Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0116-W/04
Einleitungsbeschwerde, wobei Forderungsausfälle behauptet werden
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0116-W/04vom 02.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Josef Graf, in der Finanzstrafsache gegen
Herrn WB, vertreten durch S, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
24. Juni 2004 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Wien 23 vom 21. Mai 2004,
SN 009/2004/00080-001,
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
teilweise stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid insoweit
aufgehoben, als darin der Vorwurf erhoben wurde, es bestehe der Verdacht, dass
der Bf. als für die abgabenrechtlichen Belange Verantwortlicher der
Fa. P-AG, vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe
von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten habe und zwar: Ust
1-12/2002 in Höhe von € 17.915,40 (Restschuld), Ust 1-7/2003 in
betragsmäßig noch festzustellender Höhe (keine
Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben) und hiermit ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 21. Mai 2004 hat das Finanzamt Wien
23 als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer
(Bf.) zur SN 009/2004/00080-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil
der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Wien 23 als
für die abgabenrechtlichen Belange Verantwortlicher der Fa. P-AG
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
des Umsatzsteuergesetzes (UStG) entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe und
zwar: Ust 1-12/2001 in Höhe von € 33.664,31 (Restschuld), Ust
1-12/2002 in Höhe von € 17.915,40 (Restschuld), Ust 1-7/2003 in
betragsmäßig noch festzustellender Höhe (keine
Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben) und hiermit ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 24. Juni 2004, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Eine Strafbarkeit sei nicht gegeben, zumal den
Finanzbehörden de facto keine Forderungen gegen die Gemeinschuldnerin
zustünden und die Gemeinschuldnerin ihren Verpflichtungen zur Abgabe von
Steuererklärungen regelmäßig nachgekommen sei.
Es bleibe festzuhalten, dass die Gemeinschuldnerin
Umsatzsteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 2001 und
2002 abgegeben habe. Zwar sei die Steuererklärung für den
Veranlagungszeitraum 2002 wegen der Insolvenz der Gemeinschuldnerin im August
2003 nicht mehr abgeschlossen worden, jedoch seien die Anmeldungen für 2002
regelmäßig erfolgt.
Nach diesen ordnungsgemäß abgegebenen
Steuererklärungen ergebe sich folgendes Bild: Für den
Veranlagungszeitraum 2001 seien ordnungsgemäß Umsatzsteuern in
Höhe von € 39.721,13 angegeben worden. Dem gegenüber sei der
Gemeinschuldnerin ein Vorsteuerabzug in Höhe von € 10.723,85
zugestanden. Der Saldo in Höhe von € 28.937,28 habe sich aufgrund
einer Erstattung des Finanzamtes in Höhe von € 4.727,00 auf
€ 33.664,28 erhöht.
Diese Restschuld habe hauptsächlich Forderungen gegen
die Firmen T und I beinhaltet, über deren Vermögen jeweils im
Veranlagungszeitraum 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei.
Hierdurch habe die Gemeinschuldnerin einen Betrag in Höhe von rund
€ 250.000,00 abschreiben müssen. Aufgrund der Insolvenzverfahren
über das Vermögen der Firmen T und I seien nahezu 100 % der
Forderungen der Gemeinschuldnerin uneinbringlich geworden.
Aufgrund eines Guthabens aus anderen Steuern in Höhe
von € 13.585,27 habe sich im Veranlagungszeitraum 2002 der oben
bezeichnete Saldo von € 33.664,28 auf € 20.079,01 reduziert.
Der Steuerberater der Gemeinschuldnerin habe sodann einen Aussetzungsantrag bis
August 2003 gestellt.
Aufgrund der Abschreibung der Insolvenzverluste aus dem
Veranlagungszeitraum 2001 in der Bilanz für den Veranlagungszeitraum 2002
habe sich ein negativer Umsatzsteuerbetrag in Höhe von
€ 19.715,23 ergeben. Ziehe man von dem restierenden Betrag in
Höhe von € 363,78 die angefallene Vorsteuer für den
Veranlagungszeitraum 2002 in Höhe von € 1.482,00 ab und rechne
man eine zwischenzeitlich entstandene Umsatzsteuerzahllast in Höhe von
€ 950,00 hinzu, so ergebe sich unter dem Strich ein
Rückforderungsbetrag der Gemeinschuldnerin in Höhe von
€ 168,22.
Demnach bleibe festzuhalten, dass der Finanzverwaltung
gegen die Gemeinschuldnerin keine weiteren Steuerforderungen zustehen
würden, sondern vielmehr ein Forderungsbetrag zu Gunsten der
Gemeinschuldnerin gegen die Finanzbehörden in Höhe von
€ 168,22 bestehe. Folglich sei der Finanzverwaltung kein Schaden
entstanden. Eine Verantwortlichkeit des Bf. sei nicht gegeben.
Es werde
daher beantragt, das Finanzstrafverfahren einzustellen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster
Instanz die ihr zukommenden Verständigungen bzw. Mitteilungen darauf zu
prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg. cit.
ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn
a)
die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen
werden kann, b) die Tat kein Finanzvergehen bildet; c) der Verdächtige die
ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Rechtfertigungs-,
Schuldausschließungsgründe oder Strafausschließungs- oder
-aufhebungsgründe vorliegen, d) Umstände vorliegen, welche die
Verfolgung des Täters hindern, oder e) wenn die Tat im Ausland begangen und
der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht
anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe
verhängen werde.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn
gegen den Bf. ein Verdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichende
Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige
als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt, und nicht sicher
sein, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e angeführter Grund für
eine Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt.
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße
Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der
Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret
nachzuweisen oder auch Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang
gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst
im anschließenden Untersuchungsverfahren einer (endgültigen)
Klärung zuzuführen sind.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich u. a. des
Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter
Verletzung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder
Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss hält.
Vorsatz iSd vorzitierten Bestimmung ist dann gegeben, wenn
der objektiv tatbildlich Handelnde zumindest bedingt vorsätzlich im
Hinblick auf die abgabenrechtliche Pflichtverletzung (vgl. § 8
Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG) und wissentlich im Hinblick auf den
Taterfolg der Abgabenverkürzung handelt.
Als unmittelbarer Täter iSd. § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG kommen grundsätzlich der Abgabepflichtige
(Unternehmer), der bzw. die die abgabenrechtlichen Pflichten Wahrnehmende(n) in
Frage; ist der Abgabepflichtige eine juristische Person bzw. Personenvereinigung
ohne eigene Rechtspersönlichkeit (vgl. § 1 FinStrG) kommen als
mögliche Täter der bzw. die Person/en in Frage, die auf Grund einer
rechtlichen oder vertraglichen Verpflichtung (z.B. Geschäftsführer)
oder auch nur rein faktisch die entsprechenden Pflichten wahrnehmen.
Eine Abgabenverkürzung iSd. Abs. 2 ist u. a.
dann bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise
nicht zu dem im Gesetz vorgesehenen Fälligkeitszeitpunkt (§ 21
Abs. 1 UStG 1994) entrichtet wurden (vgl. § 33 Abs. 3
lit. b FinStrG) bzw. wenn Abgabengutschriften, die nicht
bescheidmäßig festzusetzen sind, zu Unrecht oder zu hoch geltend
gemacht wurden (vgl. § 33 Abs. 3 lit. d
leg. cit.).
Gemäß
§ 21 Abs. 1 und 2 UStG 1994 hat der Unternehmer spätestens
am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat bzw. auf das
Kalendervierteljahr (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats eine
Voranmeldung bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen
Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu
entrichtende Steuer (Vorauszahlung oder Überschuss) selbst zu berechnen
hat. Nach § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen
BGBl. II 1998/206 idgF. entfällt diese Verpflichtung lediglich dann,
wenn sich für den betreffenden Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung
ergibt oder wenn die errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet wird.
Im Jahre 2001 wurde seitens der Fa. P-AG lediglich
Umsatzsteuervoranmeldungen für Jänner bis November 2001 mit einer
Gutschrift von € 4.727,00 abgegeben. In diesen
Umsatzsteuervoranmeldungen wird insgesamt ein Umsatz von S 288.015,03
ausgewiesen.
Dem steht eine von der AG in der
Umsatzsteuerjahreserklärung 2001 einbekannte Zahllast in Höhe von
€ 28.937,31 basierend auf Umsatzerlösen von insgesamt S
2.735.668,03 gegenüber. Daraus ist ersichtlich, dass die Differenz zwischen
den Umsatzsteuervoranmeldungen und der Jahressteuererklärung nicht auf
Forderungsausfälle, sondern auf nicht erklärte Umsatzerlöse
zurückzuführen ist, zumal auch für die Monate Oktober bis
Dezember 2001 keinerlei Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben wurden.
Laut Aktenlage wurde die Tätigkeit der Firma bereits
im April 2002 eingestellt. Umsatzsteuervoranmeldungen wurden nur für die
Monate Jänner und Februar 2002 abgegeben, wobei der Monat Februar 2002 eine
relativ hohe Gutschrift ergab und die Differenz 2002 aus dem Verhältnis zur
Schätzung der Jahresumsatzsteuer 2002 resultiert.
Da die Firma ihre Tätigkeit im April 2002 beendet hat,
kann dem Bf. somit für den eingeleiteten Zeitraum 1-7/2003 keine
Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann, sodass der Beschwerde
diesbezüglich stattzugeben war. Desgleichen kann aufgrund des Umstandes,
dass seitens der Betriebsprüfung die relativ hohe Gutschrift im Monat
Februar 2002 bestätigt wurde, die Tätigkeit der Firma im April 2002
beendet wurde und sich die Differenz 2002 im Verhältnis zur Schätzung
der Jahresumsatzsteuer 2002 ergibt, der Verdacht, der Bf. habe den im Spruch des
angeführten Bescheides angeführten Umsatzsteuerbetrag 2002 wissentlich
verkürzt, nicht aufrecht erhalten werden.
Die insolvenzrechtlichen Ausführungen in der
Beschwerde betreffend uneinbringlicher Forderungen stehen in keinem Bezug zum
finanzstrafrechtlichen Vorwurf gegen den Bf. und sind daher nicht geeignet, den
Verdacht hinsichtlich des restlich vorgeworfenen Finanzvergehens
auszuräumen und war deshalb darauf diesbezüglich nicht näher
einzugehen.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der
vorliegenden Beschwerde jedenfalls für 10-12/2001 mit einem
strafbestimmenden Wertbetrag von € 33.664,31 insofern keine
Berechtigung zukommt, als der Verdacht, der Bf. habe das ihm angelastete
Finanzvergehen begangen, aufrecht bleibt. Schon aufgrund seiner
langjährigen unternehmerischen Erfahrungen ist davon auszugehen, dass der
Bf. gewusst hat, dass er rechtzeitig die entsprechenden
Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben hat, zumal es sich hierbei um Bestimmungen
handelt, die allgemein bekannt sind und kein steuerliches Spezialwissen
voraussetzen und er mit einer Verkürzung von Umsatzsteuer als Folge der
Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen rechnete und den Eintritt des
Verkürzungserfolges somit für gewiss hielt.
Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen dieser
Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des
Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Aufgrund der
gegebenen Sachlage ist daher vom Verdacht, der Bf. habe vorsätzlich in Form
der Wissentlichkeit gehandelt, auszugehen. Dazu ist auch darauf
hinzuweisen, dass der Begriff des Verdachtes schon dem Wortsinne nach noch keine
endgültige rechtliche Beurteilung erfordert. Es ist daher seitens der
Rechtsmittelbehörde nicht nötig, anlässlich der Einleitung des
Finanzstrafverfahrens die angelastete Verfehlung konkret nachzuweisen.
Gerade die Rechtfertigung des Bf. zeigt die Notwendigkeit
der Einleitung eines Untersuchungsverfahrens auf, um die erhobenen Vorwürfe
zu überprüfen. Es gibt dem Bf. auch vor allem Gelegenheit dazu, seine
Rechtfertigung anhand geeigneter Unterlagen zu beweisen und die vorhandenen
Verdachtsmomente auszuräumen.
Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der
Verdächtige dieses Vergehen tatsächlich begangen hat, bleibt somit dem
Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens vorbehalten (vgl. VwGH
26.4.1993, Zl. 92/15/0140; vom 20.1.1993, Zl. 92/13/0275, u.
a.).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 2.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0116-W/04
- Stammnummer
- 24744
- Gültig
- 02.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF