Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2389-W/06
Abrechnungsbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2389-W/06vom 31.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E.K., (Bw.) vom 31. Jänner
2006 gegen den Abrechnungsbescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg
vom 23. Jänner 2006 (§ 216 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Aus Anlass der Berufung wird der
Spruch des Abrechnungsbescheides wir folgt berichtigt:
Es wird festgestellt, dass am 3.
Juli 2000 keine Buchung auf dem Abgabenkonto aufscheint und an diesem
Buchungstag auch keine Buchung vorzunehmen war.
Entscheidungsgründe
Die Bw. brachte am 23. August 2005 einen Antrag auf
Erlassung eines Abrechnungsbescheides zur Buchungsmitteilung Nr. 4 vom 19. Juli
2000 ein und begehrte die Buchung einer Gutschrift in der Höhe von S
661.768,00 resultierend aus der Einreichung einer
Umsatzsteuerjahreserklärung für 1999 am 3. Juli 2000 spätestens
mit 19. Juli 2000.
Im zweiten Satz des Antrages führte sei aus, dass die
Buchung mit Wirkung 3. Juli 2000 durchzuführen sei.
Am 23. Jänner 2006 wurde ein Abrechnungsbescheid
erlassen und festgestellt, dass die Buchung mit einer Lastschrift von S 6.650,00
an Einkommensteuervorauszahlung für 7-9/2005 am 19. Juli 2000 richtig
erfolgt sei.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der
Bescheid über die Umsatzsteuer 1999 am 28. Oktober 2005 ergangen sei. In
diesem Bescheid seien im Vorsollbetrag alle Umsatzsteuervorauszahlungen des
Jahres 1999 abgerechnet worden.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 31. Jänner 2006
in der dem Bescheid Mangelhaftigkeit, Rechtswidrigkeit, unlösbarer
Widerspruch und Unsachlichkeit entgegengehalten wird. Bekämpft worden sei
nicht die Einkommensteuer sondern die Säumigkeit der Abgabenbehörde
die Umsatzsteuergutschrift zu verbuchen. Die selbst berechnete Steuer gelte als
Umsatzsteuerfestsetzung (§ 135 BAO - solange die Voraussetzungen für
die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne
abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des
festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag). Die Buchung von S
661.768,00 sei daher mit 3. Juli 2000 durchzuführen.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 11.
Juli 2006 als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass der Spruch
des Bescheides von 2005 auf 2000 richtig gestellt werde.
Die Buchung der Einkommensteuervorauszahlung sei nicht
angezweifelt worden. Es sei lediglich ein gemeldeter Überschuss aus der
Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1999 urgiert worden. Die
Umsatzsteuererklärung diene als Grundlage für die Erstellung des
Veranlagungsbescheides. Dieser sei am 28. Oktober 2005 ergangen. Die Richtigkeit
der Vorsollbeträge könne mit Abrechnungsbescheid über diese
Buchung geklärt werden.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 19. Juli 2006 in
dem ausgeführt wird, dass sich die Abgabenbehörde erster Instanz mit
dem Berufungsvorbringen nicht auseinandergesetzt habe. Das Vorbringen werde
aufrechterhalten und neuerlich um Buchung der Gutschrift mit Wirkung 3. Juli
2000 ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 216 BAO ist über die
Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§213 BAO) sowie darüber, ob
und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten
Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen
abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach
Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen
hätte müssen, zulässig.
Ein Abrechnungsbescheid ist bei Meinungsverschiedenheiten
darüber, welche Gutschrift die Behörde hätte durchführen
müssen zu erlassen (z.B. VwGH 21.5.2001, 2001/17/0043).
Daraus ist abzuleiten, dass eine Feststellung darüber
zu treffen ist, welche Buchungen an dem Buchungstag zu dem die Erlassung eines
Abrechnungsbescheides begehrt wird vorzunehmen waren, ob vorgenommene Buchungen
richtig waren oder nicht und, ob gegebenenfalls eine Richtigstellung des
Abgabenkontos bereits erfolgt ist oder noch zu erfolgen hat.
Gemäß
§ 289 Abs.2 BAO ist die
Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Demnach war der Bescheid vom 23. Jänner 2006
hinsichtlich des Spruches und der Begründung zu berichtigen.
Der Antrag ist missverständlich formuliert, die
Abgabenbehörde erster Instanz hat daher dem Vorbringen im ersten Satz
folgend eine Feststellung zum Buchungstag 19. Juli 2000 getroffen, da im
weiteren Verfahren jedoch ausschließlich der 3. Juli 2000 angezogen wird,
erübrigt sich eine Feststellung zu der am 19. Juli 2000 vorgenommenen
Buchung.
Gemäß
§ 135 BAO kann die
Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer
Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der
festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die
Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die
Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne
abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des
festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Dies gilt
sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung
einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt.
Verspätungszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind
nicht festzusetzen.
Gemäß
§ 161 Abs.1 BAO hat die
Abgabenbehörde die Abgabenerklärungen zu prüfen (§ 115).
Soweit nötig, hat sie, tunlichst durch schriftliche Aufforderung, zu
veranlassen, dass die Abgabepflichtigen unvollständige Angaben
ergänzen und Zweifel beseitigen (Ergänzungsauftrag).
Abs. 2 Wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die
Richtigkeit der Abgabenerklärung hegt, hat sie die Ermittlungen
vorzunehmen, die sie zur Erforschung des Sachverhaltes für nötig
hält. Sie kann den Abgabepflichtigen unter Bekanntgabe der Bedenken zur
Aufklärung bestimmter Angaben auffordern (Bedenkenvorhalt). Erforderliche
Beweise sind aufzunehmen.
Abs.3 Wenn von der Abgabenerklärung abgewichen
werden soll, sind dem Abgabepflichtigen die Punkte, in denen eine wesentliche
Abweichung zu seinen Ungunsten in Frage kommt, zur vorherigen
Äußerung mitzuteilen.
Die Verhängung eines Verspätungszuschlages nach
§ 135 BAO ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Dem diesbezüglichen
Vorbringen kann daher demnach in diesem Verfahren keine Bedeutung
zukommen.
Vielmehr hat die Abgabenbehörde eingereichte
Steuererklärungen nach § 161 BAO auf deren Richtigkeit zu
überprüfen, ein Rechtsanspruch dahingehend, dass geltend gemachte
Gutschriften unmittelbar nach dem Einreichen einer Erklärung ungeprüft
zu verbuchen wären, ist der Abgabenordnung fremd.
Die Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung
für das Jahr 1999 hat zu keiner Abgabenfestsetzung in der begehrten
Höhe geführt, eine Erstveranlagung ist am 10. Oktober 2002 ergangen,
wobei in der Folge ein länger dauerndes Rechtsmittelverfahren angeschlossen
hat (zuletzt erging am 17. Mai 2006 eine Berufungsvorentscheidung).
Eine Buchungskorrektur auf dem Abgabenkonto war nicht
vorzunehmen.
Die Berufung war nach Spruch- und
Begründungsergänzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 31.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2389-W/06
- Stammnummer
- 24728
- Gültig
- 31.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF