Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2238-W/06
Pflichtveranlagungen können nicht zurückgezogen werden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2238-W/06vom 31.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 19. Juni 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10, vertreten durch ADir. Christine Nemeth,
vom 23. Mai 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.)
reichte am 13.2.2006 beim Finanzamt Wien 4/5/10 die Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2005 ein. Werbungskosten, Sonderausgaben oder
außergewöhnliche Belastungen wurden hierin nicht geltend
gemacht.
Mit Bescheid vom 23.6.2006
veranlagte das Finanzamt Wien 4/5/10 den Bw. zur Einkommensteuer für das
Jahr 2005, woraus eine Nachzahlung von 520,57 €
resultierte.
Der Bw. habe steuerpflichtige
Bezüge bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in
folgender Höhe bezogen:
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N GmbH (1)
|
119,84 €
|
N GmbH (2)
|
2.264,15
€
|
Wiener Gebietskrankenkasse
(3)
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4.402,29
€
|
Wiener Gebietskrankenkasse
(4)
|
726,38
€
Nach Abzug des Pauschbetrages
für Werbungskosten ergebe dies Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit von 7.380,66 €; unter Berücksichtigung des
Sonderausgabenpauschbetrages ein Einkommen von 7.320,66 €.
Auf dieses Einkommen sei der
Durchschnittssteuersatz von 18% anzuwenden, was eine Einkommensteuer von
1.317,72 € nach sich zöge.
Von den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit sei ein Betrag von 5.128,67 € (die beiden
Bezüge von der Wiener Gebietskrankenkasse) durch 102 Tage dividiert und mit
365 Tagen multipliziert worden. Mit diesem umgerechneten Jahresbetrag und
sonstigen allfälligen Einkünften sei das Einkommen rechnerisch mit
20.544,58 € ermittelt worden. Die hierauf entfallende Einkommensteuer
betrage nach der Formel (20.544,58 - 10.000,00) x 5.750,00 / 15.000,00
4.042,09 €, nach Abzug des Verkehrsabsetzbetrages und des
Arbeitnehmerabsetzbetrages ergebe sich eine Steuer für den
Durchschnittssteuersatz von 3.697,09 €. Dividiere man diesen Betrag durch
20.544,58 und multipliziere man ihn mit 100, ergäbe sich der
Durchschnittssteuersatz von 18%.
Auf die mit 1.317,72 €
ermittelte Einkommensteuer wurde die bereits im Wege des Lohnsteuerabzugs
einbehaltene Lohnesteuer von 797,15 € angerechnet, woraus sich eine
festgesetzte Einkommensteuer - und Abgabennachforderung - von 520,57
€ ergab.
Laut dem zu (1)
übermittelten Lohnzettel war der Bw. von 1.4. - 20.4.2005
beschäftigt, laut dem zu (2) übermittelten Lohnzettel von 2.5. -
30.11.2005.
Steuerpflichtiges Krankengeld
wurde von der Wiener Gebietskrankenkasse laut dem zu (3) übermittelten
Lohnzettel von 1.1. - 10.4.2005 bezogen, ferner laut dem zu (4)
übermittelten Lohnzettel von 10.1. - 10.1.2005.
Nur für die Ermittlung des
Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) seien folgende steuerfreie Bezüge im
Gesamtausmaß von 8.905,58 € zu berücksichtigen:
|
Krankengeld während
Arbeitslosigkeit
|
1.320,88
€
|
Notstandshilfe (8.10. -
31.12.2005)
|
2.718,30
€
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Arbeitslosengeld (13.4.
- 17.7.2005)
|
3.336,96
€
|
Arbeitslosengeld (25.8.
- 7.10.2005)
|
1.529,44
€
Mit beim Finanzamt Wien 4/5/10
am 19.6.2006 persönlich überreichtem Schreiben - datiert mit
20.6.2006 - zog der Bw. "den Antrag von 2005
zurück."
Das Finanzamt wertete dieses
Anbringen als Berufung und erließ mit Datum 21.6.2006 eine abweisende
Berufungsvorentscheidung. Gemäß
§ 41 EStG 1988 sei der
Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige
Einkünfte enthalten seien und im Kalenderjahr Bezüge gemäß
§ 69 Absatz 2 EStG 1988 (Krankengeld) zugeflossen seien. "Ein
Rücktritt ist im vorliegenden Fall nicht möglich."
Mit Schreiben vom 11.7.2006
erhob der Bw. einen als "Einspruch" bezeichneten Vorlageantrag. Er
habe 2005 nicht so viel verdient, sondern lediglich 333,- € für
geringfügige Beschäftigung und habe 690,- €
Notstandshilfe.
Mit Vorhalt vom 13.7.2006 wies
das Finanzamt den Bw. darauf hin, dass die Höhe der im Kalenderjahr 2005
zugeflossenen Einkünfte aus dem Einkommensteuerbescheid 2005 ersichtlich
sei. Der Bw. werde eingeladen mitzuteilen, welche Einkünfte nicht
zugeflossen sein sollen und dies auch nachzuweisen.
Mit Schreiben vom 21.8.2006
teilte der Bw. dem Finanzamt mit, er habe nach Rücksprache mit seinem
Arbeitgeber monatliche 333,- € plus Notstandshilfe bezogen, "was
meines Wissens nach beides steuerfrei ist da ich die Geringfügigkeitsgrenze
nicht überschritten habe. Anbei möchte ich gerne wissen, warum bei mir
ein 18% Steuersatz angewandt wurde."
Mit Bericht vom 27.9.2006 legte
das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach der Aktenlage haben sowohl
der Arbeitgeber als auch die Wiener Gebietskrankenkasse jeweils zwei Lohnzettel
übermittelt, aus denen sich die dem angefochtenen Bescheid zugrunde
gelegten Bezüge ergeben. Außerdem liegen Mitteilungen über den
Bezug steuerfreien Krankengelds während Arbeitslosigkeit, steuerfreien
Arbeitslosengeldes und steuerfreier Notstandshilfe vor.
Die Angaben des Bw., er habe
von seinem Arbeitgeber monatlich 333,00 € bezogen, stimmen mit den vom
Arbeitgeber übermittelten Lohnzetteln insoweit überein, als der
Besteuerung ein etwas niedrigerer Betrag als 333,00 € bei monatlicher
Umrechnung zugrunde gelegt wurde.
Der Bw. hat sich jedoch nicht
dazu geäußert, dass ihm laut Angaben der Wiener Gebietskrankenkasse
auch Krankengeld zugeflossen ist.
Da dieser Zufluss aber -
trotz Vorhalt durch das Finanzamt - auch nicht ausdrücklich bestritten
wurde, geht der Unabhängige Finanzsenat von der Richtigkeit der Angaben der
Wiener Gebietskrankenkasse aus.
Bei der Veranlagung von
lohnsteuerpflichtigen Einkünften ist zwischen der so genannten
Antragsveranlagung (siehe
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 41 Anm. 25ff) und der Pflichtveranlagung (siehe
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 41 Anm. 6ff) zu unterscheiden.
Ein Antrag auf
Antragsveranlagung nach § 41 Abs. 2 EStG 1988 kann bis zur
Rechtskraft des Abgabenbescheides zurückgezogen werden; bei einer
Pflichtveranlagung ist ein "Rücktritt" nicht möglich (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 41 Anm. 30).
Gemäß
§ 69 Abs.
2 EStG 1988 ist bei Auszahlung von Bezügen aus einer gesetzlichen Kranken-
oder Unfallversorgung Lohnsteuer einzubehalten, wenn die Bezüge einen
bestimmten Mindestbetrag übersteigen.
Gemäß
§ 41 Abs.
1 Z 3 EStG 1988 ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Einkommen
lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind und ihm im Kalenderjahr
Bezüge gemäß
§ 69 Abs. 2, 3, 5, 6, 7 oder 8 EStG 1988
zugeflossen sind.
Da der Bw. im Jahr 2005 sowohl
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der N GmbH als auch
steuerpflichtiges Krankengeld bezogen hat, war für 2005 eine
Pflichtveranlagung durchzuführen.
Ein Rücktritt von dem
- im übrigen infolge Fehlens einer Unterschrift mit einem
Formgebrechen behafteten - Antrag auf Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung 2005 mit der Folge, dass das Finanzamt keine Veranlagung
durchzuführen hätte, ist daher nicht zulässig. Das Finanzamt kann
auch ohne formgerechte Einkommensteuererklärung die Veranlagung vornehmen,
wenn ihm - wie im vorliegenden Fall - die entsprechenden Daten zur
Verfügung stehen.
Die Veranlagung zur
Einkommensteuer für das Jahr 2005 durch das Finanzamt ist daher zu Recht
erfolgt.
Hinsichtlich der Höhe der
Einkünfte geht der Unabhängige Finanzsenat, wie bereits
ausgeführt, von der Richtigkeit der dem Finanzamt elektronisch
übermittelten Lohnzettel aus.
Der vom Finanzamt angewendete
Steuersatz ergibt sich zum einen daraus, dass neben den laufenden
Einkünften von der N GmbH auch das steuerpflichtige Krankengeld in die
nichtselbständigen Einkünfte einzubeziehen war, zum anderen, dass der
Bezug von versicherungsmäßigem Arbeitslosengeld, der Notstandshilfe
oder an deren Stelle tretenden Ersatzleistungen zwar gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 5 lit a EStG 1988 steuerfrei ist, jedoch diese
Bezüge, wenn sie nur für einen Teil des Kalenderjahres gewährt
werden, gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 zu einer
Hochrechnung der für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden
Bezüge im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 und der zum
laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit (§ 41 Abs. 4 EStG 1988) für Zwecke der Ermittlung des
Steuersatzes auf einen Jahresbetrag führt.
Es wurde daher das von der
Wiener Gebietskrankenkasse bezogene steuerpflichtige Krankengeld, das nicht
zeitgleich mit dem Arbeitslosengeld oder der Notstandshilfe bezogen wurde, vom
Finanzamt zu Recht zur Ermittlung des Steuersatzes hochgerechnet und dieser
Steuersatz auf die gesamten steuerpflichtigen Einkünfte des Bw.
angewandt.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 31.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 69 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2238-W/06
- Stammnummer
- 24726
- Gültig
- 31.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF