a ZK) die Berufung
zu
1. gegen Entscheidungen
von Zollbehörden,
2. wegen der Behauptung
einer Rechtsverletzung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- oder
Zwangsgewalt durch ein Zollorgan,
3. wegen Verletzung der
Entscheidungspflicht, wenn eine Zollbehörde entgegen Artikel 6 Abs. 2 ZK
über einen Antrag nicht innerhalb einer im geltenden Recht festgelegten
Frist, insbesondere innerhalb der Sechsmonatsfrist gemäß
§ 311
Abs. 2 erster Satz BAO oder innerhalb der Fristen gemäß Artikel 7
Abs. 1 ZK-DVO entscheidet.
(2) Die Berufung gegen
Entscheidungen der Zollstellen sowie die Berufung gegen die Ausübung
unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan ist beim
örtlich zuständigen Zollamt, die Berufung gegen die Entscheidung
sonstiger Zollbehörden aber bei diesen einzubringen; in den Fällen des
Abs. 1 Z 3 ist die Berufung beim örtlich zuständigen Zollamt, im Falle
der Säumigkeit des Bundesministers für Finanzen, beim Bundesminister
für Finanzen selbst einzubringen.
§ 85b ZollR-DG:
(1) Das Recht zur
Einbringung einer Berufung gegen einen Eingangsabgabenbescheid steht innerhalb
der dem Anmelder offenstehenden Berufungsfrist auch dem gesamtschuldnerischen
Warenempfänger, der die Waren vom Anmelder übernommen hat, zu. In den
Fällen des § 85a Abs. 1 Nr.2 beträgt die Berufungsfrist einen
Monat ab dem Zeitpunkt, in dem der Berufungswerber von der Ausübung
unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber
durch sie behindert war, von seinem Berufungsrecht Gebrauch zu machen, ab dem
Wegfall dieser Behinderung.
Die Berufung hat in
diesen Fällen zu enthalten:
a) die Bezeichnung des
angefochtenen Verwaltungsaktes,
b) soweit dies zumutbar
ist, eine Angabe darüber, welches Organ den
angefochtenen
Verwaltungsakt gesetzt
hat,
c) den
Sachverhalt,
d) die Gründe, auf
die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
e) das Begehren, den
angefochtenen Verwaltungsakt ganz oder teilweise für rechtswidrig
zu
erklären,
f) die Angaben, die zur
Beurteilung der fristgerechten Einbringung der Berufung notwendig
sind.
In den Fällen des
§ 85a Abs. 1 Nr.3 besteht keine Befristung; eine solche Berufung hat zu
enthalten:
a) die Bezeichnung der
säumigen Zollbehörde,
b) die Glaubhaftmachung,
dass die der Behörde zur Entscheidungsfindung eingeräumte
Frist
abgelaufen
ist,
c) die Bezeichnung des
unerledigten Antrages,
d) das Begehren, in der
Sache zu entscheiden.
(2) Über die
Berufungen haben die Zollbehörden, bei denen die Berufungen
gemäß
§ 85a Abs. 2
einzubringen ist, binnen
sechs Monaten nach Einlangen der Berufung mit Berufungsvorentscheidung zu
entscheiden.
(3) Die
Berufungsbehörde hat, sofern die Berufung nicht zurückzuweisen ist, in
der Sache selbst zu entscheiden. Sie hat sowohl im Spruch als auch hinsichtlich
der Begründung den Fall nach eigener Anschauung zu beurteilen und kann eine
angefochtene Entscheidung nach jeder Richtung abändern oder aufheben oder
die Berufung als unbegründet abweisen. Wird einer Berufung gegen die
Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt ganz oder teilweise
stattgegeben, so ist dieser Verwaltungsakt insoweit für rechtswidrig zu
erklären. Die Berufungsvorentscheidung im Fall der Verletzung der
Entscheidungspflicht hat über den bei der säumigen Behörde
gestellten Antrag abzusprechen; eine solche Berufung ist abzuweisen, wenn die
Verletzung der Entscheidungspflicht nicht überwiegend auf ein Verschulden
der Zollbehörde zurückzuführen ist. Im übrigen gelten,
soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, für die
Einbringung der Berufung, das Berufungsverfahren und die
Berufungsvorentscheidung die diesbezüglichen Bestimmungen der BAO
sinngemäß.
(4) Eine zweite
Berufungsvorentscheidung darf - außer wenn sie den Berufungsbegehren
vollinhaltich Rechnung trägt - nur erlassen werden, wenn alle Parteien, die
eine Beschwerde (§ 85c Abs. 1) eingelegt haben, schriftlich oder
niederschriftlich zustimmen und die Beschwerdefrist für alle
Beschwerde-berechtigten abgelaufen ist. Weitere Berufungsvorentscheidungen
dürfen nicht ergehen.
(5) Gegen die
Berufungsvorentscheidung ist ein Rechtsbehelf nur gemäß
§ 85c
zulässig.
Gem. § 85b Abs. 1 ZollR-DG beträgt somit die
Berufungsfrist in den Fällen des § 85a Abs. 1 Ziffer 2 leg.cit einen
Monat ab dem Zeitpunkt, in dem der Berufungswerber von der Ausübung
unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber
durch sie behindert war, von seinem Berufungsrecht Gebrauch zu machen, ab dem
Wegfall dieser Behinderung. Aus den, dem Unabhängigen Finanzsenat
vorliegenden Aktenunterlagen geht hervor, dass der nunmehrige Bf. am Tag der von
der Zollbehörde durchgeführten Kontrolle, somit bereits am
19. Jänner 2006, von der gegenständlich bekämpften
"Maßnahme" Kenntnis erlangte. Dies ergibt sich insbesondere aus der
Eingabe des Bf. vom 21. März 2006 an den Unabhängigen
Verwaltungssenat D., worin der Bf. ausführt, dass er vom
"willkürlichen Vorgehen der Beamten noch am selben Tag" erfahren habe. Auch
bestreitet der Bf. im Rahmen seiner Beschwerdeeingabe vom 23. August 2006
nicht, dass er von dieser behördlichen Kontrolle unmittelbar nach ihrer
Durchführung von seinen Mieterinnen informiert worden sei. Folglich
erlangte der Bf. bereits am 19. Jänner 2006 von der Ausübung
einer unmittelbaren Befehls- oder Zwangsgewalt durch Zollorgane Kenntnis. Im
vorliegenden Rechtsmittelverfahren ergeben sich keine Anhaltspunkte, warum der
Bf. ab Kenntnis der erfolgten Kontrolle in physischer oder psychischer Sicht
nicht in der Lage gewesen sein sollte, einen Rechtsbehelf im Sinne des §
85a Abs. 1 Ziffer 2 ZollR-DG bei der Zollbehörde fristgerecht einzubringen.
Wenn der Bf. in seiner Eingabe vor dem Unabhängigen Finanzsenat vom
23. August 2006 vorbringt, dass er sich erst durch Akteneinsicht über
das Vorgehen der Zollorgane sowie über die Rechtsgrundlagen betreffend der
erfolgten Kontrolle durch Akteneinsicht, welche am 6. Februar 2006 erfolgt
sei, informieren habe können, und daher nach seiner Ansicht die
Berufungsfrist erst mit diesem Tage zu laufen beginne, so ist dem zu entgegnen,
dass bereits eine Eingabe, welche erkennen lässt, dass sich eine Partei
über ein Vorgehen der Zollbehörde oder auch über eine
Entscheidung dieser beschwert fühlt, als Rechtsmittel zu werten ist. Weist
eine solche Eingabe formelle oder inhaltliche Mängel auf so ist die
Behörde ohnedies nicht berechtigt, diese auf Grund von vorliegenden
Mängel zurückzuweisen, sondern eine Behebung durch Erlassung eines
Mängelbehebungsauftrages gem. § 85b ZollR-DG bzw. § 275 BAO zu
veranlassen. Auch ist in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des VwGH vom
17. Februar 1994, GZ. 93/16/0020 zu verweisen, in dem das
Höchstgericht ausdrücklich feststellt, dass eine nicht innerhalb der
Rechtsmittelfrist erfolgte Akteneinsicht den Berufungswerber nicht daran
hindert, fristgerecht ein Rechtsmittel einzubringen, dies deshalb, da
erforderliche Beweise auch noch im Zuge des Verfahrens beigebracht werden
können.
Für die Berechnung der Rechtsmittelfrist ist auf Grund
der Bestimmungen des § 85f iVm § 2 Abs 3 ZollR-DG die
Fristenverordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971
anzuwenden. Dadurch ist gem. Art. 3 Abs. 1 FristenV (Fristenverordnung) der Tag
an dem das Ereignis oder die Handlung eingetreten ist nicht einzubeziehen,
wodurch die Rechtsmittelfrist im gegenständlichen Fall am
20. Jänner 2006 zu laufen begann und mit Ablauf des 20. Februar
2006 endete. Die als "Dienstaufsichts- und Maßnahmenbeschwerde"
bezeichnete Eingabe wurde lt. Eingangsstempel des Zollamtes Linz per Boten am
1. März 2006 bei der Zollbehörde eingereicht und somit
verspätet eingebracht.
Überdies ist im gegenständlichen Fall
festzustellen, dass die Akteneinsicht innerhalb der einmonatigen
Rechtsmittelfrist am 6. Februar 2006 bei der Zollbehörde erfolgte.
Warum der nunmehrige Bf. demnach nicht in der Lage gewesen sein soll, in den
restlichen noch zur Einbringung einer Berufung zur Verfügung gestandenen
Tagen, das war bis zum 20. Februar 2006, findet auch in der Eingabe des Bf.
keine Begründung. Auch in diesem Fall wäre damit das Auslangen
gefunden worden, eine Eingabe an das Zollamt Linz zu richten, welche hätte
erkennen lassen, dass sich der Bf. durch die Amtshandlung der Zollorgane vom
19. Jänner 2006 insbesondere durch den Eingriff in seine
Eigentumsrechte verletzt fühle. Wie bereits obenstehend dargestellt,
wäre auch in diesem Fall bei Vorliegen etwaiger formaler oder inhaltlicher
Mängel in der Berufungseingabe die Zollbehörde nicht berechtigt
gewesen das Rechtsmittel zurückzuweisen, sondern sie hätte einen
Mängelbehebungsauftrag zur Behebung etwaig vorliegender Mängel
erlassen müssen.
Außerdem führt die vom nunmehrigen Bf. im
erstinstanzlichen Verfahren beantragte Akteneinsicht nicht generell dazu, dass
die Rechtsmittelfrist erst mit diesem Datum zu laufen beginnt. § 85b Abs. 1
ZollR-DG legt ausdrücklich fest, dass die Berufungsfrist ab jenem Zeitpunkt
zu laufen beginnt, in dem der Berufungswerber von der Ausübung
unmittelbarer Zwangsgewalt Kenntnis erlangt. Nur in jenen Fällen, in denen
durch die Ausübung dieser Zwangsgewalt der Berufungswerber behindert war
von seinem Berufungsrecht Gebrauch zu machen, beginnt die Berufungsfrist erst
mit dem Wegfall dieser Behinderung. Eine Behinderung durch die Ausübung
einer Zwangsgewalt, welche den Berufungswerber daran gehindert hätte
bereits ab Kenntnisnahme der von der Zollbehörde ausgeübten
Zwangsgewalt fristgerecht innerhalb eines Monats das Rechtsmittel der Berufung
zu ergreifen, vermag der nunmehrige Bf. weder durch seine Vorbringen - wie
bereits vorstehend ausgeführt - darzulegen bzw. lässt sich eine solche
auch nicht aus den vorliegenden Aktenunterlagen entnehmen.
Das Zollamt Linz hat daher die Berufung des nunmehrigen Bf.
zu Recht in seiner Berufungsvorentscheidung vom 8. August 2006 als
verspätet zurückgewiesen. Es war daher, wie im Spruch ausgeführt,
zu entscheiden.
Linz, am 3.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 85a Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 85b Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0071-Z2L/06
- Stammnummer
- 24748
- Gültig
- 03.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF