Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0164-L/06
Erhöhte Familienbeihilfe wegen einer vor dem 21. Lebensjahr eingetretenen Behinderung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0164-L/06vom 30.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 3. November 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 30. September 2005 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe und
erhöhten Familienbeihilfe ab 1. Oktober 2003 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben. Die erhöhte Familienbeihilfe wird ab 1. Oktober 2003
gewährt.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin stellte im Juli 2004 einen Antrag auf
Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe für den Sohn A, geboren
am xx, ab Oktober 2003, und legte gleichzeitig eine fachärztliche
Stellungnahme über eine Persönlichkeitsentwicklungsstörung des
Sohnes vor. Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid zunächst deshalb ab,
da der Sohn trotz mehrfacher Vorladung beim Bundessozialamt niemals zu einer
Untersuchung erschienen war und daher keine Bescheinigung dieses Amtes über
eine Behinderung vorlag.
In der dagegen eingebrachten Berufung erklärte die
Berufungswerberin, dass die Termine aus gesundheitlichen Gründen nicht
wahrgenommen werden konnten, und ersuchte um einen neuen Termin. In einer
schließlich am 5.12.2005 beim Bundessozialamt durchgeführten
Untersuchung wurde im ärztlichen Sachverständigengutachten eine
Persönlichkeitsentwicklungsstörung mit Drogenproblematik und ein Grad
der Behinderung von 50%, rückwirkend ab 1.10.2003, festgestellt, jedoch
wurde auch festgestellt, dass der Untersuchte voraussichtlich nicht dauernd
außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Auf Grund dieses Gutachtens wies das Finanzamt die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung ab, da die Voraussetzung für den Bezug der
Familienbeihilfe, dass der Sohn voraussichtlich dauernd außerstande sei,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht bescheinigt wurde.
Im Vorlageantrag erklärte die Berufungswerberin
sinngemäß, dass aus dem Gutachten eindeutig hervorgehe, dass eine
nachhaltige und gravierende Behinderung vorliege, da die Einstufung nicht nur
rückwirkend erfolgt sei, sondern eine weitere Überprüfung auch
erst in drei Jahren vorgesehen sei. Bei der Formulierung, dass die Behinderung
voraussichtlich nicht dauernd anhaltend sei, könne es sich daher nur um
einen Formulierungsirrtum des Gutachters oder der Schreibkraft handeln.
Durch den Unabhängigen Finanzsenat erging hierauf im
Zuge des weiteren Berufungsverfahrens an das Bundessozialamt die Aufforderung um
ergänzende Ausführungen, welche Gründe für diese strittige
Feststellung gesprochen hätten bzw. mit welchen konkreten Auswirkungen auf
das künftige Erwerbsleben auf Grund der festgestellten Behinderung zu
rechnen sei. Da vom Bundessozialamt hierauf eine weitere Begutachtung als
erforderlich angesehen wurde, wurde nach einer neuerlichen Untersuchung vom
28.9.2006 ein weiteres Gutachten, datiert mit 17.10.2006, erstellt, in dem
ebenfalls die Diagnose Persönlichkeitsentwicklungsstörung mit
Drogenproblematik, jedoch ein Gesamtgrad der Behinderung von 60% festgestellt
wurde. In der Rahmensatzbegründung wurde ausgeführt: Die
Einschätzung entspreche den persönlichen und sozialen Defiziten, aber
auch der bereits bestehenden Drogenproblematik, stark eingeschränktem
psychosozialen Funktionsniveau mit Delinquenzbereitschaft. Außerdem wurde
festgestellt, dass der Untersuchte voraussichtlich dauernd außerstande
sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit.c FLAG 1967 besteht
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer
vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Nach § 8 Abs. 4 FLAG erhöht sich die
Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist. Nach
Abs. 5 dieser Gesetzesstelle gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem
eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50%
betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd
außerstande ist sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der Fassung
BGBl. I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Für den volljährigen, nicht in Berufsausbildung
stehenden Sohn der Berufungswerberin kommt die Gewährung von
Familienbeihilfe nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzung des oben zitierten
§ 2 Abs. 1 lit.c FLAG 1967 gegeben ist. Auf Grund des
ärztlichen Sachverständigengutachtens des Bundessozialamtes vom
17.10.2006, in dem das Vorliegen dieser Voraussetzung bescheinigt und
schlüssig begründet wurde, ist die Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe ab dem im Gutachten angeführten Zeitpunkt (Oktober 2003)
möglich.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am 30.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0164-L/06
- Stammnummer
- 24723
- Gültig
- 30.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF