Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0478-L/04
Familienbeihilfe wird u.a. dann gewährt, wenn die Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0478-L/04vom 30.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 20. Jänner 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 5. Jänner
2004 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe für x, für die Zeit ab 1.1.2004
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 5.1.2004 den Antrag auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für den volljährigen
Sohn des Berufungswerbers unter Hinweis auf § 8 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 für die Zeit ab 1.1.2004 abgewiesen.
Beim Sohn des Berufungswerbers betrage der Grad der Behinderung laut
Bescheinigung des Bundessozialamtes vom 9.10.2003 40 %. Weiters sei er
nicht voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Die dagegen eingebrachte Berufung vom 20.1.2004 wird im
Wesentlichen damit begründet, dass das Finanzamt auch zur Kenntnis genommen
habe, dass der Sohn des Berufungswerbers verheiratet sei. Es stimme auch, dass
er einen großen Mangel an der deutschen Sprache habe. Der Berufungswerber
möchte darauf hinweisen, dass seine Schwiegertochter zur Zeit nicht
arbeite. Sein Sohn beziehe keine sonstige Beihilfe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29.4.2004 wies das
Finanzamt die Berufung unter Hinweis auf die
§§ 2 Abs. 1 lit. c, 8 Abs. 4,
8 Abs. 5 und 8 Abs. 6 FLAG 1967 als unbegründet ab. Vom
Amtsarzt sei am 26.9.1996 für den volljährigen Sohn des
Berufungswerbers ein Grad der Behinderung von 60 % seit Geburt bescheinigt
worden. Außerdem sei festgestellt worden, dass er voraussichtlich dauernd
außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Auf Grund
dieser Bescheinigung sei die Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe
bis 31.12.2003 gewährt worden. Im Zuge der Überprüfung des
Anspruches auf Familienbeihilfe sei am 10.10.2003 auf Grund eines
ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 9.10.2003 vom
Bundessozialamt eine Bescheinigung erstellt worden. Dabei sei ein Grad der
Behinderung von 40 % ausgewiesen worden. Außerdem sei bescheinigt
worden, dass der Sohn des Berufungswerbers nicht voraussichtlich dauernd
außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die
Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe seien daher ab
Jänner 2004 nicht mehr gegeben. Auf die Einwendungen, dass die Gattin des
Sohnes nicht beschäftigt sei, werde nicht weiter eingegangen, da kein
Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe und daher der Ausschließungsgrund
des § 5 Abs. 2 FLAG 1967 nicht zur Anwendung kommen
könne.
Im Vorlageantrag vom 18.5.2004 wird angeführt, dass
beim Sohn des Berufungswerbers eine in früher Kindheit aufgetretene schwere
Entwicklungsstörung der geistigen und körperlichen Reife bestehe.
Derzeit würden eine beträchtliche geistige Minderbegabung sowie eine
spastische Lähmung aller vier Extremitäten vorliegen. Durch diese
Erkrankung seien eine mindestens 50 %-ige Behinderung und zusätzlich
eine dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
gegeben. Beigelegt wurde auch der Behindertenpass des Sohnes des
Berufungswerbers, aus dem ein Grad der Behinderung von 80 %
hervorgeht.
Vom unabhängigen Finanzsenat wurde das zuständige
Bundessozialmt im Hinblick auf den im Behindertenpass festgestellten Grad der
Behinderung um ein neuerliches Gutachten ersucht.
Aus dem Gutachten, dem der leitende Arzt des
Bundessozialamtes am 10.10.2006 zustimmte, geht Folgendes
hervor: "Diagnose: Z.n. perinataler Encephalopathie mit
geringgradiger Tetraparse und mittelmäßigem Intelligenzmangel:
perinataler Hirnschädigung mit neurologischen Ausfällen an allen
Extremitäten und leicht- bis mittelgradigem Intelligenzdefizit,
Gangstörung Richtsatzposition: 423 Gdb: 080 % Gesamtgrad der
Behinderung: 80 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich -
Dauerzustand. Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des
Grades der Behinderung ist ab 2001-01-01 aufgrund der vorgelegten relevanten
Befunde möglich. Der Untersuchte ist voraussichtlich dauernd
außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dauernde
Erwerbsunfähigkeit bestand bereits vor dem 21.LJ !!!"
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 2 Abs. 1 lit. c
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des
21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung,
jedoch vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen
oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gem. § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind, bei
dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht, als erheblich behindert. Als nicht nur
vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich
nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des
Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs.
1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen. Nach § 8 Abs. 6 FLAG
1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die
diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen zu ersetzen.
Auf Grund des eingeholten Gutachtens des zuständigen
Bundessozialamtes vom 10.10.2006 kann davon ausgegangen werden, dass der Sohn
des Berufungswerbers voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen. Der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit liegt vor
dem 21. Lebensjahr. Im Hinblick auf die Erklärung des
Berufungswerbers vom 20.1.2004, dass seine Schwiegertochter zur Zeit nicht
arbeite, kann vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der
Familienbeihilfe und der erhöhten Familienbeihilfe ab 1.1.2004 ausgegangen
werden. Aus dem Versicherungsdatenauszug der österreichischen
Sozialversicherung geht auch tatsächlich ein Dienstverhältnis der
Ehegattin des Sohnes des Berufungswerbers erst ab 4.2.2004 hervor.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 30.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0478-L/04
- Stammnummer
- 24718
- Gültig
- 30.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF