Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3809-W/02
Höhe der Lebenshaltungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3809-W/02vom 31.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Taxplan
SteuerberatungsgmbH, 1220 Wien, Tokiostrasse 11/3/36, vom 21. August
2001 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk,
vertreten durch Mag. Albin Mann, vom 18. Juli 2001 betreffend Umsatzsteuer
und Einkommensteuer für den Zeitraum 1996 bis 1998
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw.) betreibt einen Handel mit Tierfuttermitteln in
Wien.
Am 18.7.2001
erstattete die Betriebsprüferin gem. § 150 BAO über die gem.
§ 147 Abs 1 BAO durchgeführte Betriebsprüfung für den
Zeitraum 1996-1998 folgenden Bericht:
"Infolge der
formellen und materiellen Mängel seien die Bücher/Aufzeichnungen nicht
ordnungsmäßig im Sinne des § 131 BAO. Die Besteuerungsgrundlagen
der Jahre 1996-1998 mußten gem. § 184 BAO geschätzt
werden.
Tz
18) Zuschätzung:
Gem. Tz 33)
wurde aufgrund von unaufgeklärtem Vermögenszuwachs eine
Zuschätzung vorgenommen. Bei einer Zuschätzung ist zu unterstellen,
dass die vereinnahmte Umsatzsteuer in den zugeschätzten Beträgen
enthalten ist. Abweichend vom Schlussbesprechungsprotokoll wird die
Zuschätzung auf Grund der erklärten Umsätze in 10%ige und 20%ige
Umsätze aufgeteilt. Die Abweichung wurde am 10.7.2001 mit dem steuerlichen
Vertreter besprochen.
Die
Bemessungsgrundlage zur Umsatzsteuer ist somit um folgende Beträge zu
erhöhen:
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|
1996
|
1997
|
1998
|
Zuschätzung brutto
|
395.000,00
|
302.600,00
|
484.000,00
|
davon brutto 20%
|
23.700,00
|
33.286,00
|
29.040,00
|
ergibt netto 20%
|
19.750,00
|
27.738,33
|
24.200,00
|
davon brutto 10%
|
371.300,00
|
269.314,00
|
454.960,00
|
ergibt netto 10%
|
337.545,45
|
244.830,91
|
413.600,00
Tz
32) Mängel der Buchhaltung:
Die vom Bw.
ausgestellten Ausgangsrechnungen 1996 wurden fortlaufend numeriert. Aufgrund
einer Überprüfung der Vollständigkeit der Ausgangsrechnungen
wurde festgestellt, dass Nummern fehlen. Ab 1997 wurden die Ausgangsrechnungen
nicht mehr numeriert, wodurch eine Kontrolle der Vollständigkeit nicht
durchgeführt werden konnte. Der Verbleib der fehlenden
Ausgangsrechnungsnummern wurde bis dato nicht aufgeklärt.
Vom Bw. wurden
Ausgangsrechnungen über die Benützung der Riemenschneidermaschiene
ausgestellt, welche in der Buchhaltung keinen Niederschlag gefunden
haben.
In das
Unternehmen wurden Bareinlagen getätigt, die die ungebundenen Entnahmen bei
weitem übersteigen (die Beträge wurden mit dem steuerlichen Vertreter
eingehend besprochen):
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|
1996
|
1997
|
1998
|
Einlagenüberhang
|
215.000,00
|
122.600,00
|
304.000,00
Trotz
Gewährung einer zweimonatigen Frist zur Aufklärung der oa.
Sachverhalte konnte vom Bw. die Mittelherkunft nicht nachgewiesen werden. Auch
konnte vom Bw.nicht nachgewiesen werden, wovon die Kosten der Lebensführung
bestritten wurden..
Gem. §
131 Abs 1 Z 2 BAO sollen Eintragungen in die Bücher ua. vollständig
und richtig vorgenommen werden.
Aufgrund der
angeführten Sachverhalte kann von einer formell und materiell
ordnungsgemäßen Buchhaltung nicht ausgegangen werden.
Tz
33) Zuschätzung:
Gem. §
184 Abs 1 BAO ist die Abgabenbehörde berechtigt, die Grundlagen für
die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie nicht ermittelt oder berechnet
werden können. Gem. § 184 Abs 3 BAO ist ferner zu schätzen, wenn
die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle
Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der
Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Zu den
Umständen, die für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen
wesentlich sind, kann gegebenenfalls ein Vermögenszuwachs gehören,
dessen Nichtaufklärung durch die Partei zu einer Schätzung führen
kann. Dies gilt auch, wenn die Deckung des Lebensaufwandes ungeklärt
ist.
Es ist daher
eine Zuschätzung in Höhe des nicht geklärten
Einlagenüberhanges und der geschätzten Kosten der Lebensführung
vorzunehmen. Als Kosten der Lebensführung wurden ATS 15.000,00 pro Monat
angenommen, wobei berücksichtigt wurde, dass der Bw. alleinstehend ist und
daher nicht auf das Einkommen des Partners zurückgreifen kann.
Außerdem wurde von ihm im Prüfungszeitraum mit einem Hausbau begonnen
und eine private Hundezucht berieben, wofür Kosten angefallen sein
müssen.
|
|
1996
|
1997
|
1998
|
Einlagenüberhang
|
215.000,00
|
122.600,00
|
304.000,00
|
Lebenskosten
|
180.000,00
|
180.000,00
|
180.000,00
|
Zuschätzung inkl. USt
|
395.000,00
|
302.600,00
|
484.000,00
Das Finanzamt
folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ in weiterer
Folge am 18.7.2001 hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1996-1998
Wiederaufnahme- und Sachbescheide.
Am 21.7.2001
erhob die steuerliche Vertretung des Bw. gegen die "Umsatzsteuerbescheide
1996,1997 und 1998 und die Einkommensteuerbescheide 1996,1997 und 1998" das
Rechtsmittel der Berufung.
Es werde eine
Änderung der Feststellungen betreffend die Hinzuschätzungen der
Umsätze aus Gewerbebetrieb beantragt.
Die
gegenständlichen Bescheide beträfen die "Wiederaufnahme der
angeführten Veranlagungsjahre im Zusammenhang mit einer
Betriebsprüfung".
Im
Betriebprüfunsgbericht werde ausgeführt, dass seitens des Bw. ein
Einlagenüberhang in den Jahren 1996,1997 und 1998 bezüglich der
Mittelherkunft nicht nachgewiesen habe werden können und dass darüber
hinaus kein Nachweis über die Kosten der Lebensführung geführt
werden konnte.
Laut Auskunft
des Bw. habe es Geldflüsse aus dem Bereich der Familie gegeben. Da diese
Geldflüsse nicht über das Konto des Bw. gelaufen seien, bestünden
Schwierigkeiten, diese Mittelzuflüsse zu dokumentieren.
Der Bw. habe
versucht, bei Bank- und Versicherungsinstituten Unterlagen auszuheben. Da die
betreffenden Jahre schon länger zurücklägen, seien die
Recherchearbeiten teilweise langwierig und die Zusammenstellungen würden
innerhalb der nächsten 3 Wochen nachgereicht werden.
Am 30.8.2001
erließ das Finanzamt für den 21. und 22. Bezirk in Wien einen
Bescheid, in dem festgestellt wurde, dass die Berufung gegen die Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide 1996-1998 hinsichtlich des Inhaltes (§ 250 BAO)
die nachfolgenden Mängel aufweise:
Es
fehle eine Begründung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten
werde,
die
Erklärung, welche Änderungen beantragt würden und
eine
Begründung.
Die
angeführten Mängel seien beim Finanzamt für den 21. und 22.
Bezirk in Wien gem. § 275 BAO zu beheben. Die Frist zur Beantwortung ende
mit 25.9.2001. Bei Versäumnis der Frist gelte die berufung als zurück
genommen.
Mit Schreiben
vom 25.9.2001 brachte die steuerliche Vertreterin der Bw. folgende
"Ergänzung der Berufung gegen die Steuerbescheide 1996-1998"
ein.
Wie darin
ausgeführt wurde, seien bei der Betriebsprüfung Umsatzbeträge
inklusive Umsatzsteuer hinzugeschätzt worden.
Die
Hinzuschätzung habe für 1996: ATS 395.000,00 für das Jahr 1997:
ATS 302.600,00 und für das Jahr 1998: ATS 484.000,00 betragen. In dieser
Hinzuschätzung seien Lebenshaltungskosten in Höhe von ATS 15.000,00
enthalten, was eine Jahressumme von ATS 180.000,00 ergäbe.
Wenn von
durchschnittlichen Lebenshaltungskosten von ATS 15.000,00 auszugehen sei, so
müsse berücksichtigt werden, dass die Finanzierung der
üblicherweise größten Positionen wie Wohnung im Rahmen der
Firmenbuchhaltung gedeckt sei.
Die
Wohnungskosten seien mit entsprechenden Privatanteilen berücksichtigt
worden, ebenso die KfZ-Kosten.
Die
Verpflegung sei zum Teil in der Familie eingenommen worden, sodass auch in
diesem Bereich nicht die sonst üblichen Kosten anfielen.
Unter
Berücksichtigung des angeführten Sachverhaltes werde beantragt, die
monatlichen Lebenshaltungskosten mit ATS 3.000,00 zu
berücksichtigen.
Es werde
beantragt, die entsprechenden einkommensteuerlichen und umsatzsteuerlichen
Änderungen "im Zuge der Veranlagung der Jahre 1996-1998" zu
berücksichtigen.
Am 9.10.2001
gab die Betriebsprüferin zur eingebrachten Berufung die nachführend
angeführte Stellungnahme ab:
In der
Berufung werde die Herabsetzung der geschätzten Lebenshaltungskosten auf
ATS 3.000,00 pro Monat beantragt, da die wesentlichen Kosten der privaten
Lebensführung wie Wohnung und Fahrzeug in der Buchhaltung Deckung
fänden.
Aus den
Buchhaltungsunterlagen sei ersichtlich gewesen, dass die Finanzierungskosten des
Betriebs- und Wohngebäudes, die daraus resultierenden Betriebskosten
(Strom, Müll; Wasser, Versicherung usw.) und die Kosten für Fahrzeuge
über die Betriebsausgaben des Betriebes gebucht und angemessene
Privatanteile als Eigenverbrauch angesetzt worden seien.
Bei Ermittlung
der Lebenshaltungskosten sei jedoch zusätzlich zu berücksichtigen
gewesen, dass sich im Beseitz des Bw. noch folgende Liegenschaften
befänden, deren Betriebskosten keinen Niederschlag in der Buchhaltung
gefunden hätten:
M-gasse:
bestehendes Einfamilienhaus, in dem der Bw. nach eigenen Angaben zeitweilig
übernachtet.
Steiermark:
Neubau eines Zweifamilienhauses von 1995-1998. Im September 1998 sei das
Gebäude im Rohbaustadium verkauft worden. Die tatsächlich in den
Jahren 1996-1998 aufgewendeten Mittel seien nicht nachgewiesen worden, für
das Jahr 1995 seien Baukosten in Höhe von ATS 247.000,00 nachgewiesen
worden.
Außerdem
sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Bw. im Prüfungszeitraum eine
Schäferhundezucht betrieben habe, die steuerlich als Liebhaberei
einzustufen gewesen sei, da sie keine Erträge abgeworfen hätte. Die
Kosten für die Haltung der Tiere habe in der Buchhaltung keine Deckung
gefunden.
Der Bw. sei
nach eigenen Angaben alleinstehend, über den übrigen Lebenswandel des
Bw. vermöge die Betriebsprüfung keine Aussage zu treffen.
Laut in den
Veranlagungsakten aufliegendem Rückschein wurde die Stellungnahme der
Betriebsprüfung zur eingebrachten Berufung der steuerlichen Vertreterin des
Bw. am 23.10.2001 zur Gegenäußerung übersendet.
Eine
Gegenäußerung ist nicht aktenkundig.
Am 7.5.2002
erließ das Finanzamt für den 21. und 22. Bezirk in Wien betreffend
der Berufung gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre
1996-1998 eine abweisende Berufungsvorentscheidung.
Wie das
Finanzamt dazu begründend ausführt, wende sich der Bw. gegen die von
der Betriebsprüfung vorgenommenen Hinzuschätzungen mit der
Begründung, die geschätzten Lebenshaltungskosten seien nur in
Höhe von ATS 3.000,00 zu berücksichtigen, da die wesentlichen Kosten
der privaten Lebensführung in der Buchhaltung Deckung
fänden.
Die
Betriebsprüfung sei den Einwendungen der Berufung in einer
ausführlichen Stellungnahme entgegengetreten. Diese sei dem Bw. zu Handen
seines zustellbevollmächtigten steuerlichen Vertreters nachweislich am
23.10.2001 zugestellt worden.
Gleichzeitig
sei gemäß den Bestimmungen des § 115 Abs 2 BAO um Einbringung
einer diesbezüglichen Gegenäußerung ersucht worden.
Da bis dato
keine Gegenäußerung erfolgt sei, sei die Berufung mit Verweis auf die
ausführliche Begründung der Stellungnahme der Betriebsprüfung,
welche den Vorbringen der Berufung in glaubwürdiger und nachvollziehbarer
Weise entgegentritt, als unbegründet abzuweisen.
Fristgerecht
wurde seitens der steuerlichen Vertretung am 10.6.2002 beantragt, die
gegenständliche Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vorzulegen.
Detaillierte
Unterlagen würden "in den nächsten Tagen" nachgereicht werden.
Gegebenenfalls sei die steuerliche Vertreterin auch mit der Erlassung einer 2.
Berufungsvorentscheidung einverstanden.
Am 7.8.2002
legte das Finanzamt für den 21. und 22. Bezirk in Wien die Berufung gegen
die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1996-1998 der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Erledigung vor.
Wie das
Finanzamt ausführt, sei die Höhe der für die Zuschätzungen
der Betriebsprüfung maßgeblichen Lebenshaltungskosten
maßgeblich.
Die
Zuständigkeit für die Erledigung der offenen Berufung ging mit
1.1.2003 auf den Unabhängigen Finanzsenat über (§ 323 Abs 10
BAO).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist
im gegenständlichen Berufungsverfahren allein die Höhe der monatlich
angefallenen Lebenshaltungskosten des Bw.
Im
Mängelbehebungsverfahren im Anschluss an die eingebrachte Berufung wurde
seitens der steuerlichen Vertretung das Berufungsbegehren insoweit
eingeschränkt, als einzig beantragt wurde, die monatlichen
Lebenshaltungskosten des Bw. mit ATS 3.000,00 anstatt wie im
Betriebsprüfungsverfahren mit ATS 15.000,00 anzusetzen.
Eine genaue
Aufschlüsselung für diesen (geringen) Betrag blieb die steuerliche
Vertretung des Bw. schuldig.
Einzig und
allein im Vorlageantrag stellte die steuerliche Vertretung in den Raum "in
den nächsten Tagen detaillierte Unterlagen" nachreichen zu
wollen.
Dies ist bis
zum heutigen Tag nicht geschehen.
Wie die
Betriebsprüferin in ihrer Stellungnahme schlüssig ausführt,
sprächen etliche Tatsachen gegen die Annahme, die Lebenshaltungskosten des
Bw. hätten im streitverfangenen Zeitraum bloß ATS 3.000,00
betragen.
So fehle der
genaue Mittelnachweis für ein im Prüfungszeitraum in der Steiermark
errichtetes Haus, darüber hinaus besitze der Bw. ein weiteres
Einfamilienhaus, für das er aufzukommen habe.
Auch werde
eine private Schäferhundezucht betrieben, für die unzweifelhaft Mittel
aufgebracht wurden mussten.
Auf diese
Vorhaltungen erfolgte seitens der steuerlichen Vertretung keinerlei
Reaktion.
Selbst wenn
man den allgemeinen Einwendungen der steuerlichen Vertretung zu vermeintlich
niedrigeren Lebenshaltungskosten infolge teilweiser Verpflegung im Familienkreis
und teilweiser Finanzierung von Wohnung und Auto über den Betrieb folgt,
bleibt offen und von der steuerlichen Vertretung unbeantwortet, womit die
zweifelsohne beträchtlichen erforderlichen Mittel zur Finanzierung der
Errichtung und des Unterhalts von jeweils einem Einfamilienhaus (und zur
Hundezucht) aufgebracht worden sein sollen.
Der im
Anschluss daran ergangenen Berufungsvorentscheidung, mit der die Berufung gegen
die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1996-1998 seitens des Finanzamtes
abgewiesen wurde, kommt die Bedeutung eines Vorhaltes vor.
Wenn das
Finanzamt in der Begründung der Berufungsvorentscheidung das Ergebnis der
Ermittlungen darlegt, dann ist es Sache der Partei, sich im Vorlageantrag mit
dem Ergebnis dieser Ermittlungen auseinander zu setzen und die daraus gewonnenen
Feststellungen zu widerlegen (für viele VwGH vom 26.4.1996,
95/17/0038).
Dies ist im
vorliegenden Fall nicht geschehen.
§ 184
BAO lautet:
"(1)
Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht
ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind.
(2) Zu
schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine
Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere
Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der
Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
(3) Zu
schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder
Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht
vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind
oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche
Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu
ziehen."
Die von der
Betriebsprüfung vorgenommene Schätzung ist
schlüssig.
Was die einzig
strittigen Lebenshaltungskosten anlangt, ist dem Bw. zwar beizupflichten, dass
die Tragung von Aufwendungen für Wohnung und Kfz durch den Betrieb (bei
Ausscheiden von entsprechenden Privatanteilen) sowie die Verpflegung im
Familienkreis die typischerweise anzusetzenden Lebenshaltungskosten zu mindern
vermögen.
Allerdings hat
das Finanzamt darauf verwiesen, dass der Bw. im Berufungszeitraum ein
Einfamilienhaus errichtet hat und für ein weiteres Einfamilienhaus
aufzukommen hatte. Darüber hinaus betrieb der Bw. eine - Verluste
erwirtschaftende und keine Einkunftsquelle darstellende -
Hundezucht.
Berücksichtigt
man diese Umstände, denen vom Bw. nicht widersprochen wurde, so kann nicht
gesagt werden, dass ein Betrag von 12.000 S monatlich (die Differenz zwischen
den vom Finanzamt angesetzten Lebenshaltungskosten von 15.000 S monatlich
und den vom Bw. zugestandenen Lebenshaltungskosten von 3.000 S monatlich) zur
Finanzierung dieser Aufwendungen zu niedrig gegriffen sind.
Mangels
substantiierten Vorbringens des Bw. gegen die begründete Schätzung des
Finanzamtes ist daher der Berufung der Erfolg zu versagen.
Wien, am 31.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3809-W/02
- Stammnummer
- 24731
- Gültig
- 31.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF