Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0371-K/05
Sonderausgabenbegünstigte Darlehensrückzahlung im Zusammenhang mit dem Erwerb eines bereits errichteten Eigenheimes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0371-K/05vom 25.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., wohnhaft in Adr.1, vom
21. September 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Klagenfurt, vom
18. August 2005 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2002, 2003
und 2004 entschieden:
Den
Berufungen wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als
Beilage angeschlossenen (drei) Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden
insoweit einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Mehrbegehren werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), welcher in den Streitjahren
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte, brachte am
28. Juni 2005 beim Finanzamt seine Erklärungen zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen für die Kalenderjahre 2002,
2003 und 2004 ein. Darin machte er ausschließlich Aufwendungen für
Darlehensrückzahlungen unter der Kennzahl 456 (Kj. 2002:
€ 4.390,00, Kj. 2003: € 4.263,50 und Kj. 2004
€ 4.000,00) als Sonderausgaben nach § 18 Abs. 1
Z 3 lit. d Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 geltend.
Das Finanzamt erließ mit Datum vom
18. August 2005 die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002,
2003 und 2004, jedoch ohne die vom Bw. beantragten Sonderausgaben
(Darlehensrückzahlung zu Kreditkonto-Nr. x: Kj. 2002:
8.780,08 €, Kj. 2003: 8.527,00 € und
Kj. 2004: 8.000,00 € jeweils im Ausmaß eines
Hälftebetrages) zu berücksichtigen. Begründend führte das
Finanzamt dazu im Wesentlichen aus, dass mangels Nachweisführung einer
widmungsgemäßen Darlehensverwendung, nämlich im Zusammenhang mit
der Schaffung von Wohnraum, die geltend gemachten Darlehensrückzahlungen
nicht als Sonderausgaben anzuerkennen seien.
In der gegen diese Bescheide erhobenen Berufung brachte der
Bw. ua. begründend vor, dass er im November 2001 gemeinsam mit seiner
Ehegattin ein bereits errichtetes Eigenheim (Fertighaus) von einem "Vorbesitzer"
erworben habe. Auch wies der Bw darauf hin, dass das Wohnhaus des Vorbesitzers
mit mehreren Krediten belastet gewesen sei und diese Kredite durch die Zahlung
des Kaufpreises "quasi" übernommen worden wären. Zum Zwecke der
Finanzierung des Kaufpreises sei wiederum ein neuer Kredit aufgenommen worden,
deren Rückzahlung nun als Sonderausgaben geltend gemacht werde. Die
Richtigkeit der Geltendmachung der Darlehensrückzahlung als Sonderausgaben
sei bei der persönlichen Abgabe der
Arbeitnehmerveranlagungserklärungen in der do. Info-Stelle bestätigt
worden, wobei gleichzeitig die Auskunft erteilt worden sei, dass weitere
Unterlagen (Rückzahlungsbestätigung Wohnbauförderung,
Versicherungen, etc.) betreffend Sonderausgaben nicht vorgelegt werden
müssten.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 27. September 2005 wies
das Finanzamt die Berufungen des Bw. als unbegründet ab. In den
Begründungen führte das Finanzamt aus, dass ein Sonderausgabenabzug
nur dann zustehe, wenn ein Eigenheim errichtet werde. Die Kosten für die
Anschaffung eines fertigen Eigenheimes von einem nicht nach § 18 Abs. 1 Z 3
lit. a EStG 1988 begünstigten Bauträger würden hingegen
keine Sonderausgaben darstellen.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2005 stellte der Bw. den
Antrag auf Entscheidung über die Berufungen durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Unter Verweis auf das Steuerbuch 2005 führte der Bw. darin
ua. ergänzend aus, dass bei einer fremdfinanzierten Wohnraumschaffung oder
-sanierung die Rückzahlungsbeträge inklusive Zinsen als Sonderausgaben
geltend gemacht werden könnten. Auch wies der Bw. darauf hin, dass vom
Vorbesitzer ein Wohnbauförderungsdarlehen übernommen worden sei,
welches bereits von diesem mit Erfolg als Sonderausgaben abgesetzt worden
wäre.
Mit Vorlagebericht vom 24. November 2005 stellte
das Finanzamt den Antrag auf Abweisung der Berufungen im Sinne der erlassenen
Berufungsvorentscheidungen. Im Übrigen wies das Finanzamt darauf hin, dass
der Bw. einer Nachweisführung von behaupteten weiteren Sonderausgaben (zB.
Versicherungsbeiträge, Übernahme und Rückzahlung eines
Wohnbauförderungsdarlehens) nicht nachgekommen sei.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurden zufolge des
Vorbringens des Bw. noch ergänzende Ermittlungen durch den
Unabhängigen Finanzsenat durchgeführt. Anlässlich der Vorsprache
des Bw. beim Unabhängigen Finanzsenat wurden von diesem zur
Bekräftigung des Berufungsvorbringens der Kaufvertrag vom
19. November 2001 über die Liegenschaft EZ xx, GB xxx,
bestehend aus dem Grundstück Nr. xxxx im unverbürgten
Gesamtausmaß von 1.100 m² und dem darauf errichteten
Einfamilienwohnhaus (ca. 138 m² Wohnfläche und teilweise
eingerichtet) vorgelegt. Aus Pkt. II, Z. 3 des Kaufvertrages gehe
hervor, dass die von den Käufern je zur Hälfte erworbenen
Liegenschaftsanteile mit einem Pfandrecht für das Land Kärnten
belastet seien wobei durch die Käufer das aushaftende
Wohnbauförderungsdarlehen in Höhe von 472.639,00 S (lt.
Pkt. III) in Anrechnung auf den vereinbarten Gesamtkaufpreis zu
übernehmen sei. Darüber hinaus sei die Liegenschaft lastenfrei durch
die Käufer erworben worden. In der zum Sachverhalt am
13. Juli 2006 aufgenommenen Niederschrift gab der Bw. ua. zu
Protokoll, dass die geleisteten Rückzahlungsbeträge
(2002: 523,55 €, 2003 und 2004 je 521,80 €) für
das angesprochene Wohnbauförderungsdarlehen zur Gänze von ihm als
Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Darüber hinaus wurden vom
Bw. für die Streitjahre 2002, 2003 und 2004 keine weiteren Be- und
Nachweise vorgelegt, welche einen Topf-Sonderausgabenanspruch begründen
würden.
Vom Unabhängigen Finanzsenat wurden die vom Bw.
beigebrachten Unterlagen und die zum Sachverhalt aufgenommene Niederschrift mit
Schreiben vom 14. Juli 2006 dem Finanzamt zur Kenntnisnahme
übermittelt. In der Stellungnahme vom 31. Juli 2006 teilte das
Finanzamt dazu ua. mit, dass die Rückzahlung des
Wohnbauförderungsdarlehens (2002: 523,55 €,
2003: 521,80 €, 2004: 521,80 €) durch den Bw. als
Sonderausgaben gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. d
EStG 1988 abzugsfähig sei und den Berufungen insoweit stattzugeben
wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 18 Abs. 1 EStG 1988 sind
folgende Ausgaben bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben
abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:
[...]
Nach Z 3 Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur
Wohnraumsanierung:
[...]
Nach lit. b) Beträge, die zur Errichtung von
Eigenheimen oder Eigentumswohnungen verausgabt werden. Eigenheim ist
[...]
Nach lit. d) Rückzahlungen von Darlehen, die für
die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von
Wohnraum im Sinne der lit. a bis lit. c aufgenommen wurden, sowie
Zinsen für derartige Darlehen. Diesen Darlehen sind Eigenmittel der in
lit. a genannten Bauträger gleichzuhalten.
[...]
Gemäß
§ 18 Abs. 3 Z 1
leg.cit. kann der Steuerpflichtige Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2, 3
und 5 auch dann absetzen, wenn er sie für seinen nicht dauernd
getrennt lebenden (Ehe)Partner (§106 Abs. 3) und für seine Kinder
(§ 106) leistet.
Ausgehend vom zitierten Gesetzeswortlaut "Errichtung" von
Eigenheimen und Eigentumswohnungen muss nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes um von einer Errichtung im Sinne des
Einkommensteuergesetzes sprechen zu können neuer Wohnraum geschaffen werden
(VwGH v. 20.4 1982, 82/14/0037). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
liegen Aufwendungen zur Errichtung von Eigentumswohnungen, respektive
Errichtereigenschaft immer nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige das
Gebäude selbst herstellt bzw. dieses selbst herstellen lässt (VwGH v.
22.10.1996, 95/14/0128). Wird hingegen ein bereits fertig gestelltes Eigenheim
(Eigentumswohnung) erworben, so stellt dies keine Errichtung dar, mit der
Rechtsfolge, dass eine Begünstigung im Sinne des § 18 Z 3 lit. b. EStG
nicht zum Tragen kommt (VwGH v. 25.9.1984, 83/14/0226; VwGH 28.5.1986,
86/13/0015).
Richtig ist, dass Darlehensrückzahlungen
einschließlich der Zinsen für die Wohnraumerrichtung auch ein
Rechtsnachfolger geltend machen kann. Hiezu ist jedoch nach einschlägigen
Kommentarmeinungen und der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes
erforderlich, dass die Tilgungszahlungen unmittelbar an den Darlehensgeber des
Rechtsvorgängers auf Grund einer Schuldübernahme erfolgen. So
führt z.B. Doralt in seinem Kommentar zum EStG unter § 18,
Tz 220 aus: Übernimmt der Rechtsnachfolger (insbesondere Käufer)
vom Rechtsvorgänger eine Darlehensrückzahlungsverpflichtung, so ist
die Darlehensrückzahlung auch beim Rechtsnachfolger begünstigt; lit. d
fordert für die Anerkennung von Darlehensrückzahlungen als
Sonderausgaben nur, dass der Erwerber die Voraussetzungen weiter erfüllt,
er muss den Wohnraum nicht selbst errichtet haben. Nimmt dagegen der Käufer
ein eigenes Darlehen auf, um den Kaufpreis bzw. das offene Darlehen zu tilgen,
dann dient dieses Darlehen nicht mehr der Schaffung von Wohnraum.
Auch Hofstätter-Reichel vertreten in ihrem Kommentar
zum EStG 1988 unter Tz. 5.1 zu § 18 Abs. 1 Z 3 EStG
1988 unter Hinweis auf das VwGH-Erkenntnis vom 25.9.1984, 83/14/0226, die
gleiche Rechtsmeinung, wenn sie ausführen: Soweit aber der Steuerpflichtige
ein Darlehen aufnimmt, um ein ganz oder teilweise errichtetes Eigenheim (eine
Eigentumswohnung) vom Voreigentümer zu kaufen, liegt kein Darlehen vor, das
zur Errichtung aufgenommen wurde, sondern das der Erlangung dient. Der
Sonderausgabentatbestand des § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988
ist in diesem Fall nicht erfüllt.
An Sachverhalten steht unstrittig fest, dass der Bw. mit
seiner Ehegattin als gemeinsame Käufer ein bereits fertig errichtetes und
teilweise eingerichtetes Einfamilienwohnhaus mit Kaufvertrag vom
19. November 2001 vom Verkäufer (Errichter und Rechtsvorgänger)
zu einem Gesamtkaufpreis in Höhe von 1,872.639,00 S erworben haben.
Fest steht auch, dass mit dem Gesamtkaufpreis für die Liegenschaft und dem
darauf errichteten Einfamilienwohnhaus von den Käufern laut Kaufvertrag
(Punkte II u. III) ein offen aushaftendes Wohnbauförderungsdarlehen im
Betrag von 472.639,00 S, welches der Voreigentümer
(Rechtsvorgänger) seinerzeit zur Wohnraumschaffung aufgenommen und
verwendet hat, als einzige vertragliche Rückzahlungsverpflichtung mit
übernommen worden war. Auch ergibt sich aus dem vorliegenden Kaufvertrag
(Pkt. IV, Z. 2), dass die Bw. gemeinsam mit ihrem Ehegatten den
Restkaufpreis von 1,400,000,00 S für die Liegenschaft
(Einfamilienwohnhaus samt Inventar) durch Barzahlung auf ein vom
Vertragsverfasser bekannt zu gebendes Anderkonto zu begleichen hatte.
Wie aber auch die im Zuge des Berufungsverfahrens
durchgeführten Erhebungen zweifelsfrei ergeben haben, wurde vom Bw. und
seiner Ehegattin der in Rede stehende Bankkredit, Konto-Nr.: x, zur
Finanzierung des Restkaufpreises verwendet. Dieser Bankkredit wurde daher
zweifelsohne nicht für Zwecke der Errichtung eines Eigenheimes aufgenommen,
sondern diente zur Gänze dem Erwerb eines bereits errichteten Eigenheimes
von einem Vorbesitzer. Daraus folgt, dass die normierte sachliche Voraussetzung
der Darlehensverwendung zur Wohnraumerrichtung nicht erfüllt ist. Nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist daher nicht als rechtswidrig zu
erkennen, dass das Finanzamt die Darlehensrückzahlung für diesen
Bankkredit in den Streitjahren 2002 bis 2004 mangels Erfüllens eines
Sonderausgabentatbestandes nicht anerkannt hat. In diesem Streitpunkt waren die
Berufungen daher als unbegründet abzuweisen.
In wirtschaftlicher Betrachtungsweise kommt hingegen der
mit Kaufvertrag (Pkt. IV, Z. 1) vereinbarten Leistungs- und
Tilgungsverpflichtung für das noch offen aushaftende
Wohnbauförderungsdarlehen im Betrag von 472.639,00 S eine andere
sachliche Qualifikation zu. Da fest steht, dass das vom Rechtsvorgänger
aufgenommene Wohnbauförderungsdarlehen der Errichtung des
kaufgegenständlichen Eigenheimes diente, kann auch die diesbezügliche
Darlehensrückzahlung vom Bw. als Rechtsnachfolger mit Erfolg als
Sonderausgaben geltend gemacht werden. Entsprechend der vom Bw. im Zuge des
Berufungsverfahrens ergänzend vorgelegten Unterlagen steht zwischen den
Verfahrensparteien nunmehr zu Recht und dies auch nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates außer Streit, dass die nachweislich
geleisteten Rückzahlungen des Bw. für das laut Kaufvertrag mit
übernommene Wohnbauförderungsdarlehen (Bankinstitut, Darl.
Nr.: 000) die Sonderausgabeneigenschaft im Sinne des § 18
Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 erfüllen. Demnach sind dem Bw. bei
der Ermittlung des Einkommens für das Jahr 2002: ein Betrag von
523,55 €, für das Jahr 2003: ein Betrag von 521,80 und für
das Jahr 2004: eine Betrag von 521,80 € nach Maßgabe der
Bestimmung des § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988
(Höchstbetrag und Sonderausgabenviertel) als Sonderausgaben anzuerkennen.
Insoweit war den Berufungen daher nach der gegebenen Sach- und Aktenlage
stattzugeben.
Der Vollständigkeit halber gilt anzumerken, dass
andere bzw. weitere Ausgaben, die einen Sonderausgabentatbestand erfüllen
würden, vom Bw. im Berufungsverfahren trotz Ersuchens für die
Streitjahre 2002, 2003 und 2004 nicht nachgewiesen worden waren.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Beilage:
3 Berechnungsblätter
Klagenfurt,
am 25. Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Erwerb eines bereits errichteten EigenheimesDarlehensübernahmeRechtsnachfolgerTilgungsverpflichtungErrichtungWohnraumschaffung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0371-K/05
- Stammnummer
- 24719
- Gültig
- 25.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF