Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0050-Z1W/05
Zollschuld nach Art. 203 ZK
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0050-Z1W/05vom 31.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Dr. Karl
Mathias Weber, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Franziskanerpolatz 1, vom
1. Juni 2005 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom
29. April 2005, Zl. 100/59273/2001-61, betreffend Zollschuld
entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit seinem Bescheid vom 31. Oktober 2001, Zl.
100/59273/02/2001, setzte das damalige Hauptzollamt - jetzt Zollamt - Wien
gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf.) eine gem. Art. 203
Abs. 1, 2 und 3 erster Anstrich Zollkodex (ZK) entstandene
Eingangsabgabenschuld bestehend aus Zoll ATS 217.702,--,
Einfuhrumsatzsteuer ATS 224.217,-- und Tabaksteuer ATS 523.380,-- und
eine Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG in der
Höhe von ATS 61.324,-- fest. Er habe im Zeitraum von Jänner 2000
bis zum August 2000 und vom September 2000 bis zum 16. April 2001 insgesamt
2.650 Stangen Zigaretten als eingangspflichtige Waren der zollamtlichen
Überwachung entzogen.
Dagegen legte die damalige Vertreterin des Bf. den
Rechtsbehelf der Berufung ein und führte aus:
"Mit obangeführten Bescheid wurden mir
gemäß Art. 203 Abs 1, 2 u 3 Zollkodex Abgaben in Höhe von
€ 75.261,65 (S 1.035.623,--) nämlich ein Zoll (Z1) in
Höhe von € 15.821,02 (S 217.702,--), Einfuhrumsatzsteuer
(EU) in Höhe von € 16.294,49 (S 224.217,--), Tabaksteuer
(TS) in Höhe von € 38.689,56 (S 532.380,--), sowie eine
Abgabenerhöhung gem § 108 Abs 2 ZollR-DG in Höhe von
€ 4.456,59 (S 61.324,--), vorgeschrieben.
Die erstinstanzliche Behörde begründete
dies damit, dass ich im Zeitraum von Jänner 2000 bis August 2000, sowie
September 2000 bis 16.04.2001 insgesamt 2.650 Stangen Zigaretten ohne Abgabe
einer ordnungsgemäßen Warenanmeldung beim österreichischen
Grenzzollamt u somit ohne Entrichtung der auf diesen Waren lastenden
Eingangsabgaben in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt
habe.
Es ist nicht richtig, dass ich im Zeitraum von
Jänner 2000 bis 16.04.2001 Zigaretten ohne Abgabe einer
ordnungsgemäßen Warenanmeldung beim österreichischen
Grenzzollamt u somit ohne Entrichtung der auf diesen Waren lastenden
Eingangsabgaben in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt
habe.
Ich habe bei meiner Einvernahme am 10.10.2001 vor
dem Hauptzollamt Wien schlüssig u nachvollziehbar angegeben, dass ich
Angaben der Beschuldigten Z. erfunden sind u ich im fraglichen Zeitraum keine
Zigaretten oder andere Waren nach Österreich geschmuggelt habe.
Des weiteren legte ich glaubwürdig dar, dass
ich von der Beschuldigten Aksentijevic nach Auflösung unserer
Lebensgemeinschaft belastet wurde, da diese offenkundig ihre Tochter S.
schützen wollte.
Die erstinstanzliche Behörde gelangte z den
von ihr getroffenen Feststellungen offensichtlich aufgrund der Angaben der
Mitbeschuldigten Z., S. , sowie M..
Die erstinstanzliche Behörde setzte sich
jedoch in keiner Weise mit meiner obangeführten Verantwortung auseinander.
Überdies ist aufgrund der Einfuhr der im
Spruch der erstinstanzlichen Behörde angeführten Zigaretten derzeit
ein Strafverfahren beim LG Eisenstadt, z Zahl 11 Hv 357/01y anhängig, die
Hauptverhandlung wird erst am 17.04.2002 stattfinden.
Es kann sohin entgegen der v der erstinstanzlichen
Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung nicht als erwiesen angenommen
werden, dass ich die im Spruch angeführten Zigaretten in das
österreichische Bundesgebiet eingeführt habe.
Es ist sohin offensichtlich, dass die
erstinstanzliche Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren
durchgeführt u gegen die ihr gem § 115 Abs 1 BAO obliegende
Pflicht, den gesamten entscheidungserheblichen Sachverhalt v Amts wegen
vollständig z ermitteln, verstoßen hat. Es beruht sohin der
angefochtene Bescheid der erstinstanzlichen Behörde auf einem mangelhaften
Ermittlungsverfahren.
Des weiteren hat die erstinstanzliche Behörde
gegen die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs 2 EMRK verstoßen,
die normiert, dass ein einer strafbaren Handlung Verdächtiger bis z
Abschluss des Strafverfahrens als unschuldig z gelten hat.
Im Sinne der Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs 2
EMRK hat die erstinstanzliche Behörde sohin bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Verfahrens vor dem LG Eisenstadt jedenfalls davon auszugehen, dass
ich als unschuldig gelte u die im Spruch des Bescheides angeführte
strafbare Handlung nicht gesetzt habe.
Die erstinstanzliche Behörde wäre daher
verpflichtet gewesen, den Ausgang des Strafverfahrens des LG Eisenstadt
abzuwarten, da ich bis z dessen rechtskräftigen Abschluss als unschuldig
gelte. Die erstinstanzliche Behörde hat daher den festgestellten
Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt.
Aus diesen Gründen stelle ich nachstehende
A
N T R Ä G E :
Die Berufungsbehörde möge
1.) in Stattgebung der Berufung den angefochtenen
Bescheid der erstinstanzlichen Behörde aufheben u in der Sache selbst
entscheiden;
in eventu
2.) zur neuerlichen Entscheidung an die
Behörde erster Instanz zurückverweisen."
Das Zollamt Wien wies diese
Berufung mit seiner Berufungsvorentscheidung vom 29. April 2005,
Zl. 100/59.273/2001-61, als unbegründet ab, worauf der Bf. durch
seinen neuen Vertreter in offener Frist den Rechtsbehelf der Beschwerde
einlegte.
Dort verwies er lediglich auf seine Ausführungen in
der Berufung.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 203 Abs. 1 ZK entsteht eine
Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabepflichtige Ware der zollamtlichen
Überwachung entzogen wird.
Gemäß Art. 203 Abs. 2 ZK entsteht die
Zollschuld in dem Zeitpunkt, in dem die Ware der zollamtlichen Überwachung
entzogen wird.
Gemäß Art. 203 Abs. 3 erster Anstrich
ZK ist Zollschuldner die Person, welche die Ware der zollamtlichen
Überwachung entzogen hat.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG gelten
das in § 1 genannte Zollrecht, dieses Bundesgesetz und die in
Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die
allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften, soweit sie sich auf Einfuhr- oder
Ausfuhrabgaben beziehen (Zollrecht im Sinn des Art. 1 des Zollkodex)
weiters in allen nicht vom Zollkodex erfassten gemeinschaftsrechtlich und
innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die
Grenzen des Anwendungsgebietes einschließlich der Erhebung von Abgaben
(sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in
diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung
der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt
ist.
Entsteht gemäß
§ 108 Abs. 1
ZollR-DG außer in den Fällen des Abs. 2 eine Zollschuld nach den
Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder 210 ZK oder ist eine Zollschuld
gemäß Art. 220 ZK nachzuerheben, dann ist eine Abgabenerhöhung
zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem
Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei
Nacherhebung gem. Art. 220 ZK zwischen der Fälligkeit der
ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der
buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld an
Säumniszinsen angefallen wäre.
Gemäß
§ 80 Abs. 2 ZollR-DG ist
als Jahreszinssatz der Säumniszinsen ein um 2 % über dem
Kreditzinssatz nach § 78 Abs. 2 liegender Zinssatz heranzuziehen.
Die Säumniszinsen werden je Säumniszeitraum berechnet und fallen
für einen gesamten Säumniszeitraum an, auch wenn die Säumnis
nicht im ganzen Säumniszeitraum bestanden hat. Ein Säumniszeitraum
reicht vom 15. eines Kalendermonats bis zum 14. des folgenden Kalendermonats.
Für jeden Säumniszeitraum ist der 12. Teil jenes Jahreszinssatzes
heranzuziehen, welcher am Beginn des betreffenden Säumniszeitraumes
gegolten hat.
Gemäß
§ 78 Abs. 2 ist als
Jahreszinssatz der für Ausgleichszinsen nach Art. 589 Abs. 4
Buchstabe a erster Unterabsatz ZK-DVO für Österreich festgesetzte
Zinssatz (BGBl.Nr. I 1999/13) bzw. der nach Art. 519 Abs. 2
ZK-DVO festgesetzte Zinssatz heranzuziehen, wobei für jedes Kalenderjahr
der Zinssatz Anwendung findet, der für den zweitletzten Monat des
vorangegangenen Kalenderhalbjahres für Österreich veröffentlicht
wurde (BGBl.Nr. I 2001/61).
Es ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Bf. führte das erste Mal Anfang Jänner 2000
mit Z. 80 Stangen Zigaretten als Nichtgemeinschaftswaren zollunredlich
über das Zollamt Nickelsdorf nach Österreich ein. Noch im Jänner
2000 schmuggelte er dort weitere 50 Stangen Zigaretten nach Österreich ein.
Im Zeitraum März bis August 2000 schmuggelte der Bf. bei je 2 Fahrten im
Monat und einer Menge von jeweils 50 Stangen pro Fahrt abermals Zigaretten nach
Österreich, insgesamt daher im Zeitraum Jänner bis August 2000 730
Stangen, wobei er teilweise von Z. begleitet wurde.
Im September 2000 erwarb Z. einen eigenen PKW, und zwar
einen Toyota Carina mit dem Kennzeichen W und stellte dieses Fahrzeug ihrem
Freund, dem Bf. für die Schmuggelfahrten von Jugoslawien nach Wien zur
Verfügung; dies, da das zuvor verwendete Fahrzeug des Bf. als
Transportmittel ausschied, weil es bei einem Verkehrsunfall stark
beschädigt worden war. Sie selbst fuhr im Zeitraum von September 2000 bis
08. April.2001 als Beifahrerin mit. Auf diese Weise wurden in diesem
Zeitraum monatlich 2 Fahrten unternommen und jeweils 120 Stangen Zigaretten
diverser Marken pro Fahrt nach Österreich geschmuggelt.
Die letzte gemeinsame Fahrt erfolgte am 08. April
2001.
Die geschmuggelten Zigaretten verkaufte der Bf. in
Österreich gewinnbringend weiter, wobei er auch telefonische
Vorbestellungen annahm und in seiner Abwesenheit die Bestellwünsche sowohl
von Z. als auch zum Teil von deren Tochter notiert wurden.
Am 16. April 2001 überließ Z. dem Bf. ihren
PKW und es schmuggelte der Bf. auch an diesem Tag erneut 120 Stangen Zigaretten
diverser Marken nach Österreich.
Bei insgesamt 16 Fahrten zwischen Jänner und August
2000 schmuggelte der Bf. sohin 730 Stangen, am 16. April 2001 120 Stangen
und zusammen mit Z. bei 15 Fahrten in der Zeit von September 2000 bis zum 8.
April 2001 1800 Stangen, sohin insgesamt 2.650 Stangen.
Diese Feststellungen entsprechen jenen des Urteiles des
Landesgerichtes Eisenstadt vom 21. August 2002, Zl. 11 Hv 357/01 y,
mit dem der Bf. wegen der Finanzvergehen des gewerblichen Schmuggels nach den
§§ 35 Abs. 1 und 38 Abs. 1 FinStrG und des
vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols nach dem
§ 44 Abs. 1 lit. b FinStrG schuldig erkannt worden ist. Er
hat demnach im Zeitraum vom Jänner 2000 bis zum 16. April 2001
vorsätzlich insgesamt 2.650 Stangen Zigaretten als eingangsabgabepflichtige
Waren dem Zollverfahren bzw. der zollamtlichen Überwachung entzogen. Eine
gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies der OGH mit seinem
Beschluss vom 16. Oktober 2003, GZ. 15 Os 132/03-6 zurück, der
Strafberufung gegen dieses Urteil gab das Oberlandesgericht Wien mit seinem
Urteil vom 14. Dezember 2004, Zl. 20 Bs 356/02 keine Folge. Das Urteil
des Landesgerichts Eisenstadt ist sohin in Rechtskraft erwachsen.
Der Hinweis des Bf. in der Berufung auf die in diesem
gerichtlichen Verfahren zu treffenden Feststellungen ist daher jetzt unter
diesem Licht zu sehen.
Den Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung zu
diesen gerichtlichen Feststellungen und auch zur Übernahme der
Feststellungen des Urteils im Rahmen der freien Beweiswürdigung gem.
§ 167 Abs. 2 BAO in die Berufungsvorentscheidung ist nichts
hinzuzufügen. Die diesbezügliche Begründung und
Beweiswürdigung in der angefochtenen Berufungsvorentscheidung ist logisch
und schlüssig und wird in diese Entscheidung übernommen.
Der im gesamten Verfahren leugnenden Verantwortung des Bf.
und der Beteuerung seiner Unschuld wird auch in diesem Verfahren kein Glauben
geschenkt. Bei der Bewertung der Glaubwürdigkeit des Bf. ist im
übrigen noch darauf hinzuweisen, dass er auch im Mai und im Juli 2000 beim
ungarischen Zollamt Tompa anlässlich der Einreise aus Jugoslawien beim
Schmuggel mit Zigaretten betreten und deswegen auch bestraft worden ist. Bei
seiner dortigen Einvernahme hatte er angegeben, dass er die Zigaretten nach
Österreich hätte bringen wollen. Die Glaubwürdigkeit seiner
ehemaligen Lebensgefährtin Z. ist dagegen wesentlich höher
einzustufen. Diese hatte mit ihrer Aussage im Finanzstrafverfahren nicht nur den
Bf. sondern auch sich selbst schwer belastet, sodass auch das vom Bf.
vorgebrachte Argument, seine ehemalige Lebensgefährtin habe mit ihren
Aussagen vor allem ihre Tochter schützen wollen, nichts an der
Einschätzung ihrer Glaubwürdigkeit ändern kann.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Bf.
insgesamt 530.000 Stück eingangsabgabepflichtige Zigaretten, das sind 2.650
Stangen, jeweils mit Verlassen des Amtsplatzes des Zollamtes Nickelsdorf der
zollamtlichen Überwachung entzogen hat und damit den Tatbestand des
Art. 203 Abs. 1 ZK verwirklicht hat. Die Eingangsabgabenschuld ist ihm
als Zollschuldner nach Art. 203 Abs. 3 erster Anstrich, als Person,
die die Zigaretten der zollamtlichen Überwachung entzogen hat, zu Recht
vorgeschrieben worden.
Obwohl zumindest bei einem Teil der zollamtlichen
Überwachung entzogenen Zigaretten noch eine Gesamtschuld im Sinne des
Art. 213 ZK mit Z. besteht, ist das Ermessen des Zollamtes, dem Bf. den
Gesamtbetrag der Eingangsabgabenschuld vorzuschreiben, als begründet
anzunehmen. Es ist im Strafakt und dort vor allem den glaubwürdigen
Aussagen der Z. zu entnehmen, dass der Bf. bei den jeweiligen Schmuggelfahrten
die führende Rolle gegenüber seiner damaligen Freundin Z. inne gehabt
hatte. Darüber hinaus hält es der Senat für
zweckmäßig, dass bei einer derart hohen Abgabenschuld die
uneingeschränkte Heranziehung aller Abgabenschuldner erfolgt, um zu einer
möglichst hohen Einbringungsquote im Rahmen des
Gesamtschuldverhältnisses zu kommen.
Die Vorschreibung der Abgabenerhöhung gem.
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG ergibt sich aus dem Umstand, dass zwischen
der jeweiligen Entstehung der Zollschuld nach Art. 203 Abs. 1 ZK
beginnend ab den Jänner 2000 bis zum April 2001 und der
buchmäßigen Erfassung der gesamten Zollschuld anlässlich der
Erstellung des Eingangsabgabenbescheides vom 31. Oktober 2001,
Zl. 100/59.273/02/2001, ein diese Abgabenerhöhungen begründender
Zeitraum gelegen war.
Die stichprobenweise überprüften
Abgabenberechnungen erwiesen sich als korrekt.
Wien, am 31. Oktober
2006
Normen und Schlagworte
- Art. 203 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0050-Z1W/05
- Stammnummer
- 24735
- Gültig
- 31.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF