Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2393-W/06
Abrechnungsbescheid, Stornobuchung einer Fehlbuchung, Festsetzungsbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2393-W/06vom 30.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E.K., vom 6. Februar 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
31. Jänner 2006 betreffend Abrechnungsbescheid (§ 216 BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Aus Anlass der
Berufung wird der Spruch des Abrechnungsbescheides berichtigt:
Es wird
festgestellt, dass die Buchung vom 11.2. 2000, Vorschreibung einer
Umsatzsteuerzahllast in der Höhe von S 103.478,00 ohne Bescheid und damit
ohne Rechtsgrundlage erfolgt ist. Die Richtigstellung des Abgabenkontos erfolgte
mit Verbuchung des Festsetzungsbescheides für die Umsatzsteuer für den
Monat Jänner 2000 am 23. März 2000.
Entscheidungsgründe
Die Bw. brachte am 15. November 2004 einen Antrag auf
Erlassung eines Abrechnungsbescheides zur Buchungsmitteilung Nr. 4/2000 ein und
führte dazu aus, dass die Belastung des Kontos mit S 103.478,00 annulliert
gehöre, da keine Voranmeldung mit einer Zahllast in dieser Höhe
eingereicht worden und die Festsetzung erst mit 23.3.2000 mit S 294,00
vorgenommen worden sei.
Der Zurückweisungsbescheid vom 2. März 2005 wurde
mit Berufungsentscheidung des UFS vom 29. November 2005, zu 1 aufgehoben und am
31. Jänner 2006 dann im zweiten Rechtsgang ein Abrechnungsbescheid
erlassen.
Es wurde festgestellt, dass die Buchung der
Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Jänner 2000 mit einer
Lastschrift in der Höhe von S 103.478,00 richtig erfolgt sei und zur
Begründung ausgeführt, dass der Überschuss aus der eingereichten
Umsatzsteuervoranmeldung am 10. Februar 2000 verbucht und wegen der noch nicht
vorgenommenen Überprüfung der Berechtigung für die Geltendmachung
einer Gutschrift in dieser Höhe am 11. Februar 2000 wieder storniert worden
sei. Die Richtigstellung sei nach Prüfung am 23. März 2000 erfolgt und
die Selbstberechnung durch Festsetzungsbescheid berichtigt worden.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 6. Februar 2006, in
der ausgeführt wird, dass die Gutschrift gemäß der
Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner 2000 der selbst berechneten
Umsatzsteuer entsprochen habe und deshalb rechtmäßig verbucht worden
sei. Die Vorschreibung einer Lastschrift sei eine rechtswidrige Scheinbuchung
gewesen.
Aufgrund der selbst berechneten Steuer schulde die
Abgabenbehörde der Bw. mit Wirkung 7. 2. 2000 eine Gutschrift in der
Höhe von S 103.478,00. Erst mit der Festsetzung der Umsatzsteuer für
Jänner 2000 hätte eine Berichtigung vorgenommen werden dürfen. Es
werde daher der Antrag gestellt, dass der Abrechnungsbescheid aufgehoben werden
möge und die Lastschrift von S 103.478,00 annulliert werde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. Juli 2006 wies die
Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung als unbegründet ab und
führte aus, dass die Stornobuchung der Umsatzsteuervoranmeldung für
Jänner 2000 durch den Festsetzungsbescheid vom 23. März 2000 richtig
gestellt worden sei. Es liege demnach kein Grund für eine
nachträgliche Buchungsrichtigstellung vor.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 18. Juli 2006,
in dem vorgebracht wird, dass der Festsetzungsbescheid die Buchung nicht
berichtigt habe, weswegen das Berufungsbegehren aufrechterhalten
werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 216 BAO ist über die
Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§213 BAO) sowie darüber, ob
und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten
Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen
abzusprechen.
Ein Abrechnungsbescheid ist bei Meinungsverschiedenheiten
darüber, welche Gutschrift die Behörde hätte durchführen
müssen zu erlassen (z.B. VwGH 21.5.2001, 2001/17/0043).
Daraus ist abzuleiten, dass eine Feststellung darüber
zu treffen ist, welche Buchungen an dem Buchungstag zu dem die Erlassung eines
Abrechnungsbescheides begehrt wird vorzunehmen waren, ob vorgenommene Buchungen
richtig waren oder nicht und, ob gegebenenfalls eine Richtigstellung des
Abgabenkontos bereits erfolgt ist.
Gemäß
§ 289 Abs.2 BAO ist die
Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Demnach war der Bescheid vom 31. Jänner 2006
hinsichtlich des Spruches und der Begründung zu ergänzen.
In der durch Einbringung eines Vorlageantrages nicht mehr
im Rechtsbestand befindlichen Berufungsvorentscheidung wurde bereits richtig
festgestellt, dass am 11. Februar 2000 ohne Bescheidgrundlage eine Stornobuchung
zu der am Vortag verbuchten für den Monat Jänner 2000 geltend
gemachten Umsatzsteuergutschrift vorgenommen worden ist und die Richtigstellung
des Abgabenkontos erst am 23. März 2000 erfolgte.
Diese zwei Feststellungen waren nunmehr in der
Berufungsentscheidung in die Spruchberichtigung aufzunehmen.
Bei Zweifeln an der Richtigkeit einer eingereichten
Umsatzsteuervoranmeldung steht es der Abgabenbehörde nach § 201 Abs.1
BAO zu von einer sofortigen Buchung Abstand zu nehmen, Prüfungshandlungen
zu setzen und nach Beendigung der Prüfungshandlungen mit einer
Abgabenfestsetzung vorzugehen.
Doch kein System ist gänzlich lückenlos, daher
kann es bei der Vielzahl zu verbuchender Belege auch zu Fehlbuchungen, im Sinne
von der Behörde bei entsprechender Prüfung so nicht gewollten
Buchungen, kommen. Die einzige gesetzlich vorgesehene Korrekturmöglichkeit
ist jedoch die Erlassung eines Festsetzungsbescheides, eine beleglose
Stornobuchung ist der Abgabenordnung fremd. Der Festsetzungsbescheid wurde
erlassen und am 23. März 2000 eine Richtigstellung des Kontos
vorgenommen.
Die Berufung war nach Spruch- und
Begründungsergänzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 30.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2393-W/06
- Stammnummer
- 24715
- Gültig
- 30.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF