Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2239-W/06
Berufung gegen einen Zurückweisungsbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2239-W/06vom 31.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 27. Juni 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10, vertreten durch ADir. Christine Nemeth,
vom 29. Mai 2006 betreffend Zurückweisung eines Vorlageantrages
(§ 276 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist ungarischer
Staatsbürger, der in Wien lebt und arbeitet.
Am 6.4.2006 erließ das zuständige Finanzamt Wien
4/5/10 eine Berufungsvorentscheidung betreffend die Berufung vom 8.2.2006 gegen
den Abweisungsbescheid vom 29.12.2005 bezüglich Gewährung von
Familienbeihilfe.
Die Berufungsvorentscheidung wurde beim zuständigen
Postamt hinterlegt; laut Rückschein begann die Abholfrist am Mittwoch, den
12.4.2006.
Am Donnerstag, 18.5.2006 überbrachte der Bw.
persönlich dem zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
(Vorlageantrag).
Am 29.5.2006 wurde der Vorlageantrag vom Finanzamt Wien
4/5/10 als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Der Zurückweisungsbescheid wurde beim zuständigen
Postamt zur Abholung hinterlegt; die Abholfrist begann am 2.6.2006.
Am 27.6.2006 erhob der Bw. Berufung gegen den
Zurückweisungsbescheid vom 29.5.2006.
Wie begründend ausgeführt wurde, sei die Gattin
des Bw. im Mai 2006 in Spitalsbehandlung gewesen.
So habe der Vorlageantrag nicht fristgerecht eingebracht
werden können.
Es werde ersucht dem ursprünglich gestellten Antrag
auf Gewährung von Familienbeihilfe vollinhaltlich
stattzugeben.
Beigelegt war der Berufung eine beglaubigte
Übersetzung einer Spitalsbestätigung, au der hervorgeht, dass sich die
Gattin des Bw. vom 10.5.2006-12.5.2006 in ungarischer Spitalsbehandlung befunden
habe.
Am 28.8.2006 erließ das Finanzamt Wien 4/5/10
betreffend die Berufung vom 27.6.2006 gegen den Zurückweisungsbescheid vom
29.5.2006 eine Berufungsvorentscheidung.
Die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid wurde
als unbegründet abgewiesen.
Seitens des Finanzamtes wurde begründend
ausgeführt, da die Berufungsvorentscheidung vom 6.4.2006 an den Bw. als
Antragsteller gerichtet gewesen sei, könne dem Einwand einer durch
Erkrankung der Ehefrau bedingten Fristversäumnis keine Bedeutung zugemessen
werden. Es wäre dem Bw. unbenommen geblieben, rechtzeitig die Berufung
einzubringen und allfällige Unterlagen zu einem späteren Zeitpunkt
nachzureichen.
Am 27.9.2006 brachte der Bw. gegen den letztgenannten
Bescheid einen Vorlageantrag ein.
Über die Berufung möge die Abgabenbehörde
zweiter Instanz entscheiden.
Ergänzend wurde angeführt, dass die Gattin des
Bw. unheilbar krank sei, mit 32 Jahren in Frührente gehen musste und wenig
Rente bezöge.
Nochmals werde ersucht, dem ursprünglichen
Familienbeihilfenantrag vollinhaltlich stattzugeben.
Am 5.10.2006 legte das Finanzamt Wien 4/5/10 den
Vorlageantrag vom 27.9.2006 betreffend den Zurückweisungsbescheid vom
29.5.2006 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 276
Abs. 2 BAO kann gegen eine Berufungsvorentscheidung gemäß Abs. 1 der
zitierten Bestimmung innerhalb eines Monatsder Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden (Vorlageantrag).
Die Frist zu Stellung eines
Vorlageantrages beginnt mit Zustellung der Berufungsvorentscheidung. Sie ist
verlängerbar. Anträge auf Fristerstreckung haben hemmende Wirkung,
§ 245 Abs. 3 und 4 BAO gilt sinngemäß (vgl.
Ritz, BAO Kommentar, § 276
Tz. 17).
Gemäß
§ 108
Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem
Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch
seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden
Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit
Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
Ein Zustellnachweis der
Berufungsvorentscheidung vom 6.4.2006 ist aktenkundig. Die
Berufungsvorentscheidung wurde beim zuständigen Postamt zur Abholung
hinterlegt; laut Rückschein begann die Abholfrist am Mittwoch, den
12.4.2006. Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages betreffend die Berufung
vom 8.2.2006 gegen den Bescheid über Gewährung von Familienbeihilfe
vom 29.12.2005 endete daher am Freitag, den 12.5.2006.
Gem. § 245 Abs 3 BAO kann
die Berufungsfrist aus berücksichtigungswürdigen Gründen, auch
wiederholt, verlängert werden. Allerdings muss ein diesbezüglicher
Antrag innerhalb der Berufungsfrist gestellt werden.
Ein diesbezüglicher Antrag
ist zum einen nicht aktenkundig; zum anderen wird seitens des Bw. nicht
behauptet, dass ein solcher Antrag gestellt wurde.
Nachweislich wurde der
fragliche Vorlageantrag am Donnerstag, den 18.5.2006 dem zuständigen
Finanzamt persönlich überreicht.
Gemäß
§ 273
Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. Diese
Bestimmung ist gemäß
§ 276 Abs. 4 BAO
sinngemäß für Vorlageanträge anzuwenden.
Das Finanzamt hat
zutreffenderweise den Vorlageantrag vom 18.5.2006 mittels Bescheid vom 29.5.2006
gem. § 273 Abs 1 BAO als nicht fristgerecht zurückgewiesen. Im Rahmen
dieses Rechtsmittelverfahrens kommt den Gründen, die zu einer
verspäteten Einbringung des Vorlageantrages geführt haben, keine
Bedeutung zu.
Die Berufung vom 27.6.2006
gegen den Zurückweisungsbescheid vom 29.5.2006 ist somit als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 31.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2239-W/06
- Stammnummer
- 24725
- Gültig
- 31.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF